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Urheberrecht - Wen oder was schützt das Urheberrecht?

zwei Männer im Anzug am Schreibtisch sprechen über Idee

Das Urheberrecht in Österreich schützt das geistige Eigentum einer Person, die z.B. Literaturwerke, Grafiken, Musik oder Filme erschafft. Die selbst erschaffenen Werke müssen laut Urheberrechtsreform individuell und original sein, um über Urheberrechtsschutz zu verfügen. Eine Urheberrechtsverletzung liegt dann vor, wenn die urheberrechtlich geschützten Werke verwendet werden, ohne der Zustimmung des Urhebers. 

Was sind die Rechte eines Urhebers? Wer ist befugt ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen? Der folgende Beitrag behandelt die wichtigsten Fragen rund um das Urheberrecht in Österreich.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:

Was bedeutet Urheberrecht?

Was regelt das Urheberrecht? Ein Urheberrecht schützt geistiges Eigentum an kreativen Leistungen bzw. Schöpfungen im Bereich der Musik, des Films, der Literatur sowie der bildenden Kunst. Es ist in Österreich durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt.

Dabei stellt das Urheberrecht Österreich das Recht eines Kreativen an seinem Werk dar. Hierbei wird ihm das Recht zugestanden, als Einziger darüber zu verfügen, was mit seinem Werk passieren soll. Jedoch ist nicht jede gedankliche, kreative Leistung ein Werk. Nach der Urheberrecht Definition muss dabei eine „eigentümliche geistige Schöpfung“ gegeben sein, die sich im Bereich der Tonkunst, Literatur, Filmkunst oder der bildenden Kunst entwickelt hat.

Jedoch ist nicht bereits ein Konzept oder eine Idee geschützt als geistiges Eigentum. Erst wenn diese sich in einem Werk darstellt (z. B. Buch, Foto, Bauplan, niedergeschriebenes Musikstück), entsteht ein Urheberecht nach dem Urheberrecht Gesetz. Dabei entstehen die Rechte automatisch und es nicht notwendig, diese in ein Register einzutragen.

Keine staatliche Institution für Urheberrechte

Deshalb kann man auch kein Urheberrecht beantragen. Es existiert keine staatliche Stelle, bei der man Werke einreichen kann und bei einer Urheberrechtsverletzung belegen kann, dass man der Urheber eines Werkes ist. Streitigkeiten und Fragen zum Urheberrecht muss man durch Notizen, Aussagen oder auch Zeugenaussagen dokumentieren. 

Ferner existiert keine staatliche Stelle an der man prüfen kann, ob ein bestimmtes Werk schon Urheberrechtschutz genießt. Deshalb muss nach dem Urgeberrechtsgesetz ein ordentliches Gericht jede Streitigkeit zum Urheberrecht regeln. 

Achtung:

Ein Werk ist bereits durch seine Schaffung vom Urheberrecht geschützt. Deshalb ist eine spezielle Registrierung oder auch ein Copyright nicht notwendig. 

Miturheberschaft

Sind mindestens zwei oder auch mehrere Personen an der Schaffung eines Werkes beteiligt, Liegt eine Miturheberschaft vor. Dabei steht dann das Urheberrecht allen Beteiligten gemeinsam zu.

Werden jedoch Werke unterschiedlicher Art miteinander verknüpft (z. B. Text mit Musik oder Buch mit Film) so begründet dies noch keine Miturheberschaft am Gesamtwerk nach dem Urheberrecht Österreich.

Was sind die Rechte eines Urhebers?

Ein Urheber hat nach dem Urheberrecht Österreich verschiedene persönlichkeitsrechtliche und vermögensrechtliche Befugnisse. Diese beinhalten:

  • Das Urheberpersönlichkeitsrecht: Dieses Recht beinhaltet einen Schutz gegen die Entstellung des Werkes, seine Veränderung, Kürzung, Übersetzung, Bearbeitung und das Recht auf Namensnennung des Urhebers.
  • Verwertungsrechte/Vermögensrechte: Hierbei wird dem Urheber das alleinige Recht auf Vervielfältigung des Werkes, seine Verbreitung, die Sendung über Hörfunk und Fernsehen, die Nutzung für öffentliche Vorträge oder Aufführungen und das Recht auf Zurverfügungstellung zugebilligt.

