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Haftungsausschluss beim Schadenersatz

zwei Unterzeichner eines Vertrags

Gemäß Gesetzgebung ist ein Unternehmer dazu verpflichtet, in einem Kauf- oder Werkvertrag Haftungen gegenüber seinem Vertragspartner zu übernehmen. Diese beziehen sich vor allem auf den Bereich der Gewährleistung, Schadenersatz und die Produkthaftung. 

Inwieweit ist zwischen Unternehmern ein Haftungsausschluss beim Schadenersatz möglich? Welche Formulierungen sind für den Haftungsausschluss in Österreich gängig?

In einem anderen Leitartikel wurde bereits der Gewährleistungsausschluss behandelt, allerdings das Thema Haftungsausschluss beim Schadenersatz nur am Rande angeschnitten. Der nachfolgende Artikel behandelt das Thema ausführlich und erläutert, ob ein Haftungsausschluss für Folgeschäden möglich ist und wie Haftungsausschlussklauseln formuliert werden.

Das Wichtigste in Kürze:

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Informationen zur Haftung

Die gesetzlich vorgesehenen Haftungen gegenüber einem Vertragspartner sind in Österreich sehr umfangreich und nach oben hin unbegrenzt; dies gilt sowohl für die Gewährleistung als auch für den Schadenersatz. 

Unternehmer versuchen daher durch die Gestaltung und Formulierung eines Haftungsausschlusses, die Haftungen einzuschränken oder auszuschließen. Doch inwieweit ist ein Haftungsausschluss beim Schadenersatz in Österreich möglich?

Um diese Frage klären zu können, muss zunächst geprüft werden, wer der Vertragspartner ist. Handelt es sich um einen Konsumenten, der den Kauf- oder Werkvertrag zu privaten Zwecken schließt oder einen Unternehmer, der den Vertrag aus unternehmerischen Zwecken schließt. 

Sobald die Frage nach B2C oder B2B geklärt ist, kann die Grenze der Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses beim Schadenersatz bestimmt werden. Ferner spielt aber auch das Verschulden des Unternehmens eine Rolle, d.h. es muss geschaut werden, inwieweit ihm eine Schuld zu Last liegt.

Darüber hinaus spielt auch beim Haftungsausschluss beim Schadenersatz die Frage danach, wen die Beweislast trifft und innerhalb welcher Fristen Ansprüche geltend gemacht werden können eine wichtige Rolle.  

Was versteht man unter einer Haftungsausschlussklausel?

Bei der Haftungsausschlussklausel handelt es sich um eine Bestimmung, mit welcher die Haftung gegenüber einem Vertragspartner beschränkt werden kann. Warum sollte man letztendlich eine Haftungsausschlussklausel formulieren oder akzeptieren? Angenommen es werden Kleinbauteile (Schrauben, Schläuche etc.) in einem Fahrzeug verbaut und das Fahrzeug hat aufgrund eines schwachen Bauteils einen Unfall. Wird der Kleinbauteilhersteller dann für den Schaden haftbar gemacht, kann er unmittelbar Insolvenz anmelden. Möchte man sich jedoch dagegen absichern, muss man eine Haftungsausschlussklausel im Vertrag vereinbaren.

Die Haftungsausschlussklausel sorgt dafür, dass das Risiko zwischen den Vertragsparteien von vornhinein verteilt wird. Eine Haftungsausschlussklausel ist dann unzulässig, wenn sie in Anbetracht der Umstände im Hinblick auf die Billigkeit und Gerechtigkeit nicht akzeptabel ist. Nichtsdestotrotz lässt dies ausreichend Raum für klare und maßgeschneiderte Formulierungen für den Haftungsausschluss in Österreich. Ein Anwalt für Gewährleistungsrecht ist Ihnen bei der richtigen Formulierung einer Haftungsausschlussklausel behilflich.

Haftungsausschluss zwischen Unternehmern (B2B)

Ein Haftungsausschluss beim Schadenersatz und bei der Gewährleistung ist auch zwischen Unternehmern nur innerhalb gewisser Grenzen zulässig. 

