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Diebstahl als Straftatbestand– Mit welchen Strafen ist zu rechnen?

Diebstahl Österreich

Nach dem Strafgesetz in Österreich kann Diebstahl, je nach Schwere der Tat, mit hohen Geldstrafen und auch langjährigen Freiheitsstrafen  bestraft werden. Deshalb wird ein kann Diebstahl StGB ähnlich hart bestraft wie andere Strafdelikte,  z. B. Körperverletzung,  Betrug, Veruntreuung, Erpressung oder Geldwäscherei.

Dieser Artikel soll wichtige Fragen zum Straftatbestand Diebstahl beantworten, wie z. B. Was ist die Strafe für Diebstahl? Warum ist der Diebstahl ein Vergehen? Welcher Paragraph ist Diebstahl? Was ist gewerbsmäßig stehlen? Was ist ein schwerer Diebstahl? Wann ist Diebstahl verjährt?

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:

Wann ist Diebstahl strafbar?

Als eine Straftat gegen das Recht am Eigentum ist der Diebstahl in Österreich im Strafgesetzbuch § 127 StGB wie folgt geregelt:

„§ 127. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe  bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Dabei ist vorausgesetzt um den Tatbestand des Diebstahl StGB zu erfüllen, dass ein Täter durch die Aneignung sich selbst oder einen Dritten unrechtmäßig bereichern will.

Deshalb handelt es sich bei der Entwendung von z. B. Bankomatkarten, Urkunden oder Dokumente nicht um  Diebstahl im Sinne des Strafgesetzbuches. Diese haben keinen messbaren Marktwert und deshalb kann man sich an ihnen auch nicht bereichern. 

Deshalb werden solche Straftaten anderen Straftatbeständen im Strafgesetzbuch Österreich zugeordnet. Dabei kann es sich dann z. B. um Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB oder bei einer Entwendung von Bankomatkarten um § 241e StGB für die Entfremdung unbarer Zahlungsmittel handeln.

Welche verschiedenen Tatbestände des Diebstahls kennt das Gesetz?

Die unterschiedlichen  Arten von Diebstahl StGB sind in separaten Paragrafen des Strafgesetzbuches geregelt sind. Dabei werden neben dem einfachen Diebstahl weiterhin unterschieden:

Schwerer Diebstahl als Tatbestand nach § 128 StGB

Grundsätzlich ist der Tatbestand des schweren Diebstahls erfüllt, wenn er an einer Sache mit einem Wert von über 3000 Euro begangen wird. Dabei ist bei einem Wert von über 50.000 Euro mit einem Strafmaß von 1 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe zu rechnen. 

Außerdem ist der Tatbestand des schweren Diebstahls erfüllt, wenn er einem Betroffen zustößt, der sich um Umstand einer allgemeinen Bedrängnis befindet, wie z. b. einer Überschwemmung oder eines großen Feuers.

Ferner ist ein schwerer Diebstahl immer dann gegeben, wenn er in Räumlichkeiten oder an Sachen einer Religionsgemeinschaft oder Kirche begangen wird. Dies gilt auch für einen Diebstahl, der an Sachen von anerkannnter Wertschätzung im wissenschaftlichen, künstlerischen, geschichtlichen oder volkskundlichen Bereich begangen wird, die sich an einem öffentlichen Ort befinden.  

Gewerbsmäßiger Diebstahl oder Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung als Tatbestand nach § 130 StGB

Ein gewerbsmäßiger Diebstahl ist dann gegeben,  wenn ein Täter durch eine wiederholende Tat die Absicht hat,  eine fortlaufende Einnahme zu erzielen. 

Hierbei ist das Diebstahl Delikt  mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5  Jahren bedroht. Für den Fall, dass der gewerbsmäßige Diebstahl auch den Tatbestand des schweren Diebstahls oder des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen erfüllt, beträgt das Strafmaß 1 bis 10 Jahre Freiheitstrafe.

Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen als Tatbestand nach § 129 StGB

Der  Diebstahl durch Einbruch oder Waffen ist dann geben, wenn er mit einem Einbruch in Häuser, Transportfahrzeuge oder sonstige geschlossene Räume verbunden ist. Außerdem ist dies gegeben, wenn ein Einbruch dabei mit einem angeeigneten oder nachgemachten Schlüssel oder einem Werkzeug verübt wird. Ferner ist der Tatbestand des § 129 StGB erfüllt, wenn  der Täter bewaffnet ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob er die Waffe auch einsetzt. Für dieses Delikt droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.

Räuberischer Diebstahl als Tatbestand nach § 131 StGB

eine Person anwendet bzw. diese mit Gewalt bedroht, um seinen Diebstahl auszuführen und sich das Diebesgut zu sichern.  

Was ist Raub und was ist Diebstahl? Der Unterscheid zwischen einem Raub und einem räuberischen Diebstahl Österreich liegt in der Absicht des Täters. Beim räuberischen Diebstahl Österreich  hat der Täter, im Gegensatz zum Raub, Gewalteinsatz nicht geplant bei seiner Tat. 

Allerdings hat er sich dazu entschlossen, als dies im Rahmen seiner Tatausübung für ihn notwendig erschien und er ertappt wurde. Eine solche Tat ist mit einer Strafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bedroht.

Für den Fall, dass die Gewaltausübung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen oder sogar den Tod einer Person zur Folge hat, droht eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren.

EXKURS: Ladendiebstahl

Unter Ladendiebstahl versteht man einen Diebstahl in Selbstbedienungseinrichtungen und sonstigen Läden, der meistens von einem geringeren  Wert ist, sodass es sich meistens um einen einfachen Diebstahl handelt. 

