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Pflichtteil & Pflichtteilsanspruch in Österreich - Infos, Höhe & Ablauf

Erben lassen sich beim Anwalt beraten

Bei der selbstbestimmten Verteilung seines Vermögens ist der Erblasser durch das Pflichtteilsrecht beschränkt. Dadurch wird festgelegt, dass nahe Angehörige auch durch das Testament nicht vollständig vom Erbe ausgeschlossen werden können. Das nennt man den bei der Verlassenschaft den Pflichtteil vom Erbe bzw. den Pflichtteilsanspruch

Der folgende Beitrag enthält alle wichtigen Informationen zum Thema Pflichtteil und Anspruch in Österreich. Es werden alle relevanten Themen von der Pflichtteil Höhe, dem Pflichtteilsverzicht bis zum Pflichtteil berechnen behandelt. Ferner werden die Möglichkeiten einer Pflichtteil Minderung bei dem Fehlen eines nahestehenden Verhältnisses zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten dargestellt.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:

Was genau versteht man unter dem Pflichtteilsrecht?

Das Pflichtteilsrecht ist Bestandteil des österreichischen Erbrechts. Hier ist festgeschrieben, dass ein naher Angehörigenkreis per Gesetz einen Mindestanteil am Erbe hat im Erbfall. Dieses Recht nennt man den gesetzlichen Pflichtteil. Er begründet ein Recht der Angehörigen auf einen Teil des Erbes, das sich unabhängig von der Existenz eines Testamentes oder Erbvertrages ergibt.

Wurde keinerlei letztwillige Verfügung für den Todesfall verfasst, so greift in Österreich automatisch die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall erhalten die nach dem Gesetz berechtigten Erben dann das gesamte Erbe und nicht nur den Pflichtteil. Die Höhe des Pflichtteilsanspruches ist abhängig von der Höhe des gesamten Erbes sowie vom Umfang der Erbberechtigen und ihrer Konstellation. 

Der Gesetzgeber will mit dem Pflichtteilsrecht nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Erbe sichern, auch wenn der Erblasser sie in seinem Testament nicht berücksichtigt hat. Dabei besteht jedoch kein Anspruch auf bestimmte persönliche Sachen aus dem Erbe, sondern lediglich auf einen Geldanteil am Vermögenswert. Persönliche Gegenstände von emotionalem Wert können die eingesetzten Erben frei unter sich aufteilen.

Pflichtteilsberechtige haben im Verlassenschaftsverfahren einen Anspruch darauf, eine detaillierte Auflistung des vorhanden aktiven Vermögens zu bekommen. Daraus wird dann der Pflichtteil berechnet und abzüglich der vorhandenen Schulden den anteiligen Kosten des Verfahrens ausbezahlt. Bei der Auflistung des aktiven Vermögens müssen Sachen von Wert, wie z. B. Immobilien, in ihrem Geldwert berechnet werden.

Wer gehört zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten?

Pflichtteilsberechtigt an einem Erbe ist nur ein sehr kleiner Kreis von nahen Angehörigen.  Dazu zählen der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner sowie die direkten Nachkommen des Erblassers. Dies sind die eigenen Kinder oder Enkel und Urenkel, falls die Kinder bereits verstorben sind. Die direkten Nachkommen der eigenen Kinder haben in diesem Fall dann den Pflichtteilsanspruch. 

Den Ehepartnern gleichgestellt sind die eingetragenen Lebenspartner und sie haben dadurch den gleichen Pflichtteilsanspruch. Im Gegensatz hierzu existiert kein Pflichtteilsanspruch für Geschwister und Eltern des Erblassers in Österreich.

Wie berechnet sich die Höhe des Pflichtteils?

Ausschlaggebend für die Höhe eines Pflichtteils ist die gesetzliche Erbquote. Die Pflichtteil Höhe beträgt dabei die Hälfte dieser Quote. Um den Geldwert jedoch berechnen zu können, muss zunächst der reine Verlassenschaftswert berechnet werden. 

