Erbengemeinschaft – Erbe ausschlagen
- Redaktion Anwaltfinden.at
Ein Erbe ausschlagen kann man als Erbe aus vielen Gründen. Dabei kann man ein Erbe ausschlagen jedoch erst, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist, andernfalls spricht man von einem Erbverzicht. Deshalb wollen wir in diesem Beitrag alle wichtigen Informationen zum Erbe ausschlagen zusammentragen und dabei auch vielfach gestellte Fragen beantworten, wie z. B.: Wie kann ich ein Erbe ausschlagen? Wer erbt nach Erbausschlagung? Was kostet es ein Erbe auszuschlagen? Wer zahlt Beerdigung wenn alle das Erbe ausschlagen? Welche Unterlagen braucht man für eine Erbausschlagung? Was kostet eine Erbausschlagung beim Notar?
- Ein Erbe ausschlagen kann man als potentieller Erbe aus vielen Gründen. Dabei sind neben einer überschuldeten Verlassenschaft oft auch persönliche Gründe ausschlaggebend oder Folgekosten, die mit einem Erbantritt verbunden wären.
- Jedoch kann man diese Entscheidung zum Erbe ausschlagen nur einmal treffen, da sie nicht wieder rückgängig zu machen ist.
- Ferner gilt es eine gesetzliche 6- Wochen-Frist beim Erbe ausschlagen zu beachten. Für den Fall, das man die Erbe ausschlagen Frist versäumt, gilt das Erbe automatisch als angenommen.
- Für den Fall, dass die Vermögenslage einer Verlassenschaft noch nicht endgültig feststeht, kann ein bedingter Erbantritt eine Alternative darstellen. Dabei wird die Haftung des Erben auf den Wert der Verlassenschaft begrenzt und der Erbe haftet also nicht unbegrenzt in diesem Falle.
- Ein Anwalt für Erbrecht ist ein guter Berater wenn man daran denkt, ein Erbe auszuschlagen. Dabei kann er den Erben über Haftungsrisiken und Fristen aufklären und ihm bei der formellen Vorbereitung des Erbe ausschlagens helfen.
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet Erbe ausschlagen?
Ein Erbe ausschlagen kann man erst, wenn ein Erbfall bereits eingetreten ist. Dabei bedeutet ein Erbe ausschlagen immer eine ausdrückliche Erklärung, das Erbe mit all seinen Rechten und Pflichten nicht anzutreten. Für den Fall, dass es einmal ausgeschlagen wurde, kann ein berechtigter Erbe dies nicht mehr rückgängig machen. Ferner muss beim Verlassenschaftsgericht aktiv der Erbantritt abgelehnt werden. Hierbei sind kurze Fristen zu beachten, jedoch kann man auch einen Rechtsanwalt für Erbrecht damit beauftragen. Allerdings kann man kein Erbe ausschlagen zu Lebzeiten. Hierbei handelt es sich dann um einen Erbverzicht.
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Erbe ausschlagen Gründe – warum sollte man ein Erbe nicht annehmen?
Für den Fall, dass ein Erblasser verstirbt, so geht sein gesamtes Vermögen – aber auch seine Schulden – automatisch auf seine gesetzlichen Erben über. Dabei ordnen sich die Erben der gesetzlichen Erbfolge unter, wenn kein Testament vorhanden ist. Deshalb muss ein Erblasser also auch nicht unbedingt ein Testament aufsetzen und dadurch eigenmächtig seine Erben bestimmen.
Hierbei wird in Österreich durch ein Verlassenschaftsgericht ein Notar bestellt, der die Verlassenschaft feststellt und die Erben informiert.
Schulden der Verlassenschaft
Dabei ist nicht jede Verlassenschaft für die Erben ein erfreuliches Ereignis, z. B. wenn der Erblasser hoch verschuldet war und seinen Gläubigern gegenüber auch mit seinem Nachlass haftet. Deshalb sind in einem solchen Fall die Erben des Verstorbenen dafür verantwortlich, die offenen Verbindlichkeiten auszugleichen. Dabei können zwar in vielen Fällen die Verbindlichkeiten gesenkt werden, jedoch ist dadurch nicht gesichert, dass am Ende von der Verlassenschaft noch etwas übrig bleibt oder ein Erbe ggf. auch noch aus eigenem Vermögen ausgleichen muss. Hierbei ist dies erst zu beurteilen, wenn eine Erbauseinandersetzung abgeschlossen ist und ein Überblick über die Vermögenslage geschaffen wurde.
