Das Verlassenschaftsverfahren ist in Österreich ein gerichtliches Verfahren im Erbrecht. Es dient der Feststellung des Vermögens der Verlassenschaft und der Übereignung an die Erben. Im Gegensatz zu Deutschland geht in Österreich die Erbschaft nicht kraft Gesetzes auf die Erben über. Ein Verlassenschaft Ablauf ist im Außerstreitgesetz geregelt und die Bezirksgerichte führen dies als Verlassenschaftsgerichte. Mit der Durchführung ist meistens ein öffentlicher Notar betraut, der als Gerichtskommissär das Verfahren abwickelt.
In einem Vorverfahren findet die Todesfallaufnahme, die Feststellung letztwilliger Verfügungen, die Dokumentation erbberechtigter Verwandter und die Ermittlung der Vermögenswerte und Schulden des Erblassers statt.
Im Anschluss folgt die Verlassenschaftsabhandlung. Hier werden die Erben aufgefordert eine Erbantrittserklärung abzugeben und ihr Erbrecht auszuweisen. Eine Erbantrittserklärung kann unbedingt sein, mit voller Haftung auch für die Schulden des Erblassers oder bedingt, mit einer beschränkten Haftung. Bei der bedingten Erbantrittserklärung kommt es zur Erstellung eines Inventars mit den Aktiva und Passiva der Verlassenschaft. Neben den Erben werden auch die Verlassenschaftsgläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche geltend zu machen. Die Erben müssen dann die Gläubiger entsprechend der Erbquote zur Forderungshöhe bedienen.
Bei Streitigkeiten über das Erbe versucht der Gerichtskommissär, eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, legt ein Gericht das Erbrecht der Beteiligten fest. Außerdem können die Erben auch mittels eines Vergleichs die Aufteilung der Vermögensgegenstände regeln.
Ein Verlassenschaftsverfahren endet dann normalerweise durch den Einantwortungsbeschluss. Hierdurch tritt der Erbe in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein.
Ist die Verlassenschaft sehr gering oder ggf. überschuldet gelten Sondervorschriften, die die Verlassenschaft Dauer des Verfahrens abkürzen.
Nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens können Erbansprüche nur noch mittels einer Erbschaftsklage geltend gemacht werden.
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