Schenkung zu Lebzeiten – Was ist zu beachten?
- Redaktion Anwaltfinden.at
Wer einen Teil seines Vermögens an eine bestimmte Person übertragen möchte, der kann hierfür zum einen ein Testament nutzen oder aber eine Schenkung zu Lebzeiten in Österreich aufzusetzen. Dabei ist eine Schenkung zu Lebzeiten oftmals eine gute Möglichkeit, auch ohne ein Testament z. B. Lebenspartner, die nach der gesetzlichen Erbfolge nicht erbberechtigt sind, abzusichern.
Deshalb wollen wir in diesem Beitrag alles Wissenswerte zur Schenkung zu Lebzeiten zusammenstellen. Dabei wollen wir auch häufig gestellte Fragen beantworten, wie z. B. Was zählt als Schenkung? Was ist eine Schenkung zu Lebzeiten? Wird eine Schenkung zu Lebzeiten auf das Erbe angerechnet? Oder. Wann beginnt die 10 Jahresfrist bei Schenkung?
- Eine Schenkung zu Lebzeiten ermöglichte eine vorausgenommene Erbfolge.
- Durch diese Schenkungsform können auch gemäß Erbrecht nicht pflichtteilsberechtigte Personen berücksichtigt werden.
- Dabei muss für eine Schenkung zu Lebzeiten immer ein Schenkungsvertrag abgeschlossen werden.
- Zudem muss das Schenkungsversprechen notariell beglaubigt werden.
- Natürlich gilt es auch bei dieser Schenkungsform die anfallende Schenkungssteuer zu beachten!
- Ein Anwalt für Erbrecht ist ein guter Partner, um die Möglichkeiten einer Schenkung zu Lebzeiten im Individuellen Fall zu analysieren und eine gute Möglichkeit für alle Beteiligten zu finden.
Inhaltsverzeichnis
Was versteht man unter eine Schenkung ?
Als Schenkung gilt grundsätzlich jede Zuwendung unter Lebenden, wodurch jemand aus seinem Vermögen eine andere Person ohne entsprechende Gegenleistung bereichert. Dabei schließt man zur rechtlichen Absicherung einen Schenkungsvertrag ab, z.B. einen Schenkungsvertrag über ein Auto oder ein Schenkungsvertrag über eine Immobilie.
Hierbei erhält der Geschenkgeber keine Gegenleistung für das Geschenk, denn dies ist die Voraussetzung dafür, dass eine Zuwendung als Schenkung bezeichnet wird. Dabei ist eine Schenkung ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Für den Fall, dass ein Beschenkter das Geschenk ablehnt, kommt also auch kein Schenkungsvertrag zustande. Hierbei handelt es sich häufig um eine Schenkung an Kinder zu Lebzeiten oder auch eine Schenkung an Enkel zu Lebzeiten.
Warum braucht man einen schriftlichen Schenkungsvertrag?
Ob man einen Schenkungsvertrag schriftlich abschließen sollte, ist vor allem davon abhängig, was verschenkt wird. Dabei werden viele Schenkungen als Handschenkung gemacht, also auch direkt und unmittelbar übergeben, wobei kein Schenkungsvertrag notwendig ist.
Hingegen ist bei wertvollen Gegenstände, wie z. B. hohe Bargeldbeträge oder Immobilien ein Schenkungsvertrag oftmals nicht nur sinnvoll, sondern sogar vorgeschrieben. Hierbei können Schenkungsverträge auch dabei helfen, einen späteren Erbstreit zu vermeiden, wenn man eine frühere Schenkung im Erbfall nachweisen muss.
Hierbei gilt dies auch für ein Schenkungsversprechen, das ein Geschenk in der Zukunft meint. Dabei ist immer ein Schenkungsvertrag ratsam, da sonst das versprochene Geschenk bei veränderten Voraussetzungen vielleicht nicht mehr übergeben wird.Hingegen wird bei einer gemischten Schenkung ein Teil direkt geschenkt und ein anderer Teil mit einem entsprechenden Gegenwert getauscht oder verkauft. Hierbei sollte mindestens für die geschenkte Sache ein Schenkungsvertrag aufgesetzt werden.
Was versteht man unter einer Schenkung zu Lebzeiten?
