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Der Arbeitsvertrag in Österreich

Die rechtliche Grundlage jeder beruflichen Tätigkeit ist der Arbeitsvertrag (auch Dienstvertrag genannt). Denn gleich ob er nun befristet oder unbefristet oder gar mündlich geschlossen wird, der Arbeitsvertrag regelt die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Entsprechend wichtig sind die Inhalte der vertraglichen Vereinbarung und das Wissen um deren Rechtsfolgen. Im nun folgenden Beitrag möchten wir Ihnen aufzeigen, welche Arten des Arbeitsvertrags es in Österreich gibt, welche Inhalte in der Regel enthalten sind und welche Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber durch den Arbeitsvertrag entstehen.

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Das Wichtigste in Kürze

Was ist ein Arbeitsvertrag?

In Österreich ist ein Arbeitsvertrag ein rechtlich bindender Vertrag zwischen den Vertragsparteien. Er regelt grundlegende Aspekte des Arbeitsverhältnisses wie zum Beispiel die Arbeitsbedingungen, die Arbeitszeit, den Lohn oder das Gehalt, den Urlaubsanspruch oder die Kündigungsfristen. Vereinfacht ausgedrückt verpflichtet sich der Arbeitnehmer, die vereinbarte Tätigkeit zu leisten, während der Arbeitgeber sich verpflichtet, ein entsprechendes Entgelt für die geleistete Arbeit zu bezahlen. In einigen Branchen, wie z.B. in der Bauwirtschaft oder der Gastronomie, sind Kollektivverträge gültig, die die Arbeitsbedingungen regeln und in einem Arbeitsvertrag zu berücksichtigen sind. Ein Arbeitsvertrag ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsrechts und dient der Absicherung beider Parteien, um eine klare Grundlage für die Zusammenarbeit zu schaffen.

Grundlagen des Arbeitsvertrag

Das Arbeitsrecht ist in Österreich ein komplexes Rechtsgebiet, dessen rechtliche Grundlagen nicht auf ein einzelnes Gesetz, sondern vielmehr in unterschiedlichen Gesetzen geregelt werden. Entsprechend kann es dazu kommen, dass für einen einzelnen Arbeitsvertrag unterschiedliche Gesetze und Verordnungen von Bedeutung sind. Entsprechend gilt es bei der Erstellung eines Arbeitsvertrags, aber auch bei der Prüfung der vertraglichen Vereinbarung unterschiedlichste Rechtsaspekte zu berücksichtigen. Um Ihnen einen Überblick über die Komplexität des österreichischen Arbeitsrechts zu ermöglichen, folgt nun ein Auszug möglicher Gesetze und Verordnungen, die im Zuge des Arbeitsvertrag relevant sein können:

  • Angestelltengesetz (AngG)
  • Arbeitszeitgesetz (AZG)
  • Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
  • Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
  • Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz (APSG)
  • Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)
  • Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
  • Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
  • Betriebspensionsgesetz (BPG)
  • Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
  • Landarbeitsgesetz (LAG)
  • Urlaubsgesetz (UrlaubsG)

Grundsätzlich gilt in Österreich zusätzlich zu den gesetzlich geregelten Rahmenbedingungen für Arbeitsverträge natürlich auch die Vertragsfreiheit. Dies bedeutet, dass Arbeitsverträge auch Vereinbarungen enthalten können, die zum Beispiel in Form von Betriebsvereinbarungen zum Vertragsbestandteil werden. Hierbei gilt, solange Vereinbarungen zum Beispiel bezüglich einer Tätigkeit im Home Office oder vereinbarter Sonderleistungen in Form von Beteiligungen oder Boni, rechtsgültig vereinbart sind, werden sie mit Vertragsabschluss zum vereinbarten Bestandteil des Arbeitsverhältnis und sind somit für Arbeitgeber wie auch Beschäftigte bindend.

