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Das Verlassenschafts­verfahren in Österreich - Infos, Ablauf & Kosten

Anwalt vollzieht Verlassenschaftsverfahren beim Erben

In Österreich darf eine Verlassenschaft im Todesfall nicht ohne eine Ermächtigung in Besitz genommen werden. Das österreichische Erbrecht sieht grundsätzlich ein Verlassenschafts­verfahren vor. Sind Sie in einem Erbfall mit einem Verlassenschafts­verfahren konfrontiert, sollten Sie sich auf jeden Fall mit einem erfahrenen Anwalt oder Notar für Erbrecht beraten. Er weiß, welche Maßnahmen zu treffen sind und wie man das Verfahren rechtskonform durchführt. 

Der folgende Beitrag soll Sie mit allen wichtigen Informationen zum Verlassenschafts­verfahren in Österreich versorgen. Dabei werden alle relevanten Themen, vom Verlassenschafts­verfahren Ablauf, über die Verlassenschafts­verfahren Fristen bis zur Verlassenschafts­verfahren Dauer behandelt. Ferner stellen wir dar, wie sich die Verlassenschafts­verfahren Kosten berechnen lassen.

Inhaltsverzeichnis

Was versteht man genau unter einem Verlassenschafts­verfahren?

Als Verlassenschafts­verfahren Österreich bezeichnet man ein Gerichtsverfahren, das nach einem Todesfall von einem durch das zuständige Bezirksgericht bestellten Notar durchgeführt wird. Dabei werden die Notare in dieser Funktion auch als Gerichtskommissäre bezeichnet. Jeder Erbfall löst in Österreich ein Verlassenschafts­verfahren aus.

Ziel des Verfahrens ist es,  unter gerichtlicher Aufsicht den rechtmäßigen Erben die Verlassenschaft zu übergeben. Ferner soll es gewährleisten, dass der letzte Wille des Verstorbenen erfüllt wird und es soll die Rechte Minderjähriger, die am Verfahren beteiligt sind, schützen.

Dabei wird der Notar all jene Personen einbeziehen, die von Rechts wegen eine Parteistellung im Verfahren haben. Dies sind alle erbberechtigten Personen. Andere Personen, die ein rein wirtschaftliches Interesse an der Verlassenschaft haben, wie z. B. Gläubiger des Verstorbenen, gehören nicht dazu.

Die Durchführung des Verlassenschafts­verfahrens kann außer von einem gerichtlich bestellten Notar auch von einem Erbenmachthaber durchgeführt werden.

Was fällt in die Verlassenschaft? Die Verlassenschaft Definition besagt, dass das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Verstorbenen zur Verlassenschaft gehört, sowie auch offene Verbindlichkeiten, wie z. B. Schulden, Hypotheken und laufende Kredite. 

Wenn die Verlassenschaft Immobilien, wie z. B. eine Verlassenschaft Wohnungen Wien, beinhaltet oder ein Unternehmen im Rahmen einer Verlassenschaft übertragen werden soll, ist es dringend zu empfehlen sich mit einem erfahrenen Experten für Erbrecht zu beraten. 

Dieser kann die Verlassenschaft Bedeutung rechtlich richtig bewerten und Sie bei der Umsetzung im Verlassenschafts­verfahren kompetent betreuen. 

Was versteht man unter einem Erbenmachthaber?

Ein Verlassenschafts­verfahren kann außer von einem gerichtlich bestellten öffentlichen Notar auch von einem Erbenmachthaber durchgeführt werden. Ein Erbenmachthaber ist ein von den Erben ausgewählter Notar oder Rechtsanwalt, auf den sich alle Erben geeinigt haben und dem sie die Vollmacht zur Vertretung im Verlassenschafts­verfahren erteilt haben. 

Der Erbenmachthaber kann dann schriftlich direkt mit dem Gericht das Verlassenschafts­verfahren durchführen. Dabei sieht das Gesetz bestimmte Verfahrensschritte vor, die der Notar bei der Erledigung einzuhalten hat. Die Wahl eines Erbenmachthabers kann in vielen Fällen das Verfahren beschleunigen. 