Dabei kann diese sowohl als eine Schenkung zu Lebzeiten als aber auch als Schenkung auf den Todesfall angelegt sein. Hierbei kann die Erbfolge durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden vorweggenommen werden. Dabei wird eine sogenannte vorsorgende Vermögensübertragung oft gewählt, um das Vermögen im Familienbesitz zu erhalten, Erbstreitigkeiten zu vermeiden oder auch um Steuer zu sparen.
Hierbei werden zumeist Schenkungen von Immobilien zu Lebzeiten vorgenommen, also Liegenschaften, Häuser, Grundstücke oder auch Eigentumswohnungen zu Lebzeiten auf den Geschenknehmer übertragen. Besonders häufig ist hierbei eine Schenkung Haus an ein Kind zu Lebzeiten. Allerdings lassen sich durch eine Schenkung zu Lebzeiten auch alle anderen Vermögenswerte verschenken, wie z. B. Schenkung zu Lebzeiten in Geld, wie Sparbücher, Bargeld, jedoch auch materielle Vermögensgegenstände wie Fahrzeuge oder andere Wertgegenstände.
Jedoch ist es bei einer Schenkung zu Lebzeiten in vielen Fällen empfehlenswert, als Geschenkgeber im Vertrag entweder Gegenleistungen oder auch Sicherheiten zu vereinbaren.
Ich bin positiv überrascht. Herr Mag. Rittinger war vom ersten Termin an sehr freundlich, super [...]
Wir danken Herrn Dr. Zauner sehr herzlich für die überaus kompetente Beratung und Begleitung in [...]
Schnelle Terminvereinbarung. Erstgespräch telefonisch. Hab mich gut beraten gefüllt und mir [...]
⭐️ Hello everyone ⭐️ In einer schwierigen Situation war Frau Mag. Blaschke für mich und [...]
Beste Anwältin Ich kann Frau Dr. Klatil wirklich empfehlen. Sie hat mich bei einem Erbstreit [...]
Sehr genau Aufklärung betreffend unsrem Fall Erbrecht. Der Anwalt ist super nett und freundlich, [...]
Wir waren mit der gesamten Betreuung von Dr. Ehn und seinem Team sehr zufrieden. Vom Erstgespräch [...]
Meine Erfahrungen sind sehr gut und ich würde ihn
Ich darf mich auf diesem Wege für die rasche und unkomplizierte Erledigung zum Verkauf unserer [...]
Sensationell 👍 Dr. Markus Walla ,hat mir alle Fragen die ich ihm gestellt habe,sehr kompetent [...]
Frau Mag.Turek hat mich in einer Mietrechtsangelegenheit gegen eine richtig fiese Hausverwaltung [...]
Verlässlichkeit wird bei Mag. Lind groß
Wir wurden sehr gut beraten und uns wurde auch sehr gut geholfen. Alles
Sehr kompetente Beratung und nettes vertrauensvolles Entgegenkommen!
Auf eine Empfehlung hin entschieden wir uns für Dr. Scala, der unseren Fall sofort annahm und uns [...]
Herr Magister Stockhammer hat sich sehr viel Zeit genommen und unsere Anliegen zuvorkommend, [...]
Habe eine Rechtsberatung bei Philipp Kalser genossen und bin sehr zufrieden. Einerseits habe ich im [...]
Einfach nur Top und absolut spezialisiert auf diesen Gebiet
Frau Mag.Brandstätter agierte im Zuge meines Auftrages äußerst fachlich kompetent, sehr [...]
BEISPIEL:
Für den Fall, dass bei einer Schenkung zu Lebzeiten z. B. ein Haus übertragen werden soll und der Geschenkgeber noch dort wohnt, ist es sinnvoll, sich z. B. ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht als Gebrauchsrecht einzuräumen. Dabei kann z. B. auch vereinbart werden, dass der Geschenkgeber nur noch die Betriebs- und Verbrauchskosten für das Haus trägt und der Beschenkte bereits den Erhaltungsaufwand übernimmt (z. B. neue Heizungsanlage)
Wie wirkt sich eine Schenkung zu Lebzeiten auf das spätere Erbe aus?
