Mit einer Schenkung auf den Todesfall durch einen Schenkungsvertrag wird eine Schenkung ein erst mit dem Ableben des Geschenkgebers vollzogen. Dabei kann ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall nicht mehr widerrufen werden, im Gegensatz zu einem Testament.
Hierbei besteht also ein entscheidender Unterschied zu einer testamentarischen Verfügung. Außerdem kann der Geschenkgeber die Sache dabei noch bis zu seinem Tod selbst nutzen und nach seinem Tod wird die Schenkung dann Teil der Verlassenschaft.
Hingegen fällt eine Schenkung zu Lebzeiten nicht in die Verlassenschaft. Jedoch kann auch diese Schenkung von Erbangelegenheiten berührt sein. Dabei handelt es sich meist um die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen von anderen pflichtteilsberechtigten Erben.
Jedoch ist hierbei vorausgesetzt, dass auch der Beschenkte ein pflichtteilsberechtigter Erbe ist und die Schenkung nicht länger als zwei Jahre vor dem Ableben des Geschenkgebers erfolgt ist.