Schadenersatz - Wann ist Schadenersatz zu leisten in Österreich?
- Redaktion Anwaltfinden.at
Der Schadenersatz ist durch das Schadenersatzrecht Österreich geregelt. Dabei sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein Geschädigter einen bei ihm eingetretenen Schaden von einem anderen ersetzt bekommt. Schadenersatz fordern spielt im gerichtlichen Alltag eine sehr wichtige Rolle – besonders im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, einer fehlerhaften Arztbehandlung, einer vorsätzlichen Körperverletzung sowie bei einer mangelhaften Leistung zwischen Vertragspartnern.
Hierbei soll die Schadenersatz Höhe vor allem dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittene Einbuße verschaffen. Eine Androhung von Schadenersatz wirkt jedoch auch präventiv und hilft dabei, Schadensfälle durch ein vorsichtiges Verhalten zu vermeiden.
In diesem Beitrag wollen wir wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Schadenersatz klären, wie z.B. Was ist ein Schaden? Was sind Schadenersatz Voraussetzungen? Wie kann ich Schadenersatzansprüche geltend machen? Mit welcher Schadenersatz Höhe kann ich rechnen? Was ist eine Schadenersatz Verjährung?
- Schadenersatz kann man dann verlangen, wenn ein Schädiger den Schaden verursacht hat und dabei rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.
- Das Schadenersatzrecht Österreich unterscheidet zwischen Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung.
- Schadenersatz kann in Form einer Naturalrestitution, eines Ersatzes des positiven Schadens und einer vollständigen Genugtuung erfolgen, die auch einen entgangenen Gewinn mit einbezieht.
- Schadenersatzansprüche können neben Gewährleistungsansprüchen entstehen.
- Das Schadenersatzrecht Österreich wird neben dem allgemeinen Schadenersatzrecht des ABGB in einer Vielzahl weiterer Gesetze geregelt.
Inhaltsverzeichnis
Schadenersatzrecht Österreich nach ABGB
Das Schadenersatzrecht Österreich unterscheidet generell zwischen Schäden, die am Vermögen eintreten und Schäden, die nicht finanzieller Natur sind und eine Person direkt betreffen. Als Beispiel lässt sich hier ein Verkehrsunfall anführen, bei dem einerseits ein Auto beschädigt wurde (Vermögensschaden) und anderseits eine Person Verletzungen erlitten hat (Personenschaden).
Außerdem unterscheidet das Schadenersatzrecht Österreich zwischen einem Schaden, der sich aus einer Vertragsverletzung (z.B. Schadenersatz wegen Nichterfüllung) ergibt und einem Schaden, der durch ein Delikt herbeigeführt wurde.
Dabei hat bei einem deliktischen Schaden der Geschädigte zu beweisen, dass sein Schädiger den Schaden verschuldet hat (§ 1296 ABGB). Hingegen muss bei einer Vertragsverletzung derjenige, der den Vertrag gebrochen hat, beweisen, dass ihn dabei kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB).
Quellen für das Schadenersatzrecht und Anwaltspflicht bei der Rechtsvertretung
Will man Schadenersatzansprüche geltend machen, so muss man wissen, dass bei einem Streitwert ab 5000 € in Österreich eine Anwaltspflicht besteht. Dabei ist man verpflichtet, sich bei Gericht von einem Anwalt vertreten zu lassen, wenn man Schadenersatz einfordern will.
Das allgemeine Schadenersatzrecht Österreich wird vor allem in den §§ 1293 bis 1341ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Daneben gibt es zahlreiche Gesetze mit Sonderregelungen für die Haftung und für den Schadenersatz, wie z. B. im EKHG, im PHG (Produkthaftungsgesetz), DHG (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz), im AHG (Amtshaftungsgesetz) u. a.
Das Schadenersatzrecht Österreich kann in der Praxis häufig sehr komplex und auch schwierig in der der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen sein. Deshalb empfiehlt es sich immer, die Beratung eines erfahrenen Rechtsanwaltes für Schadenersatzrecht in Anspruch zu nehmen. Ausgewiesene Spezialisten für den Schadenersatz finden Sie schnell und einfach in Ihrer Nähe unter anwaltfinden.at.ntagange
Voraussetzungen für Schadenersatz nach dem Schadenersatzrecht Österreich
Wenn man von jemandem Schadenersatz verlangen will, ist grundsätzlich vorauszusetzen, dass dieser den Schaden nicht nur verursacht hat, sondern dass er dabei auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Deshalb sind neben der Feststellung eines Schadens von einem Gericht immer die kausalen Zusammenhänge zu prüfen.
