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Sachmängel und Rechtsmängel - Worin liegt der Unterschied?

Graue Defekt Buchstaben mit Lupe

Im Rahmen der Gewährleistung spricht man meist von Sachmängeln und Rechtsmängeln. Doch was ist der Unterschied zwischen einem Sach- und Rechtsmangel? Wann spricht man von einem versteckten Mangel und welche Arten an Mängel gibt es?

Im folgenden Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über den Unterschied zwischen einem Sach- und Rechtsmangel und erläutern, wann eine Sache frei von Sachmängeln ist und wann eine mangelhafte Lieferung vorliegt.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:

Was beinhaltet die Gewährleistung?

Die Gewährleistung ist die verschuldungsunabhängige Haftung des Verkäufers für Mängel, die bereits bei der Übergabe vorhanden waren. 

Der Konsument wird somit beim Kauf einer mangelhaften Sache durch die gesetzliche Gewährleistung geschützt. In Österreich beträgt die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen 2 Jahre und für Gewährleistung bei unbewegliche Sachen 3 Jahre. 

Für gebraucht bewegliche Sachen kann die Frist auf ein Jahr reduziert werden; ebenso für Gebrauchtwagen, deren Erstzulassung mehr als ein Jahr zurückliegt. Im alltäglichen Gebrauch werden die Begriffe Garantie und Gewährleistung meist verwechselt, dabei handelt es ich um unterschiedliche Ansprüche. 

Die Gewährleistung wird vom Vertragspartner (Käufer, Händler) gewährt und ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Garantie erfolgt auf freiwilliger Basis und wird meist vom Hersteller, aber auch vom Händler, eingeräumt.

Die gesetzliche Gewährleistung darf bei einem Unternehmer-Konsumenten-Vertrag keinesfalls ausgeschlossen werden. Ein Gewährleistungsausschluss ist nur beim Privatverkauf zwischen zwei Privatpersonen möglich.

Welche Ansprüche kann man innerhalb der Gewährleistung geltend machen?

Welche Ansprüche kann man als Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend machen? Zunächst kann der Käufer einen Austausch oder eine Verbesserung der Sache verlangen. Unter gewissen Umständen ist dies für den Verkäufer nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden.  

Dann kann eine Preisminderung oder die Gewährleistung Wandlung des Vertrags angeboten werden. Dies ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Wenn Austausch oder Reparatur nicht möglich sind; mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind.
  • Der Verkäufer Reparatur oder Austausch verweigert oder nicht binnen einer angemessenen Frist durchführt.

Der Käufer kann zwischen Preisminderung und Wandlung wählen, wobei eine Wandlung bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen ist.

Was ist ein Sachmangel?

Ein Sachmangel ist ein Mangel, der einer Sache anhaftet. Hierbei geht es nicht nur um Produkte und Waren, sondern auch Dienstleistungen. Dabei kann eine Montage einer Küche oder eines Möbelstückes oder Einbau einer Anlage mangelhaft sein. 

Unsachgemäß ist eine Montage, wenn sie anders als vereinbart durchgeführt wurde. Verursacht eine mangelhafte Montage (z.B. Dach oder Heizung) einen Schaden (Folgeschaden) an der Immobilie, kann der Eigentümer neben Gewährleistungsansprüchen für die mangelhafte Montage auch Schadenersatz geltend machen.

Auch der Verdacht eines Mangels kann ein Sachmangel sein, wenn er für den vorgesehenen Gebrauch qualitäts- oder gebrauchsmindernd ist. Bei einem Fahrzeug kann ein Verdacht auf einen Mangel oder Schaden am Motor, wenn dessen Ursache nach einer aufwendigen Diagnose ungeklärt bleibt.

Wann ist eine Sache frei von Sachmängeln?

Eine Sache gilt dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Sofern die Beschaffenheit nicht explizit vereinbart wurde, gilt sie frei von Sachmängeln, wenn

  • sie sich für den vorgesehenen Gebrauch eignet
  • sie sich für den gewöhnlichen Gebrauch eignet und die Eigenschaften aufweist, welche die Sache der gleichen Art üblich haben sollte und die der Käufer erwarten kann.

