Sachbeschädigung - Welche Strafe droht mir hier?
- Redaktion Anwaltfinden.at
Wenn ein Täter eine fremde Sache beschädigt, vernichtet oder verunstaltet, ist im strafrechtlichen Sinne der Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt.
Dabei muss die Sache nicht unbedingt einen wirtschaftlichen Wert haben und den Tatbestand der Sachbeschädigung zu erfüllen. Strafrechtlich kann die Sachbeschädigung eine Geldstrafe, aber auch Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Zusätzlich kann der Geschädigte auch Ansprüche auf Schadenersatz auf dem zivilrechtlichen Wege geltend machen.
Dieser Artikel soll die Sachbeschädigung erklären und wichtige Fragen zum Thema beantworten: Wann ist Sachbeschädigung eine Straftat? Was für eine Strafe bekommt man bei Sachbeschädigung? Ist eine fahrlässige Sachbeschädigung strafbar? Ist Sachbeschädigung ein Offizialdelikt?
Inhaltsverzeichnis
- Sachbeschädigung StGB ist in den Paragrafen 125 und 126 Strafgesetzbuch beschrieben und geregelt. Delikt in Österreich ist Diebstahl im Strafgesetzbuch geregelt in den Paragrafen 127 bis 131 StGB.
- Eine Sachbeschädigung im strafrechtlichen Sinne kann nur vorsätzlich an fremden Sachen begangen werden, an denen der Täter kein Eigentum hat.
- Die einfache Sachbeschädigung wird mit einer Geldstrafe oder auch mit max. 6 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Für den Fall, dass eine schwere Sachbeschädigung StGB nach § 126 vorliegt, kann eine Strafe von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe drohen.
- Sachbeschädigung muss als Antragsdelikt zur Anzeige gebracht werden, wenn nicht ein Fall von öffentlichem Interesse vorliegt als Straftat kann verjähren. Dabei wird bei der Diebstahl Verjährung zwischen einer Verfolgungsverjährung und einer Vollstreckbarkeitsverjährung unterscheiden.
- Der Eigentümer einer Sache kann bei Sachbeschädigung meist auch Schadenersatzansprüche nach dem Zivilrecht gegen den Täter geltend machen.
Die Sachbeschädigung Definition und ihre Voraussetzungen
Die Sachbeschädigung Definition im Sinne der Sachbeschädigung StGB beschreibt die Straftat als das vorsätzliche Beschädigen, Zerstören, Verunstalten oder unbrauchbar machen einer fremden Sache durch den Täter. Im Wortlaut wird dies im Strafgesetzbuch folgendermaßen formuliert:
Sachbeschädigung nach § 125 StGB:
„Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
Die Sache im Sinne der Sachbeschädigung StGB
Unter einer Sache wird bei der Sachbeschädigung im Strafgesetzbuch jeder körperliche Gegenstand verstanden sowie auch Tiere, die als Sache im Sinne des Strafgesetzbuches verstanden werden.
Dabei sind Tiere jedoch auch durch andere gesetzliche Bestimmungen geschützt, wie z.B. den § 222 StGB, der die Tierquälerei unter Strafe stellt. Hierbei kann die Misshandlung oder Tötung eines Tieres mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sein. Ferner gelten hierbei auch die Regelungen des Tierschutzgesetzes Österreich (TschG).
Ferner ist für die Sachbeschädigung StGB der Sachwert nicht relevant. Deshalb kann eine Sachbeschädigung bei wirtschaftlich wertlosen Gegenständen vorliegen. Dabei kann es sich auch um eine unbewegliche Sache handeln, wie z.B. eine Leitplanke oder Gebäudefassade.
Die Fremdheit der Sache im Sinne der Sachbeschädigung StGB
Die Sachbeschädigung StGB kann nur an einer fremden Sache begangen werden. Deshalb kann eine Sache, die keinen Eigentümer hat oder bei der der Besitz aufgegeben wurde, nicht Gegenstand einer Sachbeschädigung sein. Außerdem darf die Sache auch nicht alleiniges Eigentum des Täters sei.
