Gewährleistung nach Austausch - Ist ihr neues Gerät defekt?
- Redaktion Anwaltfinden.at

Ein neues Gerät ist defekt – Umtausch oder Reparatur? Im Rahmen der Gewährleistungsfrist hat der Konsument das Recht einen Austausch oder eine Reparatur der Ware zu erhalten. Erst wenn dies nicht möglich ist, kann eine Preisminderung oder Wandlung erfolgen. Doch besteht auch Gewährleistung nach Austausch in Österreich?
Der folgende Artikel behandelt ausführlich das Thema der Gewährleistung nach Austausch und erläutert Ihnen dabei, wann Sie als Konsument gegebenenfalls einen Anspruch auf Gewährleistung nach Austausch haben.
Inhaltsverzeichnis
- Erfolgt ein Gewährleistungsaustausch, dann verlängert sich die Gewährleistungsfrist für das reparierte oder ausgetauschte Gerät um zwei Jahre.
- Die Gewährleistung greift nach jedem Austausch und jeder Reparatur erneut.
- Bei einem Austausch sollte man darauf achten, die Ware im Rahmen der Gewährleistung anstatt der Garantie auszutauschen. Insbesondere innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe.
- Wird ein Gerät im Rahmen der Garantie ausgetauscht, ohne dass Garantie auf das Austauschgerät besteht, dann ist das Austauschgerät bei einem nochmals auftretenden Mangel nicht durch die gesetzliche Gewährleistung abgedeckt.
Was versteht man unter Gewährleistung?
Bei der Gewährleistung handelt es sich um die verschuldungsunabhängige Haftung für Sach- und Rechtsmängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Von einem Mangel spricht man dann, wenn die Sache oder das Werk nicht die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzt.
Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und darf bei einem Kauf- oder Werkvertrag zwischen Unternehmern und Konsument nicht ausgeschlossen werden.
Anders sieht es hingegen bei der Gewährleistung bei B2B (Unternehmer und Unternehmer) aus, denn in einem Kauf- oder Werkvertrag im B2B kann die Gewährleistung bis zu einem gewissen Grad eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Ein vollständiger Gewährleistungsausschluss ist jedoch zwischen zwei Privatpersonen möglich.
Nicht zu verwechseln ist die Gewährleistung mit der Garantie, denn hierbei handelt es sich um eine freiwillige Haftungsübernahme des Händlers oder Herstellers.
Wie lange ist die gesetzliche Gewährleistung in Österreich?
Die Frist der gesetzlichen Gewährleistung beträgt für bewegliche Sachen 2 Jahre und für unbewegliche Sachen 3 Jahre. Für gebraucht bewegliche Sachen kann die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren auf ein Jahr reduziert werden. Gleiches gilt beim Kauf eines Gebrauchtwagens, sofern die Erstzulassung mehr als ein Jahr zurückliegt.
- Gewährleistung beim Auto
- Gewährleistung bei Gebrauchtwagen
Ferner besteht auch auf die Reparatur einer mangelhaften Sache und einen Austausch Gewährleistung (siehe „Gewährleistung für Autoreparatur“). Beim Privatverkauf kann ein Gewährleistungsausschluss zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens und insgesamt nach 30 Jahren.
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Wie ist die Beweislast geregelt?
Tritt der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe auf, nimmt man an, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt und die Beweislast liegt beim Verkäufer. Erst nach Ablauf der 6 Monate gilt die Beweislastumkehr und der Käufer muss nachweisen, dass der Mangel bei Übergabe bereits vorlag.
Gewährleistung – Austausch oder Reparatur?
Ist eine Sache mangelhaft, dann schuldet der Verkäufer dem Kunden vorrangig die Verbesserung (Reparatur) oder einen Austausch der Ware. Prinzipiell kann der Käufer zwischen den beiden Rechtsbehelfen wählen, allerdings darf der gewählte Rechtsbehelf für den Verkäufer nicht unverhältnismäßig bzw. unzumutbar sein.
Angenommen ein Auto hat nur einen kleinen Mangel an der Klimaanlage und der Kunde wünscht im Rahmen der Gewährleistung einen Austausch. In diesem Fall wäre es für den Verkäufer unzumutbar und finanziell nicht tragbar.
Laut Gewährleistungsrecht muss der Unternehmer auch die Kosten für einen Ein- und Ausbau einer Sache übernehmen bzw. durchführen, sofern der Kunde die Sache bereit sachgemäß und gutgläubig eingebaut hat.
Dies gilt ungeachtet dessen, ob der Verkäufer für den Einbau der Sache verantwortlich ist oder nicht. Unter Umständen muss der Käufer aber einige Kosten selbst tragen.
Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich, kann gegebenenfalls eine Wandlung des Vertrags oder bei geringfügigen Mängeln eine Preisminderung verlangt werden.
Neues Gerät defekt – Umtausch oder Reparatur?
Angenommen es besteht auf ein neues Handy noch Gewährleistung und das neue Gerät ist nun defekt. Umtausch oder Reparatur stehen für Sie als Kunden zur Auswahl. Ob ein Umtausch oder eine Reparatur für ein neues defektes Gerät durchgeführt werden soll, kann der Käufer allerdings erst entscheiden, wenn er dem Verkäufer die Möglichkeit der Verbesserung (Reparatur) eingeräumt hat.
