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Verlassenschaft in Österreich - Infos, Rechte & Ablauf

Ehepaar beim Anwalt wegen Verlassenschaft

Ein Todesfall in einer Familie bedeutet meist eine strapaziöse Zeit für die Hinterbliebenen. Neben den emotionalen Themen rücken schnell auch juristische Erfordernisse als Herausforderung heran. Besonders die Frage nach der Verlassenschaft rückt ins Zentrum der Aufmerksamkeit. 

Eine Verlassenschaft kann durch ein Vermächtnis, einen Erbvertrag oder ein Testament geregelt sein. Was dies bedeutete und wie mit einer Verlassenschaft in Österreich umzugehen ist, soll im folgenden Ratgeber erläutert werden. Hierbei werden Fragen wie z. B. „Wie kann ich meine Verlassenschaft regeln?“ über „Was ist ein Verlassenschaftsverfahren?“ bis zu „Wieviel kostet die Regelung der Verlassenschaft?“ erörtert.

Um Erbstreitigkeiten in der Familie möglichst zu vermeiden, empfiehlt es sich, zu einer Verlassenschaft in Österreich immer einen spezialisierten Rechtsanwalt für Erbrecht einzubeziehen. Finden Sie hier Ihren persönlichen Rechtsexperten mit der Unterstützung von Anwaltfinden.at.

Inhaltsverzeichnis

Was versteht man unter einer Verlassenschaft?

Eine Verlassenschaft bezeichnet die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, die im Zuge der Rechtsnachfolge auf seine Erben übergehen. Die Verlassenschaft Österreich setzt dabei aus den aktiven Positionen, wie z. B. Eigentum (z. B. Verlassenschaft Immobilien) oder Schadenersatzansprüche, und den passiven Positionen, wie z. B. Kredite oder Steuerverbindlichkeiten, zusammen. 

Demgegenüber gibt es persönliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen, die nicht Teil der Verlassenschaft werden und somit auch nicht vererbt werden können. Hierzu gehören z. B Haftstrafen, der Führerschein oder auch das Wahlrecht. Laufende Kredite können durchaus vererbt werden, bei Geldstrafen gilt dies nur bei einem bestehenden rechtskräftigen Urteil. Im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens werden dann alle Positionen auf die Erben übertragen.

Eine „Verlassenschaft als juristische Person“ – was bedeutet das?

Eine „Verlassenschaft als juristische Person“bezeichnet das Vermögen eines Verstorbenen vom Zeitpunkt seines Todes bis zum Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens.

Wie funktioniert eine Verlassenschaft Berechnung und was gehört dazu?

Um den Umfang einer Verlassenschaft richtig berechnen zu können und im Verlassenschaftsverfahren verteilen zu können, muss zunächst einmal gefragt werden: Was fällt in die Verlassenschaft? Grundsätzlich gehören zu einer Verlassenschaft:

  • Das komplette Vermögen eines Erblassers. Dies umfasst sowohl das Barvermögen und die Kapitalanlagen, somit auch die Verlassenschaft Sparbücher und ggf. auch eine Verlassenschaft gemeinsame Sparbücher.
  • Die Verlassenschaft Immobilien
  • Der private Besitz. Dazu gehören alle Wertgegenstände wie z. B. Kunst, Schmuck und Technik.
  • Alle offenen Forderungen gegen Dritte.

Nicht zu einer Verlassenschaft gehören jedoch Vorerbschaftsrechte und durch Wohnrechte genutzte Immobilien sowie alle Renten- und Unterhaltsansprüche.

Was sind vererbliche Rechte?

