Die Erbengemeinschaft – Überblick und Informationen
- Redaktion Anwaltfinden.at
Sind in einem Testament mehrere Personen als Erben berücksichtigt, so spricht man von einer Erbengemeinschaft. Deshalb kann auch kein einzelner Erbe über das Nachlassvermögen verfügen und eine Vermögensübertragung muss durch die Erbengemeinschaft stattfinden. In diesem Beitrag wollen wir darstellen, wie das Erben in einer Erbengemeinschaft funktioniert und welche Probleme dabei auftreten können. Dabei wollen wir auch wichtige Fragen beantworten rund um die Erbengemeinschaft widmen und Ihnen so einen fundierten Überblick zum Thema ermöglichen.
- Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn mehrere Erben für einen Nachlass vorhanden hat.
- Dabei wird in Österreich eine Verlassenschaft für eine Erbengemeinschaft über einen vom Gericht bestellten Notar abgewickelt.
- Jedoch sind in Erbengemeinschaften meist dann Streitigkeiten vorprogrammiert, wenn ein unteilbares Erbe (z. B. Haus) gemeinsam verwaltet werden muss und gemeinsame Entscheidungen getroffen werden müssen.
- Hierbei hat ein Erbe in einer Erbengemeinschaft verschiedene Möglichkeiten, mit einem gemeinsamen Erbe umzugehen.
- Ein Anwalt für Erbrecht ist ein idealer Partner, um Konflikte in Erbengemeinschaften zu lösen oder auch einzelne Erben bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu vertreten.
Inhaltsverzeichnis
Was versteht man unter einer Erbengemeinschaft genau?
Eine Erbengemeinschaft bezeichnet die Gesamtheit der Erben eines Erblassers, die einander als Miterben gegenüberstehen – also etwa beim Vorhandensein mehrerer Kinder des Erblassers oder aber bei Bestimmung mehrerer in einem Testament bedachten Erben. Dabei bestehen in vielen Fällen Erbengemeinschaften aus den Kindern des Erblassers und dem Ehepartner des Erblassers. Hierbei wird in diesem Zusammenhang auch von der “Gesamthandsgemeinschaft” gesprochen. Dabei wird jeder Miterbe Eigentümer des gesamten Nachlasses, nicht lediglich des ihm zustehenden Erbteils und die Erbengemeinschaft wird Gesamterbe. Jedoch bedeutet dies nicht, dass jeder Miterbe auch frei über den gesamten Nachlass verfügen darf, da die Gesamtverantwortung der Erben einander gegenüber jedem Mitglied der Erbengemeinschaft nur beschränkte Rechte einräumt.
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Der einzelne Erbe in der Erbengemeinschaft
Der einzelne Erbe kann auch über seinen eigenen Anteil in der Erbengemeinschaft nicht sofort selbstständig verfügen. Dabei wird das Vermögen aller Erben in der Erbengemeinschaft von einem gerichtlich bestellten Notar verwaltet und erst nachdem alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen wurden, wird das Vermögen unter den Erben anteilsmäßig aufgeteilt. Hierbei kann der eine Erbe mehr Anteile als ein anderer haben.
Problematik der Erbengemeinschaft
Die Problematik einer Erbengemeinschaft besteht zumeist darin, dass es meist unterschiedliche Ansichten über den Anspruch auf ein Erbe gibt. Dabei wird durch die Erbengemeinschaft jeder einzelne Erbe zum Miteigentümer des Nachlasses. Hierbei gilt dies für alle Nachlassgegenstände und jeder Erbe hat ein gleiches Vetorecht, egal wie groß der ihm zustehende Anteil laut Testament oder gesetzlicher Erbfolge ist. Zusätzlich hängen oft viele Erben an einzelnen Dingen aus dem Nachlass, was eine Aufteilung nicht einfacher macht. Deshalb sind in einer Erbengemeinschaft oftmals Konflikte vorprogrammiert.
