Sachbeschädigung ist als Straftat ein sogenanntes Antragsdelikt. Deshalb muss immer eine Sachbeschädigung Anzeige gestellt werden, wenn nicht grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gegeben ist.
Hierbei ist ein öffentliches Interesse immer dann gegeben, wenn die Sachbeschädigung den Rechtsfrieden stört über das engere Umfeld des Geschädigten hinaus. Dabei wird dann immer das Ausmaß der Sachbeschädigung oder eine damit einhergehende Gefährlichkeit berücksichtigt.
Für den Fall, dass man selbst Opfer einer Sachbeschädigung wird, kann man Sachbeschädigung Anzeige erstatten sowie auch einen Strafantrag stellen. Dabei kann eine Sachbeschädigung Anzeige grundsätzlich von jedermann gestellt werden, einen Strafantrag kann in der Regel nur derjenige stellen, der auch durch die Sachbeschädigung geschädigt wurde.
Ohne Sachbeschädigung Anzeige würde eine Strafverfolgung durch Polizei und Staatsanwaltschaft ausbleiben, wenn nicht ein öffentliches Interesse besteht. Deshalb sollte sich ein Geschädigter auch anwaltlich beraten lassen.
Dabei kann ein spezialisierter Anwalt für Strafrecht den persönlichen Fall rechtlich korrekt einschätzen und eine Handlungsempfehlung aussprechen. Ferner kann er den Geschädigten bei der Durchsetzung seiner Ansprüche rechtlich vertreten.
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