Wer ist befugt ein Werk hinsichtlich des Urheberrechts zu nutzen?

Die Urheberrecht Definition bestimmt, dass dem Urheber die meisten Verwertungsarten an seinem Werk und dem geistigen Eigentum ausschließlich zustehen.

Dabei kann alleine er über die Vervielfältigung, öffentliche Verbreitung etc. entscheiden. Dritte können erst an diesen Rechten partizipieren, wenn sie mit dem Urheber des Werkes eine entsprechende Nutzungsvereinbarung getroffen haben.

Hierfür werden in der Praxis meist Vereinbarungen in Form von Lizenzverträgen getroffen. Diese sollten immer schriftlich verfasst werden und die nutzbaren Urheberrechte für den Dritten genau definieren.

Außerdem kann ein Urheber eine andere Person ermächtigen, Unterlizenzen zu vergeben oder er kann eine Verwertungsgesellschaft mit der Vermarktung seiner Rechte beauftragen.

Was fällt unter Leistungsschutzrechte im Urheberrecht?

Im Urheberrechtsgesetz sind neben den eigentlichen Urheberrechten auch Leistungsschutzrechte vorgesehen. Allerdings sind diese Rechte nicht als voll ausgestaltete Urheberrechte im Urheberrecht Gesetz geschützt. 

Dabei wird mit den Leistungsschutzrechten auch anderen Personen zugestanden, dass sie eine schutzwürdige Leistung in Zusammenhang mit dem Urheberrecht erbringen. 

Hierbei sind in der Praxis die Leistungsschutzberechtigten oft Interpreten von Musikstücken, Veranstalter, Tonträgerhersteller, Lichtbildhersteller oder auch Rundfunk- oder Fernsehunternehmer. Deshalb kann ein und dasselbe Werk auch dem Schutz verschiedener Urheberrechte und Leistungsschutzrechte  unterliegen.

Wie lange ist der Schutz eines Werkes oder eines Schutzgegenstandes gewährleistet?

Die Urheberrecht Dauer ist auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers begrenzt. Für den Fall, dass das Werk von mehr als einem Urheber geschaffen wurde, beginnt diese Frist  für die Urheberrecht Österreich Verjährung mit dem Todesjahr des letzten Urhebers. 

Hingegen erlöschen Leistungsschutzrechte meist nach 50 (Urheberrecht Musik Aufnahme) oder 70 Jahren. Bei der Fristbemessung kommt es auf die Umstände an. Das Leistungsschutzrecht eines interpretierenden Künstlers ist z. B. vom Zeitpunkt einer Musikaufnahme abhängig.

Übertragbarkeit

Grundsätzlich ist ein Urheberrecht vererblich. Dabei kann in einer Erfüllung im Todesfall das Urheberrecht Österreich auch auf einen Sondernachfolger übertragen werden. Jedoch ist eine Übertragung unter lebenden Personen in der Regel nicht möglich. 

Allerdings kann dies im Ausnahmefall durch den Verzicht eines Miturhebers in Frage kommen. Die wirtschaftliche Nutzung durch Dritte kann jedoch jederzeit durch den Urheber ermöglicht werden. Dies wird durch sogenannte Werknutzungsrechte geregelt.

Wobei kann ein Anwalt im Urheberrecht helfen?

Für Urheber:

Ein erfahrener Anwalt für Patentrecht kann einen Urheber umfangreich über den Schutz seines Urheberrechtes informieren und ihn bei der wirtschaftlichen Verwertung  seiner Rechte durch Dritte beraten. Dabei kann er den Entwurf und auch die Verhandlung von Lizenzverträgen übernehmen und auch die notwendigen Rechtseinräumungsklauseln für die AGBs entwickeln.

Außerdem ist der Rechtsanwalt für Patentrecht ein zuverlässiger Partner, wenn ein Urheber seine Rechte gegen die unbefugte Nutzung durch Dritte durchsetzen muss. Dabei kann er ein außergerichtliches Abmahnschreiben verfassen oder auch den Klageweg durch die Gerichte betreuen.