Im Rahmen des Gewährleistungsgesetz können Unternehmer die gesetzlichen Gewährleistungsfristen von 2 Jahren für bewegliche Sachen und 3 Jahren für unbewegliche Sachen vertraglich einschränken und unter Umständen sogar ganz ausschließen. Um Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können, ist es wichtig, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war. 

Dabei spielt es keine Rolle, ob den Verkäufer die Schuld trifft oder nicht. Es handelt sich um eine sogenannte verschuldungsunabhängige Haftung. Anders sieht es beim Schadenersatz aus, denn hier muss die Schuld des Übergebers vorliegen.

Verschuldungsabhängige Haftung bei leichter Fahrlässigkeit

Zwischen Unternehmern kann ein Haftungsausschluss beim Schadenersatz für leichte Fahrlässigkeit formuliert werden. Allerdings ist dies nicht für Personenschäden möglich, sodass für Personenschäden schon bei bloß leichter Fahrlässigkeit gehaftet werden muss. 

In einigen Fällen kann aber auch außerhalb der Personenschäden eine Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für leichte Fahrlässigkeit unzulässig sein, sofern von einer wirtschaftlichen Vormachts- oder Monopolstellung auszugehen ist oder es sich um unvorhersehbare oder atypische Schäden handelt.

Haftungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit

Ob ein Haftungsausschluss bei grob fahrlässigem Verhalten zulässig ist, muss der Oberste Gerichtshof prüfen. Dabei unterscheidet er nochmals zwischen einer schlicht groben und krass groben Fahrlässigkeit. 

In einigen Entscheidungen wurde ein Haftungsausschluss für grobe und schlicht grobe Fahrlässigkeit vom Gericht zugelassen, doch für krass grobe Fahrlässigkeit war sie unzulässig. Ferner sind Haftungsausschlüsse bei Vorsatz ebenfalls unzulässig.

Die Schadenersatzfrist

Beim Schadenersatz spielt ebenso wie bei der Gewährleistungsfrist die Dauer der Haftung eine zentrale Rolle. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt 30 Jahre, wobei eine Frist von 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens beginnt. 

Da die Verjährungsfrist beachtlich lang ist, möchten Unternehmen diese Frist einschränken. Doch inwieweit ist eine Verkürzung der Schadenersatzfrist von 3 Jahren und der Verjährungsfrist von 30 Jahren zulässig? 

Dies ist im Grunde einzelfallabhängig und kann nicht pauschal bestimmt werden. Der Oberste Gerichtshof entschied in der Vergangenheit, dass eine Reduzierung der Frist ab Kenntnis des Schadens von 3 Jahren auf 6 Monate zulässig ist.

Die Beweislast

Grundsätzlich muss der Schädiger bei Schadenersatzansprüchen während der ersten 10 Jahre ab der Übergabe nachweisen können, dass ihn keine Schuld am Schaden trifft. Nach Ablauf der 10 Jahre trifft hingegen den Geschädigten die Beweislast und er muss nachweisen, dass ihn keine Schuld trifft.

Haftet der Verantwortliche laut Vertrag erst bei grober Fahrlässigkeit, dann muss der Geschädigte beweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Auch die Beweislastumkehr kann vertraglich eingeschränkt werden, sodass erst ab grober Fahrlässigkeit gehaftet wird und der Geschädigte die grobe Fahrlässigkeit beweisen muss.

Haftungsausschluss Unternehmer/Konsument (B2C)

Wie ist der Haftungsausschluss in einem Vertrag zwischen Unternehmer und Konsumenten geregelt? Wann ist ein Haftungsausschluss im B2C-Verhältnis bei leichter Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit rechtmäßig?

Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit gegenüber Konsumenten

Nicht nur gegenüber Unternehmern, sondern auch gegenüber Konsumenten kann für leichte Fahrlässigkeit ein Haftungsausschluss bei Schadenersatz begrenzt zulässig sein – ausgeschlossen sind dennoch Personenschäden. 

Ferner muss der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit im Bezug auf die Schäden einzeln ausgehandelt werden. Unzulässig ist jedoch ein Haftungsausschluss gegenüber einem Konsumenten für schlicht grobe oder krass grobe Fahrlässigkeit sowie Vorsatz. 

