Ist ein Gewährleistungsausschluss bei einer Immobilie möglich? Grundsätzlich haftet der Verkäufer für Mängel am Kaufobjekt (Haus, Eigentumswohnung, Grundstück), wenn sie schon bei der Übergabe vorhanden waren.
Ob er daran Schuld trägt oder nicht, spielt zunächst keine Rolle. Wird der Mangel innerhalb von 6 Monaten entdeckt, geht man davon aus, dass die Sache bei der Übergabe mangelhaft war. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre ab Übergabe.
Ob die Immobilie mangelhaft ist oder nicht, ist abhängig von den Vereinbarungen im Kaufvertrag. Wurde die Immobilie als „sanierungsbedürftig“ beschrieben, müssen gröbere Mängel vom Käufer akzeptiert werden.
Entsprechend kann hierfür ein Gewährleistungsausschluss für die Immobilie im Vertrag vereinbart werden. Wird die Immobilie hingegen als „neuwertig“ beschrieben, sind bereits Kratzer im Parkett oder Farbabsplitterungen an den Wänden als Mängel zu bezeichnen.
Inwieweit ist ein Gewährleistungsausschluss bei einer Immobilie möglich? Private Verkäufer möchten keineswegs für die Reparaturen an gebrauchten Immobilien aufkommen, daher ist ein Gewährleistungsausschluss bei Immobilien beim Privatverkauf – insbesondere bei gebrauchten Wohnungen und Häusern – üblich.
Im Vertrag werden Sachmängel meist ausgeschlossen. Einen Gewährleistungsausschluss für eine Immobilie erkennt man an folgenden Klauseln:
- „Der Käufer hat die Wohnung besichtigt und kauft sie wie sie liegt und steht…“
- „Der Verkäufer leistet keine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit, Ausmaß oder Eigenschaften des Kaufgegenstandes.“
Allerdings gehen hier die Meinungen der Rechtsanwälte auseinander, da einige Formierungen für einen Gewährleistungsausschluss bei einer Immobilie nicht ausreichen. Konsultieren Sie einen erfahrenen Anwalt für Gewährleistungsrecht, um sich bestmöglich abzusichern.