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Markenrecht – Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor?

R Markenzeichen

Das Markenrecht schützt die Rechte der Unternehmen und gibt Ihnen Handlungsspielraum im Falle einer Markenrechtsverletzung rechtlich vorzugehen. Markenrechtsverletzungen können nicht nur für bekannte Unternehmen, sondern auch für Start-Ups, kleine und mittelständische Unternehmen ein Problem darstellen.

Hat ein erfolgreiches Start-Up es geschafft sich mit seinen innovativen Dienstleistungen und/oder Produkten auf dem Markt zu etablieren, ist es ohne Markenschutz Nachahmern ausgesetzt, die von ihrem Erfolg profitieren möchten. 

Was ist eine Markenrechtsverletzung und wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor? Was passiert bei einer Markenrechtsverletzung und wie viel kostet es eine Marke zu schützen?

Dieser Beitrag bietet Ihnen eine kurze Zusammenfassung des Markenrechts in Österreich und erläutert, was das Gesetz bei Markenrechtsverletzung in Österreich besagt. 

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:

Das Markenrecht in Österreich – Zusammenfassung

Was regelt das Markenrecht in Österreich? Das Markenrecht ist ein Teilbereich des Kennzeichenrechts, welches neben dem Markenrecht auch den Namensschutz und Schutz von Firmenkennzeichen oder den Schutz von Werktiteln umfasst. Das Markenrecht ist vom Urheberrecht und Patentrecht zu unterscheiden, welches letztendlich auch geistiges Eigentum schützt.

Um im Sinne des Markenrechts einen nationalen Markenschutz zu erhalten, ist eine Eintragung beim Patentamt in Österreich notwendig. Für einen europaweiten und internationalen Schutz ist jedoch eine Eintragung bei weiteren Behörden notwendig. Lesen Sie hierzu auch unseren Leitartikel zur internationalen Markenanmeldung. Was ist eine Marke und wie lasse ich eine Marke schützen?

Was ist eine Marke?

Die Marke dient als Kennzeichnung dazu, Waren und Dienstleistungen zu individualisieren und unterscheidbar zu anderen zu machen. Marken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen: Wörter, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware.

Laut Markenrecht unterscheidet man verschiedene Arten von Marken.

Die verschiedenen Markentypen im Überblick

Was ist eine Marke laut Markenrecht? Marken werden nach den folgenden Markenarten unterschieden:

  • Wortmarke: Wortlaut, Namen und Begriffe anhand dessen der Firmennamen erkennbar ist.
  • Bildmarke: Ein grafisches Element ohne Schriftzug (z.B. der Linux-Pinguin, der Apfel von Apple, der Mercedes-Stern)
  • Wortbildmarke: Eine Kombination aus grafischem Element und einem Schriftzug (z.B. der Coca-Cola-Schriftzug, das VW-Emblem).

Weitere Markenarten können sein:

  • 3D-Marken: Die Form der Ware und/oder Verpackung (z.B. Lindt-Hase, Toblerone-Schokolade)
  • Farbmarke: Milka-lila oder Nivea-blau.
  • Klangmarke: Radio-/Fernsehwerbung, Werbemelodien, Intros und Jingles (z.B. Klingelton der Telekom-Werbung).
  • Hologrammmarken
  • Positionsmarken
  • Tastmarken

Schwierig bis beinahe unmöglich registrierbar sind:

  • Bewegungsmarken
  • Signalmarken
  • Geruchs- und Geschmacksmarken

Welche Funktion hat eine Marke?

Marken haben eine wichtige Werbefunktion, sind essenziell für die Kundenbindung und letztendlich auch für den Erfolg des Unternehmens. Eine Marke gibt Hinweise auf den Inhaber und ist für Kunden eine Orientierungshilfe (Herkunftsfunktion). 

Da Kunden meist eine Vorstellung von der Marke und den jeweiligen Produkten haben und gewisse Merkmale mit dieser assoziieren, hat die Marke auch eine Vertrauensfunktion. Ebenso gibt es eine Identitätsfunktion der Marke; sie macht die Marke zu einer Informationsquelle und hilft dem Abnehmer, das Produkt zu finden.

Die Funktion der Marke und warum Markenschutz wichtig ist

Neben den oben genannten Funktionen einer Marke spielt die Werbefunktion der Marke eine zentrale Rolle, da sie für Kundenbindung und den Unternehmenserfolg verantwortlich ist und diese Faktoren beeinflusst. 