Für Nutzer von Urheberrechten:

Andererseits kann ein Experte für Patentrecht auch die Nutzer urheberrechtlich geschützter Werke beraten. Er informiert dabei über die Details der erworbenen Nutzungsrechte und zeigt die Möglichkeiten sowie Grenzen der Nutzbarkeit auf. Außerdem kann er die Nutzer bei den Verhandlungen mit den Rechteinhabern unterstützen und Verträge im Vorfeld prüfen. Dabei vertritt er seine Mandanten auch bei Streitigkeiten über Vertragsauslegungen bei Gericht. Einen geprüften und erfahrenen Anwalt für Patenrecht in Ihrer Nähe finden Sie schnell und unkompliziert auf anwaltfinden.at.

Wann bedarf es einer Erlaubnis bei der Verwendung eines Werkes?

Die Erlaubnis eines Urhebers oder Leistungsschutzberechtigen ist nach dem Urheberschutzgesetz in  jedem Fall einzuholen, in dem ein Nutzer eines Werkes mit diesem in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt. Allerdings gibt es hier die Ausnahme bei freier Werknutzung oder wenn eine gesetzliche Lizenz vorhanden ist.

Für den Fall, dass man ein Werk unverändert öffentlich nutzen will, benötigt man in der Regel nur die Lizenz der  Verwertungsgesellschaft. Jedoch ist immer eine Einwilligung des Urhebers notwendig, wenn man das Werk dabei modifiziert. Allerdings ist eine Zustimmung nicht notwendig, wenn es sich um eine sogenannte „ freie Nachschöpfung“ handelt. 

Dabei dient das Werk des Urhebers nur als Anregung und der eigene kreative Beitrag steht deutlich im Vordergrund. Zur Klärung der Abgrenzung von fremdem Werk und eigener Leistung kann man einen erfahrenen Anwalt für Patentrecht zu Rate ziehen. 

Dadurch vermeidet man bereits im Vorfeld eventuelle Urheberrechtsverletzungen. Einen erfahrenen Rechtsanwalt für Patentrecht finden Sie schnell und einfach bei anwaltfinden.at.

Was sind Verwertungsgesellschaften und was sind Ihre Tätigkeitsfelder?

In der Praxis übertragen Urheber und auch Leistungsschutzberechtigte die Urheberrechte zumeist an Verwertungsgesellschaften, die die Vermarktung der Rechte treuhänderisch managen. Dadurch bietet sich gerade bei Vermarktungen in großem Stil der Vorteil, dass ein Urheber nicht mit jedem Nutzer einen eigenen Vertrag abschließen muss. 

Andererseits profitiert auch der Nutzer, da er nicht mit verschiedenen Urhebern und Leistungsberechtigten Vereinbarungen treffen muss. Dabei sind Verwertungsgesellschaften meist auf bestimmte Verwertungskanäle für Urheberrechte Österreich spezialisiert. In Österreich ist z. B. die AKM mit der Wahrnehmung von Vortrags-, Aufführungs- und Senderechten der Tonkunst (Urheberrecht Musik Österreich) und damit verbundene Sprachwerke beschäftigt. 

Hingegen ist die Literar-Mechana für die Vervielfältigung und Verbreitung von Sprachwerken auf Ton- und Bildtonträgern  zuständig.

Wann benötige ich keine Zustimmung im Urheberrecht?

Im Urheberrechtsgesetz Österreich sind sogenannte gesetzliche Lizenzen und freie Werknutzungen vorgesehen. Dabei ist eine Nutzung von Werken ohne Zustimmung des Urhebers gemeint. 

Dies meint in erster Linie die Vervielfältigung von Werken zum privaten Gebrauch, die sowohl natürlichen Personen als auch Organisationen zusteht. Hierbei ist eine digitale Vervielfältigung nur zulässig, wenn sie keine kommerziellen Zwecke verfolgt. Allerdings ist die Vervielfältigung ganzer Musiknotenwerke, Bücher und Zeitschriften nur mit der Einwilligung des Berechtigten möglich.  

Ausnahmen bilden hier nur die Nutzung im Schulgebrauch und das Anfertigen von Sicherungskopien für den privaten Sammelgebrauch.

Was gibt es beim Down- und Upload zu beachten?

Nach dem Urheberrecht Internet werden geschützte Werke im Internet immer im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vervielfältigt durch die Speicherung auf dem Server. Dabei steht das Recht auf Vervielfältigung nach dem Urheberrechtsgesetz ausschließlich dem Urheber zu. 