Auch führt dies oftmals zu einer besonders vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Erben bei der Durchführung des Verlassenschafts­verfahrens.

Wer hat welche Zuständigkeit im Verlassenschafts­verfahren?

Zuständig für ein Verlassenschafts­verfahren ist immer das Bezirksgericht, in dessen Bezirk sich der Todesfall ereignet hat und der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Dieses wird vom Standesamt über den Todesfall informiert. Das zuständige Bezirksgericht wird in diesem Fall als Verlassenschaftsgericht tätig. 

Dabei ermächtigt es  im Regelfall einen zuständigen öffentlichen Notar per Amtsbestätigung Verlassenschaft als Gerichtskommissär das Verlassenschaftsverfahren durchzuführen. Der Gerichtskommissär hat die Aufgabe, allen Beteiligten des Verfahrens unparteiisch bei der Abwicklung zur Seite zu stehen und sie über Rechte und Pflichten aufzuklären.


Die Sterbeurkunde wird vom Standesamt ausgestellt. Das Amt sendet dann eine Ausfertigung der Urkunde an das zuständige Bezirksgericht. Zuständig ist immer das Bezirksgericht, in dessen Bezirk der verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Wieso sollte man im Rahmen eines Verlassenschafts­verfahrens einen Notar oder Anwalt konsultieren?

Als Berechtigter an einem Verlassenschafts­verfahren teilzuhaben birgt für einen potentiellen Erben heute auch einige Risiken. So führt jedes 4. Verlassenschafts­verfahren zu Erbstreitigkeiten und es wird die Hälfte aller Testamente falsch ausgelegt. 

Viele Testamente werden ohne eine anwaltliche Hilfe aufgesetzt und enthalten Verfügungen, die nicht mit dem Gesetz konform sind. Auch kann ein Testament zu Ihren Ungunsten ausgelegt werden. Grundsätzlich benötigen Sie keinen Anwalt oder Notar bei einem Verlassenschafts­verfahren. 

Jedoch empfiehlt es sich auch für den Fall, dass Sie das Verlassenschafts­verfahren selbst abwickeln, eine Beratung bei einem spezialisierten Anwalt für Erbrecht. Er kann Sie über die wichtigsten Punkte informieren und auf eventuelle Problembereiche hinweisen. Ein persönlicher Anwalt, ist in der Lage, im Verlassenschafts­verfahren ausschließlich Ihre Interessen zu verfolgen.

Hinweis:

Der bestellte Notar fungiert als verlängerter Arm des Gerichtes. Dabei vertritt er im Regelfall keine einzelner Parteien im Verfahren. Um die persönlichen Interessen bestmöglich im Verlassenschaftsverfahren durchsetzen zu können, sollte man einen spezialisierten Rechtsanwalt für Erbrecht einschalten. Finden Sie Ihre anwaltliche Vertretung schnell und einfach über die Anwaltssuche bei Anwaltfinden.at.

Ist es möglich den Gerichtskommissär für das Verlassenschafts­verfahren zu wechseln?

Der vom Bezirksgericht mit einem Verlassenschafts­verfahren beauftragte Notar wird nach einem vordefinierten Verteilungsschlüssel ausgewählt. Dieser führt dann als zuständiger Gerichtskommissär das Verfahren. 

Es liegt bei Gericht auf, welcher Notar in welchem Verfahren tätig ist. Dabei kann eine Ablehnung eines Notars oder auch eines Richters wegen Befangenheit oder anderen zwingenden Gründen in Betracht kommen. Den Verlassenschaft Notar wechseln kann man aber auch durch eine private Entscheidung. 

Dabei kann man statt des gerichtlich eingesetzten Notars auch einen bekannten Familiennotar einsetzen. Voraussetzung ist hierfür, dass sich die Erben einig über die Beauftragung sind und ihm die Vollmacht zur Vertretung erteilen. Den Verlassenschafts­verfahren Notar wechseln kann damit durch eine begründete Ablehnung des öffentlichen Notars oder durch eine private Entscheidung der Erben.