Erst danach steht ihm im Rahmen der Gewährleistung ein Austausch zu. Ist weder eine Reparatur noch ein Austausch in der Gewährleistung möglich, hat er das Recht auf Preisminderung oder Wandlung. Tritt der Mangel erst 6 Monate nach Übergabe auf, sodass der Käufer in der Beweislast steht, sollte man prüfen, ob Garantieansprüche bestehen.
Gewährleistung ohne Rechnung
Um Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, ist es sinnvoll stets die Rechnung der Ware aufzubewahren. Wer Ansprüche auf Gewährleistung ohne Rechnung geltend machen möchte, muss in irgendeiner Form nachweisen können, dass die Ware beim entsprechenden Händler erworben wurde. Im Grunde genommen muss der Händler dem Käufer keine Gewährleistung ohne Rechnung einräumen.
Besteht Gewährleistung nach Austausch in Österreich?
Wer im Rahmen der Gewährleistung einen Austausch in Österreich durchführt und mangelhafte Ware beim Händler reklamiert, erhält nach Austausch erneut Gewährleistung auf das ausgetauschte Produkt. Die Gewährleistungsfrist beginnt erneut für zwei oder drei Jahre zu laufen – abhängig davon, ob es sich um eine bewegliche oder unbewegliche Sache handelt.
In diesem Zusammenhang sollte jedoch explizit darauf geachtet werden, dass innerhalb der Gewährleistung ein Austausch erfolgt und nicht im Rahmen der Garantie.
Nur wenn die Gewährleistungsansprüche geltend gemacht wurden, kann erneut Gewährleistung nach Austausch bestehen. Erfolgt der Austausch im Rahmen der Gewährleistung und kann der Konsument beweisen, dass das Austauschgerät bereits bei Übergabe defekt war, dann hat er ein Recht auf Wandlung des Vertrags.
In diesem Fall kann der Käufer sofort sein Geld zurückfordern und muss sich nicht mit einem weiteren Austausch oder einer Reparatur zufriedengeben.
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Garantie oder Gewährleistung bei Austausch?
Trotzdem sollte man auch die Garantieaussagen überprüfen und klären, ob Garantie auf das Austauschgerät besteht. Somit hätte der Konsument auch auf das Austauschgerät erneut Garantie. Da es sich bei der Garantie aber um eine freiwillige Vereinbarung handelt, kann es auch sein, dass sie auf einen einmaligen Austausch oder eine einmalige Reparatur beschränkt ist.
Grundsätzlich ist es für den Konsumenten innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe meist günstiger, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Diese Ansprüche sind unbeschränkt und dürfen gesetzlich gegenüber einem Konsumenten nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Uneingeschränkte Gewährleistung nach Austausch und Reparatur?
Das bedeutet auch, dass die Gewährleistung nach jedem Austausch und jeder Reparatur erneut greift. Jedoch besteht immer nur auf den ausgetauschten bzw. reparierten Teil erneut Gewährleistung.
Wird die Klimaanlage in einem Auto ausgetauscht oder repartiert, dann besteht auf die ausgetauschte Klimaanlage erneut Gewährleistung. Bei Umtausch oder Reparatur eines neuen defekten Geräts besteht Gewährleistung nach Austausch auf das Austauschgerät. Sobald es zu Beweisschwierigkeiten im Rahmen der Gewährleistung kommt, kann es sinnvoll sein, auf die Garantie auszuweichen.
Wird ein Gerät vom Hersteller im Rahmen der Garantie ausgetauscht, ohne dass darauf nochmals Garantie gewährt wird, dann ist das Austauschgerät bei einem zukünftig nochmals auftretenden Mangel nicht durch die gesetzliche Gewährleistung abgedeckt.
Neue Frist bei Gewährleistung nach Austausch
Wird ein Gewährleistungsaustausch vorgenommen, dann verlängert sich die Gewährleistungsfrist für den reparierten oder ausgetauschten Teil um zwei Jahre. Dies gilt sowohl bei der Reparatur als auch beim Austausch bei Gewährleistung.
Handelt es sich um ein Bauteil eines Geräts dann läuft nur für dieses die Frist erneut für zwei Jahre. Nichtsdestotrotz kann es passieren, dass das Austauschgerät oder der ausgetauschte Teil erst nach 6 Monaten nach Austausch einen Defekt aufweist. In diesem Fall gilt die Beweislastumkehr und der Konsument muss nachweisen können, dass der Mangel bei Übergabe des Austauschgeräts bereits vorlag.
Herr König hat einen Neuwagen erworben und das Schiebedach hat nach 3 Monaten nach Übergabe einen Defekt. Der Händler tauscht das Schiebedach aus. In diesem Fall hat Herr König auf das Schiebedach erneut 2 Jahre Gewährleistung nach Austausch; das Auto hat eine Gewährleistung von 21 Monaten.
Tritt erneut innerhalb der ersten 6 Monate nach Austausch eine Fehlfunktion am Schiebedach auf, muss der Händler im Rahmen der Gewährleistung einen Austausch vornehmen. Erscheint der Defekt nach 6 Monaten, dann gilt die Beweislastumkehr.