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Der Franchisevertrag in Österreich - So gestalten Sie den Vertrag richtig

Franchisvertrag erstellen lassen

Was bedeutet eigentlich “Franchising"?

Nach der Franchising Definition ist das Franchising ein Kooperations- und Vertriebssystem. Dabei stellt der Franchise-Geber einem Franchise-Nehmer bestimmte Leistungen in Form eines Franchise-Programms gegen Zahlung eines Entgelts zur Verfügung. 

Jedoch bleibt der Franchise-Nehmer dabei ein selbständiger Unternehmer, dessen Rechte und Pflichten in einem Franchisevertrag geregelt werden. In Österreich zeigt die Franchise Wirtschaft seit Jahren eine steigende Tendenz. 

Im Franchise Österreich besteht das System aus einem Franchise Geber und mehreren Franchise Nehmern. Dabei räumt nach der Franchisevertrag Definition der Franchise-Geber dem Franchise Nehmer die Rechte zur Nutzung eines Geschäftskonzeptes ein. Die Franchise Definition unterscheidet dabei zwischen drei verschiedenen Arten von Franchise Systemen:

  1. Franchising Produktion: Franchise Geber überlässt Know-how zur Produktion oder dem Vertrieb von Produkten
  2. Franchising Vertrieb: Franchise Geber  überlässt Vertriebskonzept.
  3. Franchising Dienstleistung: Know-how zur Erbringung einer Dienstleistung wird überlassen

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:

Unterschied Franchise und andere Vertriebsformen

Österreich durch den Umfang und die Intensität einer Kooperation in rechtlicher und organisatorischer Hinsicht. Will man ein Franchise Unternehmen gründen oder ein Franchise Gewerbe anmelden so bietet der Franchisvertrag in der Regel die Vorteile, auf ein bereits existierendes Geschäftskonzept zurückgreifen zu können. 

Auch bietet der Franchisevertrag Vorteile in Form von Marktbekanntheit und Ressourcen, auf die der Franchisenehmer zurückgreifen kann und nicht erst selbst entwickeln muss. (z. B. Betriebsmittel, Marketing und Werbung, Kundendateien etc.). Der Gegenstand und Umfang dieser Leistungen wird individuell im Franchisevertrag festgelegt.

Wie erfolgt der Aufbau eines Franchise-Systems?

Beim Franchise Unternehmen gründen steht am Beginn eines Franchise-Systems eine Geschäftsidee, die im idealerweise noch nicht existiert. Die Geschäftsidee allein ist für die erfolgreiche Umsetzung als Franchise Unternehmen jedoch noch zu wenig. Deshalb muss zunächst geprüft werden, ob sich das Geschäftskonzept für ein Franchise Österreich eignet. 

Dabei sind die Kosten für die Entwicklung branchenabhängig. Die Franchising Vor- und Nachteile sind  ebenfalls sehr vom Geschäftskonzept abhängig, wobei die Franchising Vorteile meist in der schnelleren Expansion des Geschäftskonzeptes liegen. 

Jedoch müssen bei  einer Expansion ins Ausland die jeweiligen länderspezifischen Besonderheiten schon in der Planungsphase berücksichtigt werden. Im Folgenden soll anhand von Beispielen die Frage beantwortet werden: Wie funktioniert Franchise?

Franchising – Beispiele

Prominente Unternehmen, die ihre Expansion über Franchise betreiben sind z. B. Coca Cola und Pepsi, die sowohl Produktions- als auch Vertriebskooperationen eingehen und die verbundenen Unternehmen in eine globale Marketing und Werbekampagne einbinden. Ebenfalls bekannte Franchising Beispiele sind auch Unternehmen wie McDonalds, Burger King, Fressnapf oder Subway, die dabei  ein vollständiges Geschäftskonzept liefern. 

Jedoch findet man Franchise Beispiele auch im Bereich von Fitnessstudios, Hotelketten, Unterrichtsinstituten, Reiseunternehmen und vielen anderen Branchen. Ferner existieren Franchise Unternehmen Beispiele auch im Bereich von Betriebsführungs- und Vertriebssystemen.

Der Franchise-Vertrag

Eine gesetzliche Regelung für den Franchisevertrag gibt es in Österreich nicht. Er beinhaltet in der Regel als eine Kombination aus Lizenzen, Knowhow und weiteren Elementen. Dabei verpflichtet sich der Franchisegeber durch den Franchisevertrag, dem Franchisenehmer Nutzungsrechte an verschiedenen Schutzrechten (Patentrecht, Markenrecht etc.) einzuräumen und entsprechendes Knowhow zu transferieren. 

Hierfür bezahlt der Franchisenehmer ein Entgelt und vertreibt dann die Produkte im Rahmen des gegebenen Konzeptes auf eigene Rechnung und in eigenem Namen.