Für Schadenersatzansprüche ist hierbei nicht nur zu klären, ob der Schaden tatsächlich vom Schädiger oder einer Person, die ihm zurechenbar ist, herbeigeführt wurde.
Zusätzlich muss dieser den Schaden schuldhaft zugefügt haben und dabei rechtswidrig gehandelt haben. Jedoch gibt es neben der Verschuldenshaftung auch noch eine sogenannte Gefährdungshaftung, bei der statt des Verschuldens eine objektive Gefährlichkeit einer gemeinhin erlaubten Tätigkeit tritt.
Beispielsweise kann es sich hierbei um die Haltung eines Haustieres halten, die zwar erlaubt ist, bei der jedoch das Tier einen Schaden anrichten kann, für den der Halter zu haften hat.
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Was ist ein Schaden?
Als Schaden gilt jeder Nachteil, der jemandem an seinem Vermögen, seinen Rechten oder seiner Person zugefügt wurde (§ 1293 ABGB). Danach kann ein Schaden sowohl ein Vermögens- oder ein Personenschaden sein und er kann aus einem Vertragsverhältnis oder einem Delikt entstehen.
Vermögens- vs. immaterieller Schaden (Personenschaden)
Bei einem Vermögensschaden unterscheidet das Schadenersatzrecht Österreich zwischen einem positiven Schaden, bei dem bereits existierendes Vermögen beschädigt wurde und dem Entgang eines Gewinns.
Dabei versteht man unter einem entgangenen Gewinn einen Schaden, der eine Vermögensvermehrung verhindert hat, bzw. eine Erwerbschance vernichtet hat. Schadenersatzansprüche sind dabei nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit geltend zu machen.
Jedoch sind nicht alle Schäden in Geld messbar. Deshalb werden neben dem Vermögensschaden auch immaterielle Schäden im Schadenersatzrecht Österreich berücksichtigt. Dies können z. B. Personenschäden in Form einer Körperverletzung oder eines Reputationsschadens durch eine Verleumdung sein.
Schaden aus Vertrag vs. Schaden aus Delikt
Bei einem Schaden aus einem Vertragsverhältnis kann dieser entweder ein Nichterfüllungsschaden oder ein Vertrauensschaden sein. Dabei muss bei Schadenersatz Österreich wegen Nichterfüllung der Leistungspflicht (Nichterfüllungsschaden) der Zustand hergestellt werden, der im Vermögen des Gläubigers bei entsprechender Erfüllung eingetreten wäre.
Dies besagt die Schadenersatz Definition. Wenn man hingegen einen anderen dafür entschädigen muss, dass dieser auf das Zustandekommen eines Vertrages vertraut hat, muss man Schadenersatz dafür leisten, wie derjenige ohne das irrtümliche Vertrauen gestanden hätte (Vertrauensschaden). Typische Vertrauensschäden sind z. B. hohe Vorbereitungskosten für einen Vertrag, der letztlich nicht zustande gekommen ist.
Im Gegensatz hierzu handelt es sich bei einem Schaden aus Delikt immer um eine vorsätzlich oder fahrlässige widerrechtliche Verletzung von Körper, Freiheit, Eigentum, Gesundheit oder einem sonstigem Recht einer Person.
Rechtswidrigkeit der Handlung
Um einen Schadenersatz geltend machen zu können, braucht es bei der Verschuldenshaftung noch eine Rechtswidrigkeit des Handelns. Dabei gilt immer der Grundsatz, dass jemand, der den Rahmen des Erlaubten nicht verlässt, grundsätzlich (wenige Ausnahmen möglich) nicht zu Schadenersatz verpflichtet ist.
Hierbei kann sich eine Rechtswidrigkeit eines Verhaltens aus einem aktiven Tun oder einem Unterlassen ergeben. Aktive Rechtswidrigkeit ist beispielsweise gegeben durch:
- die Verletzung absolut geschützter Rechte gegeben (z. B. am Eigentum, an der Freiheit, am Leben, an der körperlichen Unversehrtheit etc.)