Dieser ergibt sich aus den Aktiva der Verlassenschaft abzüglich aller Schulden und den Kosten des Verfahrens. Zusätzlich sind Schenkungen, die zu Lebzeiten stattgefunden haben, unter bestimmten Bedingungen auf die Pflichtteile angerechnet werden. Das gesetzliche Erbrecht sieht für den Ehepartner oder eingetragenen Lebensgefährten ein Drittel des Verlassenschaftvermögens vor, für die Kinder zwei Drittel der Verlassenschaft.

Existiert kein Ehepartner des Erblassers, so steht der gesamte Nachlass den Kindern zu. In diesem Fall würde die Hälfte des Nachlasses dem Pflichtteil entsprechen. Ist ein Ehepartner vorhanden, entspricht der Pflichtteil für den ihn ein Sechstel und der entsprechende Pflichtteil für die Kinder zwei Sechstel der Verlassenschaft.  Im Folgenden finden Sie ein Beispiel zur Pflichtteil Berechnung. Nachfolgend nun ein Beispiel zur Pflichtteilsberechnung.

Beispielrechnung Pflichtteil

Eine Verlassenschaft in Höhe von 600.000 Euro soll auf eine hinterbliebene Ehefrau und ihre beiden Kinder aufgeteilt werden. Dabei würde nach gesetzlichem Erbrecht die Ehefrau ein Drittel (also 200.000 Euro) erhalten und jedes der beiden Kinder ebenfalls ein Drittel (also 200.000 Euro) bekommen. 

Würden diese gesetzlichen Erben nur mit ihrem Pflichtteil im Erbe berücksichtigt werden, würden sie jeweils nur die Hälfte der Summen erhalten. Die Ehefrau und die Kinder würden in diesem Fall also jeweils 100.000  Euro erhalten. Über die verbleibenden 300.00 Euro kann der Erblasser dann in seinem Testament oder Erbvertrag frei verfügen.

Würde in einem anderen Fall eines der beiden Kinder als Alleinerbe über ein Testament oder Erbvertrag eingesetzt, so bekämen das andere Kind und die Ehefrau als Pflichtteil jeweils 100.000 Euro. Die verbleibenden 400.000 Euro stünden dann dem Alleinerben zu (davon 100.000 Euro als Pflichtteil und 300.000 Euro über die frei verfügbare Quote).

Soll ein Pflichtteil eingeklagt werden, um den Pflichtteilsanspruch durchzusetzen, sollte man sich unbedingt mit einem erfahrenen Experten für Erbrecht beraten.

Eine Anrechnung auf den Pflichtteil – was bedeutet das genau?

Zu Lebzeiten kann jeder Erblasser über sein Vermögen frei verfügen und auch Schenkungen vornehmen. Hierdurch können jedoch die Pflichtteile geschützter Erben deutlich reduziert werden. Um dafür einen Ausgleich zu schaffen, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass pflichtteilsgeschützte Erben einen Ausgleich fordern können im Erbfall unter bestimmten Bedingungen.

Um pflichtteilsberechtigten Erben einen Überblick über das Vermögen einer Verlassenschaft zu verschaffen, haben sie das Recht, eine Schätzung der Verlassenschaft oder die Erstellung eines Inventars zu fordern. Dadurch kann ihr Pflichtteilsanspruch konkret ermittelt werden. Sind im Einzelfall minderjährige Pflichtteilsberechtigte am Erbe beteiligt, ist es gesetzlich immer erforderlich, ein Inventar zu erstellen.

Wann ist eine Pflichtteilserhöhung vorgesehen?

Wurde durch eine Schenkung zu Lebzeiten ein Erbberechtigter bessergestellt, so wird eine Anrechnung auf das Erbe vorgenommen. Hierbei werden die Schenkungen auf den Wert des Pflichtteils angerechnet. Dadurch will der Gesetzgeber eine finanzielle Gleichberechtigung der pflichtteilsgeschützten Berechtigten gewährleisten.