Allerdings hat der Franchisegeber ein Überprüfungsrecht und Weisungsrecht in Bezug auf das Franchise Unternehmen. Durch den Franchisevertrag unterwirft sich der Franchisenehmer dem entworfenen Konzept. Die Franchising Vor – und Nachteile zeigen, dass für den Franchisegeber hierdurch eine Expansion mit Partnern entsteht, die er nicht selbst betreiben muss, jedoch überwachen kann. 

Die Franchise Vorteile des Franchisenehmers liegen im Aufbau eines eigenen Geschäftes, bei dem ihm bereits zu Beginn ein Geschäftskonzept zur Verfügung gestellt wird. Jedoch muss er dabei die Rahmenbedingungen des Franchisegebers berücksichtigen und kann sich nur in den Grenzen des Konzeptes geschäftlich betätigen.

Hinweis

Bei Franchiseverträgen ist eine Vertragsdauer von 5 Jahren üblich. Sind hohe Investitionen zu tätigen, können jedoch auch längere Vertragszeiten vereinbart werden.

Was sind die Leistungen der Franchise-Partner?g

In einem Franchise System geht es um die Arbeitsteilung zwischen Franchise Geber und Franchise Nehmer. Dabei soll eine höhere Produktivität entstehen, indem sich jeder Franchise Partner auf seine Kernaufgaben konzentriert. Die Arbeitsteilung stellt sich in der Regel folgendermaßen dar:

Die Leistungen des Franchise-Gebers

  • Er stellt ein bewährtes Unternehmenskonzept mit hohem Bekanntheitsgrad (Marke)zur Verfügung
  • Er bietet eine einheitliche Buchhaltungs- und Controlling-Software und Auswertungen für gemeinsame Betriebsvergleiche

Zum Aufbau des Franchise-Systems stellt er folgende Elemente zur Verfügung:

    • Die Vertragsgrundlage
    • Das Franchise Handbuch
    • Ein vorgegebenes System-Management

Das System Marketing

    • Eine überregionale Werbung
    • Ein flächendeckender System Aufbau

Die Gründungshilfe für den Franchisenehmer

    • Vorgelagerte Marktforschung
    • Hilfe bei der Standortwahl
    • Allgemeine Beratung
    • In manchen Fällen Finanzierungshilfe
    • Elemente der Geschäftseinrichtung

Die Schutzrechte

    • Markenrechte
    • Patenterechte
    • Lizenzen
    • Designvorgaben

Die Warenbeschaffung

    • Preisvorteile durch einen kollektiven Einkauf

Das System Management

    • Controllingfunktionen
    • Betriebsvergleiche zwischen den verbundenen Unternehmen
    • Verwaltungshilfen
    • EDV Ausstattung

Weiterbildungsangebote für die  Franchisepartner und deren Mitarbeiter

Die Erhaltung und/oder Entwicklung des gesamten Systems 

Die Leistungen des Franchise-Nehmers

  • Sein unternehmerischer Einsatz und seine Risikobereitschaft
  • Die persönliche Arbeitsleistung
  • Sein Kapital
  • Die Zahlung von Franchise-Gebühren
  • Die Einstellung sowie Führung des Personals
  • Der Verkauf des Produktes oder der Dienstleistung
  • Die Kundenbetreuung
  • Die Weitergabe von Marktinformationen und Erfolgsberichten an den Franchise-Geber
  • Er garantiert systemkonformes Verhalten
  • Seine aktive Mitarbeit an der Weiterentwicklung des Systems
  • Die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht
  • Die Einhaltung eines Wettbewerbsverbotes

Rechtsgrundlagen für Franchise-Systeme

Bei den Rechtsgrundlagen für Franchise Systeme sind vor allen Dingen die Bestimmungen zum Kartellrecht, die Anwendbarkeit des Konsumentenschutzgesetzes und die rechtlichen Grundlagen zur Selbstständigkeit des Franchisenehmers zu beachten. Ein eigenständiges Franchise Gesetz existiert jedoch nicht.

Das Kartellrechtbot

Die Vereinbarung von wettbewerbsbeschränkenden Rahmenbedingungen ist bei der Gestaltung eines Franchise Vertrages üblich. Hierbei handelt es sich z. B. um Vereinbarungen zum Gebietsschutz, Bezugsverpflichtungen oder auch Wettbewerbsverbote. Diese sind im Franchisevertrag frei gestaltbar, sind jedoch durch die Grenzen des österreichischen oder auch europäischen Kartellrechtes limitiert.

