Grundsätzlich beträgt die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen 2 Jahre, doch für gebraucht bewegliche Sachen und den Gebrauchtwagenmarkt hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung getroffen.
Daher darf die Frist für Gebrauchtwagen auf ein Jahr reduziert werden, sofern der Tag der Erstzulassung mehr als ein Jahr zurückliegt. Ist dies nicht der Fall, besteht 2 Jahre Gewährleistung auf einen Gebrauchtwagen.
Zusätzlich kann ein Händler und/oder Hersteller dem Käufer ein Garantieversprechen einräumen, allerdings ist dieses keine Pflicht.
Auch im Rahmen der Gewährleistung bei einem Gebrauchtwagen ist es wichtig, wann der Mangel aufgetreten ist. Um Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, muss der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sein.
Tritt der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe auf, spricht man von einem versteckten Mangel und der Verkäufer muss für den Mangel haften. Nach Ablauf der 6 Monate gilt die Beweislastumkehr, d.h. ab diesem Zeitpunkt muss der Käufer nachweisen können, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war.