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Gewährleistung für Kleidung in Österreich - Das sollten Sie beachten

Frau hält ein gelbes Kleid

Gibt es in Österreich auch Kleidung Gewährleistung? Wann ist ein Austausch im Rahmen der Gewährleistung gerechtfertigt? Wie lange dauert die gesetzliche Gewährleistung? 

Im folgenden Artikel erläutern wir Ihnen, ob Anspruch auf Gewährleistung bei Kleidung besteht und wann man im Rahmen der Gewährleistung Geld zurückerhält. 

Insbesondere bei der Gewährleistung für Kleidung ist die Frage nach der gesetzlichen Gewährleistung manchmal schwierig, da die Abgrenzung zwischen (verstecktem) Mangel, Verschleiß und Gebrauchsspuren nicht immer ganz unkompliziert ist.

Das Wichtigste in Kürze:

Inhaltsverzeichnis

Wie lange dauert die gesetzliche Gewährleistung?

In Österreich besteht auf bewegliche Sachen 2 Jahre Gewährleistung, somit auch auf Kleidung. Allerdings ist es nicht immer einfach, zu bestimmen, ob der Käufer einen Anspruch auf Gewährleistung bei Kleidung hat oder nicht, da eine Unterscheidung zwischen Mangel und Verschleiß meist schwierig ist. 

Wichtig ist jedoch, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war und nicht nachträglich vom Käufer verursacht wurde. Wird ein Mangel 6 Monaten nach der Übergabe erkennbar, dann muss der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel nicht bei Übergabe vorhanden war. 

Nur dann muss er dem Käufer keine Gewähr leisten. Nach 6 Monaten gilt jedoch die Beweislastumkehr, d.h. der Käufer muss ab diesem Zeitpunkt nachweisen können, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war.    

Was beinhaltet die Gewährleistung?

Auch bei Kleidung besteht Gewährleistung, d.h. die verschuldungsunabhängige Haftung für Sachmängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe/Lieferung schon vorhanden waren. 

Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Kleidung nicht die vereinbarten Eigenschaften besitzt, hierbei spielen auch Werbeaussagen und dergleichen eine Rolle. Verspricht ein Kleidungsstück in der Werbung reißfest und wasserdicht zu sein, dann muss es diese Eigenschaften erfüllen. 

Welche Ansprüche bestehen bei der Gewährleistung für Kleidung

Ist die Kleidung mangelhaft und kann mit wirtschaftlichen Mitteln behoben werden, schuldet der Verkäufer dem Käufer vorrangig die Behebung (Reparatur) oder den Austausch. Eine Reparatur kann beispielsweise bei einer gebrochenen Plastikschnalle oder einem fehlenden Knopf gegeben sein. 

In der Regel wird die Kleidung bei der Gewährleistung aber ausgetauscht, da sich eine Reparatur nicht lohnt oder diese nur durch erhöhten Aufwand möglich ist. Grundsätzlich darf der Käufer zwischen Austausch und Reparatur wählen, jedoch darf der gewählte Rechtsbehelf nicht unverhältnismäßig und unzumutbar für den Verkäufer sein.

Ist der Mangel nicht behebbar oder unzumutbar für den Verkäufer, dann kann je nach Erheblichkeit des Mangels auch eine Wandlung (Rückabwicklung des Vertrags) oder eine Preisminderung verlangt werden.     

Verlängerung und Neubeginn der Gewährleistung

Im Rahmen der Gewährleistung für Kleidung ist es zunächst wichtig zu prüfen, ob der Umtausch im Rahmen der Gewährleistung oder Garantie erfolgt. Eine Garantie liegt immer dann vor, wenn der Hersteller zusichert, dass er die Kleidung innerhalb eines bestimmten Zeitpunkts (z.B. ein Jahr) ohne weiteres umtauscht und dem Käufer einen Ersatz zur Verfügung stellt. 

Geht die Kleidung innerhalb dieses Zeitraums kaputt, wird diese im Rahmen der Garantie ersetzt. Allerdings beginnt die Garantiezeit nicht erneut zu laufen, sondern läuft nach dem vereinbarten Zeitraum ab.

Möchte man im Rahmen der Gewährleistung einen Austausch der Kleidung einfordern, dann muss man sich an den Verkäufer richten. 

Die Gewährleistungsansprüche bestehen immer gegenüber dem Kaufvertragspartner. Kauft man die Kleidung direkt beim Hersteller, dann ist der Hersteller gleichzeitig der Verkäufer. In diesem Fall müssen sowohl Gewährleistungs- als auch Garantieansprüche beim Hersteller geltend gemacht werden. 

Tauscht der Käufer im Rahmen der Gewährleistung die Kleidung aus, dann beginnt auch hier die Frist nicht erneut zu laufen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Verkäufer den Anspruch auf Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung für Kleidung anerkennt.    

Gewährleistung bei Kleidung – Wann handelt es sich um einen Mangel?

Nicht immer handelt es sich um einen Mangel, sondern Verschleiß und dieser ist nicht in der Gewährleistung für Kleidung inbegriffen. Insbesondere Kleidung kann nach dem Kauf Gebrauchsspuren aufweisen, welche sich aus der Natur des Gebrauchs ergeben. 

Daher sind diese Gebrauchsspuren im Sinne des Gewährleistungsrechts nicht als Mängel anzusehen.

Würden Gebrauchsspuren als Mängel anerkannt werden, könnte jeder Käufer die Gewährleistung für Kleidung missbräuchlich verwenden.

Löst sich die Kleidung innerhalb der Gewährleistung trotz ordnungsgemäßer Handhabe auf oder verliert sie zu schnell die Farbe (nach einmal waschen), handelt es sich nicht um einen gewöhnlichen Verschleiß. 

Die Ware ist in diesem Fall eindeutig mangelhaft. Kleidung, welche sich auflöst, ist schlichtweg unbrauchbar; Kleidung deren Farbe sich löst nicht. Verliert Kleidung die Farbe, dann kann sie weiterhin für den gewöhnlichen Gebrauch ohne weiteren Aufwand (Reparatur) genutzt werden.

Wandlung und Preisminderung bei der Gewährleistung für Kleidung

Wird die Kleidung jedoch unbrauchbar, handelt es sich um einen gravierenden Mangel, der nicht als geringfügig zu betrachten ist. Per Definition ist ein Mangel nicht geringfügig, wenn die Sache nicht einmal für den gewöhnlichen Gebrauch taugt und diesen stark beeinträchtigt. 

In diesem Fall wäre das Recht auf Wandlung sofort durchsetzbar. Sollte der Mangel den Gebrauch aber nur beeinträchtigen, aber die Grundfunktionen gegeben sein, kann eine Preisminderung in Betracht gezogen werden.     

Gewährleistungsmissbrauch

Nicht alle Käufer sind unbedingt immer ehrlich und nutzen ihr Recht auf Gewährleistung für Kleidung aus. Beispielsweise kann ein Käufer Kleidung mit Absicht falsch behandeln bzw. die Pflegehinweise nicht beachten und behaupten, die Farbe hätte sich beim ersten Waschen gelöst. 

Gemäß Gewährleistungsgesetz trifft ihn erst nach Ablauf der ersten 6 Monate nach Übergabe die Beweislastumkehr, sodass er beweisen muss, dass der Mangel bei Übergabe vorlag. 

Im Grunde genommen, kann er daher Gewährleistungsansprüche geltend machen und muss darauf hoffen, dass der Verkäufer ihm den Missbrauch bzw. die Täuschung nicht nachweisen kann. Allerdings ist die Zahl der Gewährleistungsmissbräuche relativ gering.

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