Dabei greifen die Ausnahmen für vertikale Vertriebsverbindungen nach der EU- Gruppenfreistellung, wenn ein Marktanteil von 30 % nicht überschritten wird. Allerdings ist es nach dem Kartellrecht nicht erlaubt, dem Franchise Nehmer die Verkaufspreise vorzugeben. Ausnahmen bilden hier nur kurzfristige Werbeaktionen.

Außerdem darf dem Franchise Nehmer nicht der Vertrieb über das Internet verboten werden. Jedoch kann der Franchise Geber hierbei in bestimmten Grenzen die Gestaltung des Internetauftrittes vorgeben.

Wann ist das Konsumentenschutz-Gesetz anwendbar?

Wenn eine Franchise Nehmer als Unternehmensgründer eine natürliche Person ist (also keine Kapitalgesellschaft), handelt es sich im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes bei einem Franchisevertrag um ein Gründungsgeschäft. Deshalb gilt es als Verbrauchergeschäft, auf das zwingend das Konsumentenschutzgesetz angewendet wird. Dadurch sind auch einige sonst übliche Klauseln im Franchisevertrag nicht wirksam. Dies sind:  

  • Der Ausschluss einer Gewährleistung
  • Der Ausschluss einer Irrtumsanfechtung
  • Die Festlegung von Gerichtsstandsklauseln exklusiv am Ort des Franchise Gebers

In welchen Fällen ist ein Franchise Nehmer selbstständig?

Franchise Nehmer sind immer im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung selbstständig tätig. Deshalb sind  Franchise Nehmer sowohl rechtlich als auch finanziell selbstständige, unabhängige Unternehmen. Allerdings ist es charakteristisch für Franchise Systeme, dass ein Franchise Nehmer laut Franchisevertrag weisungsgebunden bei der Umsetzung eines Franchise Systems ist, um eine Einheitlichkeit innerhalb des Systems zu erreichen. 

Die Einheitlichkeit der Franchise Einheiten ist eine wichtige Voraussetzung für das Funktionieren des Franchise Systems. Ferner hat ein Franchise Nehmer nach dem Franchisevertrag auch eine Gebühr zu bezahlen, damit er das Geschäftskonzept des Franchise Gebers nutzen kann. Deshalb werden in Ausnahmefällen Franchise Nehmer auch nicht als selbstständige Unternehmer betrachtet.  


Hierbei setzt Selbstständigkeit voraus, dass keine persönliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht, eine jederzeitige Vertretungsmöglichkeit besteht.  In Franchiseverträgen ist grundsätzlich dem Franchise-Nehmer eingeräumt, dass er sich vertreten lassen bzw. Mitarbeiter einstellen kann.

Wann liegt ein Dienstverhältnis vor?

Detaillierte Weisungen im Franchisevertrag durch den Franchise Geber können dabei die Annahme eines Dienstverhältnisses begründen. Hierbei sind vor allen Dingen Weisungen in Hinblick auf Arbeitszeit und Arbeitsort sowie in Bezug auf Materialien relevant.

Üblicherweise wählt ein Franchise Nehmer den Geschäftsort des Franchise Betriebes. Außerdem richtet sich die Arbeitszeit meist nach den branchen- und ortsüblichen notwendigen Öffnungszeiten eines Franchise Betriebes. 

Außerdem müsste für die persönliche Abhängigkeit die Bedingung erfüllt sein, dass der wirtschaftliche Erfolg der eigenen Leistung nicht dem Franchise Nehmer, sondern dem Franchise Geber zu Gute kommt. In diesem Fall würde ein Franchisevertrag als Arbeitsvertrag interpretiert werden.

Arbeitnehmer-Ähnlichkeit - Was bedeutet das?

Das Kautionsschutzgesetz:

Das Kautionsschutzgesetz besagt, dass  Franchise Geber keine Sicherheiten in Form von Bankgarantien oder Kautionen voraussetzen dürfen beim Vertragsabschluss des Franchisevertrages. 

Das Dienstnehmer Haftpflichtgesetz:

Bei Arbeitnehmer Ähnlichkeit haftet der Franchise Nehmer in Abhängigkeit vom Verschuldungsgrad und seinem Einkommen. Jedoch kann ein Ersatzanspruch von einem Richter bis auf null reduziert werden.

Anwendung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Bei gegebener Arbeitnehmerähnlichkeit eines Franchise Nehmers müssen Streitigkeiten vor einem Arbeitsgericht ausgetragen werden. Dabei können Schiedsgerichtsklauseln nur für den konkreten Einzelfall und nicht bereits vorab im Vertrag vereinbart werden.

Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes:

Mehrere arbeitnehmerähnliche Franchise Nehmer dürfen  nicht unbegründet unterschiedlich behandelt werden vom Franchise Geber. Dabei müssen die Franchiseverträge übereinstimmend sein bei gleichen Voraussetzungen.

