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Gewährleistungsausschluss in Österreich - Die Rechtslage

Dreierteam sitzt beim Tisch

Die Rechtslage bezüglich Haftung gegenüber einem Vertragspartner ist sehr umfangreich und im Hinblick auf Schadenersatz und Produkthaftung nach oben hin nahezu unbeschränkt. Die logische Konsequenz daraus ist der Gewährleistungsausschluss, um die drohende Haftung auszuschließen oder zumindest einzuschränken.

Im Zusammenhang mit dem Gewährleistungsausschluss muss zunächst geklärt werden, ob die Vertragspartner das Geschäft zu unternehmerischen Zwecken (B2B) oder zu privaten Zwecken (B2C) schlossen. 

Darüber hinaus spielt die Grenze der Zulässigkeit einer Haftungsbeschränkung und die Beweislast eine entscheidende Rolle beim Gewährleistungsausschluss. Inwieweit ist ein Gewährleistungsausschluss in Österreich rechtlich möglich? 

Wie sieht es mit der gesetzlichen Gewährleistung und der Gewährleistungsfrist aus? Gibt es Unterschiede zwischen der Gewährleistung Auto beim Privatverkauf  und beim Verkauf?

Dieser Artikel erklärt bei der Thematik Gewährleistungsausschluss in Österreich vor allem auch die Unterschiede bei der Gewährleistung bei Unternehmer und Privatverkäufern und nimmt dabei Bezug zur Beweislast der Vertragspartner. 

Ferner bieten wir Ihnen im unteren Textabschnitt ein Muster für einen Gewährleistungsausschluss als Formulierungshilfe für Ihren Kaufvertrag an. Bei komplexen Verträgen und für eine rechtliche Absicherung empfehlen wir Ihnen jedoch die Konsultation eines Anwalts für Gewährleistungsrecht.

Das Wichtigste in Kürze:

Inhaltsverzeichnis

Ist ein Gewährleistungsausschluss in Österreich vertraglich möglich?

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Gewährleistungsausschluss in Österreich vertraglich möglich ist, muss zunächst geklärt werden, ob der Vertrag dem Konsumentenschutzgesetz unterliegt oder nicht. Unterliegt der Vertrag dem Konsumentenschutzgesetz, dann ist kein Gewährleistungs-ausschluss vor Kenntnis des Mangels möglich; die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bestehen jedoch weiterhin.

Lediglich beim Verkauf gebrauchter beweglicher Sachen kann die Frist von 2 Jahren auf ein Jahr verkürzt werden, wobei dies zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt werden muss. Der Verkäufer muss dem Käufer die Verkürzung der Gewährleistungsfrist explizit erläutern, sodass der Käufer darauf Einfluss nehmen könnte. 

Bei Gebrauchtwagen wäre diese Regelung nur wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist (siehe Gewährleistung Gebrauchtwagen).

Beim Gewährleistungsausschluss für Unternehmer gibt es andere Regelungen, da diese Verträge außerhalb des Konsumentenschutzgesetzes geschlossen werden. 

Bei Verträgen, die nicht dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen, bildet erst die Sittenwidrigkeit die Grenze für die Einschränkung oder den Ausschluss der Gewährleistung. Wann dies der Fall ist, muss im Einzelfall entschieden werden.

Gewährleistungsausschluss bei Konsumenten (B2C)

Da Verträge zwischen Unternehmen und Konsumenten dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen, sind jegliche Einschränkungen der Gewährleistung oder der Gewährleistungsausschluss gegenüber dem Konsumenten unzulässig. 

Diese Regelungen gelten nicht nur für die Gewährleistungsansprüche, sondern auch für die sechsmonatige Beweislastumkehr, für die Gewährleistungsfrist als auch für eine Rügeverpflichtung.

Die Beweislast bei Konsumenten

Jeglicher Versuch den Schadenersatzanspruch des Konsumenten einzuschränken oder auszuschließen (z.B. Änderung der gesetzlich vorgesehenen Beweislast, Verkürzung der Verjährungsfristen) ist im Verhältnis Unternehmer und Konsument (B2C) unzulässig.