- die Verletzung konkreter gesetzlicher Verhaltensnormen sowie Schutzgesetze (z. B. der Straßenverkehrsordnung, den Schiregeln, dem Kraftfahrzeuggesetz, der Bauordnung, dem Lebensmittelgesetz, dem Weingesetz, den Bestimmungen über die Bankenaufsicht etc.)
- die Verletzung von vertraglichen Pflichten (Hauptleistungspflichten und Nebenleistungspflichten, vorvertragliche und nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten; Dabei z. B. mangelhafte Absicherung einer Baugrube, Unterlassung der Streuung oder Räumung eines Weges durch die dazu vertraglich Verpflichteten)
- oder wegen einem Verstoß gegen die guten Sitten oder wegen Rechtsmissbrauchs
Jedoch gibt es auch in diesen Fällen keine Haftung, wenn der entstandene Schaden auch bei rechtmäßigem und völlig korrektem Verhalten eingetreten wäre. Zusätzlich muss geprüft werden, ob das rechtswidrige Verhalten nicht durch einen Rechtfertigungsgrund haftungsunerheblich ist (z. B. wegen Notwehr, Selbsthilfe, Notstand, Einwilligung eines Verletzten, eine gesetzliche Ermächtigung).
Verursachung des Schadens – Kausalität
Zum Schadenersatz kann immer nur derjenige verpflichtet werden, der ihn verursacht hat (Kausalität). Dabei wird im Schadenersatzrecht Österreich dies immer durch die conditio sine qua non (Äquivalenztheorie) geprüft. Hierbei fragt man, ob der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn man das pflichtwidrige Verhalten nicht stattgefunden hätte.
Dabei wäre dann der Schaden also auch eingetreten, wenn der Schädiger die konkrete Handlung nicht begangen hätte. Ein Schädiger soll deshalb nur für die Schäden haften, die er auch adäquat verursacht hat. Nur in diesen Fällen lässt sich ein Schadenersatzanspruch geltend machen.
Verschulden des Schadens
Weitere Voraussetzung bei einer Verschuldenshaftung ist die subjektive Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens. Dabei handelt schuldhaft, wer ein Verhalten zeigt, dass er vermeiden sollte und auch vermeiden könnte. Hierbei wird zwischen verschiedenen Verschuldensformen unterschieden:
- Vorsatz (Absichtlichkeit, wissentliches Tun, bedingter Vorsatz)
- Grobe Fahrlässigkeit
- Leichte Fahrlässigkeit
- Entschuldbare Fehlleistung
Der Grad der Verschuldung ist dabei maßgeblich für den Umfang des Schadenersatzes.
Die verschiedenen Arten des Schadenersatzes
Generell gilt beim Schadenersatz das Prinzip einer Zurückversetzung in den vorherigen Stand (Naturalrestitution).
Nur wenn dies nicht möglich ist, muss ein Geldersatz geleistet werden. Dabei unterscheidet das Gesetz beim Ersatzumfang zwischen der eigentlichen Schadloshaltung (positiver Schaden) und einem entgangenen Gewinn (volle Genugtuung, Interesseersatz).
Bei leichter Fahrlässigkeit muss grundsätzlich nur der positive Schaden ersetzt werden. Jedoch ist bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz immer volle Genugtuung als Schadenersatz zu leisten.
Schadenersatz bei Vermögensschäden
Wiederherstellung des vorherigen Zustandes (Naturalrestitution) bei Vermögensschäden
Grundsätzlich hat ein Schädiger beim Schadenersatz zunächst die Pflicht, den Zustand wiederherzustellen, der vor der Schädigung existierte. Dies kann z. B. bei einem Schaden durch eine Handwerkerreparatur die korrekte Instandsetzung sein.
Sofern das Grundprinzip der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht möglich oder auch untunlich ist, wird ein Schaden in Geld ersetzt. Untunlichkeit ist bereits gegeben, wenn der Geschädigte eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes gar nicht will. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein Vertrag durch Verschulden nicht zustande kam und der Geschädigte den Vertrag auch gar nicht mehr haben möchte.
