Außer der Gefährdungshaftung im EKHG gibt ebenfalls eine Gefährdungshaftung auch im Produkthaftungsgesetz (PHG). Dabei ist eine Produkthaftung keine Haftung für die Mangelhaftigkeit einer geschuldeten Sache, sondern für die Gefährlichkeit einer erzeugten Sache.
Deshalb ist die Schadenersatzpflicht nach dem PHG eine vom Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung, die man nicht nur als Abnehmer der Ware, sondern auch als Dritter in Anspruch nehmen kann.
Das PHG bietet die Grundlage für Schadenersatzansprüche bei Personen- und Sachschäden. Ersetzt wird der Schaden, der durch Fehler verursacht wurde, die das Produkt beim Inverkehrbringen durch den Haftpflichtigen hatte.
Die Haftung des Erzeugers ist von der Haftung des Händlers zu unterschieden. Eine (verschuldensabhängige) Haftung des Händlers kommt nach dem ABGB selten zum Tragen. Dabei geht man davon aus, dass der Händler die Fehlerhaftigkeit eines Produkts nicht verursacht hat und sie meist auch nicht erkannte.
Sachschäden werden als Schadenersatz nur ersetzt, wenn sie an andere Sachen als dem Produkt entstehen. Deshalb werden Schäden an der mangelhaften Sache selbst nicht durch einen Schadenersatz ersetzt. Diese Mängel an einer fehlerhaften Sache selbst können durch die Gewährleistung geltend gemacht werden.
Grundsätzlich sieht das Produkthaftungsgesetz bei Sachschäden einen Selbstbehalt von 500 Euro vor.