Die Gewährleistungsfrist für Konsumenten

Die einzige Möglichkeit einer Einschränkung der Gewährleistungsverpflichtung im Verhältnis Unternehmer und Konsument (B2C) besteht darin, bei beweglichen gebrauchten Sachen die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren auf ein Jahr zu reduzieren. 

Jene Vereinbarungen dürfen dem Käufer aber nicht nur schriftlicher Form (z.B. AGB oder Formblätter) vorgelegt werden; bei der Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen muss der Gewährleistungsausschluss explizit mit dem Käufer ausgehandelt werden. 

Im Hinblick auf die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen gibt es wiederum Ausnahmeregelungen.   

Haftungsausschluss beim Schadensersatz für Konsumenten

Der Haftungsausschluss kann bei leichter Fahrlässigkeit auch gegenüber Konsumenten begrenzt zulässig sein; ausgeschlossen sind jedoch Personenschäden. Ob die Haftungsausschlussklausel zulässig ist oder nicht wird von der Rechtsprechung anhand folgender Kriterien beurteilt:

  • Liegt eine wirtschaftliche Übermacht des Klauselverwenders vor (z.B. Großbank)?
  • Liegt eine verdünnte Willensfreiheit vor, da es sich um lebensnotwendige Güter oder Dienstleistungen handelt (Girokonto, Telefonie)?
  • Wie weitreichend ist der Haftungsausschluss?
  • Ist ein vollständiger Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit vorgesehen oder nur für bestimmte Fälle?
  • Wird die Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt?
  • Erfolgt auch bei der Verletzung vertraglicher Pflichten ein Haftungsausschluss
  • Bezieht sich der Haftungsausschluss auf atypische Gefahren?
  • Bezieht sich der Haftungsausschluss auf die wahrscheinlichsten Fälle?

 

Je mehr Fragen mit „Ja“ beantwortet werden können oder die Kriterien eintreten, desto sicherer ist der Haftungsausschluss unzulässig. 

Als zulässig gilt ein Haftungsausschluss in folgenden Fällen:

  • Es handelt sich nicht um ein wirtschaftlich übermächtiges Unternehmen, das lebensnotwendige Waren/Dienstleistungen anbietet.
  • Es werden konkrete Fälle für den Haftungsausschluss genannt (kein allgemeiner Ausschluss).
  • Der Haftungsausschluss bezieht sich nicht auf die Hauptleistungspflichten.

Ein Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit muss zwischen Unternehmer und Konsument vereinbart werden, d.h. es genügt nicht, dass der Ausschluss in den AGB erscheint. Bei schlicht grober oder krass grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz ist der Haftungsausschluss gegenüber dem Konsumenten unzulässig.

Gewährleistungsausschluss für Unternehmer (B2B)

Ein Gewährleistungsausschluss ist für Unternehmer auch nur begrenzt möglich. Die Rechtsprechung hält den Ausschluss jeglicher Gewährleistung bei fabrikneuen Waren für sittenwidrig. Jedoch ist eine Beschränkung auf einzelne Gewährleistungsbehelfe (Verbesserung statt Austausch oder Reparatur statt Preisminderung) zulässig. 

Ein gänzlicher Gewährleistungsausschluss der Wandlung ist jedoch oftmals sittenwidrig. Ebenso kann im Vertrag vereinbart werden, wann eine Reparatur oder ein Austausch stattfindet und wann der Aufwand hierfür zu groß ist, sodass eine Wandlung des Vertrags oder eine Preisminderung sinnvoll erscheint.

Die Beweislast bei Unternehmen

Laut Gewährleistungsrecht wird angenommen, dass Mängel, die innerhalb der ersten 6 Monate ab Übergabe auftreten, bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden waren. Durch die Beweislastumkehr ist es für den Verkäufer nahezu unmöglich, seiner Gewährleistungsverpflichtung zu entkommen. Erst nach Ablauf der 6 Monate muss der Käufer nachweisen, dass der Schaden bereits bei Übergabe vorlag.

