Bei der gesetzlichen Gewährleistung haftet der Vertragspartner und muss den Mangel beheben. Wurde ein Produkt nicht direkt beim Hersteller erworben, sondern bei einem Händler, dann handelt es sich hierbei um den Vertragspartner.
Die gesetzliche Gewährleistung betrifft demnach nur den Händler, nicht aber den Hersteller. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mangel vom Händler verursacht wurde oder nicht.
Anders ist es jedoch bei der Herstellergarantie, denn im Gegensatz zur Gewährleistung besteht hierbei kein Rechtsanspruch. Kein Hersteller oder Käufer ist dazu verpflichtet, eine Garantie auf das Produkt zu geben. Wird aber eine Garantie erteilt, unterliegt der Hersteller den vereinbarten Bedingungen.
Da es sich jedoch um eine freiwillige Haftungsübernahme handelt, sind diese Bedingungen frei gestaltbar.
In einigen Fällen kommt es vor, dass Händler bei Mängeln – die sie verursacht haben – auf die Herstellergarantie hinweisen. Allerdings ist dies nicht rechtmäßig und unvorteilhaft für den Verbraucher. Wird beispielsweise ein Mangel unter Garantie behoben und tritt die fehlerhafte Funktionsweise erneut auf, hat der Verbraucher keinen Anspruch auf Gewährleistung mehr.
Meist wird der Garantiezeitraum nach einer Reparatur nicht mehr verlängert. Führt man hingegen die Reparatur unter Gewährleistung durch, dann beginnt die Frist für den ersetzten Teil erneut.