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Haftungsausschluss in Österreich

Zwei Frauen diskutieren beim Schreibtisch

Inwieweit ist eine Haftungsbeschränkung oder ein Haftungsausschluss in Österreich zulässig? Die Haftungen bei Abschluss eines Kauf- und Werkvertrages beziehen sich hauptsächlich auf die Bereiche Gewährleistung, Schadenersatz und Produkthaftung. 

Nicht selten werden Garantie und Gewährleistung verwechselt, dabei handelt es sich hierbei um unterschiedliche Haftungen. Ein Haftungsausschluss ist in Österreich nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig.

Durch eine individuelle Gestaltung der Verträge versuchen Unternehmer die gesetzliche Haftung einzuschränken oder auszuschließen. 

Wann ist ein Haftungsausschluss bei Gewährleistung oder Schadenersatz zulässig und inwieweit ist eine Einschränkung rechtlich möglich? Kann ein Haftungsausschluss bei Personenschäden erfolgen? 

Hierbei ist es zunächst wichtig zu prüfen, ob der Vertragspartner des Unternehmens den Vertrag aus unternehmerischen (B2B) oder privaten Zwecken (B2C) schließt. Ferner spielt im Rahmen des Schadenersatzes auch der Grad des Verschuldens eine Rolle.

Neben Umfang der Haftung und Grad des Verschuldens ist aber auch die Frage nach der allfälligen Beweislast bedeutend. 

Der folgende Artikel gibt Ihnen einen umfangreichen Überblick zum Haftungsausschluss in Österreich.  

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:

Was versteht man unter Haftungsausschluss?

Beim Haftungsausschluss handelt es sich um eine vertragliche Abmachung, welche wiederum eine Haftung (Sachmängel- oder Rechtsmängel, Schadenersatz) ausschließt. 

Für Fahrlässigkeit kann die Haftung ausgeschlossen werden, nicht aber für Vorsatz. Die österreichische Rechtsprechung unterscheidet beim Grad des Verschuldens zwischen leichter Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit (schlicht grobe und krass grobe Fahrlässigkeit). 

Unzulässig ist jedoch ein Haftungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit. Ferner spricht man auch von einem stillschweigenden Haftungsausschluss beim Handel auf eigene Gefahr.  

Allgemeines zur Haftung - Die Gewährleistung

Laut Gewährleistungsrecht gilt, dass der Übergeber einer mangelhaften Sache für den Mangel haftet, sofern dieser bei Übergabe vorlag. Tritt der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe auf, vermutet die Rechtslage einen versteckten Mangel, der bei Übergabe bereits vorhanden war. 

Der Übernehmer kann in diesem Fall Gewährleistungsansprüche geltend machen. Erst nach 6 Monaten ist vom Übernehmer zu beweisen, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war – es gilt die Beweislastumkehr.

In Österreich beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen 2 Jahre und für unbewegliche Sachen 3 Jahre. Bei gebraucht beweglichen Sachen kann die Frist von 2 Jahren auf ein Jahr reduziert werden. Ein Auto gilt als Gebrauchtwagen, wenn der Tag der Erstzulassung mehr als ein Jahr zurückliegt.

Gewährleistung, Garantie und Schadenersatz

Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Haftungserklärung des Herstellers oder Händlers; sie ist nicht verpflichtend. Anders als die Garantie ist die gesetzliche Gewährleistung rechtlich vorgeschrieben und darf bei einem Kauf- oder Werkvertrag zwischen Unternehmen und Konsumenten nicht ausgeschlossen werden. 

Jedoch ist beim Privatverkauf ein Haftungsausschluss der Gewährleistung bzw. Gewährleistungsausschluss zwischen Privatpersonen möglich.   

Schadenersatzansprüche gelten sowohl für den Schaden selbst als auch für die Folgeschäden. Der Schadenersatz ist eine gesetzliche Haftung des Übergebers für mögliche Schäden. Um Ansprüche auf Schadenersatz geltend zu machen, muss zumindest ein fahrlässiges Verhalten zugrunde liegen.

Gewährleistung und Haftungsausschluss zwischen Unternehmern (B2B)

Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungseinschränkung kann nur unter gewissen Umständen erfolgen und ist demnach nicht immer zulässig. 