Im Gegensatz zu einer Schenkung auf den Todesfall, fällt die Schenkung zu Lebzeiten in vielen Fällen nicht in eine spätere Verlassenschaft. Jedoch ist bei einer Schenkung zu Lebzeiten hinsichtlich der Pflichtteile von pflichtteilsberechtigten Erben Vorsicht geboten. Für den Fall, dass ein Geschenkgeber eine Schenkung an einen nicht pflichtteilsberechtigten Erben vornimmt, haben die pflichtteilsberechtigten Erben (die Kinder und der Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner eines Erblassers) das Recht, eine Anrechnung der Schenkung auf die Verlassenschaft zu fordern.
Fristen bei der Schenkung zu Lebzeiten
Dabei ist dies allerdings nur dann möglich, wenn eine Schenkung innerhalb von zwei Jahren vor dem Versterben des Erblassers stattgefunden hat. Hingegen hat bei einer früheren Schenkung zu Lebzeiten an einen pflichtteilsberechtigten Erben ein Erblasser die Möglichkeit, im Schenkungsvertrag vertraglich festzuhalten, dass die Schenkung nicht auf den Erbteil angerechnet wird. Dabei schließt er dann auch aus, das die Schenkung zu Lebzeiten Pflichtteile der anderen angerechnet werden soll.
Deshalb sollte sich jeder Erblasser bei einer Schenkung zu Lebzeiten über die spätere Ausgleichspflicht Gedanken machen und entsprechende Regelungen treffen.
Die Schenkung zu Lebzeiten und die Anrechnung auf die Verlassenschaft
Für den Fall, dass eine Anrechnung der Schenkung zu Lebzeiten stattfindet, werden die Schenkung zu Lebzeiten Pflichtteile Österreich von der erhöhten Verlassenschaft berechnet. Dabei behandelt man die Verlassenschaft dann entsprechend so, als ob eine Schenkung nicht stattgefunden. hätte.
Dabei führt dies oftmals dazu, dass Lebensgefährten oder nicht eingetragene Lebenspartner nichts vom Nachlass des Verstorbenen erhalten, da sie keine gesetzlichen Erben sind. Deshalb sollte man sich zu einer Schenkung zu Lebzeiten, insbesondere wenn für einen nicht Pflichtteilsberechtigten gedacht ist, immer von einem Experten für Erbrecht beraten lassen. Erfahrene und geprüfte Rechtsanwälte für Erbrecht finden Sie schnell und einfach in unserem Anwaltsverzeichnis.
Sehr freundliche und äußerst kompetente Beratung. Frau Magister Schuhmeister hat sich viel Zeit [...]
Toller Anwalt, sehr kompetent und engagiert in allen Bereichen.
Vielen lieben Dank für Ihre Unterstützung! Herr Lechner ist der freundlichste und herzlichste [...]
Ich darf mich auf diesem Wege für die rasche und unkomplizierte Erledigung zum Verkauf unserer [...]
Ich kann Herrn Kattner und seine Anwaltskanzlei uneingeschränkt weiterempfehlen! Herr Benedikt [...]
Herr Dr. Kohlbacher hat mich sehr gut beraten. Er nahm sich Zeit um mich ausführlich über meine [...]
Zweifach großartig . . . nicht nur ein großartiger Anwalt sondern auch ein ebensolcher [...]
Sensationell 👍 Dr. Markus Walla ,hat mir alle Fragen die ich ihm gestellt habe,sehr kompetent [...]
RA Mag. Auer hat sich eingehend informiert, worum es in meiner Sache geht und hat meines Erachtens [...]
Mag. Tiefenbacher hat mich bei in einem Erbschaftsstreit äußerst professionell unterstützt. [...]
Ich hatte letztes Jahr meine Scheidung. Herr Mag. Schulz war von der ersten Minute an, nicht nur [...]
Herr Magister Stockhammer hat sich sehr viel Zeit genommen und unsere Anliegen zuvorkommend, [...]
Ich kann Herrn Dr. Giglmayr nur im höchsten Maße empfehlen, meine Rechtssache wurde äußerst [...]
Guter Anwalt Herr Angeler hat mich in einem Verlassenschaftsverfahren sehr gut beraten und [...]
Einfach nur Top und absolut spezialisiert auf diesen Gebiet
Frau Atzl, hat mich sehr super Unterstützt und dafür bin ich sehr dankbar ! Ich würde Sie immer [...]