Aus den genannten Gründen ist die Markenrechtsverletzung eine ernst zu nehmende Angelegenheit. Daher ist der Schutz der Marke äußerst wichtig, um gegen eine Markenrechtsverletzung rechtlich vorgehen zu können. Der Markeninhaber erhält aufgrund des Markenrechts das Recht gegen einen Dritten vorzugehen, welcher die Marke missbräuchlich nutzt.   

Was ist Markenrechtsverletzung?

Eine Markenrechtsverletzung kann im Grunde nur erfolgen, wenn die Marke zuvor rechtmäßig angemeldet wurde. Erfolgte keine Markenanmeldung, dann können Mitkonkurrenten einen Firmennamen oder ein Logo nutzen. Allerdings unterliegen Logos bis zu einem gewissen Grad dem Urheberrecht und sind als geistiges Eigentum durch dieses geschützt.

Von einer Markenrechtsverletzung spricht man dann, wenn Dritte eine eingetragene Marke im gewerblichen Bereich unbefugt verwenden. Eine private Nutzung im privaten Verkehr stellt demgegenüber keinen Markenrechtsverletzung dar. 

Doch Vorsicht! Hier kann eine Verletzung des Namensrechts vorliegen. Um in Österreich eine Markenrechtsverletzung im gewerblichen Bereich zu verhindern, sollte man eine Markenrecherche durchführen. Diese kann man auch anhand einer internationalen Markenrecherche auf das internationale Gebiet erweitern.

Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor?

Eine Markenrechtsverletzung liegt immer dann vor, wenn Dritte unbefugt eine eingetragene Marke im gewerblichen Bereich nutzen. Allerdings handelt es sich bei Privatpersonen, die eine eingetragene Marke im privaten Bereich nutzen, nicht um eine Markenrechtsverletzung. Nichtdestotrotz kann hier unter Umständen das Namensrecht verletzt werden.

Eine Markenrechtsverletzung im gewerblichen Bereich kann beispielsweise die Nutzung eines Logos oder eines Firmennamens sein. Bereits ein zum „zum Verwechseln“ ähnliches Zeichen oder ein ähnlicher Name stellt eine Markenrechtsverletzung dar, wenn diese für eigene Zwecke genutzt werden und die Unterscheidungskraft der Marke beeinträchtigt wird.

Doch auch der unbefugte Gebrauch einer Verpackungs- oder Produktform kann eine Markenrechtsverletzung gemäß Markenrecht darstellen. Nutzt ein Dritter die eingetragene 3D-Marke der Toblerone-Schokolade im Geschäftsverkehr handelt es sich um eine Markenrechtsverletzung. 

Doch auch bei Klangmarken ist Vorsicht geboten, denn die Nutzung einer eingetragenen Klangmarke (Werbemelodie, Jingle) im Geschäftsbereich ist eine Markenrechtsverletzung.

Wann liegt keine Markenrechtsverletzung vor?

Liegt laut Markenrecht der Erschöpfungsgrundsatz zugrunde, dann liegt keine Markenrechtsverletzung vor. Dieser Grundsatz besagt, dass ein Markeninhaber, der seine Ware unter seiner Marke im EWR selbst auf den Markt gebracht hat, die Weiterverbreitung im EWR nicht verhindern kann. Daher können Gebrauchtwagenhändler beispielsweise ohne Lizenzverträge mit den Autoherstellern einen BMW oder VW verkaufen, ohne eine Markenschutzverletzung zu begehen.

Eine Markenrechtsverletzung liegt auch dann nicht vor, wenn die Marke rechtsmissbräuchlich eingetragen wurde. Es muss sich um eine rechtmäßig eingetragene Marke handeln.     

Was passiert bei Markenrechtsverletzung?

Werden die Rechte des Markeninhabers verletzt, sieht das Markenrecht eine Vielzahl an zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen für die Markenrechtsverletzung vor. Der Markeninhaber hat nach Zivilrecht und Strafrecht folgende Ansprüche:

1. Zivilrecht:

  1. Unterlassungsanspruch
  2. Beseitigungsanspruch
  3. Vermögensrechtliche Ansprüche ((doppeltes) angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe   des Verletzungsgewinns)
  4. Anspruch auf Urteilsveröffentlichung
  5. Rechnungslegungsanspruch
  6. Auskunftsanspruch

2. Strafrecht:

  1. Privatanklagedelikt

In den nachfolgenden Abschnitten werden die Folgen der Markenrechtsverletzung gemäß Markenrecht genauer erläutert.

