Dem Arbeitgeber stehen natürlich auch besondere Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu, die sich insbesondere auf ein Direktions- bzw. Weisungsrecht beziehen. Dabei steht es dem Arbeitgeber zu, ein Weisungsrecht aus dem Arbeitsvertrag in Bezug auf Inhalt, Ort und auch Zeit der Arbeitsleistung auszuüben.
Hierbei ist dieses frei gestaltbar, sofern dieses nicht schon durch z. B. gesetzliche Vorschriften, Betriebsvereinbarungen oder Kollektivverträge eingeschränkt sind. Dabei erstreckt sich dieses Direktionsrecht auch auf die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer.
Jedoch wird das Direktionsrecht beschränkt, wenn erteilte Weisungen gesetzeswidrig, unzumutbar oder sittenwidrig sind. Hierbei sind Angestellte oder Mitarbeiter nicht dazu verpflichtet, ihnen Folge zu leisten. Außerdem darf auch ein Betriebsrat nicht übergangen werden, sofern dieser vorhanden ist.