Schadenersatz in Form einer Geldleistung bei Vermögensschäden
Bei der Schadenersatz Höhe in Form einer Geldleistung wird der sogenannte „gemeine Wert“ ersetzt. Dies ist normalerweise der Wiederbeschaffungswerteiner Sache oder ihr Verkehrswert. Jedoch kann es sich hierbei mitunter auch um die Kosten der Neuherstellunghandeln.
Wie bereits beschrieben, wird der Umfang des Schadenersatzes aus dem Verschuldensgrad festgelegt.
Dabei hat ein Schädiger, der leicht fahrlässiggehandelt hat, die entstandene Beschädigungnach dem objektiv zu berechnenden Wertzu ersetzen. Jedoch hat ein Schädiger im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz dem Geschädigten volle Genugtuung zu leisten.
Dabei muss er dem Geschädigten den gesamten konkret entstandenen Schadenersetzen, der sich aus der entstandenen Beschädigung und dem entgangenen Gewinn zusammensetzt. Dafür muss der Geschädigte meistens eine Schadenersatzklage einreichen.
Sonderfälle beim Schadenersatz durch eine Geldleistung bei Vermögensschäden
Ein Sonderfall beim Schadenersatz durch Geldleistung kann z. B. bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges eintreten. Hierbei wird nicht nur eine Reparatur ersetzt, sondern bei einem neuwertigen Kraftfahrzeug auch ein sogenannter „merkantiler Minderwert“. Dabei wird auch eine Wertminderung ersetzt.
Diese ergibt sich daraus, dass ein Kraftfahrzeug nach einem Unfall normalerweise am Markt einen merklich geringeren Wert hat als ein unfallfreies Kraftfahrzeug.
Wird eine Gebrauchtware zerstört, so findet sich am Markt oftmals kein dem Wert der zerstörten Sache entsprechender Ersatz. Deshalb kann oft nur eine Neuware angeschafft werden. Dabei hätte der Geschädigte beim Kauf der neuen Sache jedoch mehr erhalten, als er selbst vor der Schadenszufügung.
Deshalb hat der Geschädigte in diesem Fall einen bestimmten Teil der Neuanschaffung selbst zu bezahlen. Jedoch beschränkt sich dieser auf den Anteil, der sich aus der längeren Lebensdauer der neuen Sache im Vergleich zur gebrauchten, zerstörten Sache ergibt.
Schadenersatz bei Personenschäden (immaterielle Schäden)
Entsteht ein Schadenersatzanspruch bei einer Körperverletzung, wird durch das Schadenersatzrecht Österreich genau bezeichnet, welcher Schaden zu ersetzen ist. Hierbei gilt: „Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskostendes Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen und künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm ein angemessenes Schmerzensgeld“ (§ 1325 ABGB).
Dabei ist das Schmerzensgeldder Schadenersatz eines immateriellen Schadens, den eine verletzte Person durch die Verletzung erfahren hat. Hierfür werden üblicherweise sogenannte „Tagessätze“ veranschlagt.
Diese sind in Kategorien von leichten, mittleren und schweren Schmerzeneingeordnet. Hierbei ergibt sich die Zahl der Tagessätze aus der Dauer und der Intensität der Schmerzen. Dies wird in der Regel von Sachverständigen festgestellt.
Bei Beleidigungenund Kreditschädigungwird jedoch kein Ersatzeines ideellen Schadens zugebilligt. Hierbei ist der Geschädigte auf den Schadenersatz des tatsächlich entstandenen Schadens und seines entgangenen Gewinns beschränkt.
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Wer hat den Schadenersatz zu leisten?
Schadenersatz hat primär natürlich derjenige zu leisten, der einen Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Jedoch ist der Schadensverursacher in der Praxis nicht immer so einfach auszumachen.
Außerdem sind auch der Schadensverursacher und derjenige, der für den Schaden zu haften hat, sind nicht immer ein und dieselbe Person. Diese speziellen Fälle der Haftung sollen im Folgenden kurz erläutert werden.
