Notwehr - Wann gilt eine Handlung als Notwehr?
- Redaktion Anwaltfinden.at
Notwehr ist als Handlung zur Verteidigung gegen einen Angriff im Strafgesetzbuch Österreich vorgesehen und wird im § 3 StGB beschrieben und geregelt. Dabei ist immer für eine rechtlich akzeptierte Notwehr relevant, dass sie einerseits notwendig und andererseits verhältnismäßig ist um als notwendige Abwehr gegen einen Angriff gerechtfertigt sein.
Für den Fall, dass Grenzen der Notwehr überschritten werden, kann eine Notwehr auch eine Körperverletzung darstellen oder eine Notwehr mit Todesfolge als fahrlässige Tötung bestraft werden. In diesem Artikel wollen wir wichtige Fakten zur Notwehr darstellen und dabei Fragen beantworten, wie z.B. Was ist Notwehr gemäß Strafrecht? Worauf beruht das Notwehrrecht? Was ist ein Angriff? Wann ist Notwehr strafbar?
- Notwehr ist eine Handlung zur Verteidigung von Rechtsgütern und ist im Strafgesetzbuch Österreich beschrieben und geregelt
- Notwehr versteht sich als Schutz von Leben, Gesundheit, körperlicher Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen
- Notwehr ist dann nicht strafbar, wenn sie als verhältnismäßige Notwehrhandlung in einer Notwehrlage stattfindet
- Notwehr kann auch als Nothilfe in einem Notstand durch Dritte geleistet werden, wenn die Situation dies erfordert
- Für den Fall, dass die Handlung der Notwehr nicht verhältnismäßig ist, liegt ein Notwehrexzess vor, der die Handlungen strafbar machen kann (z.B. Körperverletzung)
Inhaltsverzeichnis
Wie ist die rechtliche Grundlage zur Notwehr StGB gestaltet?
Eine Notwehr zur Verteidigung gegen Angriffe wird im Strafgesetzbuch Österreich im § 3 beschrieben. Dabei stellt sie eine Rechtfertigungsgrundlage zur Verteidigung der eigenen notwehrfähigen Rechtsgüter dar.
Hierbei schafft sie eine rechtliche Grundlage für eine Handlung,„die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren” (§ 3 StGB)
Deshalb gilt eine Notwehr immer dann als gerechtfertigt, wenn eine Notwehr Situation gegeben ist, die eine Verteidigung der Rechtsgüter notwendig macht wegen eines unmittelbaren oder direkt drohenden Angriffs auf ein beschriebenes Rechtsgut.
Doch stellt sich die Frage: Was ist ein Angriff? Dabei definiert das Gesetz einen Angriff grundsätzlich als jede Art von menschlichem Verhalten, das eine Verletzung der beschriebenen Rechtsgüter zumindest befürchten lässt oder konkret bedroht.
Dabei ist eine rechtlich gebilligte Notwehr StGB, die straffrei bleibt, jedoch immer nur im Rahmen einer notwendigen Verteidigung zu sehen.
Allerdings wird eine Verteidigungshandlung immer dann als nicht gerechtfertigt eingestuft, wenn dem Angegriffenen nur ein unwesentlicher Nachteil entstehen kann und deshalb seine Notwehr Handlung auch nicht verhältnismassig ist.
Hierbei spricht man dann von einer Notwehrüberschreitung, die auch als Notwehrexzess bezeichnet wird. Deshalb kann eine unangemessene Notwehr Handlung auch bestraft werden, wenn sie auf einer Fahrlässigkeit begründet ist und die Handlung an sich auch strafbar ist, wie z.B. eine Körperverletzung.
Generell liegt nämlich bei einer Körperverletzung immer zunächst einmal ein Delikt gegen die körperliche Unversehrtheit vor. Jedoch; kann diese im Rahmen der Notwehr StGB straffrei bleiben kann, wenn die Selbstverteidigungsmaßnahme als verhältnismäßig einzustufen ist.
