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Gewährleistung in Österreich – So kommen Sie zu Ihrem Recht!

Paragraph Richterhammer Einkaufswagenn

Wie komme ich zu meinem Recht auf Gewährleistung in Österreich? Wir zeigen Ihnen wie Sie vorgehen müssen. Wer eine Ware kauft oder eine Leistung beansprucht, darf erwarten, dass die Ware mangelfrei ist und die Leistung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, dann hat ein Käufer unter gewissen Umständen einen Anspruch auf Gewährleistung in Österreich. 

  • Was ist Gewährleistung?
  • Wann hat man eine Gewährleistung auf Reparaturen?
  • Wann haben Sie einen Anspruch auf Gewährleistung in Österreich?
  • Wie lange dauert die gesetzliche Gewährleistung in Österreich?

Diese Fragen erläutern wir Ihnen in diesem Artikel. Ebenso geht er auf die Beweislast bei Gewährleistung in Österreich und die Gewährleistungsfristen bei Bauleistungen in Österreich ein.   

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:

Was ist Gewährleistung in Österreich?

Bei der Gewährleistung in Österreich spricht man von der verschuldungsunabhängigen Haftung für Sach- und Rechtsmängel, welche zum Zeitpunkt der Übergabe oder Lieferung bereits vorhanden waren. Die Gewährleistung ist in Österreich gesetzlich geregelt und kann daher auch nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Um den Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, müssen Sie sich an das entsprechende Unternehmen wenden, mit dem Sie den Kaufvertrag geschlossen haben und das für den Schaden verantwortlich ist. Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht in Österreich auch dann, wenn es sich um Sonderangebote oder Käufe im Ausverkauf handelt.

Oftmals findet man den Zusatz „keine Garantie“ in Kaufverträgen, jedoch hat die Garantie nichts mit der Gewährleistung zu tun.

Zwischen Gewährleistung und Garantie bestehen Unterschiede, daher sollten diese Ansprüche nicht verwechselt werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf Gewährleistung besteht immer und kann nicht ausgeschlossen werde, selbst wenn keine Garantie besteht. 

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Neue Regelungen im Gewährleistungsrecht 2022

Voraussetzung für die Gewährleistung in Österreich

Weist ein Vertragsgegenstand (Ware oder Leistung) einen Mangel auf, dann muss der Vertragspartner dafür einstehen und Gewähr leisten. Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährleistung in Österreich ist, dass der Mangel bei Übergabe besteht. Jedoch muss der Mangel nicht unbedingt sofort erkennbar sein, denn einige Mängel sind erst nach einiger Zeit sichtbar. In einigen Fällen ist es schwierig zu sagen, ob der Mangel bei der Übergabe vorlag oder nicht. 

War der Mangel bei der Übergabe vorhanden oder nicht? Tritt ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe auf, dann nimmt man an, dass dieser bei der Übergabe bereits vorlag.

In diesem Fall müsste der Dienstleister oder Händler beweisen können, dass das Produkt bei der Übergabe mangelfrei war. Kann er dies nicht beweisen, dann hat der Konsument einen Anspruch auf Gewährleistung in Österreich. 

Welche Gewährleistungsansprüche hat der Konsument?

Der Käufer bzw. Konsument hat bei der Gewährleistung in Österreich einen Anspruch:

  • Austausch der Sache gegen ein neues Produkt oder eine Verbesserung des Mangels. Der Käufer kann zwischen Austausch und Verbesserung wählen.
  • Preisminderung oder Wandlung (Rückabwicklung), sofern ein Austausch oder Verbesserungen nicht möglich sind oder nur mit sehr hohem Aufwand zu bewältigen ist. Hier kann der Käufer ebenfalls wählen.

Wie lange dauert die gesetzliche Gewährleistung in Österreich?

Die Konsumenten müssen Ihren Anspruch auf Gewährleistung innerhalb einer bestimmten Frist geltend machen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist dauert in Österreich: 

  • Bei beweglichen Sachen und Dienstleistungen an beweglichen Sachen dauert die Frist 2 Jahre ab der Übergabe.
  • In Österreich beträgt die Gewährleistung für unbeweglichen Sachen und Dienstleistungen an unbeweglichen Sachen 3 Jahre ab der Übergabe (siehe auch Gewährleistungsfirst für Bauleistungen in Österreich). 
  • Bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistungsfrist in Österreich auf ein Jahr beschränkt werden. 