Für den Fall, dass bei Ladendiebstahl das Personal des Unternehmens getäuscht wird, wie z. B. durch einen Austausch von Preisetiketten, so kann auch der Straftatbestand des Betruges vorliegen. Dabei ist das Strafmaß das gleiche wie für Diebstahl.

Häufig liegt in solchen Fällen auch der Tatbestand der Entwendung vor (§141 StGB), wenn es ich um eine Sache von geringem Wert (unter 100 Euro) handelt und die Tat aus Not oder Unbesonnenheit oder einfach zur Befriedigung von Gelüsten begangen wurde. 

Beim Tatbestand der Entwendung liegt das Strafmaß bei einer Geldstrafe von bis zu 60 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von max. 1 Monat.

Verjährung des Deliktes - Wann ist Diebstahl verjährt?

Bei der Diebstahl Verjährung unterscheidet das Strafrecht Österreich zwischen der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckbarkeitsverjährung. Für den Fall, dass eine Verfolgungsverjährung eintritt, ist die Strafbarkeit eines Diebstahl Deliktes nicht mehr möglich. 

Im Gegensatz hierzu darf beim Eintritt der  Vollstreckbarkeitsverjährung eine bereits  verhängte Strafe nicht mehr zum Vollzug gebracht werden.

Diebstahl und die Verfolgungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung  Frist beginnt erst, wenn der Diebstahl abgeschlossen ist. Für den Fall, dass es sich dabei um ein Dauerdelikt handelt (z. B.  gewerblicher Diebstahl), beginnt die Verjährungsfrist  erst zum Zeitpunkt, an dem die fortlaufenden Delikthandlungen beendet und damit auch abgeschlossen wurden. 

Dabei kann sich die Frist jedoch verlängern, wenn der Erfolg des Diebstahls zu einem späteren Zeitpunkt erst realisiert wird.

Die Verjährungsfrist beginnt immer erst mit dem Eintritt des Erfolges aus dem Diebstahl. Generell abhängig ist die Länge der Frist für die Verfolgungsverjährung davon,  wie sich das Strafmaß des ursächlichen Diebstahldelikts bemisst:

Verfolgungsverjährung Diebstahl:

Verjährungsfrist

Höchststrafe des Strafmaßes

20 Jahre

Freiheitsstrafe mehr als 10 Jahre

10 Jahre

Freiheitsstrafe 5–10 Jahre

5 Jahre

Freiheitsstrafe 1–5 Jahr(e)

3 Jahre

Freiheitsstrafe 6 Monate – 1 Jahr

1 Jahr

Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe

Diebstahl und die Vollstreckbarkeitsverjährung

Für die Frist der Vollstreckbarkeitsverjährung zur Diebstahl Verjährung ist die  rechtskräftige gerichtliche Entscheidung maßgeblich. Hierbei ist dann der  Umfang der verhängten Strafe oder die Art der getroffenen Verfügung entscheidend.

Vollstreckungsverjährung Diebstahl:

Verjährungsfrist

Verhängte Strafe bzw.  Art der Verfügung

keine

Lebenslange Freiheitsstrafe oder 10–20 Jahre oder Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder gefährliche Rückfallstäter

15 Jahre

Freiheitsstrafe 1–10 Jahre

10 Jahre

Freiheitsstrafe 3 Monate – 1 Jahr oder bei Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei Monaten

5 Jahre

in allen übrigen Fällen

1 Jahr

Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe

Ferner gilt, dass im Falle mehrerer Strafen, die gleichzeitig verhängt wurden, sich die Diebstahl Verjährung nach der längsten Strafe richtet. Für den Fall, dass für ein Delikt sowohl  Geld- als auch Freiheitsstrafen gleichzeitig wirksam sind, wird eine Diebstahl Verjährung durch das Addieren von Fristen der Freiheitstrafe und anderer Fristen  festgestellt.

Wie wird das Delikt Diebstahl zu anderen Delikten abgegrenzt?

Diebstahl wird im Strafgesetzbuch Österreich zu anderen, verwandten Delikten abgegrenzt, die eine eigene Regelung in unterschiedlichen Paragrafen erfahren:

  • Veruntreuung nach§ 133 StGB: Hierbei eignet sich ein Täter eine Sache an, die man ihm anvertraut hat. Wichtig ist hier auch der Bereicherungsvorsatz.
  • Unterschlagung nach§ 134 StGB: Hierbei ist eine fremde Sache zufällig oder aus Irrtum in den Gewahrsam des Täters gekommen. Jedoch hat sich der Täter die Sache angeeignet mit einem Bereicherungsvorsatz.
  • Dauernde Sachentziehung nach§ 135 StGB: Hierbei entzieht ein Täter einem anderen eine Fremde Sache aus dessen Gewahrsam dauerhaft, ohne sie sich jedoch anzueignen.
  • Entwendung nach§ 141 StGB: Dabei handelt es sich um einen einfachen Diebstahl an einer Sache von geringem Wert, die aus Not oder auch aus Unbesonnenheit begangen wird. Hierbei wird eine geringe Strafe von bis zu 1 Monat Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen angesetzt.
  • Raub nach § 142 StGB: Zusätzlich zum Diebstahl liegt bei einem Raub Gewaltanwendung vor. Dabei beabsichtigt ein Täter von vornherein, beim Diebstahl Gewalt anzuwenden oder diese anzudrohen. Außerdem hat er auch ein Bereicherungsmotiv.
  •  Hehlerei nach§ 164 StGB: Hierunter versteht man eine Weiterveräußerung von Diebesgut durch einen Täter, der den Diebstahl nicht selbst begangen hat. Außerdem fällt hierunter auch die Unterstützung eines Diebes bei der Weiterveräußerung seines Diebesgutes.
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