Deshalb muss im konkreten Einzelfall immer geprüft werden, ob die Handlung in Notwehr auch in einem akzeptablen Verhältnis zur Bedrohung durch den Angreifer steht.
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Notwehr – welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Damit eine Handlung als Notwehr StGB nach dem Gesetz eingestuft werden, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, die sie als Notwehr rechtfertigen. Hierbei muss zunächst eine Notwehrlage gegeben sein, die eine angemessene Notwehrhandlung erforderlich macht.
Außerdem muss auch ein Verteidigungswillen erkennbar sein. Diese einzelnen Voraussetzungen sollen im Folgenden näher erläutert werden.
Die Notwehrlage bei der Notwehr
Eine Notwehrlage wird immer dann angenommen, wenn ein notwehrfähiges Rechtsgut durch einen Angriff unmittelbar bedroht ist oder bereits angegriffen wurde. Hierbei muss es sich um einen aktiven und auch rechtswidrigen Angriff einer Person handeln, z.B. durch einen Schlag oder Bedrohung durch eine Waffe.
Allerdings liegt keine Notwehrlage im Sinne der Notwehr Definition vor, wenn ein Angegriffener der Bedrohungssituation nicht ausweicht, obwohl er die Möglichkeit dazu hätte.
Außerdem ist auch keine Notwehr gegeben, wenn der Angegriffene den Angreifer im Vorfeld der Bedrohung selbst zu einer Konfrontation herausgefordert hat und damit die Bedrohungssituation provoziert hat. Hierbei kann es sich z.B. um eine Ohrfeige handeln oder auch eine unangemessene verbale Provokation.
Ferner darf eine Handlung in Notwehr auch nur in ein notwehrfähiges Rechtsgut des Angreifers stattfinden. Dabei handelt es sich eben auch um eine Handlung, die in das Leben, die Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder auch das Vermögen des Angreifers trifft. Somit muss sich eine Notwehr Handlung also immer unmittelbar auf den Angreifer beziehen.
Allerdings kann keine Notwehr Handlung gegen die Ehrverletzung stattfinden.
Für den Fall, dass sich ein Angegriffener nicht selbst durch eine Notwehr Handlung gegen einen Angriff wehren kann, kann auch ein Dritter eine Notwehr Handlung in Form einer Nothilfe wahrnehmen.
Dabei kann es sich z.B. um eine körperliche Behinderung des Angegriffenen handeln, die es ihm nicht ermöglicht, sich angemessen zur Wehr zu setzen. Deshalb kann in einer derartigen Situation des Notwehr Notstands auch ein Dritter eingreifen, der die Verteidigungshandlung vornimmt.
Die Notwehrhandlung
Um eine Notwehrhandlung beurteilen zu können, wird immer die Notwehr Verhältnismäßigkeit bewertet. Dabei wird dann verlangt, dass sich eine Notwehr Handlung immer auf ein notwendiges Maß an Verteidigung beschränkt.
Dabei darf eine Notwehrhandlung immer nur der letzte Weg der Verteidigung sein. Außerdem darf der Angreifer durch die Notwehr auch nur in dem Maße beeinträchtigt werden, wie es für die Verteidigung notwendig ist.
Dabei bezeichnet man als notwendige Verteidigung immer die schonendste Maßnahme, die zur Angriffsabwehr notwendig ist. Deshalb sind Intensität und Mittel des Angriffs und seine Gefährlichkeit bei der Beurteilung berücksichtigt werden.
Beispiel:
Hat ein Mann Obst gestohlen, wäre es unverhältnismäßig, wenn der Ladenbesitzer ihn daraufhin verprügeln würde. Dabei wäre die Maßnahme als Notwehr nicht angemessen, um die Verletzung des Eigentums am Obst zu verteidigen. Hingegen ist der Ladenbesitzer durchaus berechtigt, den Mann festzuhalten und die Polizei zu rufen.
