Konkurrenzklausel § Form, Muster & mehr
Die sogenannte Konkurrenzklausel ist in vielen Arbeitsverträgen in Österreich enthalten und soll verhindern, dass ein Mitarbeiter in direkten Wettbewerb mit dem Arbeitgeber tritt und somit zur Konkurrenz wird. Dieser Grundsatz des Wettbewerbsverbotes ist ein legitimer Anspruch, sich als Arbeitgeber vor Konkurrenzschäden durch ehemalige Arbeitnehmer schützen zu wollen. Dennoch ist nicht jedes Konkurrenzverbot zulässig und es gibt durchaus gesetzliche Rahmenbedingungen, die jede Konkurrenzklausel einzuhalten hat. Im nun folgenden Beitrag erfahren Sie alles wichtige zum Verbot von Wettbewerb und Konkurrenz in Arbeitsverträgen und welche Folgen unzulässige Formulierungen oder Verstöße gegen die Vereinbarung nach sich ziehen können.
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- Rechtsgrundlage sind §2c Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und § 36 des Angestelltengesetzes (AngG)
- Konkurrenzklausel = Vereinbarung über das Arbeitsverhältnis hinaus
- Konkurrenzverbot = während Beschäftigung
- Wettbewerbsverbot = nach Beschäftigung
- Die Beschränkung darf sich auf maximal 1 Jahr erstrecken
- Das Verbot darf keinem Berufsverbot gleichkommen
- Unzulässige Vereinbarungen sind nichtig
- Zulässige Vereinbarungen können mit Vertragsstrafen verbunden werden
Rechtslage zur Konkurrenzklausel
In Österreich ist die Konkurrenzklausel im Arbeitsrecht gesetzlich geregelt. Die einschlägigen Gesetze Passagen hierzu sind in § 2c des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie § 36 des Angestelltengesetzes (AngG) zu finden. Demnach darf eine Konkurrenzklausel nur dann vereinbart werden, wenn sie zum Schutz eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers erforderlich ist. Die Klausel muss außerdem klar und verständlich formuliert sein und darf den Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig benachteiligen. Zudem darf die Konkurrenzklausel nicht länger als ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andauern und muss sich auf Tätigkeiten beschränken, die in direkter Konkurrenz zum ehemaligen Arbeitgeber stehen. Werden diese Vorgaben nicht erfüllt, ist die Konkurrenzklausel unwirksam.
Wann ist ein Konkurrenzverbot nicht unwirksam?
Der Gesetzgeber regelt die Zulässigkeit einer Beschränkung der Erwerbstätigkeit eindeutig und zeigt im § 2c des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) auf, wann derartige Vereinbarungen im Arbeitsvertrag als nicht zulässig und somit ungültig anzusehen sind. Dies ist insbesondere der Fall wenn:
- Der Mitarbeiter bei Vertragsabschluss minderjährig war
- Die Kündigung ein schuld bares Verhalten des Arbeitgebers darstelle
- Die Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen wurde
- Das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat das 17-fache der Höchstbeitragsgrundlage nicht überstiegen hat
Eine Konkurrenzklausel ist somit nicht immer mit einer tatsächlichen Einschränkung der Beschäftigung eines ehemaligen Mitarbeiters verbunden. Ob eine der Ausnahmeregelungen letztlich jedoch Anwendung finden kann, muss im Zweifelsfall durch ein Arbeitsgericht entschieden werden. Weswegen es für Arbeitnehmer empfehlenswert ist, vor der Aufnahme einer konkurrierenden Tätigkeit nach Ende eines Dienstverhältnisses den individuellen Sachverhalt von einem Anwalt für Arbeitsrecht bewerten zu lassen.
Arbeitsvertrag mit Wettbewerbsverbot
In vielen Arbeitsverträgen wird heutzutage eine Klausel zum Wettbewerbsverbot aufgenommen. Diese Klausel besagt, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine gewisse Zeit keine Tätigkeit in einem konkurrierenden Unternehmen ausüben darf. In Österreich ist das Wettbewerbsverbot gesetzlich geregelt und unterliegt bestimmten Vorgaben, um wirksam zu sein. Dabei ist zu beachten, dass ein Wettbewerbsverbot nur dann zulässig ist, wenn es zur Wahrung eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers erforderlich ist und die Rechte des Arbeitnehmers nicht unverhältnismäßig beschränkt werden.