Die Mitverantwortung des Geschädigten
Wenn bei einem Schaden den Geschädigten ein Teilverschulden trifft, muss er den Schaden verhältnismäßig tragen (Vgl. § 1304 ABGB). Dabei haben, bei einem gleichteiligen Verschulden oder wenn sich die Schuldanteile nicht bestimmen lassen, Schädiger und Geschädigter den Schaden zu gleichen Teilen tragen. Jedoch bleibt ein leichtes Verschulden des Geschädigten beim Schadenersatz außer Betracht, wenn den Schädiger ein ganz besonders schweres und deutlich überwiegendes Verschulden trifft.
Dabei hat der Geschädigte nach § 1304 ABGB jedoch auch eine Schadensminderungspflicht. Diese besagt, dass der Geschädigte dazu verpflichtet ist, dem drohenden Schaden oder seiner Vergrößerung entgegenzuwirken. Ein Beispiel hierfür wäre die Verpflichtung, nach einer Verletzung einen Arzt aufzusuchen.
Die Haftung für Gehilfen
Grundsätzlich hat jeder nur für sein eigenes Verhalten einzustehen. Jedoch gibt es dabei bestimmte Ausnahmen. Dabei sind die wichtigsten die Erfüllungsgehilfenhaftung (§ 1313 a ABGB) und die Besorgungsgehilfenhaftung (§ 1315 ABGB).
Als Erfüllungsgehilfen bezeichnet man dabei eine Person, die ein Weisungsbefugter zur Erfüllung eines bestehenden Schuldverhältnisses beauftragt. Dies kann also ein Mitarbeiter eines Unternehmens sein, der im Auftrag des Unternehmers einen Kundenauftrag ausführt. Dabei handelt es sich dann um einen Fall von „Arbeitnehmer verursacht Schaden“, für den zunächst der Arbeitgeber haftet.
Jedoch kann auch er in manchen Fällen einen Schadenersatz durch Arbeitnehmer verlangen. Im Gegensatz dazu ist ein Besorgungsgehilfe eine Person, der sich z. B. ein Unternehmer zur Besorgung geschäftlicher Angelegenheiten bedient. Hierbei besteht im Gegensatz zum Erfüllungsgehilfen kein Vertragsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Unternehmer.
Deshalb ist hier die Haftung des Unternehmers beim Besorgungsgehilfen (Dienstleister) auch beschränkt. Jedoch kommt eine Haftung für den Besorgungsgehilfen dann in Betracht, wenn der Unternehmer wusste, dass dieser für die Tätigkeit nicht geeignet war oder wenn bekannt war, dass es sich um eine gefährliche Person handelt.
Die Haftung bei mehreren Schädigern
Führen mehrere Personen gemeinschaftlich und vorsätzlich einen Schaden herbei, so haften sie auch solidarisch (§ 1302 ABGB). Dabei kann der Geschädigte von jedem Täter den gesamten Schadenersatz verlangen. Derjenige, der das Opfer entschädigt hat, kann im Gegenzug die Mittäter in Regress nehmen.
Für den Fall, dass die Schädiger nicht gemeinschaftlich sowie vorsätzlich, sondern getrennt voneinander oder nur fahrlässig gehandelt haben, haftet jeder nur für den von ihm verursachten Schaden. Jedoch haftet jeder Täter wieder für das Ganze, wenn die Anteile am Schaden nicht zu bestimmen sind.
Wann verjährt ein Schadenersatzanspruch?
Nach dem ABGB muss ein Schadenersatzanspruch innerhalb von drei Jahren ab der Kenntnis von Schaden und Schädiger vor einem Gericht geltend gemacht werden, andernfalls verjährt er (§ 1489 ABGB). Dabei gelten in speziellen Gesetzen mitunter auch kürzere Fristen, wie z. B. bei der Kündigungsentschädigung im Arbeitsrecht.
Jedoch beginnt die reguläre 3-Jahres-Frist auch erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte sowohl vom Schaden als auch vom Schädiger Kenntnis hat. Allerdings tritt nach 30 Jahren ab Schadenseintritt eine absolute Schadenersatz Verjährung ein. Danach kann der Schadenersatzanspruch nicht mehr geltend gemacht werden.
Die Feststellungsklage als Instrument für Folgeschäden
Allerdings kann bei künftigen, jedoch noch nicht konkret vorhersehbaren Schäden, die Verjährung des Schadenersatzanspruches durch eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO) verhindert werden. Dies ist besonders bei einer Körperverletzung oder einem Bauschaden (versteckte Mängel am Bau) von Bedeutung, wenn eventuell mit noch nicht näher spezifizierbaren Spätschäden gerechnet werden muss.
