Ist eine Sache mangelhaft, dann schuldet der Verkäufer dem Kunden vorrangig die Verbesserung (Reparatur) oder einen Austausch der Ware. Prinzipiell kann der Käufer zwischen den beiden Rechtsbehelfen wählen, allerdings darf der gewählte Rechtsbehelf für den Verkäufer nicht unverhältnismäßig bzw. unzumutbar sein.
Angenommen ein Auto hat nur einen kleinen Mangel an der Klimaanlage und der Kunde wünscht im Rahmen der Gewährleistung einen Austausch. In diesem Fall wäre es für den Verkäufer unzumutbar und finanziell nicht tragbar.
Laut Gewährleistungsrecht muss der Unternehmer auch die Kosten für einen Ein- und Ausbau einer Sache übernehmen bzw. durchführen, sofern der Kunde die Sache bereit sachgemäß und gutgläubig eingebaut hat.
Dies gilt ungeachtet dessen, ob der Verkäufer für den Einbau der Sache verantwortlich ist oder nicht. Unter Umständen muss der Käufer aber einige Kosten selbst tragen.
Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich, kann gegebenenfalls eine Wandlung des Vertrags oder bei geringfügigen Mängeln eine Preisminderung verlangt werden.