Bestandteil der Verlassenschaft sind nicht nur Vermögen, Forderungen und Wertgegenstände, auch Rechte können Teil der Verlassenschaft sein, damit in das Verlassenschaftsverfahren eingehen und auf die Erben übertragen werden. Vererbliche Rechte sind dabei:

  • Vermögensrechte im privatrechtlichen Sinne (z.B. Unternehmensanteile, Ansprüche aus Verträgen, Urheberrechte und Patente)
  • Ansprüche aus Versicherungen, wie z. B. Lebens- oder Unfallversicherungen, wenn dort kein Begünstigter genannt ist.
  • Ansprüche auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld
  • Das Erbrecht an sich, damit aber eben auch die Pflichtteilsansprüche und andere Ansprüche von Vermächtnisbeteiligten.

Miet- und Pachtrechte – Sonderregelungen für die Rechtsnachfolge

Miet- und Pachtrechte können übertragen werden mit einer Sonderregelung für nahe Verwandte, die mit dem Verstorbenen zu Lebzeiten in einem Haushalt gelebt haben. Dies gilt für  Ehegatten, eingetragene Partner, die Verwandten der geraden Linie (Großeltern, Eltern, Kinder und Enkelkinder), Geschwister und Lebensgefährten. Dabei muss die gemeinsame Lebensgemeinschaft mit dem Verstorbenen mindestens drei Jahre angedauert haben. Sie werden dann Teil der Verlassenschaft.

Abfertigungsansprüche – Sonderregelungen für die Rechtsnachfolge

Abfertigungsansprüche können Teil der Verlassenschaft mit einer Sonderregelung für gesetzliche Erben werden, denen der Verstorbene zu Unterhalt verpflichtet war. Diese erhalten die Hälfte des Wertes auf den ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ablebens Anspruch hätte.

Info:

Die Abfertigung fällt in den meisten Fällen jedoch nicht in die Verlassenschaft.

Pensionsansprüche

Pensionsansprüche werden als Ansprüche ebenfalls direkt an die Hinterbliebenen übertragen.

  • Die Witwerpension wird auf Antrag übertragen auf den Witwer oder den geschiedenen, unterhaltsberechtigten Ehegatten.
  • Die Waisenpension wird den Kindern übertragen, die nicht selbsterhaltungsfähig sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern eine Ehe geschlossen haben oder nicht.
Info:

Auch bestehende Gesellschafterrechte können vererbt werden, solange der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.

Was sind unvererbliche Rechte?

Neben den vererblichen Rechten gibt es auch eine Reihe von unvererblichen Rechten, die nicht Teil der Verlassenschaft werden und auch nicht auf die Erben übertragen werden können. Hierzu gehören :

  • Berechtigungen für den Gewerbebetrieb
  • Ausübungsrechte für den Beruf und dazugehörige Titel
  • Persönlichkeitsrechte und Familienrechte
  • Geld- und Freiheitsstrafen, die noch nicht vollzogen wurden.

Welcher Personenkreis hat Anspruch auf die Verlassenschaft?

Grundsätzlich haben alle pflichtteilsberechtigten Personen nach dem Gesetz einen Anspruch auf die Verlassenschaft, wenn sie nicht aus besonderen Gründen vom Erbe ausgeschlossen werden. Darüber hinaus spielt bei den Ansprüchen auf eine Verlassenschaft das Vermächtnis des Verstorbenen eine entscheidende Rolle für eine Anspruchsgrundlage. 

Hierbei ist es entscheidend, welche Art von Vermächtnis vorhanden ist. Dies ist in der Regel ein Erbvertrag oder Testament. Ist nichts dergleichen vorhanden, folgt das Verlassenschaftsverfahren der gesetzlichen Erbfolge. Im Folgenden sollen die verschiedenen Varianten vorgestellt werden.

Ansprüche aus der Verlassenschaft bei Existenz eines Testamentes/Erbvertrages

Möchte man nach dem eigenen Ableben einer bestimmten Person oder einem bestimmten Personenkreis sein Vermögen vermachen, so kann man eine letztwillige Verfügung erstellen, die die Vermögensaufteilung regelt. Über seine Verlassenschaft kann jedermann in Österreich frei bestimmen und durch eine rechtsgeschäftliche Erklärung bestimmen, wer sein Vermögen erben soll. Jede Art von letztwilligen Verfügungen verfasst man in Fällen, in denen der Erblasser mit der gesetzlichen Erbfolge entweder nicht oder nur teilweise einverstanden ist. 

