Verfasst man ein Testament nicht in der vorgeschriebenen Form, berechtigt dies zur Anfechtung oder es kann die Ungültigkeit des Testamentes zur Folge haben. Bei dem privatschriftlichen Testament gilt weiterhin, dass es vom Erblasser vollständig selbstständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein muss. Für ein fremdhändig geschriebenes Testament gelten seit 2017 strengere Anforderungen an die notwendige Form.
Dabei kann das fremdhändige Testament sowohl per Computer, Schreibmaschine oder handschriftlich erstellt werden von einer anderen Person. Zusätzlich muss es jedoch vom Erblasser persönlich unterschrieben werden. Ergänzend muss neuerdings die Unterschrift um einen handschriftlichen Zusatz ( „Dies ist mein letzter Wille“)erweitert werden. Auch müssen drei Zeugen bei der Testamentserstellung gleichzeitig anwesend sein.
Diese gehen aus der Testamentsurkunde hervor und sie unterschreiben eigenhändig mit einem Zeugenzusatz. Der Kreis der zulässigen Testamentszeugen wurde ferner verkleinert. So dürfen jetzt Lebensgefährten, Machthaber von Bedachten oder Vorsorgebevollmächtigte nicht mehr als Testamentszeugen eingesetzt werden.
Wichtig ist auch zu wissen, dass im Falle des Todes nur das Originaltestament gültig ist. Deshalb empfiehlt es sich, dieses an einem sicheren Ort, wie z. B. bei dem begleitenden Rechtsanwalt, aufzubewahren.