Für die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen empfiehlt sich anwaltliche Hilfe. Den passenden Experten für Erbrecht finden Sie einfach und unkompliziert mit unserer Anwaltssuche. Er wird Ihnen zur Seite stehen und Sie umfangreich beraten, wenn Sie ihren Erbteil einklagen müssen oder wenn Fragen zu Schenkungssteuer, Erbschaftssteuer oder zu einem Schenkungsvertrag zu beantworten sind.

Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Wird das Vermögen eines Erblassers durch eine Schenkung zu Lebzeiten gemindert, so löst dies einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus. Dabei wird der Wert der Schenkung der Verlassenschaft hinzugerechnet, so als hätte sie nicht stattgefunden. Berechtigte für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch sind der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie alle weiteren erbberechtigten Nachkommen.

Was ist ein Pflichtteilsschuldner?

Nach dem Abschluss des Verlassenschaftserfahrens durch die Einantwortung müssen die Pflichtteilsansprüche durch die Erben bedient werden. Ist der jeweilige Pflichtteilsanspruch durch den Wert der Verlassenschaft nicht vollständig zu decken, Verpflichtung, diesen bis zum Wert der Verlassenschaft auszugleichen. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich dabei bis Einantwortung an die Verlassenschaft und danach gegen die eigentlichen Erben.

Gibt es Fristen zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu beachten?

Ein Pflichtteilsanspruch muss innerhalb von 3 Jahren nach Kenntnis des Anspruchs geltend gemacht werden. Eine Pflichtteil Verjährung ist damit nach 3 Jahren gegeben. Auch ohne die Kenntnis über den Anspruch verjährt dieser mit einer Frist von 30 Jahren. Dabei entsteht der Pflichtteilsanspruch direkt mit dem Tode des Erblassers. Eine Einforderung des Geldwertes kann jedoch erst nach einem Jahr geltend gemacht werden. Die Berechnung des Geldwertes  kann durchaus komplex sein. Deshalb empfiehlt es sich in den meisten Fällen, einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht hinzuzuziehen.  

Zu welchem Zeitpunkt entsteht ein Pflichtteilsanspruch und wann muss er erfüllt werden?

Der Anspruch entsteht grundsätzlich mit dem Sterbefall des Erblassers. Er ist dann sofort fällig, wenn er durch bestehende Zuwendungen gedeckt wird. Bezieht sich der Anspruch auf einen Geldwert, so ist dieser erst nach einem Jahr fällig. Dabei stehen dem Pflichtteilsberechtigen Zinsen in Höhe von 4 % bis zur Auszahlung zu.

Welche Aspekte sollte man bei einer Schenkung in Bezug auf den Pflichtteil beachten?

Wer eine Schenkung zu Lebzeiten durchführen möchte, sollte bedenken, dass dies zu einer Pflichtteilserhöhung führen könnte. Dies kann für den Beschenkten im Erbfalle zu finanziellen Problemen führen. Dabei müssen jedoch Schenkungen an Geschwister nur in den Fällen ausgeglichen werden, in denen die Geschwister einen Ausgleich ausdrücklich einfordern. 

Außerdem hat ein Erblasser aber die Möglichkeit, durch Testament oder Erbvertrag einen Ausgleich der Schenkung zwischen den Geschwistern auszuschließen. Erbangelegenheiten mit Bezug auf Schenkungen und Pflichtteile sollte man mit einem spezialisierten Anwalt für Erbrecht besprechen. Er kann Sie auch in vielen weiteren Bereichen rund um das Erbrecht kompetent beraten, wie z. B. dem Vorausvermächtnis, der vorweggenommenen Erbfolge oder einer Mediation im Erbrecht.

Was ist der Verzicht auf ein Pflichtteilsrecht zu Lebzeiten?