Hierbei ist es auch möglich, durch eine schriftliche Abhandlungspflege den vorgesehenen Weg des Gerichtskommissariats durch das Verlassenschaftsverfahren zu vermeiden. Dies impliziert die Einigkeit aller Erben und kann durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht durchgeführt werden. Falls dies in Ihrem persönlichen Falle sinnvoll ist, finden Sie Ihren persönlichen Spezialisten einfach und schnell auf Anwaltfinden.at.

Ansprüche aus der Verlassenschaft ohne die Existenz eines Testamentes oder Erbvertrages

Existiert kein letztwilliges Vermächtnis eines Erblassers, greift die gesetzliche Erbfolge bei der Vermögensaufteilung eines Verstorbenen nach dem Erbrecht in Österreich. Sind in diesem Fall mehrere gesetzliche Erben gegeben, so teilt man eine Verlassenschaft nach einer gesetzlich geregelten Erbquote auf. Dabei gibt es nach österreichischem Recht vier verschiedene Erblinien, die auch Parentelen genannt werden. 

Eine nachgelagerte Parentel erbt immer nur dann, wenn aus der vorhergehenden Parentel keine lebenden Personen mehr vorhanden sind. In der gesetzlichen Erbfolge werden eingetragene Lebenspartner gleichgestellt mit den Eheleuten. Pflichtanteile spielen bei der gesetzlichen Erbfolge keine Rolle.

Die Erstellung eines Inventars einfordern

Im Todesfalle des Erblassers haben Pflichtteilsberechtigte, Gläubiger oder Vermächtnisnehmer meistens wenig Kenntnis über die Verlassenschaft. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass diese die Erstellung eines Inventars einfordern können. Dabei kommt es zur Erstellung ein vollständiges und genaues Verzeichnis des gesamten Vermögens und auch eventueller Schulden des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. 

Die Bewertung des Vermögens bezieht man dabei auf den Todeszeitpunkt. Ein Erbe haftet bei einer Inventarisierung immer nur beschränkt, also maximal in Höhe des Wertes der ihm zukommenden Verlassenschaft. Ist das Inventar erstellt, werden durch eine Gläubigereinberufung die Verlassenschaftsgläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche an der Verlassenschaft binnen einer Frist geltend zu machen.

Was ist ein/e Verlassenschaftskurator/in?

Der/die Verlassenschaftskurator/in ist mit der Aufgabe betraut, die Verlassenschaft zu vertreten und auch zu verwalten und damit das Verlassenschaftsverfahren durchzuführen. 

Das Verlassenschaftsgericht bestellt diesen immer dann, wenn die Verlassenschaft nicht durch die Erben vertreten werden kann, sich diese nicht über die Vertretung einigen können oder ein Verfahren zur Feststellung des Erbrechts eingeleitet werden muss. Hat der Erblasser durch eine letztwillige Verfügung bereits eine Person für die Vertretung der Verlassenschaft bestimmt, so muss diese möglichst als Verlassenschaftskurator eingesetzt werden.

Was ist ein Verlassenschaftsverfahren und wie läuft es ab?

Das Verlassenschaftsverfahren ist in Österreich ein gerichtliches Verfahren im Erbrecht. Es dient der Feststellung des Vermögens der Verlassenschaft und der Übereignung an die Erben. Im Gegensatz zu Deutschland geht in Österreich die Erbschaft nicht kraft Gesetzes auf die Erben über. Ein Verlassenschaft Ablauf ist im Außerstreitgesetz geregelt und die Bezirksgerichte führen dies als Verlassenschaftsgerichte. Mit der Durchführung ist meistens ein öffentlicher Notar betraut, der als Gerichtskommissär das Verfahren abwickelt.

