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Hausdurchsuchung – Wie sollte ich mich verhalten?

Polizist klopft an Tür

Im Rahmen von Ermittlungsverfahren ist die Hausdurchsuchung eine Maßnahme zur Aufklärung von Straftaten. Hierbei ist die Hausdurchsuchung Rechtsgrundlage in Österreich in der Strafprozessordnung zu finden. 

Grundsätzlich kann eine Hausdurchsuchung für eine Vielzahl von Straftaten im Rahmen der Aufklärung veranlasst werden, wie z.B. Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Erpressung, Geldwäsche oder andere.

Dieser Artikel soll wichtige Fragen zum Thema Hausdurchsuchung beantworten und Hinweise liefern, wie man sich dabei richtig verhält. Dabei werden Fragen beantwortet wie z.B. Wann wird eine Hausdurchsuchung durchgeführt? 

Was  versteht man unter einer Hausdurchsuchung? Was sind die Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung StPO? Was sind die Rechte und Pflichten eines Betroffenen bei einer Hausdurchsuchung?

Das Wichtigste in Kürze:

Die Hausdurchsuchung – was hat man darunter zu verstehen?

Bei einer Hausdurchsuchung handelt es sich um eine Untersuchung von Räumlichkeiten, wie z. B. eine Wohnung, ein Betriebsraum, ein Geschäftsraum oder ein anderer geschlossener Raum. Hierbei stellt die Hausdurchsuchung StPO eine Maßnahme in der Strafprozessordnung dar, die zur Durchsuchung von Geneständen und Orten gehört.

Diese bildet die Rechtsgrundlage für die Hausdurchsuchung. Dabei darf sie jedoch nur angeordnet werden, wenn ein begründeter Verdacht einer Straftat vorliegt. Außerdem muss eine Hausdurchsuchung auch verhältnismäßig und geeignet sein,  entweder Personen oder Gegenstände zu finden, die für das entsprechende Strafverfahren von Wichtigkeit sind.

Jedoch kann eine Hausdurchsuchung nicht nur im Ermittlungsverfahren der Strafprozessordnung durchgeführt werden. Außerdem können auch die Finanzstrafbehörden eine solche Maßnahme einleiten bei Steuerschuldnern, sofern ein Verdacht auf eine Steuerhinterziehung besteht. Dazu ermächtigt sie das Finanzstrafgesetz.

Unter welchen Voraussetzungen wird eine Hausdurchsuchung durchgeführt?

Grundsätzlich darf eine  Hausdurchsuchung nur dann angeordnet und durchgeführt werden, wenn die Sachlage einen  begründeten Verdacht zulässt,

  • dass sich in den Räumlichkeiten eine Person befindet, die einer Straftat verdächtigt wird oder
  • dass sich dort Gegenstände befinden, die als Beweismittel in einem Strafverfahren relevant sein können oder
  • dass sich in den Räumlichkeiten Gegenstände befinden, die verfallen können
Achtung:

Eine Hausdurchsuchung darf nicht durchgeführt werden, wenn nur ein Verdacht auf eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt.  

Welche Maßnahmen müssen vor und bei einer Hausdurchsuchung beachtet werden

  • Die Hausdurchsuchung StPO darf nur mit einer richterlichen Bewilligung von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden.
  • Sowohl die schriftliche Bewilligung als auch die Anordnung müssen dem Betroffenen unmittelbar zu Beginn der Hausdurchsuchung, ggf. innerhalb von 24 Stunden, zugestellt werden. Bei Abwesenheit des Betroffenen, muss der Bescheid hinterlegt werden.
  • Ferner ist die Hausdurchsuchung im Regelfall erst nach einer vorangegangenen Vernehmung des Betroffenen erlaubt, bei er dieser zur Herausgabe des Beweismittels aufgefordert wird.
  • Ist Gefahr in Verzug, kann auch ein mündlicher Befehl ausreichend und rechtswirksam sein. Allerdings muss in diesem Fall eine Ausfertigung des Befehls spätestens innerhalb von 24 Stunden zugestellt werden.
  • Im Falle besonderer Ausnahmen ist auch eine  Hausdurchsuchung ohne Befehl möglich. Jedoch müssen dabei dem Betroffenen die  Hausdurchsuchung Gründe und die auch die Gründe für Annahme einer Situation von Gefahr in Verzug zumindest  mündlich mitgeteilt werden. Ferner müssen diese später in Schriftform festgehalten und zugestellt werden.