Dabei setzt die Feststellungsklage fest, dass der Schädiger für die bekannten Folgen des Schadens Schadenersatz zu leisten hat. Zusätzlich muss er aber auch für alle zukünftigen Folgen einstehen, die mit dem Schadensereignis zusammenhängen.
Schadenersatz vs. Gewährleistung – was trifft wann zu?
Im Falle von mangelhaften Leistungen stellt sich oft die Frage, ob man sich auf eine Gewährleistung berufen soll oder Schadenersatz verlangen kann.
Dabei ist der wesentliche Unterscheid zwischen Gewährleistung und Schadenersatz das Verschuldensprinzip. Schadenersatz setzt immer ein Verschulden voraus wohingegen eine Gewährleistung verschuldensunabhängig ist.
Wenn eine Leistung mangelhaft erbracht wurde (z. B. durch einem Handwerker) und der Unternehmer hat dies verschuldet, kann man immer statt Gewährleistung auch Schadenersatz verlangt werden. Dabei ist es dann die Aufgabe des Leistungserbringers, zu beweisen, dass ihn am Sachmangel kein Verschulden trifft, selbst wenn er ihn verursacht hat. (§ 1298 ABGB Beweislastumkehr).
Jedoch besteht wie bei der Gewährleistung der Vorrang der Verbesserung. Deshalb muss man normalerweise dem Werkunternehmer erst einmal die Möglichkeit zur Verbesserung geben, bevor man Schadenersatz verlangen kann.
Schadenersatz bei Körperverletzung
„Wer jemanden an seinem Körper verletzt, hat ihm die Heilungskosten zu bestreiten, und ihm den entgangenen und künftig entgehenden Verdienst zu ersetzen sowie ihm ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen“ (§ 1325 ABGB). Dabei wird als Körperverletzung jegliche Beeinträchtigung der körperlichen und auch geistigen Unversehrtheit angesehen. Zum Schadenersatz bei Körperverletzung zählen Heilkosten und andere Kosten.
Hierbei zählen zu den Heilungskosten alle Kosten, die zur Beseitigung oder Besserung des Gesundheitszustandes des Verletzten notwendig sind, auch wenn sie keinen Erfolg haben.
Dies sind die Kosten für eineärztliche Behandlung, die Kosten des Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes, ebenso Transportkosten oder Operationskosten. Außerdem können auch die Kosten von Besuchen der nächsten Verwandten geltend gemacht werden. Ferner muss ein Schädiger die Kosten tragen, die durch zusätzliche Bedürfnisse, wie z. B. einen Rollstuhl oder ein Behindertenfahrzeug, entstehen.
Schadenersatz auch für Entgang zukünftigen Verdienstes und bei Tod des Geschädigten
Zusätzlich ist der Geschädigtefür einen Entgang des Verdienstes seit der Verletzung und für die Zukunft zu entschädigen. Dieser Schadenersatz umfasst alle Vermögensnachteile aus der Verringerung oder einem Entfall von Einkünften, sowie auch den Verlust nachweisbarer beruflicher Aufstiegschancen. Dabei reicht für diesen entgangenen Gewinn bereits ein leichtes Verschulden.
Für den Fall, dass der Verletzte stirbt, sind alle mit dem Tod verbundenen Auslagen zu ersetzen. Dabei ist neben den Kosten für das Begräbnis und des Grabes auch Unterhalt für die Hinterbliebenen zu leisten, wenn der Verstorbene nach dem Gesetz für sie zu sorgen hätte.
Schmerzensgeld als Schadenersatz
Mit einem Schmerzensgeld soll Schadenersatz für einen immateriellen Schaden geleistet werden. Dabei soll ein geldwerter Ausgleich für das Leiden geschaffen werden, das der Verletzte erlitten hat.
Dies geschieht in der Praxis durch Tagessätze, deren Höhe danach bemessen wird, ob die erlittenen Schmerzen als leichte, mittlere oder schwere Schmerzen eingestuft werden. Die konkrete Höhe der Tagessätze findet man Schmerzensgeldtabelle im Rechtswörterbuch.