In einem Vorverfahren findet die Todesfallaufnahme, die Feststellung letztwilliger Verfügungen, die Dokumentation erbberechtigter Verwandter und die Ermittlung der Vermögenswerte und Schulden des Erblassers statt.

Im Anschluss folgt die Verlassenschaftsabhandlung. Hier werden die Erben aufgefordert eine Erbantrittserklärung abzugeben und ihr Erbrecht auszuweisen. Eine Erbantrittserklärung kann unbedingt sein, mit voller Haftung auch für die Schulden des Erblassers oder bedingt, mit einer beschränkten Haftung. Bei der bedingten Erbantrittserklärung kommt es zur Erstellung eines Inventars mit den Aktiva und Passiva der Verlassenschaft. Neben den Erben werden auch die Verlassenschaftsgläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche geltend zu machen. Die Erben müssen dann die Gläubiger entsprechend der Erbquote zur Forderungshöhe bedienen. 

Bei Streitigkeiten über das Erbe versucht der Gerichtskommissär, eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, legt ein Gericht das Erbrecht der Beteiligten fest. Außerdem können die Erben auch mittels eines Vergleichs die Aufteilung der Vermögensgegenstände regeln.

Ein Verlassenschaftsverfahren endet dann normalerweise durch den Einantwortungsbeschluss. Hierdurch tritt der Erbe in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein.

Ist die Verlassenschaft sehr gering oder ggf. überschuldet gelten Sondervorschriften, die die Verlassenschaft Dauer des Verfahrens abkürzen.

Nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens können Erbansprüche nur noch mittels einer Erbschaftsklage geltend gemacht werden.

Wie ist die Zuständigkeit für das Verlassenschaftsverfahren geregelt?

Die Bezirksgerichte  führen als Verlassenschaftsgerichte das Verlassenschaftsverfahren, was im Außerstreitgesetz geregelt ist. Dabei ist das Bezirksgericht des Bezirkes, in den Sterbefall fällt, auch für das Verlassenschaftsverfahren zuständig. 

Das zuständige Bezirksgericht übermittelt die Sterbemitteilung in den meisten Fällen an den zuständigen öffentlichen Verlassenschaft Notar des Bezirks. Dieser betreut dann per Amtsbestätigung Verlassenschaft als Gerichtskommissär die Verlassenschaft und führt das Verlassenschaftsverfahren durch.

Was ist ein Erbenmachthaber?

Das Verlassenschaftsverfahren kann neben einem öffentlich bestellten Gerichtskommissär auch durch einen Erbenmachthaber durchgeführt werden. Der Erbenmachthaber kann ein anderer Notar oder Rechtsanwalt sein, auf den sich die Erben geeinigt haben. 

Die Erben statten diesen mit einer Vollmacht aus und dieser kann dann direkt mit dem Gericht das Verlassenschaftsverfahren durchführen. Dies führt oftmals zu einer schnelleren und auch vertrauensvolleren Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens.

Zu welchem Zeitpunkt sollte man seine Verlassenschaft regeln?

Es existiert keine Pflicht zur Regelung der eigenen Verlassenschaft vor dem Eintritt des Erbfalls. Wenn keine letztwilligen Verfügungen getroffen wurden, kommt es zur Aufteilung der Verlassenschaft entsprechend der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich Aufteilung der Verlassenschaft problemlos gestaltet. Um Streitigkeiten um das Erbe und eventuelle Zerwürfnisse zwischen den Verwandten zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Regelung der Verlassenschaft frühzeitig zu veranlassen.

Besonders wichtig ist eine zeitige Regelung der Verlassenschaft dann, wenn ein Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will. Dies gilt ganz besonders dann, wenn Teile der Verlassenschaft an Personen übertragen werden sollen, die nicht Teil der gesetzlichen Erbfolge sind. Dies muss in einer Verfügung vor dem Ableben festgehalten werden.