Welche Rechte hat der Konsument?

In erster Linie hat der Konsument das Recht auf Ausbesserung (Reparatur) oder Austausch der mangelhaften Ware oder der nicht ordnungsgemäßen Dienstleistung. Sowohl der Austausch als auch die Reparatur müssen in einer angemessenen Frist durchgeführt werden. 

Dabei kann der Konsument zwischen den beiden Optionen frei wählen und das Unternehmen kann einen Austausch oder eine Reparatur nur ablehnen, wenn der Aufwand unverhältnismäßig groß ist. 

Angenommen der Austausch oder die Reparatur verursacht unzumutbar hohe Kosten für das Unternehmen, dann kann diese dem Konsumenten eine Preisminderung oder eine Rückabwicklung des Vertrags (Wandlung) anbieten. Auch in diesem Fall hat der Kunde die Wahl und kann seinen Wunsch äußern. 

 

Ein Recht auf Preisminderung oder Wandlung haben Sie auch dann, wenn:

  • der Austausch und die Reparatur zu teuer für das Unternehmen sind. 
  • die Reparatur und der Austausch nicht möglich sind. 
  • das Unternehmen die Reparatur oder den Austausch verweigert oder nicht in der vorgegebenen Frist durchführt. 
  • die Reparatur nicht gelingt und die einmalige Korrektur nicht ausreicht. 
  • der Austausch oder die Reparatur für Sie unzumutbar ist (Schmutz- und Lärmbelästigung).

Wer trägt die Beweislast bei Gewährleistung in Österreich?

Das österreichische Gesetz sieht vor, dass dem Konsumenten eine mangelfreie Ware oder eine ordnungsgemäß durchgeführte Leistung zusteht. Tritt der Mangel innerhalb von 6 Monaten auf, nimmt man an, dass er bei der Übergabe bereits bestand.

In diesem Fall hat der Konsument Ansprüche auf Gewährleistung in Österreich. Der Händler oder Vertragspartner muss in diesem Fall beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe nicht bestand. Einzig und allein der Zeitpunkt und die Tatsache, dass der Mangel vorliegt, muss vom Käufer bewiesen bzw. belegt werden. Die Ursache des Mangels ist dabei unerheblich und muss vom Käufer nicht bewiesen werden.

Da der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe auftrat, geht der Gesetzgeber davon aus, dass er bei der Übergabe vorhanden war. Die Beweislast liegt demnach innerhalb der erste 6 Monate bei den Verkäufern.  

Doch sobald der Mangel 6 Monate nach Übergabe auftritt, liegt die Beweislast beim Konsumenten. Nun muss der Käufer nachweisen, dass das Produkt bereits bei der Übergabe mangelhaft war. 

Gewährleistungsansprüche geltend machen – so kommen Sie zu Ihrem Recht!

Kontaktieren Sie zunächst den Händler bzw. Verkaufspartner, um einen Austausch oder eine Reparatur zu vereinbaren. Bestenfalls geschieht dies schriftlich in Form eines Einschreibens, damit Sie innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Beweis vorliegen haben.

Setzen Sie dem Händler eine sinnvolle Frist (z.B. 14 Tage) oder vereinbaren Sie diese mit ihm. Geschieht innerhalb der vorgesehen Zeit nichts, haben Sie Anspruch auf eine Wandlung (Rückabwicklung des Vertrags). Sollten Sie den Rechnungsbetrag noch nicht vollständig bezahlt haben, können Sie den offenen Betrag bis zur Mangelbehebung einbehalten. Lassen Sie sich keinesfalls an den Hersteller weiterreichen, denn zuständig für die Behebung des Mangels ist Ihr Vertragspartner und nicht der Hersteller.

Sollten Sie eine ausführliche Beratung oder Unterstützung im Gewährleistungsrecht benötigen, raten wir Ihnen einen Anwalt für Gewährleistungsrecht zu konsultieren. Sollten Sie gerichtlich gegen den Vertragspartner vorgehen wollen, dann muss die Klage innerhalb der Gewährleistungsfrist eingereicht werden.