Dies gilt auch für den Download, der meist eine Speicherung bedeutet und deshalb eine Vervielfältigungshandlung darstellt. Hierbei liegt immer eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn ein Werk rechtswidrig angeboten wird. 

Außerdem liegt beim Upload von geschützten Werken ein Eingriff in das exklusive Zurverfügungstellungsrecht des Urhebers vor.

Welche Urheberrechtsverträge gibt es?

Grundsätzlich kann ein Urheber anderen Personen vertraglich eine Werknutzungsbewilligung  oder ein Werknutzungsrecht einräumen (standardisierte Werknutzungsbewilligung Muster sind im Internet als Vertragsgrundlage verfügbar). Dabei sind die wichtigsten Urheberrechtsverträge der Verlagsvertrag und der Wahrnehmungsvertrag.

Verlagsvertrag

Durch Abschluss eines Verlagsvertrages räumt der Urheber einem Verlag bestimmte Werknutzungsrechte an seinem Urheberrecht ein. Dabei ist es erforderlich, die eingeräumten Rechte genau zu definieren und einen räumlichen und zeitlichen Wirkungsbereich festzulegen. 

Diese dürfen sich auch nicht mit Rechten überschneiden, die der Urheber bereits anderen Verwertungspartnern eingeräumt hat. Der Verlagsvertrag wird im ABGB gesetzlich geregelt und er enthält klassischerweise die graphischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte (Druckrechte). 

Zusätzlich werden heute häufig sogenannte Aufführungsrechte  und/oder Bearbeitungsrechte eingeräumt.

Wahrnehmungsvertrag

Da es in der Praxis für einen Urheber kaum möglich ist, mit jedem Partner Verträge über die Nutzung seiner Urheberrechte einzeln abzuschließen, haben sich Verwertungsgesellschaften gebildet, die die Aufgabe der Vermarktung und Kontrolle übernehmen. 

Um diese Rechte an eine Verwertungsgesellschaft zu übertragen, muss ein Urheber der Gesellschaft Werknutzungsrechte einräumen. Dabei wird ein Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen. Hierbei können verschiedene Verwertungsgesellschaften unterschiedliche Rechte erhalten. 

Urheberrecht Beispiele für die Verwertung in Österreich sind z. B. die AKM für Aufführungs- und Senderechte sowie die austro mechana für die mechanischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an musikalischen Werken.

Wann kommt es zu Urheberrechtsverletzungen?

Ein häufiger Fall von Urheberrechtsverletzung ist gegeben, wenn jemand ein Foto ins Internet stellt ohne die Zustimmung des Urhebers. Hierbei steht das Urheberrecht Fotos oder Urheberrecht Bilder ausschließlich dem Schöpfer des Fotos zu, der wiederum die Persönlichkeitsrechte darauf abgebildeter Personen zu berücksichtigen hat. 

Wurde ein Foto ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet gestellt, so hat dieser einen Anspruch auf ein Entgelt und kann darüber hinaus auch Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen gegen den Verletzter. Zusätzlich sind die Anwaltskosten zu erstatten, wenn ein Urheber dessen Rechtshilfe in Anspruch nimmt. 

Das UrhG in Österreich bietet für den Urheber sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung. Jedoch kann man nur im Einzelfall beurteilen, welches nationale Urheberrecht überhaupt anwendbar ist. Abgestellt wird hierbei auf das Land, in dem die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, auch wenn der Verletzer österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz in Österreich hat.

Die wichtigste Regel:

Ein frei verfügbares Foto im Internet berechtigt nicht dazu, dieses auch beliebig zu verwenden. Außerdem muss man die Zustimmung des Rechteinhabers einholen, wenn man ein Bild, Foto oder Video ins Internet stellen will, das man nicht selbst erschaffen hat. Die Einwilligung des Rechteinhabers sollte man möglichst schriftlich einholen.

Wie gehe ich richtig vor, wenn ich eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen erhalte?

Abmahnungen gegen Urheberrechtsverletzungen kommen meist von einem Rechtsanwalt. Jedoch können diese ein manchen Fällen auch von dem Rechteinhaber direkt verfasst werden (private Abmahnung). Dabei wird eine formell korrekte Abmahnung immer per Post verschickt und in manchen Fällen vorab auch per Email. 

