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Der Werkvertrag in Österreich – Worauf kommt es an?

Handwerker mit Anwältin wegen Handwerkervertrag

Ein Werkvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag über einen Austausch von Leistungen. Dabei erstellt nach der Werkvertrag Definition ein Vertragspartner ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung. 

Hierbei schuldet der Werkunternehmer, im Gegensatz zu einem Dienstvertrag, beim Werkvertrag neben der Leistung auch den Erfolg. In diesem Beitrag wollen wir alles Wissenswerte zum Werkvertrag zusammentragen und dabei auch häufige Fragen beantworten, wie z. B. Was ist ein Werkvertrag in Österreich? 

Was ist bei einem Werkvertrag zu beachten? Was ist der Unterschied zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag? Wo ist der Werkvertrag geregelt? Kann ein Werkvertrag gekündigt werden?

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:

Die rechtliche Einordnung des Werkvertrages

Ein Werkvertrag nach §§ 1165 ff ABGB beinhaltet die Herstellung eines Werkes oder auch Erfolges in selbständiger, nicht abhängiger Arbeit zumeist gegen Entgelt gemäß § 1151 Abs 1 ABGB. Dabei wird ein Werkvertrag zwischen einem Werkbesteller und einem selbstständigen Werkunternehmer geschlossen. 

Im Gegensatz zu einem Arbeitsvertrag, bei dem ein Arbeitnehmer abhängige Arbeit für einen Arbeitgeber leistet, arbeitet der Werkunternehmer eigenverantwortlich und mit eigenen Betriebsmitteln. Hierbei entscheidet er auch über Arbeitsabläufe, seine Arbeitszeit und den Arbeitsort selbst. 

Jedoch hat der Besteller bei der Ausführung der Leistung des Werkunternehmers ihm gegenüber ein Werkvertrag Weisungsrecht.

Was wird bei einem Werkvertrag hergestellt?

Beim Werkvertrag kann das herzustellende Werk oder auch der zugesagte Erfolg sowohl körperlicher als auch unkörperlicher Natur sein. Hierbei kann es sich also um eine Autoreparatur genauso handeln wie um den Bau eines Hauses. 

Dabei hat die jüngere Rechtsprechung in Österreich definiert, dass der Gegenstand eines Werkvertrages sowohl die Bestellung oder Veränderung einer körperlichen Sache sein kann als auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeigeführter Erfolg. 

Wie unterscheidet sich ein freier Dienstvertrag von einem Werkvertrag?

Als freie Dienstnehmer bezeichnet man Personen, die sich auf Basis freier Dienstverträge auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten. Dabei gilt als freier Dienstnehmer jeder, der gegenüber einem Auftraggeber Dauerleistungen erbringt (Dauerschuldverhältnis), aber in keinem Dienstverhältnis steht.

Hingegen schuldet man bei einem Werkvertrag dem Auftraggeber die Lieferung oder Erfüllung eines Werkes. 

Hierbei liegt kein „Dauerschuldverhältnis“ sondern ein „Zielschuldverhältnis“ vor. Dabei handelt es sich z. B. um einen Werkvertrag, wenn ein Autor sich verpflichtet, ein Buch gegen ein bestimmtes Honorar abzuliefern. 

Allerdings steht eine Journalistin, die wöchentlich redaktionelle Beiträge für eine Zeitung liefert, in einem freien Dienstverhältnis, da sie ein Dauerschuldverhältnis eingeht und nicht abhängig beschäftigt ist bei der Zeitung.

Was unterscheidet einen Werkvertrag vom Kaufvertrag?

Generell muss die Frage gestellt werden, ob es sich bei einem Werk, das überwiegend oder vollständig aus Materialien des Werkunternehmers hergestellt wird, um einen Werkvertrag oder ggf. um einen Kauf auf Bestellung handelt. 

Dabei hat sich in der Rechtsprechung in Österreich eine Abgrenzung in Abhängigkeit von der Spezifität etabliert. Deshalb handelt es sich z. B. um einen Kaufvertrag, wenn es sich um marktgängige Dinge bzw. auch Serienerzeugnisse handelt und lediglich eine geringfügige Anpassung vorgenommen wird (z. B. Änderungen eines Schneiders an einem Konfektionskleidungsstücks). 

Hingegen wird ein Werkvertrag geschlossen, wenn ein Erzeugnis in größerem Umfang an die Bedürfnisse des Bestellers angepasst wird oder individuell angefertigt wird (z.B. die Anfertigung eines Maßanzuges).

Wie ist der Werkvertrag inhaltlich aufgebaut?

Im ABGB in Österreich sind die wichtigsten Regelungen zum Werkvertrag verankert, allerdings macht das Gesetz keine Vorgaben zu Form und Aufbau. Jedoch sollte man einen Werkvertrag in den meisten Fällen schriftlich abschließen. Deshalb wollen wir im Folgenden die wichtigsten Vertragsinhalte des Werkvertrages vorstellen.