Obschon bei der Gewährleistung ein Haftungsausschluss zwischen Unternehmern begrenzt möglich ist, gilt der gänzliche Ausschluss der Gewährleistung für neue Waren als sittenwidrig. 

Allerdings kann im Rahmen der Gewährleistung eine Haftungsbeschränkung für spezifische Behelfe vorgenommen werden: Reparatur statt Austausch, Reparatur statt Preisminderung). Dennoch kann der gänzliche Ausschluss des Wandlungsrechts sittenwidrig sein.

Ebenso können individuelle Vereinbarungen bezüglich des Gewährleistungsanspruchs getroffen werden, indem vereinbart wird, wann Austausch, Reparatur, Preisminderung oder Wandlung erfolgen soll.

Haftungsausschluss und Rügepflicht

Für Geschäfte zwischen Unternehmern gilt bei der Lieferung beweglicher körperlicher Sachen die Rügepflicht für die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Mangelschadenersatzansprüchen. 

Inbegriffen sind Werkverträge für die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen sowie Tauschverträge. Bei Nichteinhaltung der Rügeverpflichtung kommt es zum Verlust der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. Die Rügepflicht kann vertraglich ausgeschlossen werden.  

Haftungsausschluss im Rahmen der Gewährleistungsfrist

Im Verhältnis Unternehmer und Unternehmer kann eine Haftungseinschränkung bzw. ein Haftungsausschluss bezüglicher der Dauer der Gewährleistungsfrist vorgenommen werden. 

Laut Gewährleistungsgesetz sind für bewegliche Sachen 2 Jahre Gewährleistung vorgesehen und für unbewegliche Sachen 3 Jahre. Jedoch kann diese Frist vertraglich eingeschränkt und möglicherweise sogar gänzlich ausgeschlossen werden, sofern die Grenze der Zulässigkeit nicht überschritten wird. 

Als Richtwert gilt meist: Je älter die Ware und je niedriger der Preis zum Marktwert, desto eher ist ein Ausschluss oder eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist zulässig.    

Haftungsausschluss beim Regressanspruch

Sobald ein Unternehmer einem Verbraucher Gewährleistung einräumt, kann er selbst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist auf seinen Vormann zurückgreifen, sofern er den Mangel nicht verschuldet hat. 

Dieser Anspruch auf Regress geht die gesamte Absatzkette zurück. Dabei kann jedes einzelne Glied nur maximal 5 Jahre nach Veräußerung in Anspruch genommen werden. 

Doch auch das Regressrecht kann abgeändert werden, sodass ein Haftungsausschluss oder eine Beschränkung denkbar wäre. Doch je weitreichender die Einschränkungen, desto eher liegt eine Sittenwidrigkeit oder Missbrauch einer vor.

Gewährleistung und Haftungsausschluss bei Konsumenten (B2C)

Prinzipiell ist der Konsument im Rahmen der Gewährleistung durch das Konsumentenschutzgesetz geschützt, sodass jeglicher Haftungsausschluss gegenüber einem Konsumenten unzulässig ist. 

Dies gilt nicht nur für die Ansprüche an sich und die Gewährleistungsfrist, sondern auch für die 6-monatige Beweislastumkehr. Außerdem ist es nicht möglich, dem Konsumenten eine Rügeverpflichtung aufzubürden.  

Eine Ausnahme bezüglich der Gewährleistungspflicht gegenüber einem Konsumenten besteht nur bei der 2-jährigen Gewährleistungspflicht für bewegliche Sachen. Handelt es sich um gebraucht bewegliche Sachen, dann kann die Frist auf ein Jahr begrenzt werden. 

Dies gilt auch für Gebrauchtwagen, sofern der Tag der Erstzulassung mehr als ein Jahr zurückliegt. Zu beachten ist hierbei, dass die Vereinbarung im Einzelnen mit dem Konsumenten ausgehandelt werden muss – eine Erwähnung in den AGB oder ein vorgedrucktes Formblatt reicht nicht aus.