Voraussetzungen für ein Konkurrenzverbot
Für ein Konkurrenzverbot in Österreich gelten bestimmte Voraussetzungen, die im Arbeitsrecht gesetzlich geregelt sind. Ein Konkurrenzverbot ist demnach nur dann wirksam, wenn es folgenden Kriterien entspricht:
- Es muss ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers vorliegen.
- das Konkurrenzverbot muss im Arbeitsvertrag klar formuliert sein.
- Das Verbot darf den Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig benachteiligen.
- Die Vereinbarung darf die gesetzliche Höchstdauer nicht überschreiten.
- Das Konkurrenzverbot muss sich auf Tätigkeiten beschränken, die in direkter Konkurrenz zum ehemaligen Arbeitgeber stehen.
Darüber hinaus gilt, eine Konkurrenzklausel kann nur dann wirksam sein, wenn keine Ausschlussgründe bestehen. Aus diesem Grund raten Rechtsanwälte für Arbeitsrecht dazu, eine entsprechende Konkurrenzklausel nicht aus einer Vorlage in den Arbeitsvertrag zu übernehmen, sondern diese individuell auf die Interessen des eigenen Unternehmens zu gestalten. Denn nur wenn der Vereinbarung ein nachweisbares Interesse zum Schutz der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zugrunde liegt, ist dieses auch wirksam.
Form und Formulierung der Konkurrenzklausel
In Österreich muss eine Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert werden. Dabei ist es wichtig, dass die Klausel klar und eindeutig formuliert ist, um ihre Wirksamkeit sicherzustellen. Die Formulierung der Klausel sollte sich auf die tatsächlich notwendige Beschränkung beschränken und darf nicht über das Ziel hinausgehen. Es muss auch sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer die Klausel versteht und ihre Tragweite einschätzen kann. Zudem müssen auch die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der Klausel, wie zum Beispiel das Vorliegen eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers, deutlich erkennbar sein. Eine unklare oder missverständliche Klausel kann dazu führen, dass sie im Streitfall unwirksam ist.
Wird eine Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag vereinbart, kann diese auch eine Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung der Vereinbarung enthalten. Dabei muss die Höhe der Vertragsstrafe angemessen und verhältnismäßig sein, um wirksam zu sein. Eine zu hohe Vertragsstrafe kann vom Gericht als unverhältnismäßig angesehen werden und somit unwirksam sein. In der Praxis werden Vertragsstrafen oft in Form einer einmaligen Pauschale oder eines zeitlichen Pauschalbetrags vereinbart. Wichtig ist dabei auch, dass die Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag klar und eindeutig formuliert wird, um ihre Wirksamkeit sicherzustellen.
Konkurrenzklausel Muster
In Österreich ist die Konkurrenzklausel in Arbeitsverträgen gesetzlich geregelt. Allerdings sollte beachtet werden, dass nicht jedes Muster einer Konkurrenzklausel uneingeschränkt in einen Arbeitsvertrag übernommen werden kann. Die Formulierung muss auf den konkreten Einzelfall und die Bedürfnisse beider Vertragsparteien abgestimmt sein. Ein falsch formulierter oder unklarer Passus kann im Ernstfall unwirksam sein und somit seinen Zweck verfehlen. Es ist daher empfehlenswert, sich von einem Anwalt oder einer Anwältin beraten zu lassen und eine individuelle Konkurrenzklausel zu formulieren. Das folgende Muster soll Ihnen einen ersten Eindruck über eine mögliche Formulierung bieten:
Konkurrenzklausel Muster
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich im Sinne eines Konkurrenzverbots, nach seinem Austritt aus dem Betrieb des Arbeitgebers während [DAUER] keine Anstellung in der [BRANCHE] resp. in einem gleichartigen Betrieb anzunehmen, nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung in der gleichen Branche tätig zu sein oder sich als Teilhaber bzw. Gesellschafter einer Unternehmung derselben Branche zu betätigen. Das Konkurrenzverbot ist örtlich begrenzt auf die Städte:
[STADT / REGION / ORT ]
[STADT / REGION / ORT ]
[STADT / REGION / ORT ]
Jeder Verstoß gegen dieses Konkurrenzverbot verpflichtet den Arbeitnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro sowie zum Ersatze des die Vertragsstrafe übersteigenden weiteren Schadens. Der Arbeitgeber kann kumulativ die Realerfüllung des Konkurrenzverbots und die Bezahlung der Konventionalstrafe samt Ersatz des weiteren Schadens verlangen.