Welche Ansprüche werden bei Beendigung von Franchise-Verträgen berücksichtigt?

Bei einer Beendigung eines Franchisevertrages sind eine Reihe rechtlicher Regelungen zu beachten, die umfangreiche Auswirkungen haben können. Einen Franchisevertrag kündigen zieht besonders für den Franchise Nehmer eine Reihe von Ansprüchen nach sich. Hierbei zu nennen sind insbesondere der Ausgleichsanspruch des Franchise Nehmers und der Entschädigungsanspruch bei noch nicht amortisierten Investitionen beim Franchise Vertrag kündigen.

Der Ausgleichsanspruch des Franchise-Nehmers

Ähnlich wie beim Handelsvertreterrecht kann bei Vorliegen bestimmter Bedingungen ein Franchise Nehmer einen Ausgleich für die Überlassung eines Kundenstockes verlangen.

Dabei ist als Deckelungsbetrag ein gesetzlicher Höchstbetrag festgelegt. Hierfür wird bei Franchise Nehmern die Handelsspanne als Bezugsgröße herangenommen. Dementsprechend wird der gesetzliche Höchstbetrag aus dem Durchschnittsverdienst aus der Handelspanne der letzten maximal 5 Jahre ermittelt. Jedoch entsteht der Ausgleichsanspruch nicht, wenn der Franchise Nehmer ohne Grund selbst gekündigt hat oder der Franchise Geber aus gutem Grund den Franchisevertrag vorzeitig auflöst. Dies ist z. B. bei Vertragsverletzungen des Franchise Nehmers möglich.

Der Entschädigungsanspruch für noch nicht amortisierte Investitionen

Eine Entschädigung für alle nicht amortisierten Investitionen steht dem Franchise Nehmer bei Beendigung des Franchisevertrages dann zu, wenn die Investitionen für ihn nicht angemessen zu verwerten sind. Jedoch entfällt dieser Anspruch für den Fall, dass der Franchise Nehmer ohne einen wichtigen Grund selbst gekündigt hat. Außerdem ist der Anspruch hinfällig, wenn der Franchise Geber den Franchisevertrag aus einem wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst hat.

 

Hinweis  
Die EU-Gruppenfreistellung für vertikale Vertriebsbindungen Nr. 330/2010 sieht vor, dass dem Franchise-Nehmer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Standort des Franchise-Betriebes erteilt werden kann. Dies ist für den Zeitraum von maximal einem Jahr möglich.

Checkliste zur Vertragsgestaltung bei Franchise-Systemen

Franchiseverträge unterscheiden sich je nach Branche und Unternehmenstyp sowohl in ihrer Gestaltung als auch Formierung deutlich voneinander. Deshalb sind Franchise Vertrag Muster in den meisten Fällen ungeeignet für die Erstellung eines individuellen Franchisevertrages. Deshalb empfiehlt es sich statt einer Franchise Vertrag Vorlage besser anhand einer Checkliste einen individuellen Franchisevertrag zu erstellen. Zusätzlich kann man Beratungen und Auskünfte beim Österreichischen Franchise Verband einholen. Im Folgenden sollen wichtige Punkte einer Checkliste zur Erstellung eines Franchisevertrages. näher erläutert werden.

Allgemeines

Grundsätzlich sollten Franchiseverträge und eventuelle Abweichungen immer nur schriftlich geschlossen werden. Dabei sind Vertragsanpassungen und Weiterentwicklungen von Franchiseverträgen sind in der Praxis selten, da die einheitliche Gestaltung im Franchise System ein wichtiges Grundprinzip ist.  Sind fremdsprachige Partner bei Franchiseverträgen beteiligt, so sollte eine Vertragssprache festgelegt werden, die auch für die Auslegung des Vertrages maßgeblich ist. Dadurch vermeidet man, dass durch unterschiedliche Übersetzungen Streitpunkte entstehen können.

Außerdem sollte man immer festlegen, dass die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen nicht zur Ungültigkeit des gesamten Franchisevertrages führen.

Betriebspflicht

Ein Franchise Nehmer ist zur Aufrechterhaltung des Betriebes verpflichtet. Jedoch ist ein Recht auf vorübergehende Schließung möglich (z. B. Urlaub, Inventar etc.) Außerdem ist in Franchiseverträgen meist geregelt, dass ein Franchise Nehmer Mitarbeiter beschäftigen kann. Diese können dann auch zur Vertretung des Franchise Nehmers eingesetzt werden. 

