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Gütertrennung in Österreich - Alle Infos

Frau und Mann ziehen an einem Haus

Was ist eine Gütertrennung in der Ehe? Was ist ein Zugewinnausgleich bei Scheidung? Im Ehegüterrecht wird die vermögensrechtliche Beziehung der Ehegatten zu den Vermögenswerten geregelt. 

In Österreich gilt der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung, doch in einem Ehevertrag kann anstatt einer Gütertrennung eine Gütergemeinschaft vereinbart werden. Der Güterstand ist wichtig für die Vermögensaufteilung bei einer Scheidung. 

Was bedeutet im gesetzlichen Güterstand verheiratet sein und wie wird der Zugewinnausgleich ermittelt? Der nachfolgende Artikel gibt Ihnen Antworten rund um das Thema „Gütertrennung in Österreich“ und geht dabei auch auf die Themenschwerpunkte Gütertrennung mit Haus, Gütertrennung und Schulden sowie Gütertrennung und Erbrecht ein.

Ferner werden die Fragen geklärt, wie die Gütertrennung bei einer Lebensgemeinschaft in Österreich geregelt ist, wie ein Haus bei Scheidung aufgeteilt wird und ob die Gütertrennung in einer Trennungsvereinbarung festgelegt werden kann.

Inhaltsverzeichnis

Was regelt der Güterstand?

Sowohl bei der Scheidung als auch bei der aufrechten Ehe ist der Güterstand entscheidend, um die vermögensrechtliche Beziehung der Eheleute zu den Vermögenswerten zu regeln. Der Güterstand gibt Antworten darauf, wie das eheliche Gebrauchsvermögen aufgeteilt wird, was mit Erbschaften geschieht, wie während der Ehe erworbene Vermögenswerte aufgeteilt werden und was mit der Ehewohnung geschieht. 

Je nach gewähltem Güterstand müssen hier verschiedene Regelungen getroffen werden. Nach österreichischem Gesetz gilt der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung.

Was ist eine Gütertrennung?

Wie geht eine Gütertrennung? Bei der Gütertrennung bleiben die Ehegatten Eigentümer des Vermögens, welches sie in der Ehe erworben sowie welches sie in die Ehe eingebracht haben. Demnach verwalten beide Ehepartner Ihr Vermögen selbst und haften nur für die eigenen Schulden. Erst bei einer Scheidung kommt es zu einer Vermögensaufteilung.

Was bedeutet im gesetzlichen Güterstand verheiratet sein?

Wurde kein Ehevertrag zwischen den beiden Ehepartnern abgeschlossen, herrscht der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Im gesetzlichen Güterstand verheiratet zu sein, bedeutet demnach, dass die Gütertrennung für die Eheleute während der aufrechten Ehe gilt.

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst und bleibt weiterhin Eigentümer. Bei einer Scheidung kommt es dann zum Zugewinnausgleich. Im Zuge dieser Vermögensaufteilung werden die ehelichen Ersparnisse und das Gebrauchsvermögen aufgeteilt. 

Was ist eine Gütertrennung in der Ehe?

Während der aufrechten Ehe herrscht in Österreich der Güterstand der Gütertrennung, d.h. die Eheleute sind Eigentümer ihres Vermögens und haften nur für ihre Schulden. Dabei ist sowohl das in die Ehe eingebrachte als auch das während der Ehe erworbene Vermögen für den eigenen Gebrauch gemeint. 

Laut Gesetz bleiben somit Objekte mit finanziellem Wert und erspartes Geld, welche der Ehepartner vor der Ehe erwirtschaftet hat, sein Eigentum. 

Bei der Gütertrennung kann jeder Ehepartner sein Vermögen frei verwalten und darüber verfügen. Beide Ehepartner haben nur dann ein gemeinsames Eigentumsrecht, wenn dies schriftlich in Form eines Vertrags festgehalten wurde. Dies ist meist bei der Ehewohnung der Fall.

Haben Sie für gemeinsame minderjährige Kinder eine Wertanlage geschaffen, dann ist der Ehepartner Eigentümer des Vermögens, der die Einzahlungen getätigt hat. Sollten Sie sich bei der Vermögensaufteilung Ihrer Scheidung finanziell benachteiligt fühlen, kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt für Familienrecht, um sich ausführlich beraten zu lassen und Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Was bedeutet Zugewinngemeinschaft in der Ehe?

Sofern im Rahmen eines Ehevertrags nichts anderes zwischen den Eheleuten vereinbart wurde, leben sie in einer Zugewinngemeinschaft. Diese beginnt mit dem Tag der Eheschließung und endet mit der rechtskräftigen Scheidung.