Was passiert bei einem Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot?
Ein Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot oder eine Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag kann ernstzunehmende arbeitsrechtliche wie auch zivilrechtliche Konsequenzen haben. Im Falle eines Verstoßes während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses kann dieser dazu führen, dass der Arbeitgeber einen berechtigten Grund für eine Kündigung, ggf. sogar eine fristlose Kündigung des Mitarbeiter hat. Im zivilrechtlichen Bereich kann der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Arbeitnehmer geltend machen, sofern ein konkreter Schaden entstanden ist. Eine Vertragsstrafe, die im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, kann ebenfalls geltend gemacht werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Vertragsstrafe nur dann wirksam ist, wenn sie angemessen und verhältnismäßig ist. Im Streitfall muss das Gericht darüber entscheiden, ob ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vorliegt und welche Konsequenzen daraus folgen.
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Vorzeitige Auflösung der Konkurrenzklausel
In Österreich ist die vorzeitige Auflösung der Konkurrenzklausel in Arbeitsverträgen gesetzlich möglich. Eine Konkurrenzklausel besagt, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Zeit keine Konkurrenztätigkeit ausüben darf. Eine vorzeitige Auflösung kann beispielsweise dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer durch eine Kündigung des Arbeitgebers oder durch eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrages vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine vorzeitige Auflösung nur dann möglich ist, wenn der Arbeitnehmer keinen wichtigen Grund für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt hat. In diesem Fall kann der Arbeitgeber auf Einhaltung der Konkurrenzklausel bestehen. Zudem ist natürlich ein einvernehmlicher Verzicht auf die Konkurrenzklausel jederzeit möglich. Hierbei muss dann der (ehemalige) Arbeitgeber freiwillig zustimmen, das vereinbarte Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbot außer Kraft zu setzen.
So unterstützt Sie ein Anwalt rund um´s Konkurrenzverbot
Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber bei Fragen rund um das Konkurrenzverbot unterstützen. In Österreich ist die Konkurrenzklausel gesetzlich geregelt und es gibt zahlreiche Regelungen und Ausnahmen, die beachtet werden müssen. Ein Anwalt kann hierbei helfen und individuelle Konkurrenzklauseln formulieren oder überprüfen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich bei einer geplanten Kündigung oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses von einem Anwalt beraten lassen, um die Auswirkungen auf die Konkurrenzklausel zu klären. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wiederum können sich bei der Erstellung von Arbeitsverträgen oder bei der Durchsetzung der Konkurrenzklausel von einem Anwalt unterstützen lassen.
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FAQ: Konkurrenzklausel
Grundsätzlich herrschen die Privatautonomie und die Vertragsfreiheit. Eine Konkurrenzklausel – auch Wettbewerbsverbot genannt – ist regelmäßig zulässig, sofern gewisse Voraussetzungen eingehalten werden. Es darf dem ehemaligen Mitarbeiter beispielsweise nicht unmöglich werden, einen gleichwertigen Job auf dem Arbeitsmarkt zu ergattern.
Die Konkurrenzklausel muss einer gütlichen Interessenabwägung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterliegen. Ein Wettbewerbsverbot ist aber grundsätzlich nur gültig, wenn beide Vertragsparteien volljährig sind, das letzte Bruttogehalt bei über 3.580 Euro (ohne Sonderzahlungen) und die Beschränkung keinem Berufsverbot gleichkommt. Außerdem darf sie sich auf maximal ein Jahr erstrecken.
Das vorzeitige Ausscheiden aus dem Wettbewerbsverbot ist grundsätzlich möglich. Es sind drei Szenarien denkbar: Entweder ist die Klausel unzulässig und damit hinfällig. Oder es wird sich einvernehmlich verständigt, dass das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer aufgehoben sein soll. Zuletzt kommt in Betracht, dass eine (ggf. unrechtmäßige) Arbeitgeberkündigung ausgesprochen wurde. Auch dann erlischt die Wirksamkeit der Konkurrenzklausel.