Eine Regelung der Verlassenschaft zu Lebezeiten bietet deshalb folgende Vorteile:

  • Es ist ein Abweichen von der gesetzlichen Erbfolge möglich
  • Es können klare und eindeutige Verfügungen über die Aufteilung der Verlassenschaft getroffen werden.
  • Streitigkeiten über die Verteilung der Verlassenschaft zwischen Verwandten und in Erbengemeinschaften können vermieden werden.
  • Es können auch bereits zu Lebzeiten Vermögen oder andere Werte aus der Verlassenschaft übertragen werden.

In welcher Weise kann man seine Verlassenschaft regeln?

Zur Regelung der eigenen Verlassenschaft gibt es verschiedene Möglichkeiten, die hier im Folgenden näher vorgestellt werden sollen. Generell können zu Lebzeiten relativ frei Verfügungen über die Werte einer Verlassenschaft getroffen werden. Dabei gilt jedoch die Einschränkung durch die Pflichtteilsansprüche naher Verwandter durch das Pflichtteilsrecht. Gängige Regelungsformen für die Verlassenschaft sind neben dem Testament auch das Vermächtnis und der Erbvertrag, die Stiftung und Schenkungen zu Lebzeiten.

Das Testament

Ein Testament als letztwillige Verfügung ist eine einseitige Verfügung des Testierenden, die jederzeit widerrufen werden und die eine oder mehrere Personen zu seinen Erben einsetzt.  Diese Erklärung zu Lebzeiten, regelt, an wen zum Zeitpunkt des Todes das vorhandene Vermögen in welchen Anteilen übergehen soll. Dabei sind die Erben am Vermögen oder Teilen des Vermögens mit einer Quote beteiligt, d. h. (gänzlich, hälftig, zu einem Drittel etc.)

Das Vermächtnis

Von einem Vermächtnis (auch Legat genannt) spricht man, wenn eine Person nur bestimmte Dinge aus einer Verlassenschaft bekommen soll. Bei dem Bedachten spricht man vom Legatar. Ein Vermächtnis ist dabei eine letztwillige Zuwendung ohne einen Erbteil zu hinterlassen für den Begünstigten. Vermächtnisse können Bestandteil von Testamenten oder von Verfügungen ohne Erbanteil sein. Auch können sie Bestandteil eines Erbvertrages sein.

Die Stiftung

Eine Stiftung „von Todes wegen“ kann mit einer letztwilligen Stiftungserklärung eingerichtet werden. Sie muss dabei dieselben Voraussetzungen erfüllen wie Stiftungserklärung zu Lebzeiten. Diese sind die Angabe des Stiftungszwecks, die Widmung des Vermögens, die Begünstigten, der Sitz der Stiftung und die Dauer der Stiftung. Es sollte dabei auch geregelt werden, ob das Vermögen als Erbe oder als Vermächtnis an die Stiftung gehen soll. 

Die Stiftung „von Todes wegen“ ist erst zum Zeitpunkt des Ablebens des Stifters wirksam. Als Privatstiftung existiert sie dann mit einer Eintragung in das Firmenbuch. Bis zu diesem Zeitpunkt vertritt der vom Stifter bestimmte Vorstand der Stiftung im Verlassenschaftsverfahren. Zur Stiftungsgründung „von Todes wegen“ ist die Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Notar unbedingt erforderlich. Infomieren Sie sich umfassend bei so einem Vorhaben und finden Sie Ihren persönlichen Experten für Erbrecht hierzu auf Anwaltfinden.at.

Der Erbvertrag

Der Erbvertrag ist im Gegensatz zum Testament ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das nur in gegenseitigem Einvernehmen der beiden Parteien geändert werden kann. Ein Erbvertrag ist somit eine Verbindung von Vertrag und letztwilliger Verfügung. Dieser kann jedoch nur zwischen Ehepartnern abgeschlossen werden und er muss in Form eines Notariatsaktes dokumentiert werden. 