Ebenso wird jede vertragliche Einschränkung oder jeder Haftungsausschluss beim Schadenersatz gegenüber einem Konsumenten (Schadenersatzfrist, Beweislast) gesetzlich nicht akzeptiert.

Hinweis:

Die zum Haftungsausschluss getätigten Aussagen gelten auch für die Haftungsbeschränkung.

Wann ist die Haftungsausschlussklausel gegenüber Konsumenten nicht zulässig?

Ob die Haftungsausschlussklausel in einem Vertrag zwischen Unternehmer und Konsument gültig ist, wird anhand vieler Kriterien bewertet. Diese könnten beispielsweise sein:

  • Liegt eine wirtschaftliche Übermacht des Klauselverwenders vor (Großbanken, Telekommunikationsunternehmen)?
  • Besteht eine verdünnte Willensfreiheit, weil es sich um Güter oder Dienstleistungen handelt, welche der Konsument in Anspruch nehmen muss (Bankkonto, Kredite, Telefon/Internet)?
  • Reichweite des Haftungsausschlusses
    • Handelt es sich um einen vollständigen Ausschluss oder lediglich einen Ausschluss für bestimmte Fälle?
    • Wird die Haftung ausgeschlossen oder bloß eingeschränkt?
    • Soll der Haftungsausschluss auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten gelten?
    • Bezieht sich der Haftungsausschluss auf atypische Gefahren?
    • Richtet sich der Haftungsausschluss insbesondere an die wahrscheinlichsten Fälle?

Ob der Haftungsausschluss letztendlich zulässig ist oder nicht muss stets im Einzelfall bewertet werden. Je mehr sich die Kriterien erfüllen, desto wahrscheinlicher ist es, dass der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit unzulässig ist. 

Ein Anwalt für Schadenersatzrecht ist Ihnen hierbei gerne behilflich und berät Sie inwieweit die vertraglichen Vereinbarungen rechtmäßig sind.  

Wann ist die Haftungsausschlussklausel gegenüber Konsumenten zulässig?

Nichtsdestotrotz ist in vielen Fällen ein Haftungsausschluss gegenüber Konsumenten zulässig, wenn kein wirtschaftlich übermächtiges Unternehmen den Haftungsausschluss formuliert oder es sich um Waren/Dienstleistungen handelt, die der Verbraucher notwendigerweise benötigt. 

Ebenso ist es zulässig, wenn ganz konkrete Fälle für den Haftungsausschluss bei Schadenersatz genannt werden und sich der Ausschluss nicht auf die Hauptleistungspflichten des Vertrags bezieht.

Ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit muss im Bezug auf die jeweiligen Schäden (Schäden an einem zur Reparatur an eine Kfz-Werkstatt übergebenen Fahrzeug) im Einzelnen ausgehandelt werden. 

Eine Haftungsausschlussklausel als vorgedruckter Text in den AGB reicht nicht aus; es muss eine individuelle Vereinbarung zwischen Unternehmer und Konsument stattfinden.     

Haftungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz

Darüber hinaus kann die Haftung beim Schadenersatz bei grober Fahrlässigkeit eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Jeder vertragliche Versuch die Haftung für schlicht grobe oder krass grobe Fahrlässigkeit sowie Vorsatz gegenüber dem Konsumenten auszuschließen, ist unzulässig. 

Ebenso ist auch eine Einschränkung oder ein Ausschluss der gesetzlich vorgesehenen Beweislast oder der schadensersatzrechtlichen Verjährungsfristen gegenüber einem Konsumenten nicht möglich.  

Muster für einen Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit

Wer ein Muster für einen Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit nutzen möchte, findet im Internet zahlreiche Beispiele. Möchte man hingegen einen rechtsicheren Vertrag aufsetzen, empfiehlt sich die Konsultation eines Anwalts für Schadenersatzrecht. In unserem Anwaltsverzeichnis finden Sie mit nur wenigen Klicks den passenden Ansprechpartner. 

Ein mögliches Beispiel eines Musters für einen Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit könnte sein:

  • Für einfache Fahrlässigkeit haftet ____________ – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person (Personenschaden) – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zu einem Betrag von EUR________.
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