Welche Fristen sollten beim Verlassenschafts­verfahren beachtet werden?

In einem Verlassenschafts­verfahren sind die als Gerichtskommissäre eingesetzten Notare nicht an Fristen gebunden. Jedoch haben sie den Weisungen des Verlassenschaftsgerichtes zu folgen.Jedes Verlassenschafts­verfahren ist ein individueller Fall und kann durchaus schwierig und umfangreich werden. 

Oftmals müssen zur Klärung weitere Erhebungen erfolgen, bevor das Verfahren beendet werden kann. Der Gerichtskommissär ist dann abhängig von den Ergebnissen. Deshalb wird das Verlassenschaftsgericht  den Gerichtskommissär meistens auffordern, Bericht zu erstatten, wenn das Verfahren eine bestimmte Zeitspanne überschreitet.

Werden durch einzelne Erben Verfahrensschritte unbegründet verzögert, so kann der Gerichtskommissär für einzelne Aktivitäten Verlassenschaftsverfahren Fristen setzen. Eine gütliche Einigung wird jedoch auch von den Gerichtskommissären vorangetrieben. Deshalb haben viele Notare heute eine Zusatzqualifikation als Mediator, die dabei helfen soll, die Konflikte zu lösen.

Welche Aspekte sind bei einer Verlassenschaft besonders zu beachten?

Eine Verlassenschaft überträgt nicht in allen Fällen Vermögen an die Erben. Sie kann auch überschuldet sein und sollte somit in Hinsicht auf eine Erbantrittserklärung überprüft werden. Auch fallen Kosten im Rahmen eines Verlassenschafts­verfahrens an. 

Ob die Verlassenschaftsverfahren Kosten absetzbar sind und ein Kostenersatz Verlassenschafts­verfahren in Frage kommt, hängt vom Einzelfall und dem Vermögen der Verlassenschaft ab. 

Dies gilt auch für die Verlassenschafts­verfahren Dauer Österreich. Sie ist nicht an feste Fristen gebunden und gestaltet sich in Abhängigkeit von der Komplexität des Einzelfalls. Im Folgenden sollen die wichtigsten Aspekte des Verlassenschafts­verfahrens näher erläutert werden.

Die Vermögenswerte der Verlassenschaft übersteigen nicht die Begräbniskosten

Eine Verlassenschaft, die in ihrem Vermögen so gering ist, dass sie die Verbindlichkeiten und besonders die Begräbniskosten nicht übersteigt, wird per Gerichtsbeschluss beendet. Dies nennt sich „Aktiven der Verlassenschaft an Zahlungs statt“. Dabei wird dann meist der Person, die das Begräbnis bezahlt hat, die Verlassenschaft an Zahlungs statt übergeben. 

Per Gerichtsbeschluss wird sie ermächtigt, über die Verlassenschaft zu verfügen. Dies ist unabhängig davon, ob diese Person auch erbberechtigt ist. Die Verlassenschafts­verfahren Dauer Österreich ist in diesem Falle stark verkürzt.

Die Vermögenswerte der Verlassenschaft übersteigen die Passiven (Verlassenschafts­verbindlichkeiten)

Ein Verlassenschafts­verfahren wird immer dann durchgeführt, wenn das Verlassenschafts­vermögen größer ist als die Passiven (Verbindlichkeiten). Dabei werden vom Gerichtskommissär die Informationen über das Verlassenschafts­vermögen eingeholt, um einen Überblick über die Vermögenslage zu bekommen. 

In einem folgenden Termin werden dann die testamentarischen und gesetzlichen Erben geladen. Zugang zur Verlassenschaft haben diese allerdings erst dann, wenn sie eine Erbantrittserklärung abgegeben haben. Diese ist notwendig, da es jedem Erben freisteht, ein Erbe anzunehmen oder auch nicht.

Wie gestaltet sich der Ablauf eines Verlassenschafts­verfahrens in Österreich?