Inhaltlich wird der Verletzer dabei aufgefordert, eine konkrete Verletzung von Urheberrechten zu unterbinden (z. B. Foto löschen) innerhalb einer gesetzten Frist. Zusätzlich wird der Verletzer aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, Schadenersatz zu leisten und die Anwaltskosten zu übernehmen. Eine Abmahnung sollte nicht ignoriert werden, da sie ein teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen 

können. Jedoch sind Schadenersatzforderungen oft überhöht und es empfiehlt sich in diesen Fällen einen Anwalt für Patentrecht oder auch eine Konsumentenschutzeinrichtung einzubeziehen. 

Eine Urheberrechtsverletzung kann schnell einige tausend Euro kosten und macht eine Rechtsvertretung sinnvoll. Einen erfahrenen Rechtsanwalt für Patentrecht finden Sie einfach und schnell unter anwaltfinden.at.

Sonderfall: Gefälschte Abmahnungen

Häufig versenden Betrüger, die sich als Rechtsanwälte ausgeben, Abmahnungen wegen der Verletzung von Urheberrechten per Email an eine Vielzahl von Personen. Dabei sind die Abmahnungen oftmals täuschend echt verfasst. Lassen Sie sich beraten, wie Sie echte von gefälschten Abmahnungen unterscheiden können.

Zu welchen Folgen kommt es bei Urheberrechtsverletzungen?

Bei einer Urheberrechtsverletzung stehen dem Urheber besonders die folgenden Ansprüche zu: 

  • Eine Unterlassung von weiteren Verstößen gegen das Urheberrechtntfernung/Beseitigung der Urheberechtsverletzung
  • Ein angemessenes Entgelt für die Nutzung
  • Schadenersatz
  • Eine Herausgabe des Gewinns
  • Bei sehr schweren Verstößen gegen das Urheberrechtsgesetz sind auch gerichtliche Strafen möglich. 
Achtung:

Ein Unternehmer haftet auch für die Handlungen seiner Dienstnehmer, wenn die Urheberrechtsverletzung in seinem Betrieb stattgefunden hat.

Kann ich mich im Streitfall darauf berufen, das Urheberrecht nicht (genau) zu kennen?

Die Antwort auf diese Frage ist im Urheberrecht leicht erklärt – sie lautet NEIN. Die Gültigkeit des Urheberrechtsgesetzes besteht ganz unabhängig davon, ob ein Nutzer Kenntnis davon hat oder glaubt, rechtskonform zu handeln. 

Dabei spielt auch der Umstand keine Rolle, dass ein Nutzer eventuell irrtümlich von einer freien Werksnutzung ausgeht.

Worin liegt der Unterschied zwischen Werknutzungsbewilligungen und -rechte?

Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Werknutzungsbewilligungen und den Werknutzungsrechten ist im Umfang der übertragenen Nutzungsrechte gegeben. Eine Werknutzungsbewilligung kann die Nutzung eines Urheberrechts auf konkret vereinbarte Nutzungen beschränken. Dabei kann der Urheber das Urheberrecht auch anderweitig zusätzlich verwerten.

Demgegenüber hat ein Werknutzungsrecht eine ausschließliche Wirkung. Hierbei steht dem Lizenznehmer die alleinige Nutzung des Urheberechtes zu und eine weitere parallele Nutzung ist ausgeschlossen. 

Achtung:

Wenn kein uneingeschränktes oder zeitlich unbefristetes Werknutzungsrecht vereinbart wurde, darf ein Werk ausschließlich für den Zweck genutzt werden, der im Vertrag vereinbart wurde. Dabei erwirbt der Werknutzungsberechtigte also nicht mehr Rechte, als für seine vorgesehene Werknutzung erforderlich sind.

Was gibt es bei geistigen Schöpfungen zu beachten, wenn kein Werk im Sinne des Urheberrechts vorliegt?

Falls für ein geistiges Eigentum (noch) kein Werkcharakter vorliegt, können sie trotzdem nicht einfach ohne Zustimmung eines Schöpfers verwertet werden. Dabei kann eventuell ein Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht vorliegen. 