Bewilligungen

Betriebsanlagengenehmigung etc.) obliegt dem Franchise Nehmer und er hat auch die Kosten hierfür zu tragen.  Außerdem sollte für den Fall, dass ein Betrieb eine Lärmbelästigung für die Nachbarschaft darstellen sollte, vertraglich vereinbart werden, dass erst mit Bewilligung der Betriebsanlagengenehmigung der Vertrag wirksam wird. Zusätzlich gilt es beim Einsatz von EDV-Anlagen auf datenschutzrechtliche Bestimmungen zu achten. 

Dies betrifft z. B. die Registrierungspflicht nach dem Datenschutzgesetz. Ferner benötigt man zur Datenübermittlung in Nicht-EU-Staaten in bestimmten Fällen eine Bewilligung der Datenschutz Kommission. Weiterhin ist bei der Installation eines Intranets als Informationsverbundsystem darauf zu achten, dass hier eine Reihe von Sondervorschriften im Datenschutzrecht existieren.

Bezugsbindungen

Eine Mindestabnahmepflicht von Gütern wird in einem Franchisevertrag nur selten vereinbart. Ferner sieht das Kartellrecht vor, dass ein Franchise Nehmer auch von anderen Franchise Nehmern Waren beziehen kann.  Deshalb wird eine Bezugsverpflichtung meist mit dem vertraglichen Wettbewerbsverbot verknüpft im Rahmen der kartellrechtlichen Grenzen.

Einstiegsgebühr

Üblicherweise  ist der Franchise Nehmer durch den Franchisevertrag zur Zahlung einer Einstiegsgebühr zu Vertragsbeginn verpflichtet, die auch nicht zurückgezahlt wird. Ferner wird für die Laufzeit des Vertrages eine monatliche  Franchise-Gebühr (z.B. 7 %) vertraglich festgesetzt. 

Dabei kann diese Gebühr sowohl vom Nettoumsatz errechnet werden oder sie ist im Warenbezug des Franchise Nehmers vom Franchise Geber bereits enthalten. Außerdem können zusätzlich Gebühren für z. B. Werbemaßnahmen erhoben, die entweder anteilig vom Umsatz fällig werden oder auch als Fixbeträge vereinbart werden können.  

Präambel

Zu Vertragsbeginn wird im Franchisevertrag eine Präambel verfasst. Diese formuliert die Voraussetzungen der beiden Partner, die sie in die Verbindung einbringen und sie legt die gemeinsamen Ziele fest. Deshalb ist die Präambel besonders wichtig, um eventuelle Streitfragen zu einem späteren Zeitpunkt klären zu können.

Geheimhaltungsvereinbarungen

Als Franchise Geber hat ein Unternehmer Interesse daran, dass sein geheimes Unternehmens-Knowhow nicht an Dritte oder Konkurrenten gelangt. Deshalb ist ein Franchise Nehmer vom Beginn der Vertragsverhandlungen über die Zeit des Vertragsverhältnisses bis zu einer Zeit nach der Vertragsbeendigung zur Geheimhaltung verpflichtet. Dabei können Verletzungen dieser Geheimhaltungspflicht mit einer Vertragsstrafe belegt werden.

Gerichtsstands- und Schiedsklausel

Für den Fall von rechtlichen Streitigkeiten kann in einem Franchisevertrag anstatt einer Gerichtsstandvereinbarung auch eine Schiedsklausel formuliert werden. Dabei bietet die Schiedsklausel den Vorteil, dass eine Regelung mit weniger Zeitaufwand, bei einer meist freien Richterwahl und unter Ausschluss von Instanzen und der Öffentlichkeit möglich ist.

Bei Vereinbarung einer Schiedsklausel sind folgende Gerichte im Streitfall zuständig:

 

  • Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich: Regelt Streitigkeiten zwischen in- und ausländischen Unternehmen.
  • Schiedsgerichte der Landeswirtschaftskammern: Regelt Streitigkeiten zwischen österreichischen Unternehmen.

Ferner können der Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer in Paris und die Schiedsgerichte von Franchise Verbänden angerufen werden. Im Franchisevertrag sollte ein Schiedsgericht vereinbart werden, um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.

Kosten und Gebühren

Die entstehenden Kosten für die Vertragsentwicklung des Franchisevertrages  werden zumeist vom Franchise Geber übernommen. Der Franchise Geber trägt über seine Einstiegsgebühr entsprechend bei. Grundsätzlich sind jedoch Franchiseverträge nicht gebührenpflichtig.

Liefer- und Zahlungsbedingungen

Bei der Formulierung von Liefer- und Zahlungsbedingungen im Franchisevertrag sind viele Parameter zu berücksichtigen. Hierbei sollten insbesondere Fristen, Rabatte, Skonti, Schadenersatz, Eigentumsvorbehalte, Verzugszinsen, Gefahrtragung sowie Aufrechnungs- und Abtretungsverbote definiert werden.