Hierbei können sich die Ehepartner gegenseitig als Erben einsetzen oder ein Ehepartner kann den anderen als Erben bestimmen. Allerdings kann ein Erbvertrag nur über drei Viertel des Vermögens abgeschlossen werden. Ein „reines Viertel“ des Vermögens muss dem Erblasser noch zur freien Verfügung bleiben. Es muss dabei frei von Schulden und Pflichtteilen sein. Über den Teil der Verlassenschaft, die nicht in den Erbvertrag eingeht, kann der Erblasser in seinem letzten Willen frei verfügen. Er kann durch Testament Erben hierfür bestimmen oder, ohne Verfügung, diesen Teil durch die gesetzliche Erbfolge aufteilen.

Solange der Erblasser lebt, kann er trotz des Erbvertrages frei über das Vermögen verfügen. Nur der Teil des Vermögens, das beim Ableben des Erblassers noch vorhanden ist, ist auf den Vertragserben übertragbar.

Auflösung des Erbvertrages

Ein Erbvertrag kann nur einvernehmlich mit dem Ehepartner aufgelöst werden. Scheidet sich die Ehe jedoch, oder kommt es zur Aufhebung, erlischt auch der Erbvertrag. Dabei kann jedoch der schuldlos geschiedene Ehepartner trotzdem den im Erbvertrag vorgesehen Erbteil erhalten. Dies ist möglich,  wenn es keine Vereinbarung in anderer Hinsicht gibt und der Erbteil nicht vom Fortbestand der Ehe abhängig gemacht wurde. Die Rechtsgrundlagen für den Erbvertrag finden sich im § 1249 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).

Die Schenkung zu Lebzeiten

Durch eine Schenkung zu Lebzeiten (auch vorsorgende Vermögensübertragung) kann die Erbfolge vorweg genommen werden. Diese Form der Vermögensübertragung wählt man oft, um ein Vermögen im Familienbesitz zu halten, Steuern zu sparen oder Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Dabei werden meist Häuser, Wohnungen oder Grundstücke (Liegenschaften) übertragen. Es könne jedoch auch andere Vermögenswerte, wie Bargeld, Sparbücher, Autos oder Annuitäten durch eine Schenkung übertragen werden.

Gerade bei der Übertragung von Immobilien empfiehlt es sich oft, Sicherheiten oder Gegenleistungen zu vereinbaren. Wohnt der Geschenkgeber z. B. noch in dem Haus, das er durch Schenkung übertragen hat, kann er ein Gebrauchsrecht auf Lebenszeit vereinbaren, das ihn ein Wohnrecht einräumt. Dabei kommt es häufig zur Vereinbarung, dass der Wohnberechtigte nur die Betriebskosten zu tragen hat und Kosten zur Erhaltung der Immobilie bereits vom Geschenknehmer zu tragen sind.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde zum 1. August 2008 abgeschafft. Jedoch unterliegen viele Schenkungen der Anzeigepflicht und im Falle von Schenkungen von Immobilien oder Grundstücken fällt die Grunderwerbssteuer an.

Über welche Teile meiner Verlassenschaft kann ich selbst bestimmen und über welche Teile nicht?

In Abhängigkeit der gewählten letztwilligen Verfügungen kann ein Erblasser verschiedene Verfügungen treffen, die die Verteilung seiner Verlassenschaft regeln. Erstellt man ein Testament oder einen Erbvertrag, kann hier z. B. folgendes geregelt werden:

  • Festlegung, wer was aus der Verlassenschaft erhalten
  • Die Erbfolge festlegen
  • Enterbung von Verwandten vornehmen,
  • Erbengemeinschaften gründen
  • Vermächtnisse für einzelne Vermögengegenstände festlegen
  • Die Gründung einer Stiftung festlegen
  • Die Umsetzung der letztwilligen Verfügungen durch die Benennung eines Testamentsvollstreckers absichern

Bei einer Enterbung ist nicht bestimmt, dass die enterbte Person überhaupt nicht mehr an der Verlassenschaft partizipiert. Durch den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtteil für nahe Verwandte ist diesem Personenkreis immer noch ein Mindestanteil am Erbe  garantiert.

