In Österreich sind die Gewährleistungsansprüche in zwei Stufen eingeteilt. Zunächst muss eine Verbesserung oder ein Austausch stattfinden, danach eine Preisminderung oder Wandlung. Das heißt im Klartext, dass der Übernehmer erst vom Vertrag zurücktreten oder eine Preisminderung begehren kann, wenn der Übergeber die Möglichkeit eingeräumt bekommt hat, die Sache zu verbessern oder auszutauschen.
Erst wenn der Übergeber zur Verbesserung oder zum Austausch nicht in der Lage ist, kann der Käufer eine Wandlung bei der Gewährleistung verlangen.
Außerdem muss ermittelt werden, ob ein Austausch oder eine Verbesserung überhaupt möglich ist. In einigen Fällen bringt der Austausch oder die Verbesserung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand mit sich, sodass es sich für den Verkäufer nicht lohnt.
In diesem Zusammenhang spielt der Wert der (mangelfreien) Ware, die Art des Mangels sowie die Kosten der Reparatur eine zentrale Rolle. Rentiert es sich nicht, wird meist eine Wandlung bei der Gewährleistung angestrebt.
Demzufolge kann der Übernehmer nur dann von seinem Recht auf Wandlung Gebrauch machen, wenn der Mangel nicht geringfügig ist. Dies ist aber nicht immer einfach zu beantworten. Ansonsten muss er dem Übergeber die Möglichkeit der Verbesserung oder des Austausches einräumen.