Vertragsgegenstand und Vertragsparteien

Jeder gültige Werkvertrag muss die vollständigen Daten des Auftraggebers und auch des Auftragnehmers enthalten. Ferner muss der Vertragsgegenstand klar bezeichnet werden, der die Leistung beschreibt, die der Auftraggeber vom Auftragnehmer erwartet. Dabei werden auch Fristen, Termine und besondere Vorgaben angeführt, die vom Auftragnehmer bei der Erstellung des Werkes einzuhalten sind.

Bezeichnung der Leistungen

Im Werkvertrag wird auch der Leistungsumfang genau definiert, den der Auftragnehmer zu erfüllen hat. Hierbei werden alle relevanten Einzelheiten detailliert und klar ausformuliert. Auch sollte hier eine Passage eingefügt werden, nach der der Auftraggeber berechtigt ist, sich über den Fortschritt und die Ausführung des Werkes zu informieren

Zusätzlich ist in Bezug auf die Leistungen im Werkvertrag zu regeln, wie vorgegangen wird, wenn die Leistung von den Vorgaben abweicht oder sich verzögert und welche Abweichungen vom Auftraggeber zu genehmigen sind.

Die Pflichten des Auftraggebers

Ferner sollte im Werkvertrag festgehalten werden, welche Unterlagen der Auftraggeber zur Durchführung des Werkauftrages zur Verfügung stellen muss. Hierbei kann es sich z.B. um Pläne oder Daten handeln, die zum Werkauftrag gehöre. Außerdem ist hier auch die Vergütung zu regeln, die entweder pauschal vereinbart werden kann oder aber auch als Einzelpreise für Stückzahlen etc.

Weitere Vereinbarungen im Werkvertrag

Außerdem können in einem Werkvertrag noch weitere Themen geregelt werden, wie z. B Fristüberschreitung, die Abnahme, Nutzungsrechte und Gewährleistung. Zusätzlich sollte die Werkvertrag Kündigung und die Werkvertrag Laufzeit geregelt sein.

Die Pflichten des Werkunternehmers beim Werkvertrag

Nach dem Werkvertragsrecht des ABGB besteht die Hauptpflicht des Werkunternehmers darin, dass Werk herzustellen und rechtzeitig abzuliefern. Dabei hat er auch für Mängel einzustehen nach der Werkvertrag Gewährleistung und nach den allgemeinen Vorschriften für Schaden zu haften, also Schadenersatz beim Werkvertrag zu leisten. 

Hierbei bedingt zumeist nur die vollständige Herstellung des Werkes auch den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Allerdings kann in besonderen Fällen auch eine Leistung in Abschnitten vereinbart werden, die dann auch gesondert vergütet wird, wie z. B. bei häufig bei Bauleistungen.

Ausführung des Werkes

Der Werksunternehmer ist nach dem Werksvertragsrecht verpflichtet, entweder das Werk selbst zu erstellen oder aber unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen. 

Deshalb kann er bei der Erstellung des Werkes also auch entweder eigene Hilfspersonen einsetzen oder aber auch die Ausführung des Werkes oder eines Teils davon von anderen selbstständigen Unternehmern ausführen lassen. 

Jedoch bleibt der Werksunternehmer immer selbst den Erfolg schuldig und haftet somit auch für die Arbeit der eingesetzten Hilfspersonen.

Die Gewährleistung beim Werkvertrag

Auch die Gewährleistung des Werkunternehmers ist bei Mängeln des Werkes im Werksvertragsrecht geregelt. Dabei sind Gewährleistungsprobleme beim Werkvertrag sehr häufig, denn das Erstellen eines Werkes nach individuellen Gesichtspunkten kann häufig mit Abweichungen vom Gewünschten und Vereinbarten einhergehen. 

Dabei sind die dafür geltenden Regelungen der Werkvertrag Gewährleistung im ABGB in den §§922 bis 933b geregelt. Hierbei ist beim Werkvertrag für den Erfolg auch dann einzustehen, wenn die Leistung oder Ausführung zwar nach den anerkannten Regeln der Technik erbracht wurde, sie sich aber dennoch als mangelhaft erweist, weil sie nicht den vereinbarten Erfolg erbringt. 

Deshalb bestehen Gewährleistungsansprüche nach dem Werksvertragsrecht immer verschuldensunabhängig.

Der Schadenersatz beim Werkvertrag

Beim Werkvertrag haftet der Werkunternehmer immer nach den allgemeinen Grundsätzen für den von ihm verursachten Schaden nach §§ 933a und b ABGB. Dabei haftet er insbesondere auch für eine Verletzung der Warnpflicht, wenn z. B. vom Besteller ein untauglicher Werkstoff bereitgestellt wurde oder der Besteller unrichtige Anweisungen an evtl. Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen gegeben hat. 

Hierbei wird von Gesetzes wegen davon ausgegangen, dass der Werkunternehmer über eine größere Sachkenntnis verfügt und ihm deshalb die Warnpflicht zukommt. Dabei gilt dies auch gegenüber sachkundigen Bestellern, wie z. B. einem Architekten bei einem Bauvorhaben.

