Im Gegensatz zu Deutschland ist die Fahrerflucht in Österreich keine Straftat. Sie wird als Verwaltungsübertretung der Straßenverkehrsordnung eingeordnet und deshalb nicht als Fahrerflucht StGB nach dem Strafgesetz verfolgt.
Allerdings ist in der Straßenverkehrsordnung Österreich (StVO) nach § 4 Abs. 2, Abs. 5 festgeschrieben, dass beteiligte Personen an einem Verkehrsunfall mit Personen- oder Sachschaden die nächstliegende Polizeistelle unverzüglich verständigen müssen. Für den Fall, dass die Maßnahme nicht getroffen wird, liegt Fahrerflucht entsprechend § 99 Abs. 2 a oder Abs. 3 b i.V. mit § 4 StVO vor.
Nur für den Fall, dass alle beteiligten Personen ihre Namen und Anschrift gegenseitig ausgetauscht haben, darf eine unverzügliche Verständigung der Polizeidienststelle unterbleiben. Hierbei reicht es jedoch nicht, dies durch die Übergabe einer Visitenkarte oder eines Ausweises ohne Lichtbild zu erfüllen. Außerdem ist auch der Führerschein nicht ausreichend, da er keine Adressangabe enthält. Deshalb wird es grundsätzlich auch ein Problem, wenn man einen Fahrerflucht Parkschaden nicht bemerkt. Hierbei kann kein Austausch von Namen und Adressen stattfinden.