Gültigkeit von Arbeitsverträgen

Eine berufliche Tätigkeit ohne einen Arbeits- bzw. Dienstvertrag ist nicht zulässig (nicht erlaubt). Der Gesetzgeber sieht nämlich mitunter im §2 (1) Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vor, dass der Dienstgeber unmittelbar nach Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine schriftliche Aufzeichnung der wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis zu übergeben sind. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies: Mit Arbeitsantritt muss dem Mitarbeiter eine schriftliche Zusammenstellung der Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses übergeben werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Arbeitsvertrag in Österreich zwingend schriftlich vereinbart werden muss, um gültig zu sein. 

Es ist durchaus möglich, ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer mündlichen Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder aber einer schlüssigen Handlung (z.B.: die Erbringung der vereinbarten Leistung) zu vereinbaren. Wird jedoch auf einen schriftlichen Vertrag verzichtet, so müssen grundlegende Vereinbarungen wie der vereinbarte Lohn wie auch die Arbeitszeit und wesentliche Rechte und Verpflichtungen schriftlich in Form eines Dienstzettels schriftlich festgehalten und umgehend nach Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Mitarbeiter ausgehändigt werden.

Zudem gilt, dass der Vertrag an sich nur dann Gültigkeit erlangt, wenn alle enthaltenen Vereinbarungen rechtlich zulässig sind. Allem voran bei Aspekten wie der Arbeitszeit, aber auch der Entlohnung (Gehalt, Lohn) gilt, werden die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich maximaler Arbeitszeit, Ruhezeiten oder Mindestlohn nicht beachtet, ist die Arbeitsvereinbarung (also der Arbeitsvertrag) als ungültig anzusehen. Arbeitnehmern ist daher zu raten, den Arbeitsvertrag aufmerksam zu lesen und bei Bedenken diesen inhaltlich prüfen zu lassen, bevor die Arbeit aufgenommen und der Anstellungsvertrag unterschrieben wird.

Arten von Arbeits- und Dienstverträgen

So wie kein Job in Österreich 1 zu 1 mit einer anderen Tätigkeit vergleichbar ist, so gibt es auch nicht den einen Arbeits- oder Dienstvertrag. Vielmehr kennt die Arbeitswelt unterschiedliche Vertragsarten für unterschiedliche Arbeitsverhältnisse. Angepasst an die Erfordernisse der Beschäftigung oder gar der Beschäftigungsart können also verschiedene Arten von Arbeitsverträgen die rechtliche Grundlage der Beschäftigung darstellen. Zu den bekanntesten Vertragsarten zählen mitunter:

  • der befristete Arbeitsvertrag
  • der unbefristete Arbeitsvertrag
  • der freie Dienstvertrag
  • der Werkvertrag

Darüber hinaus gibt es auch Sonderformen des Arbeitsvertrages wie zum Beispiel den Praktikumsvertrag, der Ausbildungs- oder Lehrvertrag oder einen Vertrag für ein Volontariat. All diesen gängigen Formen des Arbeitsvertrags ist es, dass grundlegende Aspekte – die vom Gesetzgeber vorgegeben werden – enthalten sein müssen und spezifische Vereinbarungen in Form von Klauseln hinzugefügt werden können.

Der befristete Arbeitsvertrag

Schließt man einen Arbeitsvertrag befristet ab, so enthält dieser bereits einen festen Termin zur Beendigung der Zusammenarbeit. Es ist somit mit Vertragsabschluss eindeutig absehbar, wie lange das Arbeitsverhältnis andauern wird und unter welchen Bedingungen es aufgelöst wird. Diese Auflösung kann anhand eines exakten Datums, aber auch anhand eines klar definierten Ereignisses (z.B.: die Fertigstellung eines Projektes stattfinden. Dabei muss das befristete Ereignis jedoch objektiv feststellbar sein und darf keine Interpretationsspielräume zulassen. Für den Fall, dass keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, ist ein befristeter Arbeitsvertrag zudem auch nicht kündbar und bindend bis zum vereinbarten Zeitpunkt.

Der unbefristete Arbeitsvertrag

Ein unbefristeter Dienstvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass er auf unbestimmte Zeit (also nicht befristet) abgeschlossen wird. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber auch vor, dass ein unbefristeter Vertrag zwingend Bedingungen zur Auflösung des Arbeitsverhältnis enthalten muss. Hierbei gilt vor allem, dass die im §1159 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) festgelegten Kündigungsfristen nicht unterschritten werden dürfen. Zudem kann eine unbefristete Anstellung im gleichen Unternehmen nur einmalig an einen Mitarbeiter vergeben werden.