Erbe ausschlagen bei Ungewissheit oder aus anderen Gründen
Für den Fall, dass Erben das Risiko einer solchen Verlassenschaft nicht tragen wollen und den damit verbundenen Ungewissheiten entgehen wollen, können Sie die Erbschaft ausschlagen.
Jedoch können eine Vielzahl von Gründen dazu führen, dass ein Erbe sein Erbe ausschlagen will:
Erbe ausschlagen aus persönlichen Gründen
Das Erbe ausschlagen kann im Einzelfall auch persönliche Gründe haben. Dabei spielt meist eine Zerrüttung des Verhältnisses zum Erblasser oder zumindest ein anhaltender Streit eine Rolle. Hierbei hat zum Erblasser meist seit geraumer Zeit kein Kontakt mehr bestanden, weshalb das Erbe ausschlagen für den potentiellen Erben eben auch eine Möglichkeit ist, sich auch nach dem Tod des Erblassers von diesem zu distanzieren. Außerdem kann das Erbe ausschlagen auch aus der persönlichen Situation heraus bedingt sein. Für den Fall, dass z. B. nur Gebrauchsgegenstände aus der Verlassenschaft des Erblassers vererbt werden können, für die der potentielle Erbe keine Verwendung hat, kann auch dies ein Grund sein, das Erbe ausschlagen zu wollen.
Erbe ausschlagen aus finanziellen Gründen
Zwar fallen in Österreich seit 2008 keine Erbschaftssteuern mehr an, jedoch können auch mit einem Erbe noch Steuern und Folgekosten verbunden sein, die ein Erbe evtl. nicht tragen will. Hierbei lässt sich z. B. ein stark sanierungsbedürftiges Haus nennen, für das Grunderwerbssteuer bezahlt werden muss und das ohne eine umfangreiche Sanierung ggf. weder zu verkaufen noch zu bewohnen ist. Deshalb wird in solchen Fällen ein Erbe durchaus ein Erbe ausschlagen wollen, weil er diese Kosten nicht tragen kann oder will.
Erbe ausschlagen wegen Bestattungskosten
Für den Fall, dass ein Erblasser verstirbt, sind die Erben auch dafür verantwortlich, seine Bestattung zu organisieren und zu bezahlen. Dabei kann ein sehr geringer Nachlass bereits ein Problem darstellen, der dazu führt, dass die Erben ein Erbe ausschlagen, um die Bestattungskosten nicht tragen zu müssen. Jedoch muss in diesem Fall, wenn alle Erben das Erbe ausgeschlagen haben, dann der Fürsorgeberechtigte oder der Unterhaltspflichtige die Bestattungskosten tragen.
Überlegungen zum Erbe ausschlagen
Nach dem österreichischen Erbrecht steht es einem jeden Erben zu, frei zu entscheiden, ob er ein Erbe annehmen oder ein Erbe ausschlagen möchte. Jedoch kann er sich nur einmal entscheiden. Für den Fall, dass er ein Erbe angenommen hat, ist dies nicht mehr rückgängig zu machen, genauso wie man auch das Erbe ausschlagen nicht mehr revidieren kann. Deshalb ist vor einer vorschnellen Entscheidung beim Eintritt eines Erbfalls abzuraten. Hierbei sollte man zunächst die Struktur der Verlassenschaft richtig einschätzen und die Vor- und Nachteile eines Erbantritts abwägen. Dabei sollte man auch gut überlegen, ob man evtl. Schulden aus der Verlassenschaft ausgleichen kann und will.
HINWEIS!
Bevor man sich entscheidet, ein man ein Erbe ausschlagen oder annehmen soll, sollte man sich die verschiedenen Optionen mit ihren Konsequenzen von einem Rechtsanwalt für Erbrecht erklären lassen. Erfahrene und geprüfte Juristen für Erbrecht finden Sie schnell und einfach in unserem Anwaltsverzeichnis.
