Wer sich als Privatverkäufer Ärger durch versteckte Mängel ersparen möchte, muss bei den Formulierungen für den Ausschluss der Gewährleistung beim Privatverkauf in Österreich vorsichtig sein. Ein eBay-Nutzer schrieb unter seinen Artikel folgenden Satz:
„Nach neuem EU-Recht muss ich als privater Verkäufer darauf hinweisen, dass ich keine Garantie und Gewährleistung übernehmen kann.“
Praktisch gesehen, bietet der Satz dem eBay-Verkäufer aber nicht ausreichend Sicherheit, denn auch ein Privatverkäufer muss bekannte Mängel angeben und einwandfreie Ware verkaufen, es sei denn er wusste nichts von einem Mangel. Der Haftungsausschluss schützt den Verkäufer demnach vor jenen Mängeln, die ihm selbst nicht bekannt waren, nicht aber vor bekannten Mängeln. Kann einem Verkäufer nachgewiesen werden, dass er Fehler verschwiegen hat, kann ihm arglistige Täuschung vorgeworfen werden. In diesem Fall muss er für seine Tat einstehen.
Die Standardklausel schützt Verkäufer aber keinesfalls vor Gewährleistungsforderungen, daher muss der Passus viel präziser formuliert werden.
Welche Formulierungen kann man beim Ausschluss der Gewährleistung beim Privatverkauf in Österreich nutzen?