Der freie Dienstvertrag

Bei einem freien Dienstvertrag liegt ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor. Dies bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass der Auftragnehmer frei über Arbeitszeit und Arbeitsort verfügen kann und in der Rolle eines Selbstständigen selbst für steuerrechtliche Belange aus der Beschäftigung verantwortlich ist. Der Auftraggeber übernimmt jedoch alle Belange, die aus der Sozialversicherungspflicht entstehen. Im Gegensatz zu regulären Anstellungen besteht bei einem freien Dienstverhältnis weder Anspruch auf Sonderzahlungen (Urlaubs- u. Weihnachtsgeld) noch auf Krankengeld.

Der Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag besteht im Gegensatz zum freien Dienstvertrag kein Dauerschuldverhältnis und der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber die Errichtung eines vereinbarten Werkes und vergibt dabei eine Erfolgsgarantie. Dabei wird zumeist ein festes Honorar für die Fertigstellung des Werkes vereinbart. Hierbei gelten die gleichen Bedingungen wie bei einem freien Dienstvertrag, jedoch mit einigen Abweichungen.

Dabei ist ein freier Werkvertrag grundsätzlich nicht kündbar und er endet erst nach Fertigstellung des vereinbarten Werkes. Allerdings können für bestimmte Gründe auch in einem freien Werkvertrag Kündigungsgründe vereinbart werden. Außerdem muss der Auftragnehmer beim freien Werkvertrag selbst für seine Sozialversicherung aufkommen und natürlich auch seine Einkommenssteuer selbst abführen. Außerdem können beim freien Werkvertrag auch Dritte mit in die Erbringung der Leistung einbezogen werden.

Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis

Mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrags wird nicht nur ein Arbeitsverhältnis begründet. Auch wichtige Rechte und Verpflichtungen gehen mit der Vertragsunterzeichnung einher. Jedem ist bewusst, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeit zu verrichten hat und der Arbeitgeber pünktlich den Lohn oder das Gehalt zu überweisen hat. Doch die Rechte und Pflichten für Beschäftigte wie auch Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gehen weit über diese grundlegenden Aspekte hinaus. Im Folgenden widmen wir uns den gängigen Rechten wie auch Verpflichtungen, die aus einem Arbeitsvertrag in Österreich entstehen können und zeigen auf, warum es für Unternehmen wie auch Arbeitnehmer wichtig ist, ihre Verpflichtungen wie auch Rechte zu kennen.

Ihre Rechte aus dem Arbeitsvertrag werden verweigert?

Arbeitnehmerrechte

Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich zwei Arten von Arbeitnehmerrechten aufgrund eines Arbeitsvertrags. Zum einen wären da die gesetzlich geregelten Rechte des Mitarbeiters und zum anderen wären da die Rechte, die sich aus zusätzlichen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ergeben. Ein Beispiel für vereinbarte Arbeitnehmerrechte kann zum Beispiel die Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice sein. Diese Rechte bestehen jedoch nur, wenn sie explizit im Vertrag vereinbart wurden. Anders sieht es mit grundsätzlichen Arbeitnehmerrechten aus, die vom Gesetzgeber unabhängig von der Art des Arbeitsvertrags oder der Tätigkeit des Mitarbeiters gelten. Zu diesen gesetzlichen Arbeitnehmerrechten zählen mitunter:

