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Beleidigung - Welche Folgen hat kann eine Beleidigung haben?

Beleidigung Österreich

Eine Beleidigung einer anderen Person kann in Österreich ein Straftatbestand sein, der auch im Strafgesetzbuch geregelt ist. Dabei werden  Anzeigen wegen Beleidigung strafrechtlich verfolgt und können spürbare Strafen nach sich ziehen.

In unserer modernen, digitalen Welt sind besonders Beleidigungen im Internet ein weit verbreitetes Thema und auch andere Straftatbestände, wie z. B. Verleumdung oder Verhetzung sind in diesem Zusammenhang ggf. relevant.

Deshalb wollen wir in diesem Artikel  wichtige Sachverhalte zum Thema Beleidigung StGB klären  und dabei wichtige Fragen beantworten, wie z. B: Was ist Beleidigung StGB? Was für eine Strafe bekommt man bei Beleidigung? Wann ist eine Beleidigung strafbar? Welche Straftatbestände können neben der Beleidigung noch relevant sein?

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:

Was versteht man unter einer Beleidigung?

Hier stellt  sich zunächst die Frage zur strafrechtlichen Relevanz: Wann ist eine Beleidigung strafbar? Der Straftatbestand der Beleidigung ist im § 115 Abs. 1 Strafgesetzbuch Österreich geregelt:

„(1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.“

Dabei sind als  Beleidigung StGB auch Schimpfwörter und Spott relevant, die in einer digitalen Öffentlichkeit verbreitet werden. 

Grundsätzlich ist eine Öffentlichkeit immer dann existent, wenn eine  Beleidigung von einem ganzen Personenkreis  wahrgenommen wird. Deshalb wird bei Beleidigungen z. B. in Internetforen, Kommentarseiten oder Chats und den sozialen Medien immer von Öffentlichkeit ausgegangen.

Allerdings kann eine Beleidigung StGB ohne Straffolgen bleiben, wenn als spontane Reaktion auf eine vorhergehende Beleidigung erfolgt. In diesem Fall muss die Reaktion jedoch sehr zeitnah zur ursprünglichen Beleidigung stattfinden. 

Jedoch sollte man als Betroffener einer Beleidigung im Internet möglichst von solchen Reaktionen absehen.

Welche Strafe bekommt man bei Beleidigung?

Die normale  Beleidigung ist als Privatanklagedelikt geregelt und kann mit einer Strafe von bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe oder auch eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten belegt werden. Außerdem kann neben der strafrechtlichen Maßnahme eine zivilrechtliche Schadenersatz- und Unterlassungsklage drohen, wenn es sich um eine öffentliche Ehrenbeleidigung handelt ( § 1330 ABGB).

In diesem Fall kann eine Beleidigung Strafe  teuer werden, falls zusätzlich  finanzieller Schaden beim Betroffenen entstanden ist oder droht durch die Beleidigung.

Als Betroffener einer Beleidigung hat man zusätzlich die Möglichkeit, die  Beleidigungen im Internet an den Websitebetreiber zu melden und ihn aufzufordern, den entsprechenden Beitrag zu löschen.  

ACHTUNG:

Auch eine anonyme Beleidigung im Internet kann eine Straftat sein. Dabei kann es z. B. strafbar sein, wenn eine beleidigte Person ihren häufig genutzten Nickname (Pseudonym)  aufgrund des Imageverlustes nicht mehr verwenden kann an diesem Internetort.

Sonderfall Beamtenbeleidigung in Österreich

Das Strafgesetz in Österreich kennt keine eigene Rechtsgrundlage für die Beamtenbeleidigung. Deshalb wird auch eine Beleidigung eines Beamten nach dem Straftatbestand der Beleidigung nach § 115 StGB behandelt. Jedoch wird durch den § 117 Abs. 2 im Strafgesetzbuch geregelt, dass Beleidigung gegenüber Beamten den Staatsanwalt verpflichten, mit Einwilligung der vorgesetzten Stelle des betroffenen Beamten, dies als Straftat zu verfolgen.

Hierbei handelt es sich dann um ein eingeschränktes Offizialdelikt, das den Staat zum Handeln auffordert im Gegensatz zu einem Privatanklagedelikt, bei dem erst eine betroffene Person Anzeige erstatten muss (normale Beleidigung). 

Verwandte Straftatbestände der Beleidigung im Internet:

Achtsamkeit bei Internetbeiträgen

Nutzer sollten bei einer aktiven Teilhabe in den sozialen Medien und anderen interaktiven Internetseiten mit ihren Kommentierungen und deren Formulierungen achtsam umgehen. 

Hierbei ist immer eine Öffentlichkeit im Sinne des Strafrechts gegeben, die bei ehrverletzenden Äußerungen schnell den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen kann.

Empfehlenswert ist es deshalb, vor einer eigenen aktiven Beteiligung durch einen Post zunächst das gegebene Gesprächsumfeld zu studieren. Ferner sollte man es vermeiden, in einem Gemütszustand von Erregung oder Wut eine öffentliche Aussage im Internet zu machen. Außerdem sollte man sich immer bewusst machen, dass auch Freunde und Bekannte häufig die eigenen Aussagen im Internet mitverfolgen.

Weitere Straftatbestände durch unbedachte Internetbeiträge

Für den Fall, dass man oben genannte Regeln bei der Internetkommunikation nicht  beachtet, läuft man schnell Gefahr, dass man sich einer Beleidigung StGB oder auch eines anderen Straftatbestandes strafbar macht. Dabei kommen außer der Beleidigung StGB noch in Betracht:

Die Üble Nachrede nach § 186 StGB:

Üble Nachrede ist dann gegeben, wenn dem Betroffenen widerrechtlich unehrenhaftes Verhalten oder auch eine verachtenswerte Eigenschaft unterstellt wird (z. B. Faschist, Sexsüchtiger etc.). Hierbei muss dies vor mindestens einer weiteren Person behauptet worden sein. 

Jedoch kann die üble Nachrede straffrei bleiben, wenn sich die Behauptung durch Beweis als richtig herausstellt. Andernfalls wird die üble Nachrede als  Privatanklagedelikt behandelt und wird entsprechend bestraft.

Die Verleumdung nach § 297 StGB:

EineVerleumdung ist dann gegeben, wenn eine unwahre Behauptung über eine Person verbreitet wird, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Hierbei ist eine wissentlich falsche Verdächtigung geben, die den Betroffenen auch in Gefahr bringen kann. 

Deshalb handelt es sich um einen Offizialakt bei einer Verleumdung, der bei Kenntnis von Polizei und Staatsanwaltschaft eigenständig verfolgt wird.  

Die Verhetzung nach § 283 StGB:

Verhetzung nach § 283 StGB Absatz 1 dann geben, wenn der Täter zu Gewalt aufruft oder anstiftet oder den Hass gegen Menschen anspornt und schürt. Dies muss vor mindestens 30 weiteren Personen geschehen. 

Außerdem muss die verhetzte Menschengruppe entweder einer bestimmten Nationalität, Religion oder Ethnie angehören, eine bestimmte Hautfarbe haben oder sich durch eine besondere sexuelle Orientierung kennzeichnen.

Die Kreditschädigung nach § 152 StGB:

Kreditschädigung als Straftatbestand ist dann erfüllt, wenn der Kredit, der Erwerb oder das berufliche Fortkommen einer Person durch eine Behauptung geschädigt oder gefährdet wird.  

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