Zwischen Unternehmern besteht bei unternehmensbezogenen Geschäften über die Lieferung beweglicher Sachen (z.B. Versendungskauf) eine gesetzliche Rügepflicht für die Geltendmachung von Mangelschadenersatz-, Irrtumsanfechtungs- und Gewährleistungsansprüchen.      

Die Gewährleistungsfrist bei Unternehmen

Im Hinblick auf den Gewährleistungsausschluss bei Unternehmern ist auch eine Einschränkung bzw. ein Ausschluss über die Dauer der Gewährleistungsfrist möglich. 

Laut Gewährleistungsrecht muss der Übergeber bei beweglichen Sachen 2 Jahre und bezüglich der Gewährleistung bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre Gewähr geben. Allerdings können diese Fristen der Gewährleistung vertraglich eingeschränkt und sogar ausgeschlossen werden. 

Grundsätzlich kann man sich hierbei merken, dass je älter die Ware bzw. je niedriger deren Preis ist, desto zulässiger wird die Reduzierung der Gewährleistungsfrist. Je neuer und teurer die Ware jedoch ist, desto geringer wird die Verkürzung der Gewährleistungsfrist ausfallen.

Regressanspruch bei Unternehmen

Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet, kann er auf den Vormann im Wege des Regresses zurückgreifen, selbst wenn seine Gewährleistungsfrist diesem gegenüber bereits abgelaufen ist. 

Der Regressanspruch muss innerhalb von 2 Monaten ab der Erfüllung der eigenen Gewährleistung gegenüber dem Verbraucher geltend gemacht werden. Der Regress geht stufenweise die gesamte Absatzkette zurück, sogar bis hin zum Produzenten. 

Jedoch kann jedes Glied der Kette maximal 5 Jahre ab Erbringung der eigenen Leistung in Anspruch genommen werden.

Beim Gewährleistungsausschluss für Unternehmer kann auch dieses Regressrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Haftungsausschluss für Unternehmer bei Schadensersatz

Ein Haftungsausschluss zwischen Unternehmern ist bei leichter Fahrlässigkeit meist zulässig. Allerdings erfolgt ein Haftungsausschluss bei Unternehmern nicht, wenn es um eine Haftung für einen Personenschaden geht. 

Hier muss bei bloß leichter Fahrlässigkeit der Verantwortliche haften. Ausführliche Informationen erhalten Sie in unserem Artikel Schadenersatz statt Gewährleistung.

Ob und inwieweit ein Haftungsausschluss bei Unternehmern bei grober Fahrlässigkeit zulässig ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Außerdem unterscheidet das ABGB beim Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht nochmals zwischen einer schlicht groben und einer krass groben Fahrlässigkeit. 

Wie der Einzelfall gewertet wird, ist abhängig von der Rechtsprechung.

Haben Sie Fragen zum Gewährleistungsausschluss bei Unternehmer? Kontaktieren Sie einen unserer erfahrenen Anwälte für Gewährleistungsrecht, um sich beraten zu lassen.  

Schadenersatzfrist und Gewährleistungsausschluss für Unternehmer

Im Zusammenhang mit dem Gewährleistungsausschluss für Unternehmer ist auch die Dauer der Schadensersatzansprüche entscheidend. 

Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Jahre, wobei ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers läuft eine dreijährige Frist. Eine Verkürzung der Frist ist zwar möglich, aber vom Einzelfall abhängig. Der oberste Gerichtshof entschied, dass eine Reduzierung der dreijährigen Frist ab Kenntnis des Schadens und Schädigers auf 6 Monat gerechtfertigt und zulässig ist. 

Ebenso kann auch die 30-jährige Haftungsdauer reduziert werden.