  • Anspruch auf fristgerechte Entlohnung: Der Arbeitnehmer hat das Recht auf den vereinbarten Lohn oder Gehalt, der zum vereinbarten Zeitpunkt ausgezahlt werden muss. Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) regelt hierbei unter anderem die Mindestlohnhöhe und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) legt fest, dass der Arbeitgeber den Lohn pünktlich auszahlen muss.
  • Arbeitszeit: Der Arbeitnehmer hat das Recht auf Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit. Das Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt hierbei die maximal zulässige tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, die Pausen- und Ruhezeiten sowie die Regelungen für Überstunden. Wichtig hierbei zu beachten ist, dass Überstunden nicht die Regel sein dürfen. Sie dürfen nur dann vom Dienstgeber gefordert werden, wenn sie zwingend nötig sind.
  • Urlaubsanspruch: Der Arbeitnehmer hat das Recht auf gesetzlichen Urlaub. Das Urlaubsgesetz (UrlG) regelt die Ansprüche auf Urlaub und Sonderurlaub sowie die Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch.
  • Kündigung: Der Arbeitnehmer hat das Recht auf eine ordentliche Kündigungsfrist und bei einer ungerechtfertigten Kündigung auf Schadensersatz. Das Angestelltengesetz (AngG) und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) regeln hierbei, wie eine Kündigung korrekt zu erfolgen hat und die dazugehörigen Schutzbestimmungen gegen ungerechtfertigte Kündigungen.
  • Anspruch auf Arbeitszeugnis: Der Arbeitnehmer hat das Recht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Angestelltengesetz (AngG) regelt die Pflicht zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses und wie der Arbeitgeber dessen Inhalte zu gestalten hat.
  • Anspruch auf Fortbildung: Der Arbeitnehmer hat das Recht auf Fort- und Weiterbildung im Rahmen seiner Tätigkeit. Das ArbeitnehmerInnen-Förderungsgesetz (AFG) und das Bildungskarenzgesetz (BiKaG) regeln die Möglichkeiten zur Fortbildung und Weiterbildung während des Arbeitsverhältnisses.
  • Anspruch auf Datenschutz: Der Arbeitnehmer hat das Recht auf den Schutz seiner persönlichen Daten und darauf, dass der Arbeitgeber die Datenschutzgesetze einhält. Das Datenschutzgesetz (DSG) und die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regeln hierbei den Datenschutz im Arbeitsverhältnis und die daraus resultierenden Ansprüche von Arbeitnehmern.
  • Anspruch auf Gleichbehandlung: Der Arbeitnehmer hat das Recht auf Gleichbehandlung und darf aufgrund von Herkunft, Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion oder anderen persönlichen Merkmalen nicht diskriminiert werden. Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) regeln den Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz und Ansprüche die im Fall von Ungleichbehandlung entstehen können.

Arbeitnehmerpflichten

Neben den Rechten, die ein Arbeitnehmer mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrags erhält, geht er natürlich auch auf unterschiedliche Vertragspflichten ein. Auch hierbei gilt zu unterscheiden, ob es sich um eine Arbeitnehmerpflicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder um eine gesetzlich definierte Arbeitnehmer Pflicht handelt. Zu den wichtigsten Arbeitnehmerpflichten die per Gesetz geregelt werden zählen mitunter folgende:

  • Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung: Der Arbeitnehmer hat die Pflicht, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) regelt hierbei unter anderem die Konsequenzen bei einer Verletzung dieser Verpflichtung.
  • Sorgfaltspflicht: Der Arbeitnehmer hat die Pflicht, mit der gebotenen Sorgfalt und Umsicht zu arbeiten und dabei gegebenenfalls die Sicherheitsvorschriften zu beachten. Hierbei regelt insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) die Pflicht zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften.
  • Verschwiegenheitspflicht: Der Arbeitnehmer hat die Pflicht, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) regelt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen wie auch die möglichen Ansprüche eines Arbeitgebers bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.
  • Treuepflicht: Der Arbeitnehmer hat die Pflicht, dem Arbeitgeber gegenüber loyal zu sein und seine Interessen zu wahren. Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) regelt unter anderem die Konsequenzen bei Verletzung dieser Pflichten.
  • Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit: Der Arbeitnehmer hat die Pflicht, die vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten und dabei die Pausen- und Ruhezeiten zu beachten. Rechtliche Grundlage ist hierbei das Arbeitszeitgesetz (AZG), welches mitunter die maximal zulässige Arbeitszeit, Pausen- und Ruhezeiten sowie Regelungen für Überstunden regelt.
  • Sorgfaltspflicht bzgl. Arbeitsmittel: Der Arbeitnehmer hat zudem die Pflicht, die ihm überlassenen Arbeitsmittel (zum Beispiel Laptops oder Diensthandys) sorgfältig und ordnungsgemäß zu verwenden und zu pflegen. Rechtsgrundlage hierfür ist das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG).
Rechtsberatung für Arbeitnehmer
Bei Fragen oder gar Problemen mit den Verpflichtungen oder Rechten aus einem Arbeitsvertrag, bietet eine kompetente Rechtsberatung Rechtssicherheit. Neben der Arbeiterkammer, stehen hierfür erfahrene Anwälte für Arbeitsrecht beratend bei.

