Die Gewährleistung ist sowohl im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 922 ff ABGB Gewährleistung) als auch im Konsumentenschutzgesetz für Verbrauchergeschäfte verankert. Die Regelungen der Gewährleistung befinden sich in den § 922 – 933 ABGB. Für unternehmens-bezogene Geschäfte finden sich weitere Bestimmungen im Unternehmensgesetzbuch.
Gemäß § 922 ff ABGB muss jemand, der einem anderen eine Sache für ein Entgelt überlässt, Gewähr dafür leisten, dass sie dem Vertrag entspricht. Demnach haftet der Übergeber (Verkäufer/Werkunternehmer) nach ABGB bei der Gewährleistung dafür, dass die Sache die versprochenen Eigenschaften erfüllt.
Daraus ergibt sich, dass der Übergeber für jeden Mangel an der Sache aufkommen muss, sofern dieser bei der Übergabe vorlag. Hierbei kann es sich sowohl um einen Sach- als auch um einen Rechtsmangel handeln. Der Käufer kann sich dann auf die Bestimmungen des ABGB für die Gewährleistung stützen.
„Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie […] verwendet werden kann.“