Grundsätzlich muss für einen Fall von Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden eine Kombinationsreise gebucht worden sein, bei der der Geschädigte mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen bei seinem Reiseveranstalter gebucht hat. Dabei kann es sich z.B. um eine Kombination von Flug und Hotel oder auch Hotel und Ausflüge oder Mietwagen handeln.
Außerdem kann auch eine fehlerhafte Beratung bei der Reiseauswahl durch den Reiseveranstalter einen Anspruch auf Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden auslösen. Dies ist dann der Fall, wenn der Reisende bei korrekter Aufklärung einen anderen Urlaubsort gewählt hätte und der Reiseveranstalter seine Aufklärungspflicht verletzt hätte.
Jedoch ist die Höhe des Geldersatzes immer von der Schwere des Mangels und auch dem entsprechenden Reisepreis abhängig.
Allerdings ist ein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden immer dann möglich, wenn der Reisende durch eine erhebliche Vertragswidrigkeit seinen Urlaub nicht genießen konnte.
Hierfür wurde eine neue gesetzliche Grundlage im Juli 2018 geschaffen, die die Entschädigung entgangene Urlaubsfreuden regelt. Das neue Pauschalreisegesetz (PRG) ersetzt dabei die alten Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes. Hierbei erleichtert es das neue Gesetz dem Reisenden, einen Schadenersatz geltend zu machen, da es nach dem Pauschalreisegesetz nicht mehr auf ein Verschulden des Reisveranstalters für einen Schadenersatzanspruch ankommt.
Dabei tritt der Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude neben die Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht. Der Gewährleistungsanspruch beinhaltet den Anspruch auf Austausch oder Verbesserung einer Leistung, bei der die Ersatzleistung qualitativ gleichwertig oder besser sein muss.
Für den Fall, dass der Reiseveranstalter nur eine minderwertige Alternative anbieten kann, entsteht ein Anspruch auf eine Preisminderung. Außerdem sieht die Gewährleistung vor, dass im Falle einer Verweigerung des Reisveranstalters, der Reisende selbst eine Alternative suchen kann und dafür Entschädigung verlangen kann oder vom Vertrag zurücktreten kann.
Welche rechtlichen Möglichkeiten in einem konkreten Fall durchsetzbar sind kann Ihnen am besten ein erfahrener Anwalt für Schadenersatzrecht erklären.