Ein Verlassenschafts­verfahren ist ein Gerichtsverfahren in Österreich, das im Erbrecht verankert ist und grundsätzlich in jedem Todesfall eröffnet wird. Anders als in Deutschland, können Erben in Österreich nicht direkt auf ein Erbe zugreifen. 

Das Verlassenschafts­verfahren beinhaltet die Ermittlung des Vermögens des Verstorbenen und der Übertragung  an die berechtigten Erben. Im Gegensatz zu Deutschland geht in Österreich die Erbschaft nicht kraft Gesetzes auf die Erben über. 

Ein Verlassenschafts­verfahren Ablauf ist durch das Außerstreitgesetz in Österreich definiert und wird den zuständigen Bezirksgerichten als Verlassenschafts­gerichte durchgeführt. Dabei wird in den meisten Fällen ein öffentlicher Notar bestellt, der in der Funktion eines Gerichtskommissärs das Verfahren durchführt.

Das Verlassenschafts­verfahren kurz zusammengefasst

Nach der Verfahrenseröffnung findet in einem Vorverfahren zunächst eine Todesfallaufnahme statt. Zusätzlich werden letztwillige Verfügungen und die erbberechtigten Angehörigen ermittelt sowie die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers festgestellt.

In der folgenden Verlassenschafts­abhandlung sind dann die erbberechtigten Personen aufgefordert, eine Erbantrittserklärung abzugeben und ihre Erbberechtigung nachzuweisen. Dabei kann eine Erbantrittserklärung unbedingt sein, mit einer vollen Haftung auch  Eine Erbantrittserklärung kann entweder unbedingt sein, mit voller Haftung auch für die Schulden des Erblassers. 

Oder es wird eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben, bei der ein Erbe nur bis zur Höhe seines Teils der Vermögenswerte an der Verlassenschaft haftet. Außer den erbberechtigten Personen sind auch die Verlassenschaftsgläubiger hier aufgefordert, ihre Forderungen geltend zu machen. Aus dem Erbe müssen dann die erbberechtigten Personen entsprechen ihrer Erbquote die Verbindlichkeiten bedienen.

Die Verlassenschafts­verfahren Dauer Österreich ist auch abhängig davon, ob Erbstreitigkeiten während des Verfahrens auftauchen. Dabei wird der Gerichtskommisär versuchen, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herzustellen. Dies ist nicht in allen Fällen möglich und erfordert dann eine Gerichtsentscheidung über die Erbberechtigung der Beteiligten. 

Ferner existiert noch die Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen den Erben. Beendet wird ein Verlassenschafts­verfahren durch den Einantwortungsbeschluss. Dabei tritt der Erbe dann in alle Rechte und Pflichten des Erblassers für seinen Erbteil ein.

Für den Fall, dass die Verlassenschaft sehr gering ist oder überschuldet, wird die Verlassenschaft Dauer durch eine frühzeitige Beendung des Verfahrens abgekürzt. Ist das Verlassenschafts­verfahren abgeschlossen, können weitere Ansprüche auf das Erbe nur noch mittels einer Erbschaftsklage geltend gemacht werden.

Das Vorverfahren mit Todesfallaufnahme

Im Verlassenschafts­verfahren Ablauf werden zunächst in einem  Vorverfahren Daten ermittelt. Dabei werden  sowohl die persönlichen Daten aller am Verfahren beteiligten Personen als auch die Daten über das Vermögen des Verstorbenen aufgenommen. 

Hierdurch steht zum Ende des Vorverfahrens dann fest, welche Vermögenswerte zum Todeszeitpunkt vorhanden sind. Beträgt das Vermögen der Verlassenschaft weniger als 4000 € oder ist die Verlassenschaft sogar überschuldet, so wird das Verfahren abgekürzt.

Kann ein Notar Informationen über Bankersparnisse einholen?

Durch die Datenerhebungen im Rahmen der Todesfallaufnahme wird vom Notar festgestellt, welche Vermögenswerte in der Verlassenschaft vorhanden sind (Aktiva und Passiva) und ob die Verlassenschaft überschuldet ist. 