Arbeitgeberrechte

Auch Arbeitgeber erhalten durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags unterschiedliche Rechte, die gegenüber dem Arbeitnehmer geltend gemacht werden können. Zu den wichtigsten Rechten, die durch den Gesetzgeber geregelt werden, zählen mitunter die folgenden:

  • Weisungsrecht: Der Arbeitgeber hat gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) das Recht, dem Arbeitnehmer Weisungen zu erteilen, die im Rahmen des Arbeitsvertrags liegen.
  • Kontrollrecht: Der Dienstgeber hat gemäß § 109 Gewerbeordnung (GewO) das Recht, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu kontrollieren. Hierbei muss er aber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers wahren.
  • Direktionsrecht: Der Arbeitgeber kann Ort, Zeit und Art der Arbeitsleistung bestimmen. Dieses Recht ist in § 115 GewO verankert.
  • Kündigungsrecht: Der Arbeitgeber hat das Recht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Hierbei müssen aber die Kündigungsfristen und Kündigungsgründe eingehalten werden. Das Kündigungsrecht ist in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen wie dem Angestelltengesetz, dem Arbeiterkammergesetz oder dem Mutterschutzgesetz geregelt.
  • Recht auf Versetzung des Mitarbeiters: Der Dienstgeber kann den Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsort versetzen, sofern dies im Rahmen des Arbeitsvertrags zulässig ist. Dieses Recht ist in § 106 GewO geregelt.

Arbeitgeberpflichten

Auch Arbeitgeber gehen mit dem Abschluss eines Dienstvertrags unterschiedliche Pflichten gegenüber ihrem Arbeitnehmer ein. Wie schon bei Arbeitnehmer, so gibt es auch für Arbeitgeber einerseits gesetzlich verankerte Verpflichtungen wie auch Pflichten, die sich aus im Vertrag enthaltenen Vereinbarungen ergeben. Zu den zweifelsohne wichtigsten Verpflichtungen eines Arbeitgebers zählen mitunter:

  • Pflicht zur Entgeltzahlung: Der Arbeitgeber ist gemäß §1154 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) verpflichtet, das vereinbarte Entgelt pünktlich und vollständig zu zahlen.
  • Arbeitsschutz: Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern und ist verpflichtet, die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Diese Pflicht ergibt sich aus verschiedenen Gesetzen wie dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) oder dem Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG).
  • Urlaub: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer den gesetzlichen Urlaub zu gewähren und diesen auch auszuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Die Regelungen dazu finden sich im Urlaubsgesetz.
  • Arbeitszeit: Der Arbeitgeber muss die gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeit einhalten und darauf achten, dass der Arbeitnehmer keine Überstunden leistet, die gesetzlich nicht erlaubt sind. Die Regelungen dazu finden sich im Arbeitszeitgesetz.
  • Sozialversicherung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer zu entrichten. Die Regelungen dazu finden sich im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

Streitfall: Pflichtverletzung

Kommt es zu rechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern, beruhen diese zumeist auf einer Pflichtverletzung eines der beiden Vertragspartner. Zumeist lassen sich diese Zwischenfälle durchaus ohne Kündigung des Arbeitsvertrags lösen, doch wenn die Fronten zu verfahren sind, kann es durchaus dazu kommen, dass der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht endet. Gleich ob Rechte verletzt oder Pflichten nicht wahrgenommen wurden, für den Geschädigten gilt es vom ersten Augenblick an die Sachlage nachweisbar zu dokumentieren. Denn nur so kann letztlich der eigene Anspruch durchgesetzt werden.

Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer können hierfür mitunter das Mittel der schriftlichen Abmahnung für sich in Anspruch nehmen. Denn eine Abmahnung dient dazu, ein Fehlverhalten (also die Pflichtverletzung) festzuhalten und explizit dazu aufzufordern, diese zu beenden oder zu unterlassen. Doch auch ein Lösungsversuch im Zuge eines Gespräches ist durchaus möglich. Hierbei sollte jedoch für den Fall der Fälle klar festgehalten werden, wann und wo dieses Gespräch geführt wurde, was explizit angesprochen wurde und welche Reaktion darauf erfolgte.

Inhalte eines Arbeitsvertrags

Arbeitsverträge können unterschiedlich umfangreich gestaltet sein. Jedoch gibt es für den Arbeitsvertrag in Österreich ein gewisses Mindestmaß, das erfüllt sein muss, um eine rechtsgültige Arbeitsvereinbarung treffen zu können. Zunächst muss ein Dienstvertrag der grundsätzlichen Form eines Vertrages entsprechen. Es müssen somit Angaben zu Vertragsparteien (Name, Adresse) vorhanden sein. Darüber hinaus muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag Angaben zu Ort und Datum des Vertragsabschlusses sowie die Unterschrift der Vertragsparteien enthalten. Wird kein schriftlicher Vertrag aufgesetzt, müssen alle relevanten Aspekte der Zusammenarbeit auf einem Dienstzettel festgehalten werden, der ebenso mit Datumsangabe und Ort zu versehen ist. Darüber hinaus sind folgende Vereinbarungen in einen Arbeitsvertrag in Österreich erforderlich:

  • Angaben zum Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Angaben zu Arbeitszeit und Arbeitsort
  • Exakte Tätigkeitsbeschreibung
  • Angaben zu Entgelt und Urlaub
  • Angaben zu Kündigung

Darüber hinaus enthalten viele Dienstverträge in Österreich natürlich unterschiedliche Vereinbarungen. Sei es nun ein Wettbewerbsverbot, das vereinbart wird, die Regelung für das Arbeiten im Home Office oder aber auch Vereinbarungen bezüglich Spesen, Bonuszahlungen und Gewinnbeteiligungen. Das Arbeitsrecht kennt zahlreiche Vereinbarungen, die die berufliche Zusammenarbeit prägen können. Wir möchten uns nun einigen Vereinbarungen widmen, die im Streitfall durchaus Konfliktpotenzial darstellen können.

Wettbewerbsverbot und Nebentätigkeiten

Dass ein Arbeitnehmer nicht im direkten Wettbewerb mit seinem Arbeitgeber stehen soll, das ist sicherlich nachvollziehbar und in der Regel eine Standardklausel vieler Arbeitsverträge in Österreich. Doch das Wettbewerbsverbot (auch Konkurrenzklausel genannt) ist in der Regel nicht nur auf die Vertragslaufzeit bezogen, sondern eben auch gerne einmal darüber hinaus. Das kann für Arbeitnehmer schnell zum Problem werden, wenn diese nach einer Kündigung bei einem Mitbewerber des ehemaligen Arbeitgebers tätig werden wollen. Grundsätzlich sind Wettbewerbsverbote zulässig, wenn diese im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gestaltet sind.

Ähnlich verhält es sich mit der Nebentätigkeit eines Mitarbeiters. In manchen Unternehmen ist es durchaus üblich, eine Nebentätigkeit im Arbeitsvertrag entweder einzuschränken oder aber gänzlich zu untersagen. Wird eine solche Vereinbarung im Dienstvertrag getroffen, so hat der Arbeitnehmer sich an diese auch zu halten. Doch selbst wenn bezüglich einer Nebentätigkeit keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wird, sollten Arbeitnehmer bedenken, dass eine Nebentätigkeit immer mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden soll.

Arbeitszeit und Überstunden

Wichtige und unverzichtbare Inhalte von Arbeitsverträgen in Österreich beziehen sich einerseits auf die zu leistende Arbeitszeit, aber auch auf den Aspekt der Mehrarbeit (Überstunden). Grundsätzlich gilt, dass jeder Dienstvertrag eine exakte Arbeitszeit je Woche enthalten muss. Zudem gilt, dass der Gesetzgeber die maximal zulässige Arbeitszeit je Tag wie auch je Woche klar regelt. Ausnahmen von diesen im Arbeitszeitgesetz (AZG) geregelten maximalen Arbeitszeiten sind nur dann möglich, wenn es sich um einen Tarifvertrag handelt. Eine Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe ist jedoch nicht unbegrenzt möglich.