Die Erbengemeinschaft und das Verlassenschaftsverfahren in Österreich
In Österreich übernimmt das Nachlassgericht, das man Verlassenschaftsgericht nennt, eine sehr aktive Rolle bei der Abwicklung der Verlassenschaft. Hierbei wird die Abwicklung der Verlassenschaft nicht den Erben selbst überlassen. Dabei beauftragt das zuständige Verlassenschaftsgericht einen örtlichen Notar, der als Gerichtskommissär die Erbschaft abwickelt. Deshalb haben in Österreich die Erben einer Erbengemeinschaft einen Notar als Ansprechpartner, der praktisch die Aufgabe eines Testamentsvollstreckers übernimmt. Dabei ist es das Ziel dieser gesetzlichen Regelung, dass die Vermögensangelegenheiten eines Erblassers in seinem Sinne abgewickelt werden. Hierbei kommt dem Gerichtskommissär die Aufgabe zu, alle notwendigen Schritte zur Abwicklung der Verlassenschaft einzuleiten und die beteiligten Erben zu informieren und zu beraten.Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens
Der vom Verlassenschaftsgericht bestellte Notar erstellt das Nachlassverzeichnis (Aufstellung der Aktiva und Passiva), holt hierfür Auskünfte von Banken und Behörden ein und macht Grundbuchabfragen. Zusätzlich prüft er auch juristisch den Erbfall. Dabei ermittelt er die Erben und klärt mit ihnen, ob sie die Erbschaft annehmen wollen oder auch nicht. Deshalb beantragen Erben in Österreich auch keinen Erbengemeinschaft Erbschein, sondern geben eine sogenannte Erbantrittserklärung ab. Für den Fall, dass es noch unklar ist, ob eine Erbschaft überschuldet ist, können die Erben die Erbschaft in Österreich auch „bedingt antreten“.Strittige Erbfälle rund um eine Verlassenschaft
In strittigen Erbfällen bei einer Erbengemeinschaft, wenn z. B. die Wirksamkeit eines Testaments unklar ist, nimmt der Gerichtskommissär Anträge der potentiellen Erben entgegen und protokolliert diese für das Verlassenschaftsgericht. Deshalb wird das Vermögen einer Verlassenschaft auch erst auf die Erben übertragen, wenn der Notar mit der Abwicklung des Nachlasses fertig ist und wenn etwaige Erbstreitigkeiten geklärt sind.Streit in der Erbengemeinschaft: Was Beteiligte wissen sollten
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Der Einantwortungsbeschluss
Dabei muss zuvor das österreichische Verlassenschaftsgericht einen formellen Beschluss erlassen, wem das Nachlassvermögen zusteht, den sogenannten „Einantwortungsbeschluss“. Hierbei dient dieses Dokument, das vom Bezirksgericht ausgestellt und persönlich zugestellt wird, dem Erbberechtigten als Ausweis für seine Erbenstellung. Dabei bezeichnet der Beschluss die persönlichen Daten des Verstorbenen sowie der Erben. Außerdem enthält der Einantwortungsbeschluss auch die Information, warum man Erbe geworden ist (Testament oder gesetzliche Erbfolge) und ob es noch Miterben gibt. Für den Fall, dass sich in der Verlassenschaft auch Immobilien befinden, werden diese ebenfalls aufgeführt. Deshalb erhält erst durch den Einantwortungsbeschluss der Erbe bei allen Ämtern und Behörden, aber auch bei Bank- und Kreditinstituten den Zugang zum Vermögen des Verstorbenen.Erbengemeinschaft Auseinandersetzung – Erbstreitigkeiten nach dem Einantwortungsbeschluss
Für den Fall, dass ein Einantwortungsbeschluss bereits ergangen ist, jemand diesen aber nach wie vor für unrichtig und sich selbst für den richtigen Erben hält, muss er eine sogenannte Erbschaftsklage nach § 823 ABGB anstrengen: „Auch nach Einantwortung kann der Erwerber der Verlassenschaft von jeder Person, die ein besseres oder gleichwertiges Erbrecht behauptet, auf Herausgabe der Erbschaft oder des seiner Berechtigung entsprechenden Teils der Erbschaft belangt werden. Das Eigentum an einzelnen Erbschaftstücken wird aber nicht mit der Erbschafts-, sondern mit der Eigentumsklage geltend gemacht.“ Hierbei ist der Gerichtskommissär dann außen vor und die Parteien bzw. die Erbengemeinschaft streitet dann vor dem österreichischen Zivilgericht über die Erbenstellung.Den eigenen Erbteil in der Erbengemeinschaft verkaufen