Durch die besondere Ermächtigung durch das Gericht ist er hierbei befugt, auch Auskunft über Bankkonten, Verlassenschaft Sparbücher,  Wertpapiere und andere Vermögenswerte bei den zuständigen Stellen und den Banken einzuholen. 

Auch sind im Verlassenschafts­verfahren gemeinsame Sparbücher zu berücksichtigen, damit kein Erbe Sparbuch unterschlagen wird. Ferner ist der Gerichtskommissär im Rahmen seiner Befugnisse zusätzlich ermächtigt, verschiedene weitere Aktivitäten während des Verfahrens zu ergreifen:

  • Der Gerichtskommissär kann eine Bestätigung zur Vertretung und Benützung des Nachlasses erteilen,
  • Zahlungen aus Bankguthaben für die Begräbniskosten freizugeben,
  • letztwillige Urkunden aus dem Österreichischen Zentralen Testamentsregister abzurufen und
  • Grundbuchabfragen durchzuführen.

Wichtige Unterlagen als Checkliste für die Todesfallaufnahme

Bei der Todesfallaufnahme im Vorverfahren geht es darum, alle relevanten  personenbezogenen und vermögensrechtlichen Daten für die Abwicklung des Verlassenschafts­verfahrens aufzunehmen. Dafür werden all jene Personen eingeladen, die Auskünfte hierzu erteilen können und Dokumente einbringen können. Dieser Personenkreis sollte für diesen Termin folgende Unterlagen vorbereiten: 

  • Eine Aufstellung über alle nahen Angehörigen (Ehepartner/eingetragen Lebensgefährten, Kinder und Enkel, Eltern und Geschwister)
  • Originaltestamente, Eheverträge, Erbverträge und Pflichtteilsverzichtsverträge
  • Unterlagen zu Adoptionen, Beschlüsse des Gerichts zur Bestellung eines bestimmten Sachverwalters
  • Unterlagen zu Kosten des Todesfalls: z. B. Rechnung für Begräbnis und Grabstein etc.)
  • Unterlagen zum Lohn oder Pension des Verstorbenen: Kontaktdaten zu Arbeitgeber/Versicherungsanstalt sowie Sozialversicherungsnummer
  • Original Sparbücher, Daten zu Bankkonten und Wertpapierdepots
  • Unterlagen zu Bausparverträgen
  • Schließfächer oder Safes: Daten der Bankinstitute sowie die Fachnummern
  • Unterlagen zu Lebensversicherungen oder Sterbeversicherungen
  • Informationen zu offenen Schulden: z. B. Pflegekosten, Krankenhauskosten, Kredite oder Darlehensschulden und Bürgschaften
  • Bei Waffenbesitz: Waffenpässe und Waffenbesitzkarten mit Waffennummern
  • Unterlagen zu Liegenschaften: Grundbuch sowie Einlagezahl, gültiger Einheitswertbescheid vom Finanzamt
  • Kraftfahrzeuge: Zulassungsbescheinigung oder Typenschein sowie Versicherung

 

Das Verlassenschafts­abhandlungs­verfahren durch den Notar

Nach dem Vorverfahren wird das eigentliche Abhandlungs­verfahren im Verlassenschafts­verfahren Ablauf durchgeführt, wenn die Verlassenschaft ein Vermögen ausweist. Hier wird vom Gerichtskommissär geklärt, welche Personen erbberechtigt sind und wie das Erbe verteilt wird. Auch wird in diesem Schritt geklärt, ob die Erben ihr Erbe antreten oder das Erbe ausschlagen.

Abgeschlossen wird das Verlassenschafts­verfahren mit der vollständigen Übergabe des Erbes in den rechtlichen Besitz der Erben Das Verlassenschafts­verfahren ist dann beendet, wenn der Nachlass in den rechtlichen Besitz des bzw. der Erben übergeben wird. Dies wird durch den Einantwortungsbeschluss des Gerichtes festgestellt.