Dies kann z. B. bei der Kopie von Geschäftskonzepten der Fall sein. Man spricht in solchen Fällen auch von „sklavischer Nachahmung“ oder dem „Schmarotzen an fremder Leistung“. Hierbei steht oft die Verwechslung von Erzeugnissen und Leistungsangeboten der Konkurrenz im Fokus. Jedoch sind bloße Ideen, die noch keinen konkreten äußeren Bestand erfahren haben, nicht durch das Urheberrecht geschützt. 

Achtung:

Die Übernahme einer fremden Leistung kann rechtswidrig und wettbewerbswidrig sein, auch wenn noch kein Werk im Sinne des Urheberrechtes vorliegt. Auch in diesen Fällen kann eine Rechtsverletzung durch Klage auf Unterlassung, Schadenersatz, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung geahndet werden.

Auf was sollte man bei der Gestaltung einer Website unbedingt achten?

Nach dem Urheberrecht Internet Österreich  ist eine Kopie dann zulässig, wenn sie für einen ausschließlich privaten Gebrauch hergestellt wird. Dabei ist sowohl der Gebrauch durch Familienmitglieder und Freunde im eigenen Haushalt eingeschlossen. 

Dies gilt auch für das Urheberrecht You Tube, wenn das Video rechtmäßig online gestellt wurde. Jedoch dürfen auch beim Urheberrecht Musik You Tube keine Kopien für den Verkauf erstellt werden. Außerdem ist es verboten, im Internet andere Personen auf die kopierten Daten zugreifen zu lassen (z. B. Tauschbörsen). 

Grundsätzlich dürfen auch für die private Nutzung nur Kopien angefertigt werden, die nicht aus illegalen Quellen kommen, bei denen der Kopierschutz nicht umgangen wurde und es darf sich nicht um Computerprogramme  (Ausnahme Sicherungskopie) handeln. Für diese gelten eigene gesetzliche Bestimmungen. 

Darf ich Kopien von Werken für private Zwecke machen?

Bei einer Website Gestaltung oder der Konzeption eines Blogs muss man darauf achten,  dass man keine Urheberrechte Dritter an z. B. Videos, Musik, Fotos, Texten oder auch Computerprogrammen und Landkarten verletzt. 

Hierfür ist für die Nutzung immer die Zustimmung des Rechteinhabers notwendig. Dabei sind auch Webseiten betroffen, die  nur für einen bestimmten Personenkreis gedacht sind, da jede frei zugängliche Internetseite weltweit aufgerufen werden kann. 

Unwissenheit schützt nicht vor einer Rechtsverletzung, denn er urheberrechtliche Schutz greift kraft Gesetzes. Außerdem muss kein Werk hierfür ein Copyright Vermerk Österreich tragen um geschützt zu sein. 

Auf was sollte ich beim Hochladen von Fotos oder Videos aus dem Netz in Facebook, YouTube achten?

Das Hochladen im Internet  von Fotos oder Videos, die man nicht selbst geschaffen hat, bedarf der Zustimmung des Rechteinhabers der Urheberrechte.  Ausnahme bildet hier die Veröffentlichung in einer nicht öffentlichen, geschlossenen Gruppe (z. B. Facebook Gruppe). Dabei darf es sich aber nicht um eine kommerzielle Verwertung handeln.

Beispiel:

Sabine erhält von einem Freund eine Facebook Nachricht mit einer folgenden Aufforderung: „Lass uns in unseren Kindheitserinnerungen schwelgen und unsere Profilbilder durch unsere ehemaligen Comichelden ersetzen. Lade alle Deine Freunde zu der Aktion ein“. Sabine folgt der Aufforderung, sucht ein Bild von „Jeannie in a bottle“ und lädt es hoch. Hierbei hat Sabine nun eine Urheberrechtsverletzung begangen, die bei einer Abmahnung teuer werden könnte.

Bin ich dazu befugt legal erworbene Filme, Musik etc. im Internet zum Download anbieten?

Auch hier ist das Urheberecht leicht erklärt: Die Antwort lautet NEIN! Weder Filme, Bilder, Musik, Computerspiele oder sonstiges darf im Internet an Dritte weitergegeben werden, auch wenn die Werke legal erworben wurden. 