Nicht in allen Erbengemeinschaften kann eine Einigung über das gemeinsame und evtl. unteilbare Erbe ( z. B. Haus) erreicht werden. Für den Fall, dass sich Streitigkeiten über das gemeinsame Erbe nicht beilegen lassen, können einzelne Erben auch entscheiden, ihren Erbanteil am Erbe zu verkaufen. Dabei ist in diesem Fall ein Verkauf an die Miterben der Erbengemeinschaft stattfinden oder aber auch an eine außenstehende Person. Hierbei kann diese Lösung für die Handlungsfähigkeit einer Erbengemeinschaft sehr positiv sein. Für den Fall, dass der Erbanteil an einen Miterben verkauft wird, können die verbleibenden Erben mit entsprechend weniger Stimmen einfacher handeln, da nicht mehr in der Erbengemeinschaft einer blockiert. Ferner kann auch durch den Verkauf eines Erbanteils an eine aussenstehende Person eventuell etwas mehr Sachlichkeit in die Entscheidungsfindung einer Erbengemeinschaft einkehren.In einer Erbengemeinschaft Erbe ausschlagen
Auch als Erbe einer Erbengemeinschaft kann ein Erbe ausschlagen. Dabei ist eine Erbausschlagung eine ausdrückliche Erklärung das Erbe inkl. aller Rechte und Pflichten nicht anzutreten. Für den Fall, dass ein Erbe einmal abgelehnt wurde, kann man es nicht mehr rückgängig machen. Dabei muss man beim Erbengemeinschaft Erbe auszuschlagen beim Nachlassgericht den Erbantritt ablehnen. Dadurch ändert sich natürlich auch die Erbfolge und durch die Erbausschlagung sind ggf. nachrangigere Erben erbberechtigt. Für den Fall, dass diese ebenfalls das Erbe ausschlagen wollen, müssen sie ebenfalls den Erbantritt ablehnen.Gründe für ein Erbengemeinschaft Erbe ausschlagen
Eine Erbschaft ausschlagen kann man natürlich aus persönlichen Gründen, jedoch spielen in der Praxis meist Kosten und Steuern, die mit der Erbschaft verbunden sind, eine Rolle. Für den Fall, dass man z. B. in einer Erbengemeinschaft ein Haus geerbt hat und selbst weder den Teil an der Grundsteuer noch die laufenden Kosten für den Unterhalt der Immobilie bezahlen möchte oder noch offene Schulden auf der Immobilie bedienen will, kann man auch in einer Erbengemeinschaft das Erbe ausschlagen. Jedoch kann man alternativ natürlich auch seinen Erbanteil verkaufen.Erbe gemeinsames Haus in der Erbengemeinschaft
Wenn eine Erbengemeinschaft ein Haus geerbt hat, sind alle Berechtigten auch für Instandhaltung sowie alle laufenden Kosten gleichteilig verantwortlich. Dabei muss die jeweilige Vorgangsweise von den Miteigentümern gemeinsam bestimmt werden. Hierbei tritt oft der Fall ein, dass sich die Erben nicht einigen können, was mit der geerbten Immobilie geschehen soll. Deshalb sind Streitigkeiten oft vorprogrammiert gerade bei vererbten Vermögen wie Immobilien. Jedoch können in einer Erbengemeinschaft Wohnung oder Haus die Erben nur gemeinsam entscheiden, was mit einer geerbten Immobilie geschehen soll. Dabei sind verschiedene Optionen möglich. Hierbei kann z. B. ein Erbengemeinschaft Hausverkauf entscheiden werden oder man kann als Erbengemeinschaft das Haus vermieten. Ferner kann auch ein Erbengemeinschaft Haus Wohnrecht für einzelne Erben entscheiden werden oder einzelne Erben können sich ihren Anteil am Erbengemeinschaft Haus auszahlen lassen.
Erbengemeinschaft trägt die Kosten einer Immobilie gemeinsam
In einer Erbengemeinschaft sind alle Erben für die Kosten einer gemeinsam geerbten Immobilie verantwortlich. Dabei handelt es sich um alle laufenden Kosten, wie Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Versicherungen, Kosten für Kabelanschluss, Müllabfuhr etc. sowie auch für die zu entrichtende Grundsteuer bei geerbten Haus. Für den Fall, dass einer der Erben seinen Anteil nicht bezahlen kann oder will, müssen die anderen Erben seinen Anteil übernehmen. Für den Fall, dass die Erben sich nicht einigen können, was mit einer Immobilie geschehen soll, können einzelne Erben auch ihren Anteil an der Immobilie verkaufen. Dabei erfolgt dann in den meisten Fällen eine Teilversteigerung der Immobilienanteile.