Wo muss der Anspruch auf Gewährleistung geltend gemacht werden?

Einen Anspruch auf Gewährleistung hat der Kunde in der Regel gegenüber dem Vertragspartner, bei dem er die Sache oder Leistung erworben hat. In einigen Fällen handelt es sich beim Hersteller auch um den Vertragspartner und Händler, somit wird der Anspruch direkt beim Hersteller geltend gemacht.

In den meisten Fällen erwerben Konsumenten jedoch Produkte von Drittanbietern und Händlern, welche dann Gewähr leisten müssen.

Wer trägt die Kosten für Transport, Einbau und Ausbau der Ware?

Hat der Kunde einen Anspruch auf Gewährleistung in Österreich, dann muss das entsprechende Unternehmen die Kosten für die Reparatur oder den Austausch tragen. Inbegriffen sind dabei auch Arbeits-, Material- oder Versandkosten sowie Kosten des Aus- und Einbaus.

Darüber hinaus kann aber auch die Kostenübernahme des Ausbaus der mangelhaften Ware (z.B. Heizung, Fliesen) und des Einbaus der ausgetauschten, mangelfreien Ware verlangt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Einbau und Ausbau der gekauften Ware im Vertrag vereinbart wurde oder der Käufer den Einbau der Waren von einem Dritten vornehmen ließ.

Ausschließlich im Hinblick auf die Höhe der Kosten hat das Unternehmen einen Ausblick auf Erleichterung, wenn eine Unverhältnismäßigkeit vorliegt. In diesem Fall muss das Unternehmen nicht die gesamten Ein- und Ausbaukosten übernehmen, sondern nur die verhältnismäßigen Kosten zum Wert der Ware. 

Beförderungskosten

Ebenso werden Beförderungskosten, die dem Konsumenten durch den Austausch oder die Reparatur entstehen, erstattet. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Käufer das mangelhafte Produkt selbst zum Unternehmen zurückbringt.

Da dies nicht immer so einfach ist, empfiehlt es sich, vorab mit dem Vertragspartner die weiteren Schritte zu besprechen. Einige Unternehmen übernehmen Reparaturen vor Ort, liefern das neue Produkt frei Haus und holen mangelhafte Produkte beim Kunden ab.  

Gewährleistungsansprüche gegenüber Unternehmen

Gewährleistungsansprüche gegenüber Unternehmen sind zwingend, d.h. der Gewährleistungsanspruch kann vom Unternehmen weder ausgeschlossen noch zum Nachteil des Konsumenten abgeändert werden. Unzulässig wären daher diese Zusätze im „Kleingedruckten“: 

  • „Die Gewährleistung beträgt sechs Monate.“ 
  • „Die Käuferin oder der Käufer muss die Mängel unverzüglich nach Lieferung schriftlich mitteilen.“ 
  • „Im gebrauchten Zustand, wie besichtigt und Probe gefahren, ohne jede Gewährleistung.“ 

Vorsicht ist bei einem Privatverkauf geboten, denn hierbei kann die Gewährleistung in Österreich vertraglich eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden. Kauft man ein gebrauchtes Auto in Österreich, ist die Gewährleistung möglicherweise eingeschränkt.

Hierbei spielt der Kaufvertrag eine wichtige Rolle, daher ist in diesem Zusammenhang äußerste Vorsicht geboten. Kauft man demnach von einer Privatperson und nicht von einem Händler ein Auto in Österreich kann die Gewährleistung anders geregelt sein. Steht im Vertrag die Klausel „unter Ausschluss der Gewährleistung“ können Sie ihr Recht auf Gewährleistung nicht geltend machen.

Ausschluss der Gewährleistung in Österreich

Prinzipiell kann die gesetzliche Gewährleistung in Österreich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, doch es gibt auch einige Ausnahmen. Kein Anspruch auf Gewährleistung besteht in Österreich dann, wenn offenkundige Mängel vorliegen. 

Als offenkundige Mängel bezeichnet man jene Mängel, die bei Vertragsabschluss bereits vorhanden waren und auch für den Kunden sichtbar und leicht erkennbar. Der Verkäufer haftet in diesem Fall nur, wenn er die fehlenden Eigenschaften nicht ausdrücklich zugesichert oder arglistig verschwiegen hat.

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