Welche Fristen sind bei Geltendmachung von Ansprüchen an einer Verlassenschaft zu berücksichtigen?

Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch wurde im § 685 festgelegt, dass Ansprüche an einer Verlassenschaft mit dem Tod des Erblassers zu erfüllen sind. Handelt es sich jedoch um ein Geldvermächtnis oder eine Sache, die nicht Teil der Verlassenschaft ist, so kann der Anspruch erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden.

Unter welchen Bedingungen sollte ich eine Verlassenschaft ausschlagen?

Grundsätzlich kann jede Person, die Anspruch auf einen Teil der Verlassenschaft hat, auch das Erbe ausschlagen im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens. Wann dies sinnvoll sein kann, soll im Folgenden erläutert werden. Häufig enthält die Verlassenschaft eines Erblassers nicht nur ein Vermögen sondern auch Schulden. Dabei kann eventuell eine vererbte Immobilie noch mit einer Hypothek belastet sein oder es existieren noch offene Kredite, die abbezahlt werden müssen. 

Der Erbe muss auch für die in Verbindung mit dem Erbe stehenden Schulden aufkommen. Für den Fall, dass die Schulden höher als der Wert der Verlassenschaft sind, haftet ein Erbe auch mit dem Privatvermögen für die Tilgung der Schulden. Dies kann bei Annahme der Erbschaft schnell zu einer hohen finanziellen Belastung für den Erben werden. Deshalb hat der Gesetzgeber für den Fall, dass eine Verlassenschaft überschuldet ist die Möglichkeit der Erbausschlagung vorgesehen. Ein Erbe ausschlagen kann man jedoch nur vollständig, eine Teilausschlagung ist nicht möglich.

Kommt es zum Erbe ausschlagen, so fällt dieses Erbe an den nächsten Erbberechtigen in der Erbfolge. Sollten jedoch alle erbberechtigten Personen das Erbe ausschlagen, überträgt die Verfügungsgewalt das Erbe an den Staat.

Wie lässt sich ein Erbe ausschlagen?

Ein Erbe ausschlagen kann man nur durch eine ausdrückliche Erklärung, in der man bestimmt, das Erbe mit all seinen Rechten und Pflichten nicht anzutreten. Dafür muss man den Erbantritt beim Verlassenschaftsgericht ablehnen. Lehnt man ein Erbe ab, so lässt sich dies nicht mehr rückgängig machen. Der Erbverzicht muss unverzüglich nach dem Todesfall erklärt werden. 

Hierfür kann man auch einen Rechtsanwalt oder Notar beauftragen. Gesetzlich ist festgelegt, dass ein Erbe als angenommen gilt, wenn man  nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Kenntnis des Erben über die Verlassenschaft (z. B. durch Testamentseröffnung) ein Erbverzicht erklärt.  

Info:

Haben Ehegatten oder Kinder noch gesetzliche Unterhaltsansprüche, haben diese die Erben bis zum Wert der Aktiva einer Verlassenschaft zu erfüllen. Dabei müssen sich die Berechtigten jedoch alle Zuwendungen anrechnen lassen, die sie zu Lebzeiten des Erblassers bereits erhalten haben sowie die letztwilligen Zuwendungen und öffentliche oder privatrechtliche Leistungen (Lebensversicherung etc.)

Wann sollte man sich im Zusammenhang mit einer Verlassenschaft von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten lassen?

Eine anwaltliche oder notarielle Beratung und Unterstützung ist immer dann angebracht, wenn entweder Unternehmen in der Verlassenschaft übertragen werden sollen oder wenn die letztwilligen Verfügungen von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Hier können zwischen den Erben schnell Komplikationen im Verlassenschaftsverfahren auftauchen, die auch die Verlassenschaft Dauer erhöhen können. Für den Fall, dass ein Erbe vor dem Erblasser sterben könnte, ist eine Beratung durch einen Experten für Erbrecht sinnvoll, wenn man vermeiden muss, dass ein Erbe ggf. dem Staat zufällt. 

