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Behandlungsfehler - Die ersten rechtlichen Schritte

Patient spricht mit Arzt

Aus dem Umstand alleine, dass ein Patient bei einer oder kurz nach einem medizinischen Eingriff verstirbt oder ein Patient Komplikationen erleidet, lässt noch nicht darauf schließen, dass dem ein Behandlungsfehler zugrunde liegt. 

Hier gilt: Wirkung ist nicht gleich Ursache. Denn bei dieser Folge kann es sich um die Verwirklichung eines Risikos oder auch die Folge einer Grunderkrankung handeln, welche auch bei ordnungsgemäßer Behandlung eingetreten wäre.

Wichtig ist daher in einem ersten Schritt die Abklärung des Sachverhalts. Hierzu ist die Beischaffung des kompletten Krankenakts (beim Arzt, Krankenhaus) erforderlich. Der Patient hat gegen Erstattung der Kopierkosten ein Anrecht auf Ausfolgung dieser Unterlagen. Geregelt ist dies u.a. im § 51 Ärztegesetz. 

Wird dieser Anspruch verweigert, so kann dieses Recht des Patienten bei Gericht durchgesetzt werden. Bereits für die Anforderung der Unterlagen ist es durchaus sinnvoll dies durch seine Rechtsvertretung erledigen zu lassen. 

Sinnvoll ist es ebenfalls, sich als Patient ein Gedächtnisprotokoll anzufertigen. Worüber und wann haben Sie mit dem Arzt gesprochen? Gibt es Personen, welche bei diesem Gespräch dabei waren und als Zeugen in Frage kommen? 

Haben Sie den Arzt ausreichend auf Vorerkrankungen, Allergien, ihre mit der Symptomatik allenfalls im Zusammenhang stehenden Lebensumstände (Stress, kein Sport, Ernährung, Rauchen) richtig und vollständig aufgeklärt? Haben Sie sich an den Therapieplan genau eingehalten? Ganz wichtig: informieren Sie vollständig und wahrheitsgemäß Ihre Vertretung. Dies ist für eine gute Rechtsvertretung ein absolutes Muss.

Inhaltsverzeichnis

Informieren Sie sich bei Ihrer Rechtsschutzversicherung!

Es empfiehlt sich gleich zu Beginn eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung (sofern vorhanden) zu stellen. Dies zunächst für eine außergerichtliche Intervention. Später, wenn diese außergerichtliche Intervention nicht das gewünschte Ergebnis brachte, ist eine Anfrage für die gerichtliche Intervention zu stellen. 

Bedenken Sie, dass zum Zeitpunkt der beanstandeten Behandlung/medizinischen Intervention die Rechtsschutzversicherung bereits eine gewisse Zeit (oft drei Monate) bestanden haben muss. Sie haben selbstverständlich auch Ihre Versicherung vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren.

Oft deckt die Rechtsschutzversicherung auch nur bis zu einem bestimmten Schadensbetrag. Informieren Sie sich und Ihren Rechtsanwalt genau über Ihre Versicherungsbedingungen. Es empfiehlt sich aus Gründen der Kostenvermeidung zunächst nur den von der Rechtsschutzversicherung gedeckten Betrag einzuklagen. 

Dies, um dann bei positiver Entwicklung des Prozesses (so nach einem für einen positiven Prozessausgang sprechenden Gutachten) den Klagsbetrag auszudehnen. Bedenken Sie bei Ihrer Rechtsvertretung, dass Ihr Rechtsanwalt seine Kosten mit Ihnen individuell vereinbart. 

So kann es durchaus sein, dass das Stundenhonorar den von der Rechtsschutzversicherung gedeckten Kostenbeitrag übersteigt. Sprechen Sie daher mit Ihrem Rechtsanwalt, ob dieser sich mit dem Kostenersatz der Rechtsschutzversicherung begnügt und für Sie keine weiteren Kosten entstehen. 

Da der Rechtsanwalt das Geld der Rechtsschutzversicherung meist erst nach Abrechnung des Akts erhält, und so hin mitunter lange kein Geld erhält, fordern manche Rechtsanwälte vorab von den Mandanten ein Akonto ein. 