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Das Beschädigen, Verunstalten, Zerstören und unbrauchbar machen im Sinne der Sachbeschädigung StGB
Damit man von einer Sachbeschädigung im Sinne des Strafgesetzbuches sprechen kann, muss die Tathandlung zu einer Verletzung der Substanz der Sache führen, die nicht unerheblich ist. Hierbei kann es sich z.B. um das Einschlagen einer Scheibe oder das Zerstören eines Handys handeln.
Jedoch ist eine reine Verschmutzung, die sich leicht wieder entfernen lässt, keine Beschädigung im Sinne der Sachbeschädigung StGB ist. Allerdings ist z.B. bei Graffiti der Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt und kann sogar eine schwere Sachbeschädigung nach § 126 StGB darstellen, da Graffiti meist nur mit einem hohen Aufwand wieder entfernt werden kann.
Ferner kann auch eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer Sache eine Sachbeschädigung sein. Hierbei ist dies z.B. beim Ablassen eines Benzintanks gegeben.
Das Zerstören führt immer zur Unbrauchbarkeit einer Sache. Dabei kann es sich z.B. um das Verbrennen von Sachen, das Zerschlagen von Scheiben oder die Demolierung eines Fahrzeuges handeln, die zu einem Totalschaden führt. Ferner wird als Verunstalten bei der Sachbeschädigung immer eine unerwünschte Veränderung der äußeren Erscheinung der Sache gemeint, wie z.B. bei Graffiti.
Kausalität, objektiver sowie subjektiver Tatbestand im Sinne der Sachbeschädigung StGB
Eine Sachbeschädigung im Sinne des Strafgesetzbuches kann auch nur vorliegen, wenn es einen kausalen Zusammenhang zwischen der Handlung des Täters und der Beschädigung der Sache gibt. Deshalb muss die Handlung des Täters eben auch ursächlich für den entstandenen Schaden sein.
Außerdem muss durch die erfolgreiche Handlung auch eine im Rechtssinne missbilligte Gefahr entstanden sein oder diese erhöht haben. Dies bezeichnet man als die objektive Zurechenbarkeit. Ferner ist der subjektive Tatbestand des Vorsatzes eine Voraussetzung für die Sachbeschädigung. Deshalb liegt keine Sachbeschädigung StGB vor, wenn der Täter bei seiner Handlung diese nur für möglich hält oder sie billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist auch eine fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar.
Ferner muss bei einer Sachbeschädigung auch eine Rechtswidrigkeit der Tathandlung und die Schuld beim Täter erfüllt sein. Für den Fall, dass ein Eigentümer einer Sache seine Zustimmung zur Sachbeschädigung gibt, liegt keine Rechtswidrigkeit vor und deshalb kann eine derartige Sachbeschädigung auch nicht bestraft werden.
Die Sachbeschädigung Strafe
Eine einfache Sachbeschädigung StGB wird nach § 125 StGB kann mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten bestraft werden. Dabei wird bei Ersttätern meist die Sachbeschädigung Strafe als Geldstrafe ausgesprochen. Jedoch kann bei einer Tatwiederholung die Sachbeschädigung Strafe auch eine maximale Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedeuten.