Gewährleistungsausschluss bei einer Immobilie

Ist ein Gewährleistungsausschluss bei einer Immobilie möglich? Grundsätzlich haftet der Verkäufer für Mängel am Kaufobjekt (Haus, Eigentumswohnung, Grundstück), wenn sie schon bei der Übergabe vorhanden waren. 

Ob er daran Schuld trägt oder nicht, spielt zunächst keine Rolle. Wird der Mangel innerhalb von 6 Monaten entdeckt, geht man davon aus, dass die Sache bei der Übergabe mangelhaft war. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre ab Übergabe.

Ob die Immobilie mangelhaft ist oder nicht, ist abhängig von den Vereinbarungen im Kaufvertrag. Wurde die Immobilie als „sanierungsbedürftig“ beschrieben, müssen gröbere Mängel vom Käufer akzeptiert werden. 

Entsprechend kann hierfür ein Gewährleistungsausschluss für die Immobilie im Vertrag vereinbart werden. Wird die Immobilie hingegen als „neuwertig“ beschrieben, sind bereits Kratzer im Parkett oder Farbabsplitterungen an den Wänden als Mängel zu bezeichnen. 

Inwieweit ist ein Gewährleistungsausschluss bei einer Immobilie möglich? Private Verkäufer möchten keineswegs für die Reparaturen an gebrauchten Immobilien aufkommen, daher ist ein Gewährleistungsausschluss bei Immobilien beim Privatverkauf – insbesondere bei gebrauchten Wohnungen und Häusern – üblich. 

Im Vertrag werden Sachmängel meist ausgeschlossen. Einen Gewährleistungsausschluss für eine Immobilie erkennt man an folgenden Klauseln:

  • „Der Käufer hat die Wohnung besichtigt und kauft sie wie sie liegt und steht…“
  • „Der Verkäufer leistet keine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit, Ausmaß oder Eigenschaften des Kaufgegenstandes.“

Allerdings gehen hier die Meinungen der Rechtsanwälte auseinander, da einige Formierungen für einen Gewährleistungsausschluss bei einer Immobilie nicht ausreichen. Konsultieren Sie einen erfahrenen Anwalt für Gewährleistungsrecht, um sich bestmöglich abzusichern. 

Gewährleistungsausschluss bei einer Eigentumswohnung

Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. 

Von bedungenen Eigenschaften spricht man beispielsweise bei der Quadratmeterangabe: Die Wohnung hat wie vertraglich festgehalten 150 m² und nicht 140 m². Gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften sind die, welche man nicht individuell vereinbart, sondern vorausgesetzt werden können. Meist handelt es sich bei gekauften Wohnungen nicht um Erstbezüge, sondern gebrauchte Immobilien.

Wie sieht es mit dem Gewährleistungsausschluss bei einer Eigentumswohnung aus? Grundsätzlich ist beim Verkauf einer Eigentumswohnung ein Gewährleistungsausschluss möglich. Die Klausel „Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für die Beschaffenheit der Wohnung“ besagt, dass es keine besonderen bedungenen Eigenschaften der Wohnung gibt und dafür nicht gehaftet wird. 

Allerdings gibt es noch die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, für welche kein Gewährleistungsausschluss bei der Eigentumswohnung möglich ist. Zu diesen Eigenschaften zählt die Betriebssicherheit der Wohnung und nicht gesundheitsgefährdende Elektroinstallationen. 

Gewährleistungsausschluss beim Hausverkauf

Ist der Gewährleistungsausschluss beim Hausverkauf zulässig? Zwischen zwei Privatpersonen ist der Gewährleistungsausschluss beim Hauskauf möglich. Darüber hinaus kann auch eine Einschränkung der Gewährleistung erfolgen. 

Die Grenze bildet hierbei die Sittenwidrigkeit. Anders sieht es bei Verträgen zwischen Unternehmern und Konsumenten (B2C) aus, denn hier darf die gesetzliche Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden, d.h. ein Gewährleistungsausschluss beim Hauskauf ist bei einem Unternehmer-Konsumenten-Vertrag aufgrund des Konsumentenschutzgesetzes nicht zulässig.