In bestimmten Familienkonstellationen kann es Sinn machen, mit den Kindern einen Erbverzicht zu Lebzeiten abzusprechen. Dabei ist Ziel, die Rechtslage zwischen den Erben und den Erblasser frühzeitig zu klären und im Erbfall Erbstreitigkeiten zu vermeiden. 

Häufig macht dies Sinn, wenn noch Kinder aus einer geschiedenen Ehe existieren und diese im Erbfall einen Rechtsstreit mit den Kindern aus der aktuellen Ehe beginnen. Dies kann durch einen abgesprochenen Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht vermieden werden.

Bedeutung des Erbverzichts

Durch einen freiwilligen Erbverzicht zu Lebzeiten des Erblassers kann ein berechtigter Erbe den Verzicht auf einen späteren Anteil am Erbe erklären. Er wird damit von der gesetzlichen Erbfolge nicht mehr berücksichtigt. Dies betrifft auch das Pflichtteilsrecht und schließt einen Pflichtteilsverzicht ein. 

Der Erblasser kann jedoch auch diesen Erben trotzdem in einem Testament berücksichtigen. Ein Erbverzicht gilt auch für die Nachkommen des berechtigten Erbens, wenn keine anderen Verfügungen getroffen wurden. Sollen die Nachkommen weiterhin erbberechtigt bleiben, sollte hierfür eine entsprechende Regelung getroffen werden.

Bedeutung des Pflichtteilsverzichts

Bei einem Pflichtteilsverzicht wird, im Gegensatz zum Erbverzicht, nur auf den gesetzlichen Pflichtteil verzichtet. Genau wie beim Erbverzicht muss dies in einem Vertrag vereinbart werden und von einem Notar beurkundet werden.

Der Verzicht mit Ausschluss aus der gesetzlichen Erbfolge gilt dann auch für die Nachkommen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Sollen die Nachkommen nicht vom Verzicht betroffen sein, so muss dies auch ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

Beispiel A

Geht es um eine Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie kann ein Pflichtteilsverzicht eine sinnvolle Lösung sein. Soll ein Unternehmen an ein Kind des Erblassers übertragen werden, so kann ein Pflichtteilsverzicht der Ehefrau wichtig sein. Hier kann in manchen Fällen durch einen Pflichtteilsanspruch des Ehepartners ansonsten der Fortbestand des Unternehmens gefährdet sein.

Beispiel B

Auch zur Vermeidung befürchteter Erbstreitigkeiten kann ein Pflichtteilverzichtsvertrag sinnvoll sein. Möchte ein Erblasser seine Ehefrau als Alleinerbin einsetzen und dabei Erbstreitigkeiten mit den Kindern vermeiden, kann er einen Pflichtteilsverzicht der Kinder mit der Zahlung eines Ausgleichs zu Lebzeiten verbinden.

In welchen Fällen ist ein Ausschluss aus der Pflichtteilsberechtigung möglich?

Den Ausschluss aus der Pflichtteilsberechtigung kann ein Erblasser auf verschiedene Weise erwirken.  Um einen Pflichtteil  wirksam entziehen oder mindern zu können, müssen jedoch Voraussetzungen erfüllt sein.

Möglichkeit der Enterbung

Durch eine Enterbung wird dem Erben sein Pflichtteil entweder ganz oder teilweise entzogen. Dabei muss die Enterbung jedoch aus einem rechtlich anerkannten Grund erfolgen und sie muss ausdrücklich in einem Testament dokumentiert werden. Eine Enterbung kann nur aus folgenden Gründen erfolgen:

 