Als Anreiz für Franchise Nehmer ist die Vereinbarung von Gutschriften und Skonti im Franchisevertrag sinnvoll. Ferner sollten im Falle von Lieferungsübereinkommen die Preiserhöhungsklauseln sehr detailliert ausgearbeitet werden. 

Mehrere Franchisebetriebe

Im Franchisevertrag kann dem Franchise Nehmer ein Gebietsschutz oder aber auch nur ein Standortschutz eingeräumt werden. Ist ein Gebietsschutz vereinbart, so kann es vorkommen, dass im betreffenden Gebiet ein weiterer Betrieb des Franchise Systems errichtet werden soll. 

Dafür sollte dem Franchise Nehmer im Franchisevertrag ein Recht eingeräumt werden, innerhalb des Gebietes einen weiteren Standort zu errichten, wenn dies sinnvoll ist. Hierbei kann dann der Franchise Nehmer innerhalb einer Frist mitteilen, ob er von diesem Recht Gebrauch machen will. 

Für den Fall, dass er keinen Gebrauch von seinem Recht machen möchte, sollte der Franchise Geber berechtigt sein, selbst die Initiative ergreifen zu können. Dabei empfiehlt es sich grundsätzlich, einen Franchisevertrag für jeden Standort separat abzuschließen.

Preisgestaltung

Bei vertraglichen Vereinbarungen zur Preisgestaltung muss beachtet werden, dass Preisbindungen grundsätzlich verboten sind und dem Kartellrecht unterliegen. Jedoch ist es gesetzlich erlaubt, unverbindliche Richt- und Höchstpreise im Franchisevertrag schriftlich zu fixieren.

Produkthaftpflicht

Eine Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist vor allen Dingen für Franchise Nehmer relevant, die als Importeure oder Hersteller tätig sind. Dabei sind Regressansprüche im Franchisevertrag abzusichern und es müssen Vorkehrungen zur Deckungsvorsorge getroffen werden (Rückstellungen, Haftpflichtversicherung). Außerdem können Vereinbarungen zu Gebrauchsanweisungen oder Warnhinweise wichtig sein. Ferner können Vereinbarungen zu einer dokumentierten Qualitätskontrolle getroffen werden.

Mit dem Eintritt Österreichs in die EU werden Produkte, die aus einem EWR Land eingeführt werden, nicht mehr als Import in der Definition des Produkthaftungsgesetzes. Dies bedeutet für den Franchise Nehmer als Händler, dass er nicht mehr haftbar ist, wenn er seinen Vorlieferanten im EWR innerhalb einer Frist benennen kann. 

Folgen der Vertragsauflösung

In Abhängigkeit von den Umständen einer Beendigung eines Franchisevertrages stehen dem Franchise Nehmer gewisse Ausgleichsansprüche zu. Dabei kann es sich z. B. um einen Ausgleich für einen Kundenstock handeln, wenn dieser vom Franchise Nehmer aufgebaut wurde. 

Für den Franchise Geber ist es sinnvoll, für den Fall der Vertragsauflösung im Franchisevertrag bestimmte Eintritts-, Vorkaufs- oder auch Vorpachtrechte zu vereinbaren. Außerdem sollte eine eventuelle Rücknahmeverpflichtung für nicht verkaufte Waren vereinbart werden. Häufige Vereinbarungen für den Auflösungsfall des Franchisevertrages sind:

  • Herausgabe aller Waren, die sich noch im Eigentum des Franchise Gebers befinden
  • Keine weitere Nutzung der Marken und der Ausstattung durch den Franchise Nehmer
  • Eine Löschung des Franchiseunternehmens aus Telefon- oder Branchenverzeichnissen
  • Die Herausgabe des Franchise-Handbuchs
  • Einhaltung der Geheimhaltungsvereinbarung
  • Keine weitere Nutzung des Franchise-Systems 

Rechtsnachfolge

In einem Franchisevertrag sollten auch Regelungen für die Gesamtrechtsnachfolger (insb. die Erben des Franchise-Nehmers) getroffen werden. Dabei sollten diese die Möglichkeit haben, den Franchisevertrag einseitig aufzulösen zu können. Zusätzlich sollte man Regelungen für die Umwandlung des Franchise Betriebes in eine Gesellschaft treffen.

Rechtswahl

Sollen Franchiseverträge mit Ausländern abgeschlossen werden, so sollte unbedingt das Landesrecht festgelegt werden, das im Streitfall anzuwenden ist. Sind im Franchisevertrag gleichzeitig Waren- oder Werklieferungsvereinbarungen relevant, so ist das UN-Kaufrecht zu berücksichtigen (dieses kann jedoch vertraglich ausgeschlossen werden). 

