Das Strafgesetz beschreibt den einfachen Raub folgendermaßen:
142 Abs. 1 StGB Raub:
„(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“
Dabei wird deutlich, dass sich das Strafmaß beim Raub StGB Österreich einerseits nach der Schwere der Gewaltanwendung oder Gewaltbedrohung und andererseits nach dem Wert der geraubten Sache richtet. Dabei ist eine Gewaltanwendung oder Gewaltdrohung für Leib oder Leben nach § 89 StGB vorausgesetzt. Hierbei versteht man unter der Gewalt Definition den Zwang, durch den ein aktiver oder erwarteter Widerstand überwunden wird.
Dabei muss es sich nicht unbedingt um eine körperliche Gewalt handeln, auch psychische Gewalt in Form von Bedrohungen ist hierfür ausreichend. Jedoch ist diese Gewalt immer gegen ein Opfer gerichtet, um den Tatbestand Raub StGB zu erfüllen.
Für den Fall, dass es sich bei der Gewaltanwendung nur um eine Sachbeschädigung handelt (z.B. aufgebrochenes Fenster oder Tür), handelt es sich nicht um einen Raub im Sinne des Strafgesetzbuches.
Jedoch ist die Gewaltandrohung gegen eine Person ausreichend, wenn sie mit einer akuten Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Dabei reicht es dann, dem Opfer ein empfindliches Übel für Leib und Leben in Aussicht zu stellen.