  • Der Pflichtteilsberechtigte hat eine strafbare Handlung gegen den Erblasser verübt, für die eine mindestens einjährige Freiheitsstrafe droht.
  • Der Pflichtteilsberechtigte hat eine strafbare Handlung gegen den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner, den Lebensgefährten oder einen anderen nahestehenden Verwandten eines Erblassers begangen, für die eine mindestens einjährige Freiheitstrafe droht.
  • Der Pflichtteilsberechtigte hat den Versuch unternommen, den letzten Willen des Erblassers zu vereiteln.
  • Der Pflichtteilsberechtigte hat dem Erblasser großes seelisches Leid angetan, die Verpflichtungen der Familie gegenüber grob vernachlässigt oder er wurde wegen einer Straftat zu einer mindestens zwanzigjährigen Haftstrafe verurteilt.
  • Auch wenn eine pflichtteilsberechtigter Erbe spielsüchtig oder sehr hoch verschuldet ist, kann sein Pflichtteil unter bestimmten Voraussetzungen direkt an seine Nachkommen ausgezahlt werden.

Wann ist eine Pflichtteilsminderung möglich?

Eine Pflichtteilsminderung kann bis auf die Hälfte des ursprünglichen Pflichtteils erfolgen. Auch sie muss gut begründet werden und ist nicht ohne weiteres möglich. Eine mögliche Begründung kann in einem Fall gegeben sein, in dem kein oder ein sehr reduzierter persönlicher Kontakt über lange Zeit besteht. Man spricht hier davon, dass ein familiäres Nahverhältnis nicht geben ist.

Wenn ein Kind ausschließlich bei einem Elternteil aufwächst und zum anderen Elternteil sehr wenig oder gar keinen Kontakt hat, kann eine Pflichtteilsminderung gerechtfertigt sein.

Dabei sind für die richtige Beurteilung im Einzelfall immer individuellen Lebensumstände aller Beteiligten ausschlaggebend. Hierbei spielen neben Alter und Beruf auch die Beziehung zwischen dem Berechtigten und dem Erblasser, die familiären Umstände und auch die räumliche Entfernung eine Rolle.

Wenn ein leiblicher Elternteil sein Kind im Leben nur einige wenige Male gesehen hat, wird angenommen, dass kein Nahverhältnis besteht. Auch wenn ein Nahverhältnis für eine kurze Zeit bestand und diese schon lange zurückliegt, kann eine Pflichtteilsminderung gerechtfertigt sein. Ein persönliches Nahverhältnis wird auch nicht angenommen, wenn dieses nur im Rahmen der Geburt oder rund um den Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers stattgefunden hat. 

Hier gilt es im individuellen Einzelfall die Qualität der Beziehung zu prüfen und abzuwägen, ob eine Pflichtteilsminderung gerechtfertigt ist. Häufig führen diese Beziehungssituationen zu einem späteren Erbstreit.

Wann ist eine Pflichtteilsstundung und Ratenzahlung möglich?

Eine Stundung oder Ratenzahlung des Pflichtteils kann vom Erblasser angeordnet werden oder auch von den Erben verlangt werden.

Die letztwillig verfügte Stundung/Ratenzahlung durch den Erblasser

Verfügt der Erblasser eine Stundung oder Ratenzahlung der Pflichtteile, so werden sie über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren in Raten an die Pflichtteilsberechtigten ausgezahlt. Wenn ein Pflichtteil durch eine Schenkung oder ein Vermächtnis erfüllt werden soll, so kann der Erblasser verfügen, dass der Berechtigte diese zu einem späteren Zeitpunkt bekommen soll. Der Pflichtteilsberechtige kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch gegen die Stundung vorgehen. Hierzu sollte er sich jedoch von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen.

Eine Stundung/Ratenzahlung durch ein Verlangen des/der Erben

Auch ein Erbe kann eine Stundung/Ratenzahlung eines Pflichtteils fordern. Kann der Erbe einen Pflichtteil nicht unmittelbar auszahlen oder würde ihn das in eine finanziell problematische Lage bringen, kann auch er die Stundung/Ratenzahlung auf fünf Jahre strecken.

Bei der Stundung/Ratenzahlung eines Pflichtteils sind sehr genaue formelle Vorschriften einzuhalten. Besonders Formfehler in einer letztwilligen Verfügung können hier sehr schnell zu einer Unwirksamkeit der Regelung führen.

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