Hof- und Betriebsübergabe bei Todesfall – Welches Gesetz gilt?
- Redaktion Anwaltfinden.at
Nicht immer ist eine Hof- und Betriebsübergabe zu Lebzeiten möglich, da der Eigentümer vorzeitig verstirbt. In diesem Fall muss er die Betriebsnachfolge mit einem Testament regeln, sofern er nicht möchte, dass die gesetzliche Erbfolge und das Anerbenrecht gelten. Im Todesfall erfolgt eine Hof- und Betriebsübergabe an die Erben im Erbweg.
Damit Streitigkeiten bei der Hofübergabe vermieden werden können und der Betrieb in die richtigen Hände gelangt, sollten Eigentümer sich frühzeitig absichern.
Der folgende Artikel gibt Ihnen einen Überblick darüber, wie die Hofübergabe in der Landwirtschaft in Österreich erfolgen kann, wie hoch der Pflichtteil bei der Hofübergabe ist und was bei der Betriebsübergabe in der Landwirtschaft zu beachten ist.
Inhaltsverzeichnis
- Bei der Hof- und Betriebsübergabe im Todesfall ist zu prüfen, ob das Anerbenrecht anzuwenden ist oder nicht.
- Das Anerbenrecht gilt für Erbhöfe in allen Bundesländern Österreichs mit Ausnahme von Tirol und Kärnten, die ein eigenes Höfegesetz bzw. Erbhöfegesetz haben.
- Kommen mehrere Erben als Anerben in Betracht, spielt die landwirtschaftliche Ausbildung und das Alter eine wichtige Rolle.
- Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge bei der Hofübergabe in der Landwirtschaft.
- Die Hof- und Betriebsübergabe sollte in einem Testament unter Berücksichtigung aller Pflichtteilsansprüche geregelt werden.
Hof- und Betriebsübergabe im Todesfall – Was passiert, wenn der Eigentümer stirbt?
Falls ein Hofeigentümer stirbt, wird sein Vermögen auf die gesetzlichen Erben aufgeteilt, sofern kein Erbvertrag oder Testament vorliegt. Nach der gesetzlichen Erbfolge werden die Erben nach einer vorgeschriebenen Erbquote begünstigt.
Liegt ein Testament vor, in dem gesetzliche Erben nicht bei der Hof- und Betriebsübergabe berücksichtigt oder sogar enterbt wurden, haben sie Pflichtteilsansprüche. Die gesetzlichen Erben haben das Recht ihren Pflichtteil einzuklagen.
Liegt ein sogenannter Erbhof vor, gilt das österreichische Anerbenrecht. Nach diesem Recht kann nur ein Erbe den Hof übernehmen. Für weitere Informationen lesen Sie bitte die jeweiligen Leitartikel.
Wer Hof- und Betrieb übergeben oder Landwirtschaft vererben möchte, sollte unbedingt ein Testament erstellen lassen, da es bei der Hofübergabe meist zu Streitigkeiten zwischen den Erben kommt. Kontaktieren Sie einen Anwalt für Erbrecht, um sich ausführlich beraten lassen. Er erläutert Ihnen gerne, was Sie bei einem Erbvertrag und Testament berücksichtigen müssen.
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Hofübergabe ohne Testament – Was sieht die gesetzliche Erbfolge vor?
Die gesetzliche Erbfolge gilt immer dann, wenn kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen wurde. Wer nach jener Erbfolge erbt, ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad, der in Linien eingeteilt ist. Die nähere Linie schließt die entferntere Linie aus und innerhalb einer Linie schließen die näheren Verwandten die entfernteren aus.
- Linie: Nachkommen des Verstorbenen (Kinder, Enkel).
- Linie: Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen).
- Linie: Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousins).
- Linie: Urgroßeltern (ohne Nachkommen)
Neben den direkten Verwandten hat der Ehepartner eine Sonderstellung im Erbrecht und erhält neben den Kindern und deren Nachkommen ein Drittel des Nachlasses, neben den Eltern, Geschwister und Großeltern zwei Drittel des Nachlasses und den gesamten Nachlass, wenn keine Eltern, Kinder, Geschwister und Großeltern vorhanden sind.