Beim Thema Überstunden erhitzen sich oftmals die Gemüter. Grundsätzlich gilt, eine Mehrarbeit über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus darf nicht zum Regelfall werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber die Mehrarbeit (Überstunden) einfordern und der Arbeitnehmer muss diese erfüllen. Voraussetzung hierfür ist, dass die gesetzlich zulässige Höchstgrenze für die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nicht überschritten wird und dem Arbeitnehmer für die geleistete Mehrarbeit ein Zuschlag von mindestens 50% eingeräumt wird. Darüber hinaus kann für geleistete Überstunden im Einvernehmen auch das Modell des Zeitausgleich statt einer Auszahlung vereinbart werden. Auch hierbei gilt, eine Überstunde entspricht 1,5 Zeitausgleichsstunden.

Entlohnung und Sonderzahlungen

Die Entlohnung für geleistete Arbeit (Lohn oder Gehalt) ist ein essenzieller und verpflichtender Inhalt von Dienstverträgen in Österreich. Grundsätzlich gilt, dass für all jene Branchen, die über einen Kollektivvertrag verfügen, das kollektive Mindestentgelt die Untergrenze für eine zulässige Entlohnung darstellt. Handelt es sich um eine Branche, die keinen Kollektivvertrag hat, gilt als absolute Untergrenze für das Gehalt eine ortsübliche Entlohnung. Neben der konkreten Angabe zur Höhe der Entlohnung muss im Arbeitsvertrag auch eine Angabe zur Fälligkeit der Entlohnung angeführt werden. Üblich sind in Österreich Abrechnungen zum 1. des Monats, zum 15. des Monats oder des Monatsletzten.

Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
Erfolgt dauerhaft eine nicht vertragsgemäße Entlohnung, so kann dies ein außerordentliches Kündigungsrecht des Mitarbeiters darstellen. Der Mitarbeiter kann also kündigen und seinen Lohnanspruch gerichtlich einfordern.

Auch Sonderzahlungen sind in vielen Arbeitsverträgen enthalten. Zumeist handelt es sich dabei um das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld. Doch auch weitere Formen wie Gewinnbeteiligungen, Boni und Spesen können Teil eines Arbeitsvertrags sein. Wichtig hierbei zu verstehen ist, dass es grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderzahlungen wie das 13. und 14. Monatsgehalt gibt. Zudem muss vor allem bei Spesen genau darauf geachtet werden, wie diese im Vertrag vereinbart wurden und welche Anforderungen der Arbeitgeber hinsichtlich der Spesenabrechnung an den Arbeitnehmer stellt.

Kündigungsregelungen

Grundsätzlich steht bei Dienstverträgen ohne Ausschluss einer vorzeitigen Kündigung ( bei befristeten Verträgen) sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber ein Kündigungsrecht zu. Dabei sind bei einer ordentlichen Kündigung immer die entsprechenden Kündigungsfristen zu beachten. Hierbei können diese individuell im Arbeitsvertrag vereinbart werden, wenn sie die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Im Zuge einer Kündigung kann es zudem zu Abfertigungsansprüchen des Arbeitnehmers oder aber zu einer Freistellung kommen. Diese Optionen müssen nicht zwingend im Arbeitsvertrag enthalten sein, da zum Beispiel der Anspruch auf eine Abfertigung gesetzlich geregelt ist und eine Freistellung letztlich zum Vorteil des Arbeitnehmers ist.

