Wer einen defekten Laptop gekauft hat und seinen Gewährleistungsanspruch geltend machen möchte, geht meist mit dem Gerät zum Händler zurück. Somit ist der Ort der Verbesserung oder des Austausches das Geschäft des Händlers bzw. der entsprechende Einzelhandel.
Wurde der Artikel jedoch geliefert, dann ist der Vertrag am Lieferort erfüllt worden. In diesem Fall muss ein mangelhaftes Elektrogerät oder ein defektes Möbelstück vor Ort verbessert oder zur Verbesserung abgeholt werden.
Die Kosten für die Verbesserung oder den Austausch, besonders für den Versand-, Arbeits- und Materialkosten muss der Unternehmer tragen.
Haben Sie das Möbelstück jedoch im Handel gekauft und nach Hause transportiert, müssen Sie es für die Verbesserung wieder zum Händler bringen.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Sache sperrig, schwer oder mittlerweile durch einen Einbau unbeweglich ist. Dann muss der Unternehmer vor Ort den Anspruch auf Gewährleistung erfüllen. Nach Gewährleistungsgesetz muss der Ort der Verbesserung im Inland sein.
Unter Umständen kann der Unternehmer verlangen, dass der Käufer ihm die mangelhafte Sache auf eigene Kosten und Gefahren zusendet.
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs müssen auch die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Ware (z.B. Heizung, Fliesen) und des Einbaus der ausgetauschten, mangelfreien Ware vom Unternehmen getragen werden.
Dies ist unabhängig davon, ob im Vertrag ein Einbau der Ware durch den Händler vereinbart war oder der Käufer diesen von einem Unternehmen hat vornehmen lassen. Sollten aber die Kosten unverhältnismäßig hoch für das Unternehmen sein, müssen nicht die gesamten Ein- und Ausbaukosten getragen werden.