Sollte ein Elternteil vorzeitig verstorben sein, erhält der Ehepartner auch dessen Erbteil. Gleiches gilt bei der Hof- und Betriebsübergabe bei einem Todesfall.
Pflichtteilsansprüche – Welche Ansprüche bestehen?
Den gesetzlichen Pflichtteil muss der Pflichtteilsberechtigte in jedem Fall erhalten, selbst wenn der Verstorbene durch ein Testament eine Enterbung oder andere Regelung verfügt hat. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
Seit 1. Jänner 2017 kann der Geldpflichtteil erst ein Jahr nach dem Tod des Hofeigentümers bzw. Erblassers gefordert werden. Es besteht Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von jährlich 4 %. Sowohl der Erblasser kann durch eine letztwillige Verfügung die Stundung der Pflichtteilsanspruchszahlungen von bis zu 5 Jahre bewirken als auch der Erbe per Antrag. In besonderen Fällen ist eine Verlängerung der Stundung auf 10 Jahre möglich.
Ferner kann der Erblasser eine Pflichtteilsminderung durch eine letztwillige Verfügung veranlassen, wenn zwischen ihm und dem Pflichtteilsberechtigten längere Zeit kein familiärer Kontakt bestand (i.d.R. 20 Jahre). Der Pflichtteil kann in diesem Fall auf die Hälfte reduziert werden.
Schenkungen bei Betriebsübergabe in der Landwirtschaft berücksichtigen
Bei der Berechnung des Pflichtteils müssen auch Schenkungen zu Lebzeiten berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden demnach:
- Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen bis zu 2 Jahre vor dem Tod
- Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen sind zeitlich unbeschränkt
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Gesetzliche Grundlage – Welches Gesetz gilt?
Zunächst muss bei der Hof- und Betriebsübergabe geprüft werden, ob das bürgerliche Erbrecht oder das Anerbenrecht anzuwenden ist. Handelt es sich um einen sogenannten Erbhof, dann gilt das bäuerliche Anerbenrecht.
Gemäß der Rechtsprechung erhält nur ein Erbe, der sogenannte Anerbe, den landwirtschaftlichen Betrieb oder Hof übergeben. Die weichenden Erben haben jedoch einen Geldanspruch. Das Anerbenrecht hat die Intention eine Zerschlagung des Betriebs durch eine Erbteilung zu verhindern. Daher weichen die Regelungen von der gesetzlichen Erbfolge ab und sehen gleichzeitig eine gesonderte Berücksichtigung der weichenden Erben vor.
Ein Testament ist insbesondere dann sinnvoll, wenn mehrere Kinder für die Hofübernahme mit der gleichen landwirtschaftlichen Ausbildung und Erziehung in Frage kommen.
Anerbenrecht - Wann handelt es sich um einen Erbhof?
Wann liegt ein Erbhof im Sinne des Anerbenrechtes vor? Der Begriff „Erbhof“ wird in Österreich verschieden definiert. Das Anerbenrecht gilt in allen Bundesländern mit Ausnahme von Tirol und Kärnten und wird von den Bundesländern geregelt. Die beiden Bundesländer Tirol und Kärnten haben ein eigenes Höfegesetz für die Hof- und Betriebsübergabe in der Landwirtschaft.
Gemäß Anerbenrecht spricht man von einem Erbhof dann, wenn es sich um eine Hofstelle mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt, der im Eigentum einer natürlichen Person oder im Eigentum von Ehegatten oder eines Elternteiles und eines Kindes steht.
Außerdem muss der Erbhof eine durchschnittliche Ertragsfähigkeit besitzen, die zur ortsüblichen, angemessenen Erhaltung zwischen 2 und 40 erwachsener Personen ausreicht.