Arbeitsvertrag prüfen

Mit einem Arbeitsvertrag gehen die Vertragspartner eine langfristige wirtschaftliche Beziehung ein. Als rechtliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses müssen unterschiedliche gesetzliche Vorgaben berücksichtigt werden. Entsprechend wichtig ist es, einen rechtsgültigen Vertrag abzuschließen. Arbeitgeber, die den Dienstvertrag selbst erstellen, sollten daher unbedingt den Vertrag auf mögliche Form- oder Inhaltsmängel überprüfen lassen, bevor dieser genutzt wird. Doch auch Arbeitnehmer sind gut beraten, im Falle von Unsicherheiten oder gar der Vermutung auf eine unzulässige Regelung, eine Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren, um den Arbeitsvertrag prüfen zu lassen. Eine solche Überprüfung der Vertragsinhalte gewährleistet mitunter:

  • Die fehlerfreie Form des Vertrags
  • Zulässige Vereinbarungen hinsichtlich aller Vertragsinhalte
  • einen rechtsgültigen und fairen Vertrag

Arbeitsverträge sollten im besten Fall nicht erst im Konfliktfall auf deren Rechtsgültigkeit hin überprüft werden. In der Regel ist eine solche Überprüfung des Vertrags auch mit überschaubaren Kosten verbunden. Obgleich die tatsächlichen Kosten natürlich von Aufwand und Umfang abhängig sind, kann gesagt werden, dass die Kosten für eine Prüfung eines Arbeitsvertrags rund 300,00 Euro betragen.

Arbeitsvertrag erstellen

Um einen Arbeits- oder Dienstvertrag erstellen zu können, bedarf es grundsätzlich nicht zwingend eines Anwalts. Allem voran in Branchen, die über einen Kollektivvertrag verfügen, können Unternehmer durchaus selbstständig den Vertrag erstellen. Doch ein Dienstvertrag ist eine rechtlich bindende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und sollte daher einerseits hinsichtlich der Form des Vertrages, aber auch der Inhalte korrekt und fehlerfrei gestaltet werden. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, vor allem für Unternehmen, die individuelle Vertragsinhalte gestalten möchten, den Arbeitsvertrag von einem Rechtsanwalt erstellen zu lassen. So wird gewährleistet, dass der Vertrag rechtsgültig gestaltet ist und langwierige und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht vermieden werden können.

So unterstützt Sie ein Anwalt rund um den Arbeitsvertrag

Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie bei der Erstellung und Überprüfung Ihres Arbeitsvertrags unterstützen und Ihnen helfen, Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber zu verstehen. In Österreich ist das Arbeitsrecht durch eine Vielzahl von Gesetzen und Bestimmungen geregelt, die für Laien oft schwer verständlich sind. Ein Anwalt kann Sie über Ihre Rechte und Pflichten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses informieren und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen. Darüber hinaus kann ein Anwalt Ihnen bei Streitigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber helfen, sei es bei Fragen der Entlohnung, Kündigung oder Diskriminierung. Die Vorteile einer Rechtsberatung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht liegen darin, dass Sie von einem erfahrenen Experten auf diesem Gebiet beraten werden und Ihre Rechte und Interessen bestmöglich vertreten werden.

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FAQ: Arbeitvertrag

In Österreich müssen Arbeitsverträge gemäß dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz bestimmte Mindestinhalte enthalten. Dazu gehören unter anderem Angaben zum Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zum Arbeitsort, zur Arbeitszeit, zur Entlohnung sowie zum Kündigungsschutz. Es empfiehlt sich zudem, weitere Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, wie etwa zur Überstundenregelung, zum Urlaub oder zur Vertraulichkeit. Arbeitsverträge können mündlich, schriftlich oder elektronisch abgeschlossen werden. Wichtig ist jedoch, dass der Arbeitnehmer ausreichend informiert und verständlich aufgeklärt wird.
Ja, in Österreich besteht eine gesetzliche Pflicht zur Ausstellung eines schriftlichen Arbeitsvertrags oder eines Dienstzettels. Dies ist im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz festgelegt.
Ja, in Österreich ist auch ein mündlicher Arbeitsvertrag grundsätzlich gültig und kann wirksam sein. Allerdings ist es empfehlenswert, Arbeitsverträge schriftlich abzuschließen, um Klarheit über die Vereinbarungen und Bedingungen des Arbeitsverhältnisses zu schaffen. Im Falle von Streitigkeiten kann ein schriftlicher Arbeitsvertrag als Beweismittel dienen.
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