Schulung und Know-how-Lieferung

Zur Einführung in das Franchise System bietet der Franchise Geber meist eine Grundschulung für den Franchise Nehmer und seine Mitarbeiter an. Außerdem wird der Franchise Geber während der Vertragslaufzeit neues Knowhow in Weiterbildungsschulungen anbieten. Dabei sind der Franchise Nehmer sowie seine Mitarbeiter zur Teilnahme an diesen Schulungen verpflichtet. Im Franchisevertrag sollten auch Bestimmungen zur Kostentragung dieser Schulungen, der Reisespesen und anderen Ausgaben in diesem Zusammenhang getroffen werden. 

Wettbewerbsverbot

Im Franchisevertrag wird es dem Franchise Nehmer normalerweise untersagt, während der Vertragslaufzeit konkurrierende Aktivitäten zu ergreifen. Dabei wird ausgeschlossen, dass er in einem bestimmten Gebiet ein Konkurrenzunternehmen gründet, sich an einem solchen beteiligt oder Artikel der Konkurrenz verkauft.

Jedoch sind Wettbewerbsverbote bei Franchiseverträgen mit unbestimmter Laufzeit oder einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren verboten. Dabei gilt eine Ausnahme, wenn der Franchise Geber Eigentümer oder Hauptmieter des Geschäftslokals des Franchise Nehmers ist. In diesem Fall kann ein Wettbewerbsverbot für die Laufzeit des Franchisevertrages vereinbart werden.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist für maximal ein Jahr an dem Standort des Franchise Nehmers möglich. Dies wird durch die EU-Gruppenfreistellung für vertikale Vertriebsbindungen gestattet.

Verletzung durch Vertragsrechten durch Dritte

Im Franchisevertrag wird der Franchise Nehmer üblicherweise dazu verpflichtet, die Kenntnis einer gewerblichen Schutzrechtsverletzung durch Dritte sofort an den Franchise Geber zu melden. Dabei sollten die Kosten einer gerichtlichen Abwehr in diesen Fällen jedoch allein vom Franchise Geber getragen werden.

Versicherung

Um Geschäftsrisiken abzusichern, wird der Franchise Nehmer meist im Franchisevertrag  verpflichtet, entsprechende Versicherungen abzuschließen. Dabei sollte der Franchise Geber sich einsetzen, um hierfür günstige Konditionen auszuhandeln.

Vertragsdauer

Ein Franchisevertrag wird meist nicht auf unbestimmte Zeit geschlossen, sondern ist in den meisten Fällen auf 5 Jahre begrenzt. Dabei spielen kartellrechtliche Gründe eine Rolle. Jedoch können auch befristete Franchiseverträge vorzeitig aufgelöst werden aus einem wichtigen Grund. Eine länger ausgedehnte Befristung als 5 Jahre ist in den meisten Fällen nicht sinnvoll, da bei einer Änderung von wirtschaftlichen Verhältnissen eine einseitige Auflösungsmöglichkeit nicht gegeben ist.  

Vertragsgebiet

Dem Franchisenehmer wird im Franchisevertrag entweder ein Standortschutz oder ein Gebietsschutz eingeräumt. Dabei dürfen bei einem Gebietsschutz der Franchise Geber oder andere Franchise Nehmer keine Kunden in diesem Vertragsgebiet anwerben. Jedoch darf der Franchise Nehmer Kundenanfragen aus Drittgebieten annehmen. Außerdem dürfen Franchise Nehmer über das Internet (passiver Vertrieb) ihre Produkte verkaufen. 

Hierbei kann der Franchise Geber dem Franchise Nehmer jedoch, im Rahmen der kartellrechtlichen Vorgaben, Vorschriften für die Umsetzung machen. Weiterhin kann ein sogenannter Kundenschutz vereinbart werden. Dabei dürfen bestehende Kunden eines Franchise Nehmers nicht von anderen Franchise Nehmern beworben werden. 

Vertragsgegenstand

In einem Franchisevertrag wird der Vertragsgegenstand definiert, der alle Hauptpflichten und –rechte der Vertragsparteien bestimmt. Für den Franchise Nehmer bedeutet dies in erster Linie das Recht und die Pflicht die Marke, das Knowhow, die Ausstattung, das Werbekonzept und das Franchise Handbuch zu nutzen. Dabei enthält das Franchise Handbuch auch für den Streitfall die wesentlichen Informationen zur regelkonformen Nutzung des Franchise Systems.   

 

Vertragssicherung/Kontrollrechte

Um die regelkonforme Umsetzung des Franchisevertrages sicherzustellen, werden üblicherweise Vertragsstrafen vereinbart.  Dabei muss dem Franchise Nehmer die Folge von Vertragsverletzungen bewusst sein. Ferner ist es üblich, dass sich der Franchise Geber das Recht zur Bucheinsicht und weitere Kontrollrechte sichert.