Der Verteidigungswille
Der Verteidigungswille gilt als subjektiver Rechtfertigungsgrund bei der Notwehr und meint den Willen des Angegriffenen, sich gegen einen Angriff zu wehren. Dies wird bei der Notwehr als Motivation unterstellt.
Der Notwehrexzess - unangemessene Notwehrhandlungen
Für den Fall, dass bei der Verteidigung eines Angriffs zu unangemessenen Mitteln im Rahmen der Notwehr gegriffen wird, spricht man von einer Notwehrüberschreitung oder auch Notwehrexzess. Dabei kann es sich z.B. um einen Fall handeln, in dem ein Angreifer einen Faustschlag ausführt und der Angegriffene im Gegenzug den Angreifer mit einem Messer tödlich verletzt.
Allerdings sind bei der Beurteilung, ob ein Notwehrexzess im Einzelfall vorliegt, immer die Umstände des Geschehens zu berücksichtigen. Grundsätzlich kann bei Vorliegen eines Notwehrexzesses jedoch eine Strafbarkeit der Handlung gegeben sein. Hierbei sind unterschiedliche Situationen denkbar:
Schrecken, Furcht oder Bestürzung als Ursache für einen Notwehrexzess
Wenn ein akuter Schrecken oder Angst dazu führen, dass im Rahmen der Notwehr ein Notwehrexzess stattfindet, so wird ein Handelnder deshalb nicht wegen einer vorsätzlichen Tat bestraft werden.
Jedoch kann eine fahrlässige Handlung unterstellt werden, die dann strafbar ist, wenn das Ergebnis der Handlung strafbar ist. Dies wäre z.B. im Falle einer unangemessenen Körperverletzung der Fall, die dann als Delikt der fahrlässigen Körperverletzung auch bestraft werden könnte.
Ferner kann eine unangemessene Handlung bei Notwehr auch dann bestraft werden, wenn der Verursacher die Angemessenheit und Notwendigkeit seiner Verteidigungshandlung verkannt hat, obwohl er sie hätte erkennen müssen.
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Zorn, Empörung oder Wut als Ursache für einen Notwehrexzess
Für den Fall, dass ein Notwehrexzess jedoch aus Wut, Zorn oder Empörung erfolgt, so hat dies die vollen strafrechtlichen Konsequenzen für die Tat wie bei einem vorsätzlichen Notwehrexzess.
Notwehr Beispiel:
Eine Person wird von einer bandenmäßigen Gruppe beschimpft und es wird ihm schwere Gewalt angedroht. Dabei fürchtet sich die bedrohte Person so sehr, dass sie mit einem Messer auf den Wortführer losgeht und diesen schwer verletzt. Jedoch hatte die bedrohte Person auch ein Pfefferspray bei sich, mit dem sie den Wortführer hätte unschädlich machen können.
In diesem Fall liegt ein zwar ein intensiver Notwehrexzess vor, jedoch wurde er durch besondere Furcht ausgelöst. Deshalb wird der Messerstecher in diesem Fall nicht wegen einer absichtlich schweren Körperverletzung bestraft werden, sondern ggf. nur wegen einer fahrlässig begangenen Körperverletzung.
Für den Fall, dass die Gruppe jedoch nach der Beschimpfung und der Bedrohung weiterzieht und die bedrohte Person trotzdem aus Hass auf die „verkommene Generation“ mit dem Messer auf den Wortführer losgeht, liegt in diesem Fall Vorsatz vor und wird entsprechend bestraft.
Der Notwehrvorwand als Ursache für den Notwehrexzess
Beruft sich jemand auf Notwehr obwohl gar keine Notwehrlage gegeben war, so spricht man von einem Notwehrvorwand. Hierbei kann es sein, dass sowieso keine Notwehrlage gegeben war oder die Notwehrlage zum Zeitpunkt der vermeintlichen Notwehrhandlung gar nicht mehr bestand. Deshalb zieht eine Handlung in diesem Zusammenhang dann auch die volle strafrechtliche Konsequenz nach sich.