Hierfür ist immer die Zustimmung des Rechteinhabers oder Urhebers notwendig. Diese haben das alleinige Zurverfügungstellungsrecht und Veröffentlichungsrecht. Jedoch stehen einem Käufer eines Werkes diese Rechte nicht zu.

Wer ist der Urheber von einer Fotoaufnahme – der Abgebildete oder der Fotograf?

Wenn ein Foto als Werk der Kunst gilt, ist es durch das Urheberrecht Fotos  geschützt. Jedoch unterliegen auch einfache, künstlerisch bedeutungslose Fotos, einem Leistungsschutzrecht des Fotografen. 

Deshalb liegt das Urheberrecht immer beim Fotografen, der wiederum einem Dritten Werknutzungsrechte einräumen kann. Jedoch darf ein Auftraggeber bei einer bezahlten Auftragsarbeit die Bilder in einem üblichen Rahmen weiterverwenden.

Achtung:

Das Urheber- und Leistungsschutzrecht bei Fotos kann in Konkurrenz zum „Recht am eigenen Bild““ des Abgebildeten stehen. Dabei gilt ein Persönlichkeitsrecht, das unabhängig vom Urheberrecht gültig ist.

Was bedeutet „Recht am eigenen Bild“?

Das österreichische Urheberrechtsgesetz kennt das „Recht am eigenen Bild“. Dementsprechend dürfen sowohl Fotos als auch deren Begleittexte bei einer Veröffentlichung die berechtigten Interessen der abgebildeten Person nicht verletzen. 

Dies gilt immer dann als gegeben, wenn die dargestellte Situation für die Abgebildeten nachteilig ist. In diesem Fall sind die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten schützenswert (z. B. Oben-ohne-Fotos).

Dabei wird auch der private Bereich nicht ausgenommen (z. B. private Party).  Die Veröffentlichung von Bildern darf den Abgebildeten nicht bloßstellen oder herabsetzen. Die Bloßstellung muss dabei objektiv nachzuvollziehen sein und die abgebildete Person muss erkennbar sein.

Was sind „Creative Commons“-Inhalte und wie darf ich sie nutzen?

Mit einer „Creative-Commons-Lizenz“ kann jede Person eigene Werke veröffentlichen. Dabei  räumt man als Urheber anderen Personen die Möglichkeit ein, ohne eine ausdrückliche Erlaubnis die eigenen Werke unter definierten Bedingungen zu verwenden. 

Hierbei ist die  private Nutzung normalerweise kostenlos, allerdings muss der Urheber sichtbar genannt werden. Jedoch hängt der Umfang der Verwendbarkeit von der benutzten Lizenz ab.

Achtung:

Die Nutzung von Creative Commons schützt jedoch nicht immer vor einer Urheberrechtsverletzung! Dabei kann oftmals nicht festgestellt werden, ob der Creative Commons- Geber für die Texte, Fotos, Musik etc. auch tatsächlich die Urheberrechte an den Werken besitzt. Besondere Vorsicht ist deshalb gerade bei sehr professionellen Inhalten oder Fotos von Prominenten geboten.

Auf was muss ich bei der Verwendung von Fotos, Videos, Texte etc. aus dem Internet im Unterricht achten?

Auch bei der Erstellung von Unterlagen für den Unterreicht gilt es, das Urheberrecht zu beachten. Dabei gilt jedoch die Ausnahme einer Vervielfältigung für den eigenen Schulgebrauch. 

Deshalb können auch ganze Werke (z. B. Artikel aus Zeitungen) im Unterricht verwendet werden, wenn dabei nur eine einzelne Lerngruppe Zugang hat (Schulklasse). Außerdem darf man die Inhalte dabei nur über einen begrenzten Zeitraum anbieten und es sind vollständige Quellenangaben zu berücksichtigen. Ferner darf es sich nicht um Inhalte aus Schulbüchern handeln.

Hinweis:

Von einem veröffentlichten Sprachwerk dürfen einzelne Stellen in eigene Werke übernommen werden nach dem Zitatrecht Österreich, wenn man sie entsprechend kennzeichnet und mit einer Quellenangabe versieht. Jedoch existieren hierbei Regeln, die man beachten muss.

Was sollte man beim Zitieren beachten?

