Schadenersatz statt Gewährleistung
- Redaktion Anwaltfinden.at
Nicht selten verwechseln Konsumenten die Begriffe Schadenersatz, Gewährleistung und Garantie. Alle drei Begriffe bezeichnen im Grunde eine verpflichtende oder freiwillige Haftung beim Verkauf von mangelhaften Produkten oder Dienstleistungen.
Wann besteht Anspruch auf Schadenersatz statt Gewährleistung? Wann besteht Schadenersatz oder Gewährleistung auf Dienstleistungen in Österreich? Wie lange ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist in Österreich und verjähren Schadenersatzansprüche? Besteht Gewährleistung auf Reparaturen?
Unter welchen Umständen, wann und in welchem Umfang ein Anspruch auf Schadenersatz statt Gewährleistung besteht, möchten wir Ihnen im folgenden Artikel erläutern.
Inhaltsverzeichnis
- Der Schadenersatz umfasst den Schaden an der Sache selbst (z.B. undichtes Dach) sowie die Folgeschäden (z.B. Wasserschaden auf dem Dachboden).
- Schadenersatzansprüche können bis zu 3 Jahren nach Kenntnis des Schadens und Schädigers geltend gemacht werden.
- Die Gewährleistung ist die verschuldensunabhängige Haftung, wohingegen der Schadenersatz ein Verschulden des Übergebers voraussetzt.
- Wie bei der Gewährleistung gilt auch beim Schadenersatz der Vorrang der Verbesserung. Erst dann kann Geldersatz gefordert werden.
- Beim Schadenersatz gilt die Beweislastumkehr erst nach 10 Jahren nach der Übergabe; bei der Gewährleistung nach 6 Monaten.
- Für Verträge, die vor dem 1. Jänner 2002 abgeschlossen wurden, gibt es beim Schadenersatz keine Beweislastumkehr.
Was bedeutet Gewährleistung?
Bei der Gewährleistung handelt es sich um die verschuldungsunabhängige Haftung einer mangelhaften Sache oder Leistung, die beim Kauf bzw. der Übernahme bereits einen Mangel aufwies.
Der Verkäufer haftet unabhängig davon, ob er den Mangel verursacht hat oder nicht. Die gesetzliche Gewährleistung ist bei einem Konsumenten-Unternehmer-Vertrag (B2C) verpflichtend und kann nicht ausgeschlossen werden.
Beim Privatverkauf ist ein Gewährleistungsausschluss möglich. Bei gebraucht beweglichen Sachen kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr reduziert werden. Die Gewährleistungsansprüche sind in zwei Gewährleistungsbehelfsarten aufzuteilen:
- Primäre Behelfe: Verbesserung oder Austausch
- Sekundäre Behelfe: Preisminderung oder Wandlung
Hat das mangelhafte Produkt jedoch einen weiteren Schaden verursacht – einen sogenannten Folgeschaden – wird in der Regel nicht dafür gehaftet. Eine Ausnahme gibt es jedoch bei Ein- und Ausbaukosten. Im Rahmen der Gewährleistung haftet man jedoch nicht für Folgeschäden.
Gewährleistung und versteckter Mangel
Was ist ein versteckter Mangel? Bei der Gewährleistung ist ein versteckter Mangel, ein Mangel, der innerhalb der ersten 6 Monate der Gewährleistungsfrist erkennbar ist und somit bei Übergabe bereits vorhanden war.
Alle Mängel, die innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe auftreten, spricht man bei der Gewährleistung von einem versteckten Mangel. Nach Ablauf der 6 Monate gilt die Beweislastumkehr bei der Gewährleistung, d.h. der Käufer muss nachweisen, dass der Mangel bei Übergabe bereits vorhanden war.
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Besteht auf Dienstleistungen Gewährleistung in Österreich?
Ebenso wie auf mangelhafte Produkte besteht auch auf Dienstleistung Gewährleistung in Österreich. Wurde eine Leistung mangelhaft erbracht, muss der Übergeber im Rahmen der Gewährleistung die Dienstleistung in Österreich verbessern, austauschen oder eine Preisminderung dem Kunden gewähren.