Die Abhandlungspflege in schriftlicher Form und ohne gerichtlichen Notar

Eine schriftliche Abhandlungspflege kann, bei Einigkeit aller Erben, anstelle der Abwicklung durch den gerichtlich bestellten Notar erfolgen. Sie bietet damit eine Alternative zum herkömmlichen Gerichtskommissariat. 

In diesen Fällen kann die Erbengemeinschaft auch einen Rechtsanwalt beauftragen, die Abhandlung der Verlassenschaft durchzuführen. Der Gerichtskommissär wird in diesen Fällen dann nur einige Aufgaben übernehmen, wie z. B. die Todesfallaufnahme oder die Erstellung eines Inventars.

Vorteile durch die Beauftragung eines persönlichen Anwalts

Eine schriftliche Abhandlungspflege sollte jedoch nicht durch einen juristischen Laien durchgeführt werden. Dies begründet sich durch die Komplexität des Erbrechts in Österreich. Die Auslegung von Testamenten und besonders auch die Bewertung von Ansprüchen unter Berücksichtigung von Zuwendungen, die schon zu Lebzeiten erfolgt sind, sind für einen Laien schwer zu beurteilen. 

Eine solide Kenntnis der Rechtslage und eine entsprechende Erfahrung in der Abwicklung von Verlassenschaften bieten durch einen spezialisierten Rechtsanwalt eine gute Basis. 

Dabei führt die Abwicklung durch einen persönlich gewählten Rechtsanwalt oft eine schnellere Abwicklung im Verlassenschafts­verfahren Ablauf. Auch ist der persönlich gewählte Anwalt eher eine Vertrauensperson für die Beteiligten und unterstützt sie besser in einem oft auch emotional anstrengenden Verfahren. 

Die Abgabe der Erbantrittserklärung

Mit der Abgabe einer Erbantrittserklärung im Verlassenschafts­verfahren Ablauf  bestätigt ein Erbe, dass er seinen Anteil an einer Verlassenschaft übernehmen wird und nicht das Erbe ausschlagen wird. 

Jedoch kann dabei auch die Verlassenschaft überschuldet sein. Bei der Abgabe einer Erbantrittserklärung ist dabei  grundsätzlich zwischen der Abgabe einer unbedingten und einer bedingten Erbantrittserklärung zu unterscheiden.

Achtung:

Wichtig zu wissen ist, dass man mit der Abgabe einer Erbantrittserklärung nicht nur die die aktiven Vermögenswerte einer Verlassenschaft erbt, sondern auch eventuelle Schulden. Deshalb sollte die Abgabe einer Erbantrittserklärung im Zweifelsfall gut überlegt sein.

Die Abgabe der unbedingten Erbantrittserklärung

Bei einer unbedingten Erbantrittserklärung haftet ein Erbe mit seinem eigenen Vermögen auch für die Schulden und für unerfüllte Vermächtnisse in nicht beschränkter Höhe. Dies gilt auch für den Fall, dass der Erbe von der Existenz von Schulden nichts wusste und auch wenn die Verlassenschaft überschuldet ist. 

Dabei haften mehrere Erben solidarisch, was bedeutet, dass die übrigen Erben die Verpflichtungen eines Erben leisten müssen, der diese nicht erfüllt. Dabei ist die unbedingte Erbantrittserklärung jedoch einfach und auch kostensparend. Hierbei erfolgt lediglich eine Vermögenserklärung und keine aufwändigere Errichtung eines Inventars durch den Gerichtskommissär.

Die Abgabe der bedingten Erbantrittserklärung

Die Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung beschränkt das Schuldenhaftungsrisiko. Ein Erbe haftet in diesem Fall auch weiterhin mit seinem eigenen Vermögen, jedoch ist die Haftung dann beschränkt auf den anteiligen Wert seiner Erbquote auf den Aktiva Wert der Verlassenschaft. Der gültige Wert einer Verlassenschaft wird dann von Sachverständigen im Auftrag des Gerichtskommissärs ermittelt. 