Kärtner Erbhöfegesetz und Tiroler Höfegesetz
Laut Kärntner Erbhöfegesetz sind Erbhöfe Höfe, die eine Hofstelle mit einem mittelgroßen Betrieb haben, deren Fläche mindestens 5 Hektar beträgt und deren Durchschnittsertrag nicht das Sechsfache übersteigt, um eine fünfköpfige Familie zu erhalten.
In Tirol spricht man von einem geschlossenen Hof und nicht von einem Erbhof. Das Tiroler Höfegesetz findet dann Anwendung, wenn ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb in der Höfeabteilung des Grundbuches eingetragen ist.
Nicht zu verwechseln ist der Begriff Erbhof mit dem landesrechtlichen Ehrentitel für Betriebe, die sich seit mehr als 200 Jahre im Familienbesitz befinden.
Was bewirkt das Anerbenrecht?
Das Anerbenrecht soll die Zerschlagung von landwirtschaftlichen Betrieben durch Erbteilungen- und Pflichtteilszahlungen verhindern. Somit können lebens- und leistungsfähige Höfe erhalten bleiben und den Unterhalt der Familie über Generationen sichern.
Das Anerbenrecht kommt dann zur Anwendung, wenn ein Eigentümer eines landwirtschaftlichen Hofes oder Betriebs stirbt. Hat er die Hof- und Betriebsübergabe nicht zu Lebezeiten geregelt, dann geht der Hof in das Eigentum des Anerben über.
Übergibt der Erblasser den Hof oder Betrieb mit Testament, dann müssen die Pflichtteilsansprüche vom Übernahmepreis zu verrechnen. Sollte der Hof zu Lebzeiten übergeben werden, müssen die anerbenrechtlichen Bestimmungen analog angewendet werden.
Was gehört zum Erbhof?
Alle land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, die im Eigentum des Erblassers sind und eine wirtschaftliche Einheit bilden, werden zum Erbhof gezählt. Inbegriffen sind die auf dem Grundstück befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude.
Sollten bewegliche Sachen (Maschinen, Geräte, Vieh, Getreide, Holz, usw.) zur Bewirtschaftung des Erbhofs dienen, zählen sie dazu. Darüber hinaus gehören auch Unternehmen (z.B. Ferienreiterhof), die auf dem Erbhof betrieben werden, hinzu.
Die Bestimmung der Erbhofeigenschaft erfolgt durch die Landwirtschaftskammer in Österreich, wobei die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
Wie wird der Anerbe bestimmt?
Es gibt unterschiedliche Wege, den Anerben zu bestimmen. Einerseits kann er von den Miterben einvernehmlich gewählt werden oder bei fehlender Einigung entscheidet das Verlassenschaftsgericht.
Befand sich der Erbhof im Miteigentum, so wird der überlebende Miteigentümer automatisch der Anerbe. Handelt es sich um Alleineigentum, dann erfolgt die Festlegung des Anerben über komplizierte Auswahlregeln, wobei Alter und landwirtschaftliche Ausbildung bei der Hofübernahme eine Rolle spielen.
Grundsätzlich geht ein zur Land- oder Forstwirtschaft erzogener Miterbe einem nicht entsprechend ausgebildeten Miterben ohne landwirtschaftliche Ausbildung bei der Hofübernahme vor.
Wie erfolgt die Hof- und Betriebsübergabe in der Landwirtschaft?
Der Erbhof wird getrennt vom restlichen Nachlassvermögen betrachtet und geht in das Eigentum des Anerben über. Gleichzeitig tritt eine Forderung der Verlassenschaft an den Anerben auf Zahlung des Übernahmspreises an die weichenden Erben in Kraft. Entsprechend ihrer Erbquote wird der Übernahmspreis auf die Miterben aufgeteilt.
Neben dem Übernahmspreis muss der Anerbe eine angemessene Abgeltung an die Miterben zahlen, welche die während der letzten drei Jahre vor dem Tod des Erblassers auf dem Hof mitgearbeitet haben.
Welche Ansprüche haben weichende Erben?