Die Verlassenschaft Notare in Österreich betreuen jährlich ca. 80.000 Sterbefälle und haben seit über 100 Jahren eine große Expertise und Erfahrung aufgebaut. Sie sind deshalb besonders im Erbschaftsrecht spezialisiert und erfahrene  Verwalter der Verlassenschaftsverfahren. Die Verlassenschaft Notar Kosten klärt man am im persönlichen Erstgespräch, in dem man seinen persönlichen Fall und die Problematik schildern kann. Auf der Suche nach einem passenden Experten für Erbrecht stehen wir Ihnen bei Anwaltfinden.at zur Seite.

Kann man bei einem Verlassenschaftsverfahren den Notar wechseln?

Für die Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens werden die zuständigen Notare nach einem definierten Verteilungsschlüssel den Sterbefällen zugeteilt.  Der nach dieser Verteilungsordnung zugeteilte Notar führt dann das Verlassenschaftsverfahren. Der jeweilige Gerichtskommissär für ein Verlassenschaftsverfahren liegt bei Gericht auf. 

Die Erben können jedoch aus Gründen der Befangenheit oder einem anderen zwingenden Grund sowohl einen Gerichtskommissär als auch einen Richter ablehnen. Alternativ zu dem öffentlich vom Gericht zugeteilten Notar können die Erben bei Einigkeit den Verlassenschaft Notar wechseln. Sie können einen selbstbestimmten Familiennotar beauftragen, der dann das Verlassenschaftsverfahren für die Erben durchführt.  

Mit welchen Kosten ist die Abwicklung der Verlassenschaft verbunden?

Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens entstehen Kosten in Form von Gebühren, die sich auf zwei Leistungen beziehen. Fällig ist eine Gebühr für den Notar als Gerichtskommissär, die sich nach Verlassenschaftsvermögen und dem Verfahrensumfang richtet. Die Höhe der Verlassenschaft Notar Kosten regelt das Gerichtskommissionstarifgesetz und ist vom Verlassenschaftsgericht­­­­­­­­­ festgelegt. Ferner fällt eine Gerichtskommissionsgebühr Verlassenschaft an, die 0,5 Prozent des Verlassenschaftsvermögens beträgt. 

Die Verlassenschaftsverfahren Kosten berechnen kann man, wenn das Vermögen festgestellt wurde und der Umfang des Verfahrens feststeht. Diese lassen sich dann vergleichen mit den Verlassenschaft Notarkosten bei einer Eigenbeauftragung der Erben eines Notars. Was kostet ein Notar beim Erben? Dies richtet sich ebenfalls nach dem Umfang des Verfahrens und nach dem individuellen Abrechnungsatz des Notars.

Die Begräbniskosten

Die Kosten für ein Begräbnis inklusive eines Gedenkzeichens für die Grabstelle sind Teil der Verbindlichkeiten der Verlassenschaft und sind normalerweise aus dieser zu bestreiten. Zahlungen aus einer Sterbeversicherung gehören zum Verlassenschaftsvermögen. 

Für den Fall, dass kein Verlassenschaftsvermögen vorhanden ist, können die Verlassenschaft Begräbniskosten bis 5000 € und ein Grabstein bis 5000€ als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden.  Zu den Begräbniskosten gehören auch die Kosten für Blumenschmuck und Kränze, ein einfaches Totenmahl sowie die Kosten für Beileidsdanksagungen.

Die Verlassenschaft Kosten absetzbar macht man als außergewöhnliche Belastungen  in der Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererklärung bei dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

Zuwendungen des Arbeitgebers zu den Begräbniskosten sind seit dem Jahr 2016 steuerfrei.

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