Darüber hinaus ist auch die Wandlung des Kaufvertrags möglich, insbesondere dann, wenn es sich um einen gravierenden Mangel handelt.
Wie lange ist die Gewährleistungsfrist in Österreich?
Die Gewährleistungsfrist beträgt in Österreich 2 Jahre für bewegliche Sachen und 3 Jahre für unbewegliche Sachen.
Als unbeweglich gelten Sachen, die nicht ohne Verletzung ihrer Substanz versetzt werden können, z.B. Grundstücke und Immobilien. Inbegriffen sind hierbei auch Dienstleistungen an unbeweglichen Sachen.
Bei gebraucht beweglichen Sachen kann die Gewährleistungsfrist in Österreich auf ein Jahr reduziert werden (siehe Gebrauchtwagenkauf und Gewährleistung).
Gewährleistungsfrist Bauleistungen in Österreich
Da es sich bei Bauleistungen um eine Dienstleistung an einer unbeweglichen Sache handelt, beträgt die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen in Österreich 3 Jahre. Das heißt, dass ein Baumangel innerhalb der Gewährleistungsfrist in Österreich geltend gemacht werden muss.
Ebenso wie bei beweglichen Sachen gilt auch bei der Gewährleistungsfrist für Bauleistungen in Österreich die Regelung, dass der Übergeber für versteckte Mängel innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe haftet.
Erst nach Ablauf der 6 Monate muss der Auftraggeber nachweisen können, dass der Mangel bei Übergabe bereits bestand; ab diesem Zeitpunkt beginnt die Beweislastumkehr bei der Gewährleistung.
Obschon die Gewährleistungsfrist für einen Baumangel in Österreich 3 Jahre beträgt, kann der Bauherr bei Schadenersatzansprüchen weit über diese Frist hinaus seine Ansprüche geltend machen.
Beispiel: Gewährleistung bei undichtem Dach
Herr Flieder beauftragt eine Dachdeckerfirma, um das Dach decken zu lassen. Doch bereits nach 3 Monaten innerhalb der Gewährleistung ist das Dach undicht.
Herr Flieder kann nun seinen Anspruch auf Gewährleistung für das undichte Dach gegenüber der Dachdeckerfirma geltend machen. Zusätzlich kam es durch das undichte Dach zu einem Wasserschaden auf dem Dachboden.
Für den Folgeschaden kann Herr Flieder – neben der Gewährleistung für das undichte Dach – zusätzlich Schadenersatzansprüche geltend machen.
Besteht Gewährleistung auf Reparaturen?
Auch auf Reparaturen besteht Gewährleistung, d.h. wurde bei einer mangelhaften Ware innerhalb der Gewährleistung eine Reparatur durchgeführt, dann beginnt die Frist für den ausgetauschten oder reparierten Teil erneut zu laufen.
Angenommen ein Fernseher weist unmittelbar nach dem Kauf einen Defekt auf, dann kann der Käufer im Rahmen der Gewährleistung eine Reparatur oder einen Austausch vom Händler fordern. Wird der Defekt repariert, besteht auf die Reparatur Gewährleistung.
Für das im Fernseher ausgetauschte oder reparierte Teil erhält er weitere 2 Jahre Gewährleistung.
Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?
Anders als die Gewährleistung ist die Garantie eine freiwillig vereinbarte Haftungsübernahme. Umfang und Dauer der Garantie ist von den Zusagen des Händlers bzw. Herstellers in der Garantieerklärung abhängig.
Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, wie eine Garantieerklärung aussehen sollte. Ohne Garantieerklärung besteht kein Anspruch. Ferner können Garantieansprüche an Bedingungen geknüpft sein. Beispielsweise können regelmäßige Serviceleistungen in einer bestimmten Werkstatt gefordert werden.
Was bedeutet Schadenersatz?
Schadenersatzansprüche umfassen einerseits den Schaden an der Sache selbst sowie Folgeschäden. Der Schadenersatz ist die gesetzliche Haftung des Verkäufers für Schäden, die von ihm oder seinen Gehilfen verursacht wurden.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadenersatz ist ein leicht fahrlässiges Handeln des Verursachers.