Gewährleistungsausschluss beim Autokauf

Abhängig davon, ob es sich um einen Händler oder Privatverkäufer handelt, kann ein Gewährleistungsausschluss beim Autokauf vereinbart werden oder nicht. Ein Händler darf grundsätzlich nicht die gesetzliche Gewährleistung ausschließen, kann aber die Dauer der Gewährleistung beim Verkauf eines Gebrauchtwagens auf ein Jahr verkürzen.

Ist ein Auto länger als ein Jahr zugelassen, kann eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr erfolgen. Der Gewährleistungspflicht unterliegen auch andere Unternehmer, die ein Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen verkaufen (z.B. Freiberufler, Taxiunternehmen, Leasingunternehmen, Fahrschulen). 

Die Verkürzung der Frist muss mit dem Käufer vereinbart werden und darf nicht nur in den AGB erscheinen. Haben Sie als Käufer diesen Vereinbarungen nicht ausdrücklich zugestimmt, können Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen. Kontaktieren Sie zeitnah einen Anwalt für Gewährleistungsrecht, um sich ausführlich beraten zu lassen.

Obschon der Gebrauchtwagenkauf von privat günstiger ist, so sollten Käufer trotzdem beachten, dass die Konsumentenschutzbestimmungen zwischen privaten Vertragspartnern nicht gelten. Somit ist der Gewährleistungsausschluss beim Autokauf seitens des Privatverkäufers zulässig. 

Anders sieht es hingegen für Verkäufer aus, die Fahrzeuge aus dem Firmenvermögen verkaufen. Hierbei handelt es sich nicht um einen Privatverkauf, d.h. der vollständige Gewährleistungsausschluss wäre beim Autokauf nicht rechtens!

Gewährleistungsausschluss - Muster für Verkäufer

Obschon es aus Sicht des Käufers immer ratsam ist, eine Gewähr auf beweglich und unbewegliche Sache zu erhalten, kann es für den Verkäufer empfehlenswert sein, einen Gewährleistungsausschluss im Vertrag zu formulieren. 

Da Käufer aber meist von Ihren Rechten und Ansprüchen Gebrauch machen möchten, ist ein Gewährleistungsausschluss in Österreich meist nur begrenzt möglich.

Besonders beim Verkauf von Immobilien ist ein Gewährleistungsausschluss im Liegenschaftsvertrag ratsam. Der Verkäufer kann versuchen, die Zusicherungen so gering wie möglich zu halten und vereinbaren, dass er über die ausdrücklichen Gewährleistungszusagen hinaus keine Haftung für andere Eigenschaften der Liegenschaft übernimmt.

Muster Gewährleistungsausschluss bei einer Immobilie

Grundsätzlich sollte das Gewährleistungsrisiko des Verkäufers durch verschiedene Beschränkungen überschaubar gemacht werden. Anbei bieten wir Ihnen Beispielformulierungen als Vorlage und Muster für einen Gewährleistungsausschluss:  

  • Die Haftung des Verkäufers ist betraglich beschränkt; ein Gewährleistungsanspruch ist vom Verkäufer nur dann und in jenem Umfang zu erfüllen, wenn und insoweit der Anspruch im Einzelfall den Betrag von 6.000 Euro übersteigt. Darüber hinaus ist die Haftung des Verkäufers aus Gewährleistung insgesamt mit 30% des Kaufpreises beschränkt.
  • Der Käufer bestätigt, die Liegenschaft vor Vertragsabschluss in allen Teilen eingehend besichtigt zu haben, sodass ihm der Zustand der Liegenschaft bestens bekannt ist. Der Verkäufer haftet daher nur für solche Eigenschaften der Liegenschaft, die er ausdrücklich zusagt; die Gewährleistung für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Der Käufer hat etwaige Gewährleistungsansprüche bei sonstiger Verfristung binnen 16 Monaten nach Übergabe geltend zu machen.