Das Vermögen am Tag der Eheschließung nennt man Anfangsvermögen und das Endvermögen ist das Vermögen, welches am Tag des Scheidungsantrags vorhanden ist. Die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen ist der Zugewinn. Der hälftige Ausgleich dieses Zugewinns ist der Zugewinnausgleich.

Was ist Zugewinnausgleich bei Scheidung?

Bei der Scheidung ist die Vermögensaufteilung ein wichtiger Aspekt, der häufig zu Streitigkeiten führt. Das Vermögen, das beide Ehepartner gemeinsam währen der Ehe erworben haben, bezeichnet man als Zugewinn.

Wie wird der Zugewinnausgleich ermittelt? Als relevanter Zeitraum für den Zugewinnausgleich gilt die Zeit zwischen Eheschließung und Vermögensaufteilung bei Scheidung. Ist ein Ehepartner aus der Ehewohnung ausgezogen, gilt das Auszugsdatum als Stichtag. Das gesamte Vermögen, welches zwischen den Stichtagen erwirtschaftet wurde, wird beim Zugewinnausgleich berücksichtigt. 

Grundsätzlich werden beim Zugewinnausgleich die ehelichen Ersparnisse und das Gebrauchsvermögen unter den Ehegatten aufgeteilt.  

Eheliches Gebrauchsvermögen

Als eheliches Gebrauchsvermögen gelten bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, die beiden Eheleuten während der Ehe zum Gebrauch dienten:

  • Hausrat und Haushaltsgegenstände 
  • Ehewohnung
  • Gemeinsames Auto
  • Zweitwohnungen
  • Luxusgüter (Yacht, Pferde)
  • Rechte auf einen gemeinsamen Besitzstand

Eheliche Ersparnisse

Als eheliche Ersparnisse gelten Wertanlagen, welche die Ehegatten während der Ehe gesammelt haben und für eine Verwertung vorgesehen waren. Dies kann sowohl finanzielle Werte als auch andere Wertanlagen betreffen.

  • Kunstsammlungen
  • Wertpapiere
  • Sparbücher

Was ist von der Vermögensaufteilung ausgeschlossen?

Nichtsdestotrotz gibt es Vermögenswerte, die von der Vermögensaufteilung ausgeschlossen sind. Hierzu zählen insbesondere Dinge, die in die Ehe eingebracht oder durch Erbschaft erworben wurden, aber auch Gegenstände, die für den eigenen persönlichen Gebrauch oder die Berufsausübung gedacht sind. 

Von der Vermögensaufteilung ausgeschlossen sind:

  • Dinge, die von den Ehegatten in die Ehe eingebracht wurden.
  • Vermögenswerte, die von Todes wegen erworben wurden.
  • Vermögen, das einem Ehegatten von Dritten geschenkt wurde. 
  • Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch dienen (Smartphones, Schmuck).
  • Gegenstände, die für die Ausübung des Berufs vorgesehen sind (Laptop, Büroausstattung, Werkzeuge). 
  • Vermögenswerte, die zu einem Unternehmen gehören sowie Unternehmensanteile.
Achtung!

In der Aufteilung berücksichtigt wird jedoch eine Ehewohnung, die von einem Ehepartner in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt wurde, sofern dies in einem Notariatsakt vereinbart wurde oder ein Ehepartner durch ein gemeinsames Kind auf die Nutzung der Ehewohnung und des Hausrats angewiesen ist.

Bietet die Gütertrennung genügend Schutz?

Obwohl die Gütertrennung eine gute Absicherung des Vermögens der Eheleute ist, kann es bei der Umsetzung der Vermögensaufteilung dennoch Komplikationen geben. Oftmals investieren die Eheleute gemeinsam in neues Mobiliar, Immobilien, Elektrogeräte, Fahrzeuge und andere Wertgegenstände oder führen ein gemeinsames Konto, auf welches sie unterschiedlich hohe Einzahlungen tätigen.

Haben sich im Laufe der Jahre viele Besitztümer und finanzielle Werte angehäuft, wird es bei einer Scheidung schwierig, diese dem rechtmäßigen Eigentümer zuzuordnen. Insbesondere dann, wenn die Vermögenswerte während der aufrechten Ehe angeschafft wurden, ist es nicht einfach. Die Gütertrennung bietet demnach nicht ausreichend Schutz, um im Falle einer Scheidung alle Vermögenswerte zu sichern. 

Häufig kommt es trotz bestehender Besitzrechte zu überraschenden Sonderregelungen und Umverteilungen bei einer Scheidung. Ein Beispiel hierfür wäre der Anspruch eines Ehepartners auf die Ehewohnung. Nicht selten bestehen Eigentumsrechte nur dann, wenn beide Ehepartner in einem Vertrag als Eigentümer der Sache eingetragen sind.