Die Haftung eines Sachverständigen
Ein Sachverständiger muss die typischen Fähigkeiten seines Berufsstandes besitzen. Dabei besteht ein objektiver Sorgfaltsmaßstab. Deshalb geht das Gesetz davon aus, dass sich jemand, der sich zu einem Amt, einer Kunst, einem Gewerbe oder Handwerk, als Sachverständiger öffentlich bekennt, über die erforderlichen Kenntnisse verfügt.
Dabei wird ein Sachverständiger dann verantwortlich, wenn er gegen eine Entlohnung fahrlässig einen nachteiligen Rat ausspricht. So hat z. B. ein Anwalt einen falschen Rat gegenüber seinem Mandanten zu vertreten und ihm dafür Schadenersatz zu leisten. Allerdings hat der Mandant in diesem Fall zu beweisen, dass der Schaden bei einem korrekten Handeln des Anwaltes vermieden worden wäre.
Schadenersatz bei fehlerhafter Arztbehandlung
Generell sind ärztliche Behandlungen nur durch eine Einwilligung des Patienten oder in einem Notfall legitim. Deshalb werden sie in allen anderen Fällen als ein rechtswidriger Eingriff in körperliche Unversehrtheit bewertet.
Dabei können diese sogar als Körperverletzung eingestuft werden. Dies kann dann auch strafrechtliche Folgen haben nach § 110 StGB. Ist eine ärztliche Behandlung rechtswidrig, so unterscheidet man zwischen in der Arzthaftung zwischen einem Kunstfehler und einem Aufklärungsfehler. Diese Fehler sind wie folgt definiert:
- Ein Kunstfehler bezeichnet einen ärztlichen Eingriff, der nicht nach den anerkannten Regeln der Medizin durchgeführt wurde oder wenn eine erforderliche ärztliche Behandlung unterlassen wurde.
- Ein Aufklärungsfehler liegt dann vor, wenn ein Arzt seinen Patienten nicht über die Art und Folgen eines ärztlichen Eingriffs oder einer Erkrankung aufgeklärt hat. Außerdem gilt dies, wenn versäumt wurde, über die Folgen einer Unterlassung der Behandlung zu informieren und über ihre Alternative aufzuklären. Dabei kann ohne eine vollständige Aufklärung keine gültige Zustimmung zu einem ärztlichen Eingriff erteilt werden. Damit wird ein Eingriff rechtswidrig (§ 110 StGB). Dadurch wird ein Arzt für die daraus resultierenden Schäden ersatzpflichtig.
Wer leistet Schadenersatz bei ärztlichen Behandlungsfehlern?
Bei einem ärztlichen Behandlungsfehler ist es für den Schadenersatz wichtig, wer mit dem Patienten den Behandlungsvertrag abgeschlossen hat und wer ihn behandelt hat. Bei einer Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus schließt der Patient mit dem Krankenhausträger den Behandlungsvertrag ab.
Dieser hat dann auch für die Fehler seiner Mitarbeiter und Bediensteten zu haften und deshalb auch Schadenersatz zu leisten. Zusätzlich haftet jedoch auch der Arzt, der den Behandlungsfehler begangen hat.
Hat sich ein Patient hingegen in einer Praxis des Arztes behandeln lassen, so hat er auch mit dem Arzt einen Behandlungsvertrag abgeschlossen. In diesem Fall ist der Arzt ausschließlich zu Schadenersatz verpflichtet.
In Österreich gibt es in den Bundesländern Patientenanwälte, die die außergerichtliche Vertretung von Patienten gegenüber Spitälern und Ärzten übernehmen um Schadenersatz und Schmerzensgeld zu regeln. Zusätzlich haben die Ärztekammern in den Bundesländer Schlichtungsstellen geschaffen, die die Vermittlung zwischen Patienten und Spitälern übernehmen sollen.
Ihr Lösungsvorschlag ist jedoch nur verbindlich, wenn beide Seiten zustimmen. Suchen Sie eine schnelle, kompetente und individuelle Beratung zum Schadenersatzrecht Österreich, finden Sie erfahrene Anwälte für Schadenersatzrecht in Ihrer Nähe auch unter anwaltfinden.at.