Bei der freien Werknutzung sieht das Urheberrecht Österreich ein Zitatrecht vor. Dabei ist es erlaubt, einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerks (kleines Zitat) anzuführen oder bei wissenschaftlichen Arbeiten ist auch das Zitieren umfangreicher Stellen (großes Zitat) möglich. 

Jedoch verlangen Zitate immer eine Quellenangabe, ansonsten handelt es sich um ein Plagiat.

Achtung:

Bei einer Texterstellung ist jedoch ein reines Aneinanderreihen von Zitaten nicht erlaubt.

Folgende Informationen sollte eine Quellenangabe erhalten:

  • Name des Autors oder der Institution
  • Titel der Quelle oder des Werkes
  • Das Erscheinungsjahr
  • Die Fundstelle der Quelle (Seitenangabe, Zeitungsausgabe, Internetadresse mit Datum des relevanten Aufrufs)
Beispiel:

Jedermann, Klara (2015): Zitieren will gelernt sein. In: Magazin für wissenschaftliches Arbeiten, Nr. 03/15, S. 18-21. Online: www.musteradresse.at/magazin/zitieren-will-gelernt-sein [1.3.2015].

Wichtig:

Ein Filmzitat existiert in Österreich nicht. Es gibt jedoch das Bildzitat. Deshalb dürfen zwar keine Filmszenen als Zitate eingesetzt werden, jedoch können einzelne Bilder verwendet werden, wenn dies für die Verständlichkeit eines Textes notwendig ist.

Bin ich dazu befugt Musik und Filme aus dem Internet zu downloaden?

Der Download von Musik und Filmen findet oftmals auf sogenannten Online-Tauschbörsen statt. Jedoch ist bereits die dortige Bereitstellung von Werken (Upload) als Urheberrechtsverletzung zu werten und sie ist deshalb verboten.

Allerdings ist auch der reine Download  illegal angebotener Musik oder Filme aus dem Internet (ohne das Werk dabei selbst wieder anzubieten) unzulässig. Jedoch ist ein Download dann zulässig, wenn er von einem Rechteinhaber angeboten wird und damit eine Quelle als rechtmäßig einzustufen ist. 

Dies ist jedoch bei den bekannten Tauschbörsen praktisch nicht gegeben. Allerdings ist es erlaubt, eine Privatkopie z. B. bei CDs zu erstellen, solange sie nur dem persönlichen Gebrauch dient.

Achtung:

Tauschbörsen funktionieren oft nach dem Prinzip, dass heruntergeladene Dateien automatisch für andere Nutzer/innen zum Download verfügbar sind dadurch wird man selbst zum Uploader

Warum kann die Nutzung von Tauschbörsen zu Problemen führen?

Musik oder Videos in Tauschbörsen anzubieten ohne eine  Erlaubnis des Urhebers ist verboten und verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz.

Auch funktionieren die Tauschbörsen Programme meist so, dass die heruntergeladenen Dateien gleichzeitig auch wieder für den Upload freigegeben werden. Damit wird ein Nutzer automatisch auch zum Uploader und verletzt damit das Urheberrecht des Rechteinhabers. 

Jedoch ist auch der reine Download  illegal bereitgestellter Musik oder Filme aus dem Internet verboten. Außerdem geht man davon aus, dass auch das Streamen von Musik oder Filmen eine legale Quelle benötigt. Dies ist auf juristischer Seite allerdings noch nicht abschließend geklärt.

Video-Streams im Internet – was ist nicht erlaubt?

Das „Streaming“ bezeichnet eine Übertragung von Video- oder Audiodateien im Internet, bei der die Übertragungsdaten nicht dauerhaft gespeichert werden, sondern nur eine kurzfristige Zwischenspeicherung erfahren. 

Deshalb befinden sich die Streaming-Angebote heute noch in einer juristischen Grauzone. Hierbei ist noch nicht endgültig geklärt, was beim Streamen legal oder illegal ist. Jedoch ist davon auszugehen, dass Streaming-Angebote, die ohne die Zustimmung des Rechteinhabers stattfinden, problematisch sind. 

Generell gilt:

Sind bei einer Streaming-Website auffällig viele Werbebanner, sehr viele Klickschritte bis zum Streaming-file oder reißerische Texte zu finden, sollte man sehr vorsichtig bei der Nutzung der angebotenen Dienste sein und ggf. lieber die Hände davon lassen.

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