Deshalb kann ein Ehevertrag trotz Gütertrennung sehr sinnvoll sein, um jene Unstimmigkeiten und Komplikationen bei der Vermögensaufteilung zu vermeiden.

Warum ist ein Ehevertrag als Absicherung sinnvoll?

Da die eindeutige Vermögensaufteilung bei einer Scheidung häufig kompliziert ist, kann ein Ehevertrag nützlich sein. Er hält dabei schriftlich fest, welcher Ehepartner welche Besitztümer in die Ehe eingebracht hat. Gleichzeitig können die Eheleute in einem Ehevertrag individuelle Vereinbarungen hinsichtlich der Vermögensaufteilung treffen und dabei entscheiden, was mit der Ehewohnung im Falle einer Scheidung geschehen soll.

Mithilfe eines Ehevertrags kann man ungewollte Scheidungsfolgen (Obsorge, Unterhalt, Vermögensaufteilung) umgehen und einen anderen Güterstand vereinbaren. Ein Ehevertrag kann sowohl vor der Eheschließung als auch während der aufrechten Ehe abgeschlossen werden. Ausführliche Informationen zum Thema Ehevertrag erhalten Sie in unserem Leitartikel „Ehevertrag in Österreich“.

Berücksichtigen Sie bitte, dass Vereinbarungen der ehelichen Vermögensverhältnisse des Notariatsakts bedürfen und schriftlich vorliegen müssen. Ein Rechtsanwalt für Familienrecht setzt gerne einen rechtskräftigen Ehevertrag für Sie auf und erläutert Ihnen, worauf Sie beim Verfassen des Ehevertrags achten müssen

Gütertrennung und Gütergemeinschaft

Wer nicht mit dem gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung einverstanden ist, kann in einem Ehevertrag auch anstatt einer Gütertrennung die Gütergemeinschaft vereinbaren. Einigen sich die Eheleute auf eine Gütergemeinschaft anstatt einer Gütertrennung, dann ist das während der Ehe erworbene Vermögen der Eheleute gemeinschaftliches Vermögen.

Nichtsdestotrotz kann eine Gütergemeinschaft unterschiedlich weitreichend sein, d.h. sie betrifft entweder das gesamte gegenwärtige und zukünftige Vermögen (allgemeine Gütergemeinschaft) oder nur das gegenwärtige oder nur das künftige, zu erwerbende Vermögen (Errungenschaftsgemeinschaft). Ganz gleich, ob es sich um eine allgemeine oder beschränkte Gütergemeinschaft handelt, sie bedürfen eines Notariatsakts.

Wie ist die Gütertrennung bei Schulden geregelt?

Werden die Schulden bei Gütertrennung aufgeteilt? Bei der Gütertrennung haftet ein Ehepartner während der Ehe nicht für die Schulden des anderen, sofern er sich nicht als Bürge oder Solidarschuldner dazu verpflichtet hat. Der Grundsatz der Gütertrennung wird erst bei Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgehoben.

Prinzipiell haften beide Parteien für ihre eigenen Schulden, doch nicht bei der Solidarhaftung. Hierbei haften beide Ehepartner für die gesamten Forderungen. Schulden, welche zur Anschaffung des Gebrauchsvermögens oder der Ersparnisse entstanden, sind bei der Vermögensaufteilung zu berücksichtigen.

Wurden Kredite zur Deckung des ehelichen Lebensbedarfs aufgenommen, werden diese aufgeteilt. Bei der Finanzierung von Gebrauchsvermögen mit einem Kredit (Autokauf, Wohnungskauf) ist bei der Scheidung der Ehepartner für die Tilgung des Kredits zuständig, der den Vermögenswert erhält. Von der Aufteilung ausgeschlossen sind jedoch Unternehmensschulden.

Gütertrennung und Erbrecht

Wie sind die Regelungen des Erbrechts bei Gütertrennung? Erbt ein Ehepartner während der Ehe Vermögen, dann gehört dieses ihm allein und der andere Ehepartner hat keinen Anspruch darauf. Diese Grundlage ändert sich auch dann nicht, wenn das entsprechende Erbe für gemeinsame Zwecke verwendet wird.

Das Erbe, welches der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft zwischen dem Zeitpunkt der Eheschließung und dem Scheidungsantrag erhält, gehört ihm. Die Gütertrennung sorgt beim Erbrecht dafür, dass jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens bleibt. Ist Erbe ehelicher Zugewinn? Nein, das Erbe ist kein ehelicher Zugewinn und fällt nicht in den Zugewinnausgleich bei einer Scheidung.

Bei der Scheidung erfolgt nur ein Ausgleich des Vermögenszuwachses; ein Vermögenserwerb durch Erbschaft zählt nicht dazu. 