Dabei tritt an die Stelle der einfachen Vermögenserklärung dann ein notariell errichtetes Inventar. Je weniger Kenntnis von den Vermögensumständen des Erblassers hat, desto eher ist diese Art der Erbantrittserklärung zu empfehlen.

Hinweis:

Der unbedingter Erbantritt ist also mit Gefahren verbunden: Übertragene Schulden müssen hierbei vom Erben mit seinem Vermögen getilgt werden, da er die Haftung hierfür übernommen hat. Durch eine bedingte Erbantrittserklärung ist dieses Risiko auf den Wert der anteiligen Aktiva an der Verlassenschaft limitiert. Hat man keine Kenntnisse über das Vermögen des Verstorbenen, ist eine bedingte Erbantrittserklärung sinnvoll. Hierbei muss dann eine Liste des Inventars erstellt werden, die jedoch eine längere Verlassenschaftsverfahren Dauer begründet und zusätzlich mit höheren Kosten verbunden ist.

Ein Erbe ausschlagen

Ein zuständiger Notar ist verpflichtet, die erbberechtigten Personen über ihre Haftung im Erbfall aufzuklären. Dies beinhaltet auch die Aufklärung über die bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung. 

Hinterlässt ein Verstorbener zu seinem Todeszeitpunkt Schulden, wie z. B. überzogene Konten, nicht abbezahlte Kredite oder Hypotheken, ist es in vielen Fällen für die Erben fraglich, ob sie die Verbindlichkeiten übernehmen sollten. Die Erben sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Erbe anzunehmen. Sie können immer ein Erbe ausschlagen, besonders, wenn eine Verlassenschaft überschuldet ist.

Ein Notarprotokoll über Anträge von Erben

Im Verlassenschafts­verfahren wird beim Abhandlungsverfahren durch den Notar ein Verzeichnis aller Anträge der Erben angefertigt. Dabei wird je nach Form der Erbantrittserklärung (bedingt oder unbedingt) durch den Gerichtskommissär das Inventar erstellt oder die Vermögenserklärung mit den Erben verfasst.

Der Abschluss des Verlassenschafts­verfahrens durch die Einantwortung

Den Abschluss des Verlassenschafts­verfahrens bildet die Einantwortung im Verlassenschafts­verfahren Ablauf. In einem Einantwortungsbeschluss erlässt das Verlassenschaftsgericht einen Gerichtsbeschluss mit dem die Erben in alle vererblichen Rechten und Pflichten des Verstobenen eintreten. 

Dieser beinhaltet die Daten des Verstorbenen und der Erben sowie deren Art der Erbantrittserklärung. Ferner wird die Erbquote der Erben und die Anordnungen der Grundbücher bei vorhandenen Liegenschaften vermerkt. 

Streitigkeiten um die Verlassenschaft

Machen verschiedene erbberechtigte Personen widersprechende Erklärungen im Rahmen des Ablaufverfahrens, so wird der Gerichtskommissär versuchen, eine Einigung zu erreichen. Wenn dies fehlschlägt, wird ein gerichtliches Beweisverfahren eingeleitet. Dabei wird das Gericht nach einer mündlichen Verhandlung in einem Beschluss das Erbrecht der Beteiligten feststellen und weitere Erbantrittserklärungen abweisen. 

In letztwilligen Verfügungen kann ein Erblasser auch festlegen, dass Erbstreitigkeiten von einem Schiedsgericht geregelt werden. Ferner können die Erben bei Einigkeit die Streitigkeiten über die Erbberechtigungen in einen Vergleich regeln. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, die Verteilung des Vermögens aus der Verlassenschaft bei Einigkeit durch ein Erbteilungsabkommen in anderer Weise zu regeln als im Testament oder gesetzlich vorgeschrieben.

Einzelvertretung der Erben

Im Rahmen eines Verlassenschafts­verfahrens kann auch jeder Erbe eine eigene anwaltliche Vertretung für die Vertretung seiner Interessen nehmen. Dies bietet sich oft in solchen Fällen an, in denen sich die Erbengemeinschaft nicht auf einen gemeinsamen Anwalt einigen kann oder es Uneinigkeit über die Aufteilung des Vermögens gibt. 