Für eine schwere Sachbeschädigung im Sinne des § 126 StGB kann jedoch auch eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren drohen, bei einem Sachschaden von über 300.000 Euro auch bis zu 5 Jahren Freiheitstrafe. Diese liegt dann vor, wenn einer der folgenden Tatbestände geben ist:
Schwere Sachbeschädigung nach § 126 StGB:
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht
- an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist
- an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof oder einem der Religionsübung dienenden Raum befindet,
- an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz steht,
- an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,
- an einer Einrichtung, Anlage oder anderen Sache, die der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft oder dem öffentlichen Verkehr dient, oder an einer für diesen Verkehr oder sonst für öffentliche Zwecke bestimmten Fernmeldeanlage,
- an einem Wehrmittel oder an einer Einrichtung oder Anlage, die ausschließlich oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, und dadurch die Landesverteidigung oder die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres gefährdet, einen den Zweck eines Einsatzes gefährdenden Mangel an Menschen oder Material herbeiführt oder den Schutz der Zivilbevölkerung gefährdet, oder
- durch die der Täter an der Sache einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
(2) Wer durch die Tat an der Sache einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
Spezielle Sachbeschädigungen sind im Strafgesetzbuch Österreich zusätzlich separat geregelt. Hierbei existiert z. B. der Straftatbestand der Datenbeschädigung (§ 126a StGB), der Tatbestand der Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b StGB) und der Missbrauch von Computerprogrammen und Zugangsdaten (§ 126c StGB).
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Sachbeschädigung und die Rechtsverfolgung
Sachbeschädigung ist als Straftat ein sogenanntes Antragsdelikt. Deshalb muss immer eine Sachbeschädigung Anzeige gestellt werden, wenn nicht grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gegeben ist.
Hierbei ist ein öffentliches Interesse immer dann gegeben, wenn die Sachbeschädigung den Rechtsfrieden stört über das engere Umfeld des Geschädigten hinaus. Dabei wird dann immer das Ausmaß der Sachbeschädigung oder eine damit einhergehende Gefährlichkeit berücksichtigt.
Für den Fall, dass man selbst Opfer einer Sachbeschädigung wird, kann man Sachbeschädigung Anzeige erstatten sowie auch einen Strafantrag stellen. Dabei kann eine Sachbeschädigung Anzeige grundsätzlich von jedermann gestellt werden, einen Strafantrag kann in der Regel nur derjenige stellen, der auch durch die Sachbeschädigung geschädigt wurde.
Ohne Sachbeschädigung Anzeige würde eine Strafverfolgung durch Polizei und Staatsanwaltschaft ausbleiben, wenn nicht ein öffentliches Interesse besteht. Deshalb sollte sich ein Geschädigter auch anwaltlich beraten lassen.
Dabei kann ein spezialisierter Anwalt für Strafrecht den persönlichen Fall rechtlich korrekt einschätzen und eine Handlungsempfehlung aussprechen. Ferner kann er den Geschädigten bei der Durchsetzung seiner Ansprüche rechtlich vertreten.
Erfahrene Rechtsanwälte für Strafrecht findet man einfach und unkompliziert in der Nähe unter anwaltfinden.at.
Die Sachbeschädigung Verjährung
Die Sachbeschädigung verjährt wie andere Straftaten auch nach § 57 StGB, in dem die allgemeinen Verjährungsfristen geregelt sind. Dabei richtet sich die konkrete Frist der Verjährung nach dem maximalen Strafmaß, mit dem eine Tat oder eben Sachbeschädigung bedroht ist. Deshalb verjährt eine einfache Sachbeschädigung dann nach einem Jahr, eine schwere Sachbeschädigung kann hingegen eine Verjährungsfrist von bis zu 10 Jahren habe
Ansprüche auf Schadenersatz des Geschädigten bei Sachbeschädigung
Als Geschädigter aus einer Sachbeschädigung kann man neben der strafrechtlichen Verfolgung des Täters auch zivilrechtlich meist Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen. Dabei sollte man sich von einem spezialisierten Anwalt für Strafrecht beraten lassen.
Er kann den eigenen Fall prüfen und auch bereits eine angemessene Forderung für die Schadenersatz Höhe formulieren. Ferner kann mit der Sachbeschädigung Versicherung des Täters eine außergerichtliche Einigung zum Schadenersatz anstrengen.
Für den Fall, dass dies erfolglos bleibt, kann ein Experte für Strafrecht auch eine Schadenersatzklage bei Gericht einreichen sowie seinen Mandanten bei Gericht vertreten. Spezialisierte Rechtsexperten für Strafrecht findet man schnell und einfach unter anwaltfinden.at.