Schadenersatz bei Reisen
Ein Reiseveranstalter kann mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert sein, wenn er oder sein Leistungsträger ein Verschulden zu verantworten hat und Kunden einen Reisemangel geltend machen. Hierbei geht es häufig um Schmerzensgeld für Erkrankungen oder um entgangene Urlaubsfreuden sowie einen Schadenersatz Flugverspätung.
Dabei ist das Schadenersatzrecht Österreich als Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden noch recht neu. Es ersetzt den Schaden, wenn aus einem vom Reiserveranstalter zu vertretenden Grund ein Urlaub nicht wie erwartet genossen werden konnte.
Dies ist z. B. gegeben, wenn zugesagte Reisekonditionen nicht eingehalten werden. Als Beispiel bietet sich das „Hotel in ruhiger, idyllischer Bucht“ an, das jedoch während des Urlaubs von lärmenden Baustellen umgeben war.
Oder eine Salmonellenerkrankung, die auf das Essen im Hotel zurückzuführen ist. In Betracht kommt neben einem Schadenersatz Reise auch die Haftung aus Gewährleistung. Dabei steht dem Verbraucher entweder ein Recht auf Verbesserung oder Preisminderung zu.
Schadenersatz nach dem EKHG (Halterhaftung bei Verkehrsunfällen)
Das EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz) beinhaltet die Haftungsregeln eines Halters von Kraftfahrzeugen oder eines Betriebsinhabers einer Eisenbahn.
Hierbei werden Haftungen geregelt, wenn durch den Betrieb des Fahrzeuges Menschen verletzt oder getötet werden oder eine Sache eine Beschädigung erfährt. Dies bezieht sich besonders auf einen Verkehrsunfall mit Sachschaden oder Verkehrsunfall mit Personenschaden.
Diese Halterhaftung nach EKHG ist eine Gefährdungshaftung. Deshalb greift sie auch, wenn keinem der Unfallbeteiligten ein Verschulden nachzuweisen ist.
Der Halter eines Fahrzeugs haftet dabei für Schäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeuges entstehen, unabhängig von eigenem Verschulden.
Halter ist dabei derjenige, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und somit über seine Verwendung bestimmen kann. War der Fahrzeuglenker nicht zugleich auch der Halter des Fahrzeugs, so haftet der Lenker für sein Verschulden.
Jedoch ist der Halter außerdem verschuldensunabhängig dem Geschädigten zu Schadenersatz bei Verkehrsunfall verpflichtet. Allerdings ist die Haftung in besonderen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt z. B. bei einem unabwendbaren Ereignis (§ 3 EKHG).
Schadenersatz nach dem Produkthaftungsgesetz
Außer der Gefährdungshaftung im EKHG gibt ebenfalls eine Gefährdungshaftung auch im Produkthaftungsgesetz (PHG). Dabei ist eine Produkthaftung keine Haftung für die Mangelhaftigkeit einer geschuldeten Sache, sondern für die Gefährlichkeit einer erzeugten Sache.
Deshalb ist die Schadenersatzpflicht nach dem PHG eine vom Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung, die man nicht nur als Abnehmer der Ware, sondern auch als Dritter in Anspruch nehmen kann.
Das PHG bietet die Grundlage für Schadenersatzansprüche bei Personen- und Sachschäden. Ersetzt wird der Schaden, der durch Fehler verursacht wurde, die das Produkt beim Inverkehrbringen durch den Haftpflichtigen hatte.
Die Haftung des Erzeugers ist von der Haftung des Händlers zu unterschieden. Eine (verschuldensabhängige) Haftung des Händlers kommt nach dem ABGB selten zum Tragen. Dabei geht man davon aus, dass der Händler die Fehlerhaftigkeit eines Produkts nicht verursacht hat und sie meist auch nicht erkannte.
Sachschäden werden als Schadenersatz nur ersetzt, wenn sie an andere Sachen als dem Produkt entstehen. Deshalb werden Schäden an der mangelhaften Sache selbst nicht durch einen Schadenersatz ersetzt. Diese Mängel an einer fehlerhaften Sache selbst können durch die Gewährleistung geltend gemacht werden.
Grundsätzlich sieht das Produkthaftungsgesetz bei Sachschäden einen Selbstbehalt von 500 Euro vor.