 

Gewährleistungsausschluss - Muster beim Autokauf

Gewährleistung Auto – was fällt darunter? Beim Privatverkauf eines Autos ist der Gewährleistungsausschluss meist Usus, daher muss der Käufer über den Zustand des Autos informiert sein und sich die Hilfe eines Fachmanns holen. 

Nur so kann er sich ausreichend absichern und erkennen, ob es sich bei dem Wagen um ein fahrtüchtiges Auto handelt. Was Sie beim Kauf eines Autos beachten sollten, erfahren Sie in unserem Leitartikel „Gewährleistung beim Gebrauchtwagen“.

Mit der FormulierungKeine Rücknahme oder Garantie, gekauft wie besichtig und Probe gefahren wird die Haftung des Verkäufers für Sachmängel umfassend ausgeschlossen. Darüber hinaus sind auch alle verborgenen Mängel technischer Art ausgeschlossen.

Gewährleistungsausschluss – Muster für den Privatverkauf

Privatverkäufer haben ebenfalls das Recht auf einen Gewährleistungsausschluss. Wer privat und selten gebrauchte Waren verkauft, kann prinzipiell folgende Vorlage für den Gewährleistungsausschluss verwenden:

  • Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“

Weist der Artikel Fehler auf, muss der Verkäufer weder nacherfüllen noch dem Käufer den Kaufpreis erstatten. Weitere Ausführungen sind an dieser Stelle vollkommen überflüssig. Wer allerdings beim Gewährleistungsausschluss beim Privatverkauf eine missverständliche Formulierung wählt, geht das Risiko ein, für den Mangel einstehen zu müssen.

Wer häufiger gebrauchte und/oder neue Sachen verkauft, sollte etwas detaillierter formulieren und das folgende Muster für den Gewährleistungsausschluss wählen:

  • Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“

Achtung!

Häufig kommt es zwischen Verkäufern und Käufern bei der Unterscheidung von Garantie und Gewährleistung zu Missverständnissen. 

Meist wird beim Privatverkauf der Gewährleistungsausschluss vertraglich so formuliert, dass Gewährleistungsanspruch, Garantieversprechen und EU-Recht kombiniert sind. Allerdings führt dies zur Ungültigkeit des Haftungsausschlusses! 

Wählen Sie unsere Muster für den Gewährleistungsausschluss oder kontaktieren Sie einen Anwalt für Gewährleistungsrecht, um sich ausführlich beraten zu lassen.

Wann ist ein Gewährleistungsausschluss beim Autokauf nicht gültig?

Prinzipiell ist die Rücknahme beim Privatverkauf eines Autos schwierig und nur in wenigen Fällen tatsächlich möglich. Fand ein Gewährleistungsausschluss beim Autokauf statt, dann haftet der Verkäufer nicht für Mängel. Ebenso sind Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen keine Sachmängel.

Wann kann ich einen Autokauf rückgängig machen? Einen Autokauf kann immer dann rückgängig gemacht werden, wenn Sie als Käufer getäuscht und Ihnen Mängel arglistig verschwiegen wurden. 

Ist dies der Fall, haben Sie Gewährleistungsansprüche und der Kaufvertrag kann rückgängig gemacht werden (Wandlung). Ferner haben Sie als Käufer das Recht, Anzeige wegen Betrug bei der Polizei einzureichen.

Wann ist eine Wandlung des Kaufvertrags möglich?

Doch nicht nur bei arglistiger Täuschung kann eine Wandlung des Kaufvertrags erfolgen, sondern auch, wenn falsche Angaben in der Artikelbeschreibung gemacht wurden. 

Bei einer falschen Beschreibung besteht ein Recht auf Rückgabe, daher ist es als Verkäufer immer ratsam, alle Mängel wahrheitsgetreu anzugeben. 

Ganz gleich, ob man als professioneller Händler oder Laie agiert. Wurden falsche Angaben bei der Artikelbeschreibung gemacht, hat der Kunde ein Recht auf Rückgabe und Rückerstattung.

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