Auswirkungen des Erbe ausschlagens auf die Erbfolge
Hat ein Erbe sein Erbe ausgeschlagen, so verändert dies die Erbfolge. Dabei sieht die gesetzliche Erbfolge vor, dass die Nachkommen dieses Erben nun selbst zu Erben werden. Für den Fall, dass auch sie das Erbe nicht antreten wollen, müssen sie wiederum selbst das Erbe ausschlagen. Ferner geht das Erbe dann an den Staat über, wenn keine Nachkommen mehr vorhanden sind, die das Erbe annehmen könnten.
Erbe ausschlagen – welche Fristen sind zu beachten?
In einem Verlassenschaftsverfahren haben potentielle Erben eine 6- Wochen-Frist für das Erbe ausschlagen zu beachten. Hierbei muss also innerhalb dieser Frist das Erbe ausgeschlagen werden, sonst gilt ein Erbe immer als angenommen. Dabei startet diese Frist mit der Kenntnisnahme des Erbes durch den potentiellen Erben, also z. B. durch die Eröffnung des Testamentes.
Abweichende Regelungen bei einem Vermächtnis
Hingegen gilt beim Ausschlagen eine Vermächtnisses, im Gegensatz zum Erbe ausschlagen, die gesetzlich festgelegte 6 – Wochen- Frist nicht. Hierbei bedeutet ein Vermächtnis immer ein Teil des Erbes, der einer anderen Person als den gesetzlich vorgesehenen Erben zugesprochen wird durch den Erblasser. Dabei kann es sich z. B. um einen Freund oder auch um eine Stiftung handeln. Hierbei wird einem Vermächtnisberechtigten von den rechtlichen Erben eine Frist gesetzt, innerhalb derer ein Vermächtnisberechtigter sein Vermächtnis annehmen oder ablehnen muss. Für den Fall, dass der Vermächtnisberechtigte diese Frist verstreichen lässt, gilt in diesem Falle das Vermächtnis als abgelehnt.
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Das Erbe ausschlagen – Wie ist der Verfahrensablauf?
Wenn man ein Erbe ausschlagen will, muss man dies beim zuständigen Verlassenschaftsgericht tun, das mit der Erbangelegenheitbetraut ist. Hierbei kann man das Verlassenschaftsgericht selbst aufsuchen und dort das Erbe ausschlagen. Dabei wird dies dann dort rechtskräftig dokumentiert. Ferner kann man auch einen Notar aufsuchen und dort in Form einer notariellen Beglaubigung bestätigen lassen, dass man das Erbe ausschlagen will. Hierbei leitet dieser normalerweise die Beglaubigung dann an das Verlassenschaftsgericht weiter.
Welche Kosten entstehen beim Erbe ausschlagen?
Kosten entstehen immer wenn man ein Erbe ausschlagen will. Dabei richten sich die Kosten nach dem Wert der Verlassenschaft und betragen bei einem direkten Erbe ausschlagen beim Verlassenschaftsgericht mindestens 15 €. Hingegen wird das Erbe ausschlagen bei einem Notar nach der Gebührenordnung berechnet und vielfach als Festpreis abgerechnet, der zwischen 150 und 300 € liegen kann.
Alternativen zum Erbe ausschlagen und Haftungsthemen
Generell müssen Erbberechtigte in Österreich vom zuständigen Notar auch über die Haftung im Erbfall aufgeklärt werden. Dabei wird auch die Möglichkeit zum bedingten oder unbedingten Erbantritt erläutert. Für den Fall, dass eine Verlassenschaft also verschuldet sein sollte, kann ein Erbe also das Erbe ausschlagen und muss damit auch keine Haftung für die Schulden des Erblassers übernehmen. Allerdings steht oftmals die Schuldenhöhe zu Beginn des Verlassenschaftsverfahrens noch nicht genau fest und deshalb kann ein potentieller Erbe auch einen bedingten Erbantritt entscheiden. Hierbei wird dann die Haftung des Erben auf den Wert der Erbschaft begrenzt, er haftet also nicht unbegrenzt. Allerdings ist in diesen Fällen Vorsicht geboten, da manchmal eine Schätzung des Wertes der Verlassenschaft durch einen Sachverständigen notwendig wird, die das Verfahren teuer und zeitaufwendig gestalten kann.