Die Gefahrtragung beim Werkvertrag

Die Gefahrtragung beim Werkvertrag muss die Frage beantworten, wer den wirtschaftlichen Nachteil trägt, wenn zwischen dem Vertragsschluss und der Übergabe des Werkes eine Ausführung des Werkes nicht möglich ist oder ein bereits hergestelltes Werk vor der Werkvertrag Abnahme untergeht. Dabei wird dies im Werkvertragsrecht in den §§1168 und 1168a ABGB geregelt.

Für den Fall, dass die Vereitelung der Ausführung in der Sphäre des Auftraggebers liegt, so trägt dieser auch die Preisgefahr und muss bezahlen. Hingegen verliert der Werksunternehmer seinen Entgeltanspruch, wenn die Umstände der Vereitelung der Ausführung in seiner Sphäre liegen. Dabei gilt dies auch dann, wenn die Umstände außerhalb der Sphäre beider Vertragsparteien liegt.

Für den Fall, dass ein Werk untergeht, bevor es zu einer Werkvertrag Abnahme und Übergabe kommt, trägt grundsätzlich der Werksunternehmer die Gefahr. Allerdings geht bei einem Annahmeverzug dann die Gefahr auf den Auftraggeber über.

Die Werkvertrag Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat neben gewissen Fürsorgepflichten insb. die Verpflichtung, das vereinbarte bzw. ein angemessenes Entgelt für das Werk zu bezahlen. 

Dabei ist dieses im Zweifelsfalle im Nachhinein fällig. Hierbei ist nach der Rechtsprechung der Werklohn mit Übermittlung der Rechnung fällig, wenn eine detaillierte Berechnung erst nach Vollendung des Werks möglich ist. Jedoch besteht auch eine gesetzliche Vorschusspflicht, wenn ein Werk in Abschnitten zu errichten ist oder Auslagen mit der Werkserstellung verbunden sind.

Dabei kann der Auftraggeber jedoch auch von einer (teilweisen) Zurückbehaltung des Werklohnes Gebrauch machen, wenn Mängel am Werk zu beseitigen sind. 

Hingegen kann auch der Auftragnehmer eine Werkvertrag Rücktritt geltend machen, wenn z. B. der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (z. B. zu einem vereinbarten Fototermin nicht erscheint). 

Hierbei kann der Auftragnehmer unter Einhaltung einer angemessenen Nachfristsetzung zurücktreten und behält dabei seinen Entgeltanspruch. Dabei verjähren Entgeltansprüche aus Werkverträgen in Österreich nach 3 Jahren.

Der Werkvertrag als Ziel- oder Dauerschuldverhältnis

Im Gegensatz zu einem Arbeitsvertrag ist ein Werkvertrag in der Regel als Zielschuldverhältnis angelegt. Dabei endet er automatisch mit der Fertigstellung des Werkes und der Werkvertrag Abnahme. 

Hierbei kann dieser nach den allgemeinen Vertragsgrundsätzen jederzeit einvernehmlich aufgehoben werden, jedoch ist eine Werkvertrag Kündigung bei einem Zielschuldverhältnis nicht vorgesehen. 

Allerdings können Werkverträge auch als Dauerschuldverhältnisse angelegt werden. Dabei folgen diese dann den vereinbarten Regelungen und enden entweder automatisch nach Ablauf der Werkvertrag Laufzeit oder durch eine Werkvertrag Kündigung. 

Ferner endet ein Werkvertrag auch nicht automatisch durch den Tod des Auftraggebers oder des Auftragnehmers. Jedoch kann der Werkvertrag durch Tod beendet werden, wenn es sich bei dem Werk um eine höchstpersönliche Anfertigung handelt. 

Dabei kann ggf. ein Portrait von einem Auftraggeber nicht mehr fertiggestellt werden durch einen Künstler, wenn entweder der Auftraggeber oder der Künstler versterben zwischenzeitlich.

Wie kann ein Anwalt für Vertragsrecht beim Werkvertrag helfen?

Ein Werkvertrag regelt ein Vertragsverhältnis, das auch den Erfolg der Werkserstellung abstellt. Deshalb ist es auch grundsätzlich anfällig für Mängel und Gewährleistungsansprüche sowie Schadenersatzforderungen, die bei Nichterfüllung oder Schlechterfüllung fällig werden können. 

Deshalb ist es besonders wichtig, im Werkvertrag alle relevanten Details zur Werkerstellung präzise zu definieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Dabei ist ein Anwalt für Vertragsrecht ein idealer Partner, der sicherstellen kann, dass der Werkvertrag sowohl vollständig als auch rechtssicher gestaltet wurde. 

Ferner berät er seine Mandanten natürlich bei der Interpretation bestehender Werkverträge, um abzuklären, wie Unstimmigkeiten vertraglich zu interpretieren sind und welche Rechtsansprüche daraus entstehen. Erfahrene und geprüfte Rechtsanwälte für Vertragsrecht finden Sie schnell und einfach in unserem Anwaltsverzeichnis.

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