Notwehr Beispiel:
Nach einer verbalen Auseinandersetzung holt ein Streitpartner zu einem Faustschlag aus, dem der Bedrohte jedoch ausweichen kann. Allerdings schlägt er seinerseits im Gegenzug zu.
Hierbei handelt er nicht in Notwehr um seine körperliche Unversehrtheit zu verteidigen, sondern will seinerseits dem Gegner Schmerzen zufügen. Deshalb liegt in diesem Fall keine Notwehrlage vor und der ausgeführte Schlag kann eine Körperverletzung bedeuten, die strafbar ist.
Die Putativnotwehr als Ursache für den Notwehrexzess
Was versteht man unter Putativnotwehr?
Bei der Putativnotwehr steht der Irrtum über das Vorhandensein einer Notwehrlage im Vordergrund. Dabei kann in diesen Fällen ein Notwehrexzess auch nicht als vorsätzliche Tatbegehung angesehen und bestraft werden. Jedoch ist eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit auch in diesem Fall möglich.
Wann kann eine Handlung als Notwehr besttraft werden?
Aus den Ausführungen zur Rechtmäßigkeit einer Handlung in Notwehr lässt sich zusammenfassend zur Strafbarkeit bei Notwehr Folgendes ableiten:
Keine Strafbarkeit bei einer Handlung aus Notwehr ist dann gegeben, wenn
- Die Handlung in einer Notwehrlage ausgeführt wird gegen ein notwehrfähiges Rechtsgut und eine angemessene Notwehrhandlung darstellt
- Die Handlung dabei in Form von Nothilfe durch einen Dritten geleistet wird, der in Vertretung eines Angegriffenen handelt, der sich selbst nicht zur Wehr setzen kann.
Strafbarkeit bei einer Handlung aus Notwehr kann dann geben sein, wenn
- Sie als Notwehrexzess zu bewerten ist. Hierbei sind jedoch die konkreten Umstände ausschlaggebend.
Dabei kann eine Handlung aus Notwehr als fahrlässige Handlung bestraft werden, wenn sie aus Furcht oder Schrecken unangemessen war oder wenn es sich um einen Irrtum über die Notwehrsituation gehandelt hat (Putativnotwehr).
Findet jedoch ein Notwehrexzess aus Zorn und Empörung statt oder handelt es sich um einen Notwehrvorwand, kann die Handlung eine volle strafrechtliche Konsequenz zur Folge haben.
Deshalb wird eine Handlung als Notwehrexzess als vollwertige Straftat nach dem Strafgesetzbuch bestraft, wenn sie z.B. eine schwere Körperverletzung zur Folge hat oder auch eine Notwehr mit Todesfolge vorliegt.
Dabei kann dann ein Täter mit dem vollen Strafmaß des entsprechenden Delikts bestraft werden. Außerdem kann ein Opfer des Notwehrexzesses in diesen Fällen auch zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen.
Wie hilft ein Anwalt bei unklaren Situationen von Notwehr ?
Ist man selbst in eine zweifelhafte Notwehrsituation verwickelt und will evtl. Anzeige erstatten oder hat selbst eine Anzeige erhalten, sollte man die Unterstützung eines spezialisierten Anwalts für Strafrecht in Anspruch nehmen.
Hierbei kann ein Experte für Strafrecht den persönlichen Fall prüfen und eine rechtliche Einschätzung zur Sachlage vornehmen. Dabei kann er dann eine Handlungsstrategie für seinen Mandanten vorschlagen.
Außerdem kann er auch für ein Opfer eines Notwehrexzesses Strafanzeige erstatten und die strafrechtliche Verfolgung veranlassen. Ferner kann er sich um die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld kümmern.
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