Besprechen Sie all dies mit Ihrem Rechtsanwalt. Grundsätzlich hat die Rechtsschutzversicherung – wenn auch nach ihren Bedingungen – Ihnen die Kosten für einen von Ihnen frei gewählten Rechtsanwalt zu ersetzen. Daher auch dann, wenn es sich bei dem von Ihnen gewählten Rechtsanwalt um keinen Kooperationsanwalt der Rechtsschutzversicherung handelt. Es besteht freie Rechtsanwaltswahl!

Die Möglichkeit des außergerichtlichen Gutachtens

Wichtig ist die Klärung gegen wen Ihre Ansprüche zu stellen sind. Handelt es sich bei der beanstandeten Leistung um eine solches des Krankenhauses (z.B. unrichtige Medikation des Pflegepersonals) oder eine solches des Belegarztes? Dies zu klären ist Aufgabe Ihres Rechtsanwalts.

Um Ihre Verhandlungsposition mit der Haftpflichtversicherung zu stärken, ist es meistens sehr gut ein außergerichtliches Gutachten einzuholen. 

Ergibt sich dem Gutachten eindeutig ein Behandlungsfehler, so zahlt meistens die Haftpflichtversicherung des Rechtsträgers des Krankenhauses oder des Arztes dem geschädigten Patienten einen gewissen Betrag vorab. In einem Gerichtsverfahren wird dann meist noch über darüber hinaus gehende Ansprüche gestritten. 

Ergibt sich aber aus dem selbst beauftragten Gutachten ein solch eindeutiger Behandlungsfehler nicht, so ist die Beschreitung des Rechtswegs mit all seinen Kosten und Zeitaufwand sehr genau zu überlegen. 

Auch für diese Entscheidungsfindung ist es gut, sich ein Gutachten vorab einzuholen. Beauftragen Sie für dieses außergerichtliches Gutachten jemanden der über viel einschlägige medizinische Fachexpertise im Zusammenhang mit Haftungsprozessen verfügt. Informieren Sie sich jedoch vor Beauftragung des außergerichtlichen Gutachtens über dessen Kosten. 

Im Prozessweg können Sie zwar die Kosten des außergerichtlichen Gutachtens geltend machen, ob Sie diese Kosten aber zur Gänze erhalten, hängt letztlich natürlich vom Prozessausgang ab. 

Im Fall der Nichteinigung wird im Zuge eines Gerichtsverfahrens ein kostenpflichtiges Gutachten eingeholt. Dies daher auch dann, wenn das außergerichtliche Gutachten von einem gerichtlich beeidigten Sachverständigen erstattet worden ist.

Bedenken Sie, dass sich medizinische Haftungsprozessen mit Gutachten und dessen Erörterung, allenfalls Ergänzungen sowie Parteien und Zeugeneinvernahmen meist länger, oft über Jahre, hinziehen. Da diese Verfahren oft eine große emotionale Belastung darstellen, empfiehlt es sich einen in medizinischen Haftungsfragen erfahrenen Rechtsanwalt als Sparringpartner an seiner Seite zu haben.

Verjährung bei Behandlungsfehler

Schadenersatz aufgrund eines ärztlichen Fehlverhaltens unterliegt der dreijährigen Verjährung. Der oberste Gerichtshof nimmt allerdings einen patientenfreundlichen Standpunkt ein und judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass die Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Patient Gewissheit über den Eintritt des Schadens, der Person des Schädigers sowie den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und schädigendem Verhalten, unter Einbeziehung des vorwerfbaren Verhaltens in einem solchen Ausmaß hat, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg eingebracht werden kann. 

Achtung: Verjährung bei Folgeschaden

Mit Verjährung des Erstschadens, verjährt auch die Geltendmachung eines mit diesem einhergehenden Folgeschaden. 

Im Falle einer Prüfung, ob nicht doch noch eine außergerichtliche Einigung gelingt, ist daher zur Abwehr des Verjährungsrisikos unbedingt von der Gegenseite die Abgabe eins Verjährungsverzichtes einzufordern. Wird eine solche verweigert, so ist der Rechtsweg zu beschreiten und sind betreffend Folgeschäden ein Feststellungsurteil zu beantragen. 

Gerade rund um Fragen der Verjährung ist eine anwaltliche Beratung dringend geboten.

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