Gütertrennung und Haus

Bei der Vermögensaufteilung ist die Aufteilung des Hauses besonders kompliziert. Wie wird ein Haus bei Scheidung in Österreich aufgeteilt? Denn bei der Vermögensaufteilung mit Haus ist trotz Gütertrennung das Wohnrecht entscheidend. Prinzipiell erfolgt eine Auszahlung oder ein Verkauf des Hauses. Die Höhe der Zahlung ist von verschiedenen Faktoren abhängig:

  • Wert der Liegenschaft
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Eigentümers der Immobilie
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehepartners, der eine Auszahlung erhält
  • Unterhaltsverpflichtungen des Eigentümers

Unter gewissen Umständen kann für den obsorgeberechtigten Ehegatten mit der hauptsächlichen Betreuung der gemeinsamen Kinder Wohnrecht bestehen. Bei der gerichtlichen Entscheidung, wer das alleinige Wohnrecht im gemeinsamen Haus hat, spielen vor allem das Alter der Gesundheitszustand, bisherige finanzielle Aufwendungen, besondere Umstände des Lebensunterhalts oder die Nähe zum Arbeitsplatz eine Rolle.

Doch insbesondere das Kindeswohl hat für den Gesetzgeber oberste Priorität. Bei Mieteigentum wird die Wohnungsnutzung dem Elternteil zugesprochen, beim dem das Kind lebt. Bei Wohneigentum spielt das dringliche Wohnrecht eine entscheidende Rolle. 

Ist ein Ehepartner der alleinige Eigentümer der Immobilie, dann gilt die Unantastbarkeit des Eigentums, sodass nur ganz besondere Umstände den anderen Ehepartner berechtigen, in der Ehewohnung zu bleiben. Ob ein dringliches Wohnrecht besteht, prüft das Gericht.

Vermögensaufteilung mit Haus und Wohnanspruch

Bei der Vermögensaufteilung mit Haus ist es zunächst nicht wichtig, wie das Eigentum während der Ehe verteilt war. Sogar wenn der Ehepartner die Ehewohnung vor der Ehe gekauft hat, ist die Aufteilung der Wohnung von der persönlichen Situation der Ehepartner abhängig. 

Beim Zugewinnausgleich ist es zunächst irrelevant, wer der Alleineigentümer des Haues oder der Ehewohnung ist. Besteht ein Wohnanspruch für den anderen Ehepartner, dann spielt der Alleineigentümer vorerst eine untergeordnete Rolle.

Gilt Gütertrennung bei einer Lebensgemeinschaft in Österreich?

Ebenso wie bei einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gilt auch bei einer Lebensgemeinschaft in Österreich die Gütertrennung. Demnach gilt für alle ehelichen, nicht ehelichen und verpartnerten Paare die Gütertrennung in Österreich, d.h. jeder bleibt weiterhin der Eigentümer seiner Vermögenswerte.

Jedoch gibt es im Vergleich zur Ehe einen wichtigen Unterschied hinsichtlich der Gütertrennung bei einer Lebensgemeinschaft in Österreich, denn bei der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft werden bei einer Trennung die Vermögenswerte nicht unter den Lebenspartnern aufgeteilt, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung in einem Partnervertrag getroffen wurde. Die Partner bleiben weiterhin die Eigentümer ihres Vermögens.

Beispiel: Zugewinnausgleich mit Schulden bei Gütertrennung

Herr Mayer hat zum Zeitpunkt der Eheschließung über 100.000 Euro Schulden. Während der Ehe erwirtschaftet er allerdings 60.000 Euro, sodass er weiterhin mit 40.000 Euro verschuldet ist. Die Ehefrau war jedoch bei der Eheschließung vollkommen schuldenfrei und erzielte ein Endvermögen von 150.000 Euro.

Der Abbau der Schulden in der Zugewinngemeinschaft wird als wirtschaftlicher Zugewinn in Höhe von 60.000 Euro gerechnet. Der Zugewinn der Ehefrau übersteigt den ihres Mannes um 90.000 Euro, daher muss sie die Hälfte ihres Überschusses in Höhe von 45.000 Euro als Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen.

Kann die Gütertrennung in der Trennungsvereinbarung festgelegt werden?

Im Regelfall wird eine Gütertrennung in einem Ehevertrag vor der Eheschließung oder während der aufrechten Ehe in einem Ehevertrag vereinbart. Jedoch besteht auch die Möglichkeit im Rahmen des Zugewinnausgleichs bei einer Scheidung in der Trennungsvereinbarung den Güterstand der Gütertrennung explizit festzulegen.

In der Scheidungsfolgen­vereinbarung wird dann genau festgelegt, welche Vermögenswerte aufgeteilt werden. Insbesondere die Aufteilung oder der Verkauf der Ehewohnung wird im Scheidungsvergleich schriftlich geregelt.

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