Zu den Eigenschaften der Sache gehören auch Merkmale, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder dessen Gehilfen und der Werbung oder durch die Kennzeichnung bestimmter Eigenschaften erwarten kann.



Vermutung der Mangelhaftigkeit und Frist: Versteckter Mangel

Laut Gewährleistungsrecht wird die Vermutung aufgestellt, dass die Mangelhaftigkeit einer Sache bereits bei Übergabe vorlag, wenn sich der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe zeigt. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt die Beweislast beim Verkäufer; erst danach gilt die Beweislastumkehr, d.h. ab diesem Zeitpunkt muss der Käufe beweisen, dass der Mangel bei Übergabe vorlag.

Keine Vermutung der Mangelhaftigkeit liegt vor, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist (ein offenkundiger Sturzschaden bzw. äußere Einwirkungen).

Arten an Mängel

Von einer mangelhaften Lieferung oder Sache spricht man, wenn ein Mangel in Art, Qualität oder Menge vorliegt. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, die Ware zu überprüfen und Mängel zu melden. Welche Arten von Mängeln gibt es allgemein? Man unterscheidet folgende Arten an Mängel:

  • Offene Mängel: Ein offener Mangel ist sofort bei Prüfung erkennbar.
  • Versteckter Mangel: Ein versteckter Mangel ist nicht gleich erkennbar, sondern zeigt sich erst später.
  • Arglistig verschwiegene Mängel: Dem Verkäufer ist der Mangel bekannt, allerdings verschweigt er ihn gegenüber dem Käufer. Hierbei handelt es sich um arglistige Täuschung und es kann eine Gewährleistung Wandlung des Kaufvertrags verlangt werden.

Ferner unterscheidet man verschiedene Arten der mangelhaften Lieferung:

  • Mangel in der Menge
  • Mangel in der Art
  • Mangel durch fehlerhafte Ware
  • Mangel durch falsche Werbeversprechen

Was versteht man unter einem Rechtsmangel?

Der Rechtsmangel steht bezüglich der Rechtsfolgen dem Sachmangel gleich. Von einem Rechtsmangel spricht man dann, wenn Rechte Dritter am Kaufgegenstand bestehen (z.B. Eintragungsvormerkung, eingetragene Grundschuld, Grunddienstbarkeit, sodass der Käufer diese nicht erwerben kann. 

In diesem Fall erfüllt der Übergeber den Vertrag schlecht, da er dem Erwerber die geschuldete Rechtsposition nicht verschaffen kann. Werden im Kaufvertrag nur Sachmängel im Rahmen der Gewährleistung abgedeckt, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung auf einen Rechtsmangel.   

Als Rechtsmängel betrachtet man dingliche Rechte wie Pfandrechte, Nießbrauch und Grunddienstbarkeiten. Hierbei werden auch obligatorische Rechte wie Nutzungsbefugnisse an verkauften Immobilien infolge von Miet- oder Pachtrechten in Betracht gezogen.

Wann ist eine Sache frei von Rechtsmängeln?

Eine Sache ist dann frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte bezüglich der Sache keine oder nur die vertraglich übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Demnach ist eine Immobilie rechtsmängelfrei, wenn Dritte keine Rechte gegen den Käufer geltend machen können (z.B. ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht).

Welcher Unterschied besteht zwischen einem Sach- und Rechtsmangel?

Wie die Begriffe andeuten lassen, liegt der Unterschied zwischen einem Sach- und Rechtsmangel darin, ob der Mangel einer Sache oder einem Recht anhaften. 

Sachmängel sind Mängel, die einer Sache anhaften können (z.B. Elektronikgeräten) und liegt immer dann vor, wenn die Sache nicht dem Vertrag entspricht oder die gewöhnlichen Eigenschaften des Gebrauchs aufweist. 

Ein Rechtsmangel besteht dann, wenn der Verkäufer dem Käufer nicht die rechtliche Position verschafft, die ihm laut Vertrag zusteht. Gibt sich jemand als Eigentümer einer fremden Sache aus, sodass der Käufer nicht Eigentümer der erworbenen Sache werden kann, liegt ein Rechtsmangel vor.

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