Hat ein Übergeber den Mangel verschuldet, kann der Übernehmer Schadenersatz fordern. Auch beim Schadenersatz kann der Übernehmer zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch fordern.
Eine Rückzahlung des gezahlten Betrags kann er verlangen, wenn die Verbesserung und der Austausch unmöglich sind oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sind.
Gleiches gilt, wenn die Abhilfe für den Übernehmer mit Unannehmlichkeiten verbunden ist (z.B. Lärmbelästigung). Um Ansprüche nach 10 Jahren geltend zu machen, muss der Übernehmer das Verschulden des Übergebers bezüglich der Mangelhaftigkeit und den dadurch verursachten Schaden beweisen können.
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Wie lange besteht Schadenersatzanspruch?
Laut österreichischem Schadenersatzrecht bestehen lange Haftungsfristen, sodass ein Anspruch erst nach 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Verursachers verjährt; gänzlich jedoch erst nach Ablauf eines Zeitraums von 30 Jahren. Tritt ein Schaden im 26. Jahr auf, kann der Geschädigte seine Ansprüche bis zum 29. Jahr geltend machen.
Wann besteht Anspruch auf Schadenersatz statt Gewährleistung?
Sofern der Übergeber durch einen Mangel einen Folgeschaden verschuldet hat, kann der Übernehmer neben Ansprüchen auf Gewährleistung auch Schadenersatz geltend machen. Daher bleibt es bei den Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen für den Geschädigten; beide Ansprüche können geltend gemacht werden.
Betrifft es die Mangelhaftigkeit der Leistung, dann gilt eine befristete Beweislastumkehr, welche absolut und nur bis zu 10 Jahren nach Übergabe gilt. Damit ein Anspruch auf Schadenersatz statt Gewährleistung besteht, muss das Verschulden des Übergebers vorliegen. Anders als die Gewährleistung ist der Schadenersatz verschuldungsabhängig.
Welche Ansprüche bestehen bei Schadenersatz statt Gewährleistung?
Ähnlich wie bei der Gewährleistung hat der Schadenersatz auch primäre Behelfe und sekundäre Behelfe. Bei den primären Behelfen hat der Geschädigte die Möglichkeit eine Verbesserung oder einen Austausch für die Mangelhaftigkeit zu erhalten. Ist dies nicht möglich, besteht ein Anspruch auf Geldersatz.
Was ist der Unterschied zwischen Schadenersatz und Gewährleistung?
Die Gewährleistung umfasst lediglich den Schaden an der Sache selbst, wohingegen der Schadenersatz den Schaden an der Sache selbst und die Folgeschäden. Bei der Gewährleistung handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung, wobei der Schadenersatz ein Verschulden des Übergebers voraussetzt.
Ebenso wie bei der Gewährleistung gilt auch im Schadenersatzrecht der Vorrang der Verbesserung, d.h. der Schädiger hat zunächst die Möglichkeit, den Schaden zu verbessern. Dies ist wichtig für den Übernehmer, denn er darf keinesfalls eine Drittfirma für die Schadenbehebung beauftragen und anschießend Geldersatz fordern, bevor er dem Schädiger nicht die Chance gibt, den Schaden zu beheben.
Gewährleistung statt Schadenersatz – Unterschiede bei der Beweislastumkehr
Darüber hinaus besteht beim Schadenersatz statt Gewährleistung die Besonderheit, dass die Beweislastumkehr erst nach 10 Jahren nach der Übergabe eintritt. Demnach muss der Geschädigte bis zu diesem Zeitpunkt nicht das Verschulden des Schädigers nachweisen.
Dies gilt für den Mangelschaden (z.B. undichtes Dach) und den Folgeschaden (z.B. Wasserschaden auf dem Dachboden). Für die restlichen 20 Jahre der 30-jährigen Verjährungsfrist muss der Geschädigte das Verschulden des Übergebers nachweisen.
Nur für Verträge, die vor dem 1. Jänner 2002 abgeschlossen wurden, erfolgt keine Beweislastumkehr während der gesamten 30 Jahre. Somit muss der Schädiger nachweisen können, dass ihn keine Schuld trifft.