Welche Rechte und Pflichten hat ein Betroffener bei einer Hausdurchsuchung?

Zum  Hausdurchsuchung Ablauf gehören eine Reihe von Rechten und Pflichten, die ein Betroffener zu beachten hat.

Welche Rechte stehen dem Betroffenen bei der Hausdurchsuchung zu?

Der Betroffene kann sofort zu Beginn der Hausdurchsuchung oder innerhalb von 24 Stunden eine Bescheinigung über die  Hausdurchsuchung verlangen, in der die Gründe genannt werden. Auch über das Ergebnis der Hausdurchsuchung muss die Behörde ein Protokoll anfertigen und dem Betroffenen zustellen.

Ferner kann ein Betroffener verlangen, dass bei der Durchführung der Hausdurchsuchung bis zu 2 Vertrauenspersonen seiner Wahl anwesend sind. Dabei darf gegen diese Personen jedoch kein Verdacht einer Straftat bestehen. Außerdem kann auch der eigentliche Wohnungsbesitzer, falls er nicht der Betroffene ist, bei der Hausdurchsuchung anwesend sein und weitere Vertrauenspersonen hinzuziehen.

Hinweis:

Auch ein Mitbewohner des Wohnungsbesitzers hat das Recht auf eine weitere Vertrauensperson bei der Hausdurchsuchung. Außerdem muss mit dem Beginn der Hausdurchsuchung abgewartet werden, bis die Vertrauensperson anwesend ist.

Die Durchführung einer Hausdurchsuchung StPO muss immer schonend durchgeführt werden. Hierbei  sind unnötiges Aufsehen, Belästigungen und andere Störungen zu vermeiden. Ferner muss dem Betroffenen auch vor der Hausdurchsuchung Gelegenheit gegeben werden, die gesuchten Beweismittel freiwillig zu übergeben. Damit kann er den Anlass für die Hausdurchsuchung selbst beseitigen.  Allerdings gilt diese Variante nicht, wenn Gefahr im Verzug ist.

Welche Pflichten hat ein Betroffener bei einer Hausdurchsuchung zu erfüllen?

Bei einer Durchsuchung muss der Betroffene immer aufgefordert werden, bei der Hausdurchsuchung anwesend zu sein. Außerdem ist er auch verpflichtet, den Personen, die die Hausdurchsuchung durchführen, auf Verlangen sowohl Räume als auch andere Behältnisse zu öffnen und die enthaltenen Gegenstände vorzuzeigen. 

Für den Fall, dass der Betroffene dies verweigert, können die von Amts wegen durchsuchenden Personen diese auch selbst öffnen oder von jemand anderem öffnen lassen.

Falls ein Wohnungsinhaber abwesend ist, so kann ein erwachsenes Mitglied seiner Familien oder auch eine andere erwachsene Person aufgefordert werden, bei der Hausdurchsuchung anwesend zu sein.

Die Beendigung der Hausdurchsuchung und das Ergebnis

Gesuchte und gefundene Beweise bei einer Hausdurchsuchung können beschlagnahmt werden. Für den Fall, dass es sich um eine Finanzstraftat handelt, werden Beweise nur beschlagnahmt, wenn Gefahr im Verzug ist.  Bleibt die Hausdurchsuchung ergebnislos, so kann der Betroffene eine Bestätigung hierüber verlangen.

Als Gegenwehr gegen eine gegen eine Hausdurchsuchung kann der Betroffene das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen. Dabei entscheidet über die Angemessenheit der Beschwerde dann der Vorsitzende des Berufungssenats.

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