Erbengemeinschaft Haus vermieten – die Vor- und Nachteile
Für den Fall, dass eine Erbengemeinschaft ein geerbtes Haus vermieten will, sollte sie sich im Vorfeld von einem Steuerberater zu den steuerlichen Rahmenbedingungen informieren lassen.
Vorteile beim Erbengemeinschaft Haus vermieten
Hierbei hat das Erbengemeinschaft Haus vermieten grundsätzlich den Vorteil, dass eine Immobilie im Familienbesitz bleibt und von einer möglichen Wertsteigerung der Immobilie profitieren kann. Dabei müssen bei einer Vermietung jedoch die Mieteinnahmen versteuert werden. Allerdings können alle mit der Immobilie zusammenhängenden Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich z. B. um die Instandhaltungskosten Sanierungskosten, Betriebskosten Fremdkapitalkosten, Grundsteuer und auch die Maklerprovision. Hingegen hat das Erbengemeinschaft Haus vermieten auch einige Nachteile, die in der Praxis oftmals eine große Rolle spielen.
Nachteile beim Erbengemeinschaft Haus vermieten
Dabei bleibt beim Erbengemeinschaft Haus vermieten aber die Situation bestehen, dass alle Erben gemeinsam für den Erhalt und den Zustand der Immobilie verantwortlich sind. Hierbei können auch im weiteren Verlauf Konflikte und Uneinigkeit über Investitionen und die Kostenverteilung auftreten, denn die Erben haben weiterhin eine gemeinsame Haftung für die Immobilie in der Erbengemeinschaft. Außerdem muss oftmals vor einer Vermietung eine umfangreichere Sanierung vorgenommen werden, die zusätzlich hohe Kosten verursacht.
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Vielen Dank für die kompetente
Erbengemeinschaft Hausverkauf – die besonderen Vorteile
Für den Fall, dass sich eine Erbengemeinschaft für den Verkauf einer Immobilie entscheidet ist ein sehr einfache Aufteilung des Erbes unter den Erben möglich. Dabei entfällt auch eine eventuell umfangreiche Sanierung der Immobilie. Deshalb bietet der Erbengemeinschaft Hausverkauf auch eine sehr gute Möglichkeit, zukünftige eventuelle Streitigkeiten in einer Erbengemeinschaft zu vermeiden.
Erbengemeinschaft Hauswohnrecht entscheiden oder Erbengemeinschaft Haus auszahlen – die Vor- und Nachteile
Wenn man sich mit seiner Erbengemeinschaft einigen will, die geerbte Immobilie zu übernehmen bzw. zu bewohnen sollte man sich genau ansehen, welche Sanierungskosten dabei anfallen würden. Dabei muss ein Erbe, der eine geerbte Immobilie übernehmen will und dabei der Erbengemeinschaft das Haus auszahlen will, neben der Auszahlungssumme an die anderen Erben eben auch die evtl. zusätzlich noch anfallenden Sanierungskosten berücksichtigen. Deshalb sollte ein Erbe, der ein geerbtes Haus übernehmen will, realistisch einschätzen, ob er die Auszahlung der anderen Erben und die Sanierungskosten auch bewältigen kann. Für den Fall, dass dies möglich ist, muss jedoch auch hierbei Einigkeit unter den Erben einer Erbengemeinschaft über diese Vorgehensweise erreicht werden.
Fällt bei einer Erbengemeinschaft einer Immobilie Erbschaftssteuer an?
Bei einer Erbschaft einer Immobilie fällt seit August 2008 keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an. Allerdings ist bei Schenkungen oder Erbschaften von Grundstücken oder Immobilien weiterhin die Grunderwerbsteuer zu entrichten.Dabei wird seit Januar 2016 der Verkehrswert der Immobilie zugrunde gelegt und der Steuersatz dann dem Verkehrswert gestaffelt.