Schadenersatz und Haftungsausschluss zwischen Unternehmern (B2B)

Beim Schadenersatz spielt bei der Klärung, ob ein Haftungsausschluss zwischen Unternehmern möglich ist oder nicht, der Grad des Verschuldens eine Bedeutung. Hierbei wird geprüft, ob es sich um leichte Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit handelt. 

Die österreichische Rechtsprechung unterscheidet diesbezüglich nochmals zwischen schlicht grober und krass grober Fahrlässigkeit. 

Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit

Im Zuge der leichten Fahrlässigkeit ist ein Haftungsausschluss zwischen Unternehmern zulässig; jedoch ausgeschlossen ist der Haftungsausschluss bei Personenschäden. Schon bei bloß leichter Fahrlässigkeit muss der Schädiger haften. 

Ein Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit ist auch dann unzulässig, wenn es sich um ein Unternehmen mit wirtschaftlicher Vormachts- oder Monopolstellung handelt oder ein Haftungsausschluss für unvorhersehbare oder atypische Schäden vereinbart wurde.

Haftungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz

Laut österreichischer Rechtsprechung wird die grobe Fahrlässigkeit nochmals in schlicht grobe und krass grobe Fahrlässigkeit unterteilt. Ob ein Haftungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit zulässig ist, muss im Einzelfall entschieden werden. 

In einigen Fällen wurden Haftungsausschlüsse bei schlicht grober Fahrlässigkeit vom Gericht akzeptiert. Stets unzulässig sind jedoch Haftungsausschlüsse für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Aussagen zum Haftungsausschluss gelten sinngemäß für die Haftungsbeschränkung.

Haftungsausschluss und Schadenersatzfrist

Schadenersatzansprüche verjähren nach 30 Jahren, wobei ab Kenntnis des Schadens und Schädigers eine dreijährige Frist zu laufen beginnt. Der Schädiger muss innerhalb dieses Zeitraums die Schadenersatzansprüche geltend machen. 

Verständlicherweise ist der Wunsch groß, die Verjährungsfristen einzuschränken und auszuschließen. Doch ist ein Haftungsausschluss hinsichtlich der Schadenersatzfrist möglich? Inwieweit ein Haftungsausschluss zulässig ist, muss im Einzelfall bestimmt werden. 

In einem Streitfall hat der Oberste Gerichtshof festgesetzt, dass eine Reduzierung der dreijährigen Frist ab Kenntnis des Schadens auf 6 Monate gerechtfertigt ist.

Haftungsausschluss bei Beweislastumkehr

Ebenso wie bei der Gewährleistung besteht auch beim Schadenersatz eine Beweislastumkehr, wobei diese 10 Jahre beträgt. Während der ersten 10 Jahre ab Übergabe, ist der Schädiger in der Beweislast und muss nachweisen, dass ihn keine Schuld trifft. 

Erst dann gilt die Beweislastumkehr und der Geschädigte muss die Schuld des Schuldigers beweisen. Dies kann im Rahmen einer Haftungsbeschränkung geändert werden.

Wurde vertraglich vereinbart, dass erst im Falle der groben Fahrlässigkeit eine Haftung erfolgt, dann muss derjenige, der sich auf den Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit beruft, nachweisen können, dass er sich nicht grob fahrlässig verhalten hat. 

Die Beweislastumkehr kann ebenfalls vertraglich festgehalten werden, sodass erst ab grober Fahrlässigkeit gehaftet wird und der Geschädigte die grobe Fahrlässigkeit beweisen muss; ausgenommen ist hier wieder ein Haftungsausschluss für Personenschäden. 

Schadenersatz und Haftungsausschluss bei Konsumenten (B2C)

Ebenso wie beim Schadenersatz zwischen Unternehmern muss auch bei Konsumenten zunächst der Grad des Verschuldens bezüglich des Haftungsausschlusses geprüft werden. Handelt es sich um leichte Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit? 

Die österreichische Rechtsprechung unterscheidet in diesem Zusammenhang distinktiv zwischen schlicht grober und krass grober Fahrlässigkeit.

Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit gegenüber Konsumenten

Nicht nur zwischen Unternehmern kann ein Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit vereinbart werden, sondern auch gegenüber Konsumenten. Allerdings ist dies nur bis zu einem begrenzten Rahmen möglich. Nicht inbegriffen ist erneut der Haftungsausschluss bei Personenschäden. Ob eine Klausel zulässig ist, wird anhand verschiedener Aspekte bewertet:

  • Liegt eine wirtschaftliche Übermacht des Klauselverwenders vor (Großbank, Kommunikationsunternehmen)?
  • Besteht eine verdünnte Willensfreiheit für den Konsumenten? Muss er spezifische Dienstleistungen oder Güter nutzen (Stromversorgung, Bankkonto, Kredite, Internet)?
  • Wie weitereichend ist der Haftungsausschluss formuliert?
  • Handelt es sich um einen vollständigen Ausschluss oder lediglich eine Einschränkung?
  • Werden bestimmte Fälle ausgeschlossen?
  • Handelt es sich um einen Ausschluss der groben oder leichten Fahrlässigkeit?
  • Schließt der Haftungsausschluss vertragliche Hauptpflichten aus?
  • Bezieht sich der Ausschluss auf atypische Gefahren oder die wahrscheinlichsten Fälle?

Je mehr die Kriterien erfüllt sind, desto eher ist der Haftungsausschluss unzulässig.

In den folgenden Fällen ist ein Haftungsausschluss zulässig:

  • Es liegt kein wirtschaftlich übermächtiges Unternehmen vor.
  • Güter und Dienstleistungen müssen nicht zwangsmäßig in Anspruch genommen werden.
  • Die Fälle des Haftungsausschlusses sind konkret.

Der Ausschluss bezieht sich nicht auf die vertraglichen Hauptleistungspflichten.

Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit und Schadenersatzfrist

Ein Haftungsausschluss bei schlicht grober oder krass grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz ist schlichtweg unzulässig. Darüber hinaus kann der Schadenersatzanspruch eines Konsumenten gegenüber einem Unternehmer nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden – sei es in Bezug auf Veränderungen der Beweislastumkehr oder eine Reduzierung der Verjährungsfristen.

Haftungsausschluss bei Gesundheit

Den Haftungsausschluss können die Parteien zwar gemäß übereinstimmendem Willen vereinbaren, dennoch sind solche Vereinbarungen vielfach wirkungslos, da sie gegen die Grundidee des Privatrechts verstoßen. 

In diesem Bereich stellt die österreichische Gesetzeslage eine Grauzone dar. Zu allgemeinformulierte Haftungsausschlüsse sollten generell vermieden werden, denn insbesondere unzulässige Klauseln für einen gänzlichen Ausschluss der Haftung können den Klauselverwender bereits haftpflichtig machen. Ferner spielt das Verschulden beim Haftungsausschluss bei Personenschäden eine zentrale Rolle.

Ein Haftungsausschluss bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit ist bei grobem und leichtem Verschulden nicht zulässig. Jegliche Begrenzung oder jeglicher Haftungsausschluss bei Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung des Lebens oder des Körpers, die auf ein fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind, sind nicht zulässig. 

Demnach ist bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz ein Haftungsausschluss bei Personenschäden stets rechtswidrig.     

Produkthaftung und Haftungsausschluss

Anders sieht es hingegen bei der Produkthaftung aus, denn hier kann nicht einmal im Unternehmer-Unternehmer-Verhältnis ein Haftungsausschluss oder eine -einschränkung vorgenommen werden. 

In diesem Verhältnis wird nur für Personenschäden gehaftet; ein Haftungsausschluss ist bei Personenschäden unzulässig. Nichtsdestotrotz kann es im Rahmen der Produkthaftung sein, dass der Haftungspflichtige von seinem Regressanspruch Gebrauch macht und auf Vormänner zurückgreift. 

Wie bei der Gewährleistung auch, ist bei der Produkthaftung ein Haftungsausschluss im Unternehmer-Konsumenten-Verhältnis unzulässig.

Achtung!

Ein realistischer Zahlungsplan ist bei einem außergerichtlichen Ausgleich entscheidend. Für den Fall, dass man den eigenen Zahlungsplan nicht einhalten kann, leben die bestehenden Verbindlichkeiten wieder in ihrer vollen Höhe auf.

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