Hervorragende Anwältin mit Verstand und
Super! Fand ich sehr hilfreich! Wahrscheinlich benötige ich die Hilfe
Sehr kompetent und lösungsorientiert konnte ein schneller und positiver Abschluss erzielt
Freundliche Beratung, ehrlich. Auf das wesentliche beschränkt keine verrechnung des telefonischen [...]
Wie wird eine Schenkung zu Lebzeiten steuerlich behandelt?
In Österreich gibt es seit August 2008 keine Schenkungssteuer oder auch Erbschaftssteuer mehr. Jedoch sind viele Schenkungen zu Lebzeiten anzeigepflichtig. Außerdem unterliegen Schenkungen oder auch Erbschaften von Grundstücken weiterhin der Grunderwerbsteuer.
Schenkungen unter Lebenden sind anzeigepflichtig
Für Schenkungen unter Lebenden besteht grundsätzlich eine Anzeigepflicht, im Gegensatz zu Schenkungen auf den Todesfall, die nicht anzeigepflichtig sind. Ferner können auch bestimmte Zweckzuwendungen unter Lebenden anzeigepflichtig sein. Hierbei handelt es sich um Zuwendungen, die mit einer bestimmten Auflage oder einer vertraglich vereinbarten Leistung für einen konkreten Zweck verbunden sind. Ansonsten besteht eine Anzeigepflicht bei Schenkungen zu Lebzeiten für folgende Vermögenswerte:
- Bargeld Schenkung zu Lebzeiten und andere Kapitalforderungen, wie z. B. Sparbücher oder Darlehensforderungen
- Anteile an Kapitalgesellschaften oder an Personengesellschaften
- Beteiligungen als stiller Gesellschafter
- Betriebe oder Teile von Betrieben zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
- Bewegliches körperliches Vermögen wie z.B. Kraftfahrzeuge, Boote, Schmuck, Kunstwerke
- Immaterielle Vermögensgegenstände, wie z. B. Urheberrechte, Konzessionen, oder Wohnrechte
Hingegen besteht keine Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz für Schenkungen zu Lebzeiten von Grundstücken, die Meldepflicht ergibt sich jedoch aus dem Grunderwerbsteuergesetz.
Ausnahmen von der Anzeigepflicht bei Schenkungen zu Lebzeiten
Von der Meldepflicht beim Finanzamt gibt es nur wenige Ausnahmen. Dabei sind Schenkungen unter Lebenden zwischen Angehörigen von der Meldepflicht ausgenommen, wenn Sie innerhalb eines Jahres den Wert von 50.000 € nicht übersteigen. Hingegen sind bei Schenkungen unter Personen, die nicht miteinander verwandt sind, nur Schenkungen von max. 15.000 € innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht ausgenommen.
Kann eine Schenkung zu Lebzeiten widerrufen oder angefochten werden?
Ein Widerruf oder eine Anfechtung eines wirksam abgeschlossenen Schenkungsvertrages ist nur in Ausnahmefällen möglich und ist von der Natur des Vertrages nicht vorgesehen. Dabei hat ein Schenkungsvertrag eine sehr hohe Bindungswirkung und er kann nur durch außerordentliche Umstände rückgängig gemacht werden. Hierbei kann es sich z. B. um folgende Situationen handeln:
Finanzielle Probleme des Geschenkgebers
Für den Fall, dass ein Geschenkgeber erhebliche finanzielle Probleme nach einer Schenkung zu Lebzeiten erfahren sollte, die es ihm nicht mehr möglich machen, seinen lebensnotwendigen Unterhalt zu bestreiten, kann er eine Schenkung rückgängig machen. Dabei kann der Geschenknehmer dann nur eine Rückgabe des Geschenkes verhindern, indem er selbst für den Lebensunterhalt des Geschenkgebers sorgt.
Widerruf wegen grobem Undank
Ferner kann man einen Schenkungsvertrag auch wegen grobem Undank widerrufen. Dabei liegt grober Undank immer dann vor, wenn der Geschenknehmer gegen den Geschenkgeber oder eine ihm nahestehende Person eine schwere Verfehlung begeht. Hierbei wäre dies z. B. bei einer strafbaren Handlung gegeben. Allerdings muss in diesem Fall der Geschenkgeber die Verfehlung nachweisen können. Außerdem verjährt das Recht auf Widerruf des Schenkungsvertrages wegen grobem Undank nach drei Jahren.