Im Grunde genommen haben die weichenden Erben bei der Hof- und Betriebsübergabe keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Auszahlung des Erb- und Pflichtteils. Der Anspruch entsteht erst im Todesfall des Eigentümers. Jedoch können die Ansprüche auch bei der Betriebsübergabe zu Lebzeiten geregelt werden, um Streitigkeiten bei der Übergabe der Landwirtschaft an die Kinder zu vermeiden.
Im Todesfall sind die Abfindungszahlungen vom Anerben an die weichenden Miterben zu leisten. Die Ansprüche sind in reiner Geldform abzugelten und so zu bemessen, dass der Anerbe mit dem Betrieb bestehen kann. Gemäß Anerbenrecht soll er nicht gezwungen sein, große Teile des Hofs zu veräußern, um die weichenden Erben auszuzahlen.
Deswegen wird bei der Bewertung des Betriebs nicht der Verkehrswert herangezogen, sondern der Ertragswert, welcher sich aus der Ertragsfähigkeit des Betriebes ergibt.
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Wie wird der Übernahmspreis bestimmt?
Der Übernahmspreis wird so bestimmt, dass der Übernehmer bzw. Anerbe noch mit dem Betrieb bestehen kann. Grundlage der Berechnung ist der Ertragswert des Hofes zum Todeszeitpunkt des Erblassers.
Der Verkehrswert ist in diesem Zusammenhang unerheblich; lediglich wirtschaftlich bedeutende Unternehmen werden am Erbhof nach deren Verkehrswert geschätzt. Die Auszahlung der Abfindungsansprüche der weichenden Miterben kann auf bis zu fünf Jahre gestundet werden.
Dies kann anhand einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder auf Antrag des Anerben erfolgen.
Welche Versorgungsansprüche bestehen für minderjährige Miterben?
Nicht zu vergessen sind minderjährig Abkömmlinge des Erblassers, welche bis zur Volljährigkeit bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit ein Recht auf Versorgung auf dem Hof haben. Nehmen die Miterben ihr Recht in Anspruch, können sie für den Zeitpunkt nicht die Auszahlung der Abfindungsansprüche fordern und sind zur Mithilfe auf dem Erbhof verpflichtet.
Der überlebende Ehepartner hat demgegenüber ein lebenslängliches Ausgedinge (Wohnung, Verpflegung, Taschengeld usw.), wenn er sich nicht mit seinem eigenen Vermögen oder durch ein angemessenes Einkommen erhalten kann.
Dem überlebenden Ehepartner steht am Erbhof ein Fruchtgenussrecht zu, wenn der Anerbe sein oder des Erblassers Nachkomme ist. Jedoch darf der Anerbe das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Der Ehepartner ist allerdings dazu verpflichtet, den Erbhof selbst zu bewirtschaften und die Abfindungsleistungen an die Miterben zu zahlen.
Vorläufige Aufschiebung der Erbteilung und Nachtragserbteilung
Ist der Anerbe noch minderjährig, muss die Hof- und Betriebsübergabe in der Landwirtschaft nicht sofort vollzogen werden. Der Hof oder Betrieb wird den antragstellenden Miterben gleichteilig als Eigentum übertragen und die Erbteilung wird durchgeführt, wenn der Anerbe volljährig ist oder er es wünscht.
Verkauft der Anerbe den Hob innerhalb von 10 Jahren nach dem Tod des Erblassers, haben die Miterben ein Recht auf Nachtragserbteilung. Der Anerbe muss auf den Erlös zwischen Verkaufswert und Übernahmswert eine Nachzahlung an die anderen Erben tätigen.
Die Nachtragserbteilung ist nur dann nicht notwendig, wenn der Anerbe den Erlös innerhalb von 2 Jahren zum Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken oder zur Erhaltung oder Steigerung der Leistungsfähigkeit des Erbhofs verwendet hat. Ferner erfolgt eine Nachtragserbteilung nicht, wenn der Erwerb durch den Ehepartner, einen Elternteil oder ein Kind erfolgte.