Vorzeitige Vertragsauflösung

Ein Franchisevertrag ist ein Dauerschuldverhältnis und kann aus einem wichtigen Grund aufgelöst werden. Dabei können die Gründe im Franchisevertrag vereinbart werden und sollten es auch, um kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Wichtige Auflösungsgründe können z. B. sein:

  • Die Insolvenz des Franchisebetriebes
  • Der Umsatzrückgang um mehr als einen bestimmten Prozentsatz
  • Eine wiederholte Vertragsverletzung nach Abmahnung
  • Ein wiederholter Zahlungs- oder Lieferverzug
  • Ein Bruch der Geheimhaltungsklausel
  • Ein Verstoß gegen die Konkurrenzklausel

Werbung

Der Franchisenehmer ist üblicherweise für die lokale Werbung seines Geschäftes zuständig. Dabei stellt meist der Franchise Geber bestimmtes Werbematerial entweder kostenlos oder gegen eine Gebühr zur Verfügung. Für den Fall, dass der Franchise Nehmer einseitig die Werbemaßnahmen ändern möchte, so sollte dies von der Zustimmung des Franchise Gebers abhängig gemacht werden. 

Hierbei kann am besten die Einheitlichkeit des Franchise Systems gewahrt bleiben. Für die überregionale Werbung ist hingegen der Franchise Geber zuständig. Dabei kann er vom Franchise Nehmer auch eine monatliche Werbegebühr als Beteiligung verlangen.

Erfolgsfaktoren für Franchise-Systeme

Das Erfolgspotential eines Franchise Systems ist von einer erfolgreichen Nutzung von Synergien abhängig. Dabei entscheidend sind einerseits die Stärken der beteiligen Franchise Parteien und andererseits das Gelingen der Verschmelzung dieser Stärken. Im Folgenden wollen wir die wichtigsten Faktoren für eine erfolgreiche Umsetzung eines Franchise Systems kurz darstellen.

  • Das Marktpotenzial: Für den Erfolg braucht es ein dauerhaft gesichertes Marktpotential mit einem stabilen Bedarf der Zielgruppen. Außerdem sollte der Markt noch Wachstumspotential aufweisen.

 

  • Die Wettbewerbskraft: Das Franchise System sollte dem Franchise Nehmer einen Wettbewerbsvorteil bieten können. Dabei kann dieser sowohl im Produkt, der Dienstleistung, dem Marktauftritt oder auch nur im Image liegen.

 

  • Das Partnerpotenzial: Es gilt zu prüfen, ob ausreichend potentielle Franchisepartner zur Verfügung stehen, die in das Profil des Franchise Systems passen. Dabei können diese sowohl Neugründer als auch bestehende Betriebe sein.

 

  • Möglichkeit zur Übertragung der Erfolgsformel: Die Erfolgsfaktoren eines Franchise Konzeptes müssen standardisiert und definiert sein. Nur dann kann eine Multiplikation erfolgen. Dabei sollte das Produkt reproduzierbar sein in gleicher Qualität und von der Person des Franchise Gebers unabhängig sein.

 

  • Die Bindungskraft: Ein Franchise Geber muss für seine Franchise Nehmer eine starke Bindungskraft entwickeln, um sie auch langfristig in seinem Konzept zu halten. Dabei sind die eigene Kompetenz, ein Knowhow Vorsprung gegenüber Partnern und auch der Konkurrenz sowie günstige Einkaufskonditionen stark bindende Elemente.

 

  • Die Attraktivität des Franchise Modells: Ein Franchise Geber muss einem Franchise Nehmer quasi einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen können. Das Franchise System kann auf Dauer nur erfolgreich sein, wenn beide Partner daraus einen Nutzen ziehen und Vorteile genießen, die ohne die Partnerschaft nicht möglich wären.

 

  • Das Controlling: Ein erfolgreiches System braucht festgelegte Ziele und messbare Größen. Dadurch ergibt sich ein Optimierungspotential für das System und es lässt eine betriebswirtschaftliche Bewertung und Beratung der Franchise Nehmer zu.

 

  • Die Knowhow Basis: Umfangreiche Erfahrungen des Franchise Gebers auf allen Gebieten der Unternehmenstätigkeit sind auch für die Partnerschaft Grundvoraussetzung. Der Franchise Geber muss als Vorbild für seine Franchise Nehmer fungieren können.

 

  • Die Kapital Basis: Eine ausreichende Deckung der Investitionen in die Partnerschaften muss gegeben sein. Dabei muss der Franchise Geber bereits vorher ein professionelles Marktangebot entwickelt haben und es ausreichend erprobt haben. Hierfür sind umfangreiche und kapitalintensive Vorleistungen notwendig.
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