Hervorragende Anwältin mit Verstand und
Während der gesamten Verlassenschaftsabwicklung habe ich mich bestens beraten und vertreten [...]
Herr Magister Stockhammer hat sich sehr viel Zeit genommen und unsere Anliegen zuvorkommend, [...]
Sehr gut. Ich wurde stehts über die aktuellen Vorgänge
Vielen Dank an die Kanzlei Fr Dr Rettig-Strauss. Kann nur sagen, bin sehr zufrieden und in guten [...]
Sehr kompetente Beratung, rasches Verständnis der Lage, hohes Einfühlungsvermögen. Konnte mir in [...]
Herr Mag. Steger hat mir geholfen, bei einem Anfangs ziemlich aussichtslosen Erbfall doch noch vor [...]
Tolle Beratung und Unterstützung in jed
Hr. Dr. Gsöllpointner hat mich nicht nur durch seine Kompetenz und die rasche Reaktionszeit im [...]
Ich bin mit der Beratung von MMag. Leinschitz sehr
Ich kann Herrn MMag. Manuel Steffen sehr
Herr Skalitzky hat mich professionell und erfolgreich bei einer Unstimmigkeit innerhalb einer [...]
Ich hatte letztes Jahr meine Scheidung. Herr Mag. Schulz war von der ersten Minute an, nicht nur [...]
Ich bin sehr froh, Frau Sanela Schaidreiter als Anwältin gewählt zu haben. Sie ist kompetent und [...]
Bester Anwalt. Ich würde ihm wie bisher
Dieser Anwalt kann man nur weiterempfehlen!
Durch das unerwartete und viel zu frühe Ableben meines Vaters und der nicht in Aussicht stehenden [...]
Die Beratung und Betreuung fande ich sehr gut. Ich habe mich die ganze Zeit in guten Händen [...]
Herr Dr. Geser war immer sehr freundlich und hat mir alles sehr verständlich erklärt. Er hat sich [...]
Serviceorientiert. Alles Bestens.
Anfechtung wegen Irrtums
Zusätzlich ist auch eine Anfechtung der Schenkung wegen Irrtums. möglich. Für den Fall, dass man einer Person ein wertvolles Geschenk überlassen hat, weil man dieser Person vertraut hat, kann man eine Anfechtung der Schenkung wegen Irrtums anstrengen, wenn die beschenkte Person das Vertrauen missbraucht hat und den Geschenkgeber hintergangen hat.
Widerruf bei einer Verkürzung von Pflichtteilen oder Unterhaltsansprüchen
Für den Fall, dass pflichtteilsberechtigte Personen wegen einer Schenkung an andere finanzielle Nachteile erleiden oder Unterhaltsansprüche durch Schenkungen an andere verkürzt werden, können sie die Schenkung anfechten. Hierbei geht also nicht vom Geschenkgeber der Wunsch aus, einen Schenkungsvertrag zu widerrufen.
Sonderfall Schenkungen in der Ehe
Hat eine Schenkung zwischen Ehepartnern stattgefunden, ist dafür kein Notariatsakt erforderlich. Deshalb ist es auch bei Schenkungen in der Ehe nicht einfach, diese zurückzufordern. Für den Fall, dass die Ehe scheitert und ein Partner ein Geschenk zurückfordern will, bleibt nur die Möglichkeit einer Anfechtung wegen groben Undanks.
Formelles zu einer Schenkung bei Lebzeiten
Eine Schenkung zu Lebzeiten muss immer bestimmte Voraussetzungen erfüllen um rechtsgültig zu sein. Dabei benötigen alle Schenkungen, die nicht als Handschenkungen sofort übergeben werden, einen Schenkungsvertrag (Schenkung zu Lebzeiten ohne Vertrag). Hierbei wird vorausgesetzt, dass sich Geschenkgeber und Geschenknehmer über die Schenkung einig sind und der Beschenkte das Geschenk auch annehmen will. Dabei muss eine Schenkung immer unentgeltlich erfolgen und es darf kein versteckter Kauf vorliegen. Ferner muss das Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden.