Hierbei wird ein erfahrener Anwalt für Erbrecht die eigenen Ansprüche prüfen und bestmöglich im Verfahren gegenüber den anderen Erben durchsetzen. Gerade bei Uneinigkeit der Erben empfiehlt sich immer eine eigene anwaltliche Vertretung, um eine Benachteiligung zu vermeiden.

Wie kann man nach Abschluss des Verlassenschafts­verfahrens noch Ansprüche am Erbe geltend machen?

Nach Abschluss eines Verlassenschafts­verfahrens kann ein übergangener Erbe seinen Anspruch noch in Form einer Erbschaftsklage geltend machen. Dies kann dann der Fall sein, wenn nach der Einantwortung ein jüngeres, gültiges Testament auftaucht, das den übergangenen Erben berücksichtigt. 

Dies muss jedoch mit einer Frist von drei Jahren ab Kenntnis der neuen Umstände in Form der Erbschaftsklage gegen den unrechtmäßigen Erben geltend gemacht werden. Grundsätzlich verjähren Erbschaftsansprüche 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers. 

Finden sich nach einer Einantwortung noch Vermögenswerte des Erblassers, so wird ein Gerichtskommissär die berechtigten Erben hiervon verständigen. Dabei werden die Erben durch die bereits wirksame Einantwortung berechtigt, das zusätzliche Vermögen entsprechen ihren Erbquoten untereinander aufzuteilen.

Mit welchen Kosten ist für das Verlassenschafts­verfahren bzw. den Notar zu rechnen?

Im Rahmen der Verlassenschafts­verfahren Kosten fallen zwei unterschiedliche Gebühren an. Die Gerichtskommissionsgebühr Verlassenschaft richtet sich nach der Höhe des Verlassenschafts­vermögens und nach dem Umfang des Verfahrens. Der Anspruch der Verlassenschaft Notarkosten ist im Gerichtskommissions­tarifgesetz geregelt und wird vom zuständigen Gericht festgesetzt. 

Zusätzlich fällt eine Gerichtsgebühr an, die 5 Prozent des Verlassenschafts­vermögens beträgt, mindestens jedoch 72 Euro. Sind ferner Liegenschaften in einer Verlassenschaft vorhanden, muss das Eigentumsrecht der Erben innerhalb eines Jahres in das Grundbuch eingetragen werden. Geschieht dies nicht innerhalb eines Jahres, so wird der Gerichtskommissär die entsprechenden Anträge am Grundbuchsgericht einbringen.

Was ist steuerlich bei einer Verlassenschaft zu berücksichtigen?

Erbschafts- und Schenkungssteuer sind in Österreich seit dem Jahr 2007 abgeschafft. Die Kosten für das Begräbnis und eines Gedenkzeichens (Grabstein) sind Teil der Verbindlichkeiten der Verlassenschaft und im Normalfall auch aus dieser zu bestreiten. 

Kann die Verlassenschaft diese Kosten nicht decken, so können die Aufwendungen in einem bestimmten Umfang als außergewöhnliche steuerliche Belastung geltend gemacht werden. Weitere Auskünfte hierzu erhalten Sie beim Wohnsitzfinanzamt oder einem Steuerberater.

Berücksichtigung von Versicherungen

Um Ansprüche aus Versicherungen geltend machen zu können, müssen bei einem Todesfall folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Ein Auszug aus dem Sterbebuch
  • Die Sterbeurkunde
  • Die Versicherungspolizze
  • Eine Bestätigung über die letzte Prämienzahlung
  • Ein Lichtbildausweis des Antragsstellers

Versicherungspolizzen, die auf eine begünstigte Person abgeschlossen wurden, können auch nur von dieser zur Einlösung gebracht werden. Ist die begünstigte Person bereits verstorben, so muss ein Gerichtsbeschluss erwirkt werden, aus dem der neue Begünstigte hervorgeht.

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