Unterlassungsanspruch

Die Anmeldung einer Marke gibt dem Markeninhaber gemäß Markenrecht das alleinige Recht an der Verwendung und Verwertung der Marke. 

Demnach hat der Inhaber bei einer Markenrechtsverletzung einen verschuldungsunabhängigen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verletzer, der die Marke unbefugt nutzt. Ferner hat der Markeninhaber das Recht, den Verletzer zur Beseitigung der Verletzung aufzufordern und kann eine Kostenerstattung verlangen. Der Beseitigungsanspruch der gängigste Anspruch, der von Markeninhaber geltend gemacht wird. 

Wurde die Marke beispielsweise unrechtmäßig auf einer Webseite benutzt, muss diese entfernt werden. Die Beseitigung der Verletzung ist Voraussetzung für die Erfüllung des Unterlassungsanspruchs. Hat eine Markenrechtsverletzung stattgefunden, besteht Wiederholungsgefahr. Diese kann durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.  

Unterlassungserklärung und Abmahnung

Gemäß Markenrecht kann der Markeninhaber vom Verletzer eine strafbewährte Unterlassungserklärung fordern. Dies geschieht meist im Zuge der markenrechtlichen Abmahnung.

Die Abmahnung ist das effizienteste Mittel und durch sie kann die Angelegenheit zunächst außergerichtlich geklärt werden.  Geht der Verletzer jedoch nicht auf diese ein kann der Markeninhaber gerichtliche vorgehen. 

Da im Markenrecht meist sehr hohe Gegenstandswerte bemessen werden, sind die Anwalts- und Gerichtskosten nicht unbeachtlich.  

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Ignorieren Sie diese nicht, sondern kontaktieren Sie innerhalb der vorgesehenen Frist einen Anwalt für Markenrecht, um sich beraten zu lassen.

Sie möchten als Markeninhaber bei einer Markenrechtsverletzung Ihre Ansprüche geltend machen? Konsultieren Sie für die Formulierung der Unterlassungserklärung einen Anwalt für Markenrecht, denn bereits kleine Formulierungsfehler können ihre Ansprüche unwirksam machen und gravierende Konsequenzen haben.  

Schadensersatz bei Markenrechtsverletzung

Darüber hinaus hat der Markeninhaber bei einer Markenrechtsverletzung einen Schadenersatzanspruch. Allerdings ist dieser verschuldungsabhängig, sodass der Schaden durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sein muss. Macht der Markeninhaber bei der Markenrechtsverletzung den Schadenersatz geltend, kann er zwischen verschiedenen Entschädigungen wählen. 

Dies kann ein Ersatz des Schadens sein, die Zahlung einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr oder die Herausgabe des erzielten Gewinns. Lassen Sie sich zum Thema Schadenersatz bei Markenrechtsverletzung von einem Anwalt für Markenrecht beraten, welche Vorgehensweise die beste ist. 

Auskunfts-, Vernichtungs- und Rückrufanspruch

Nach Bestimmungen des Markenrechts hat der Markeninhaber auch einen Anspruch auf Vernichtung- und Rückruf. Er hat das Recht, dass das schädigende Material vernichtet wird.  

Ferner besitzt der Markeninhaber einen Auskunftsanspruch, welcher meist als Ermittlungsvorstufe für den Schadenersatz genutzt wird. Der Verletzer muss die Herkunft und den Vertriebsweg der mit der unbefugten Marke verkauften Ware preisgeben. Er muss den Markeninhaber auch über die Menge und den Preis in Kenntnis setzen. 

Streitwert der Markenrechtsverletzung

Grundsätzlich orientiert sich der Streitwert bei einer Markenrechtsverletzung am Interesse des Gläubigers. Im Markenrecht wird der Streitwert einer Markenrechtsverletzung meist sehr hoch angesetzt, Beträge in Höhe von 36.000 bis 50.000 Euro sind keine Seltenheit. Dabei kann der Schaden auch weitaus höher oder geringer ausfallen. 

Der Streitwert einer Markenrechtsverletzung ist von Einzelfall zu Einzelfall verschieden. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung ermisst das Gericht den entstandenen Schaden und dessen Ausmaß. Der Streitwert der Markenrechtsverletzung bemisst sich am Wert der verletzten Marke und der Gefährlichkeit der Verletzung. 

Dabei spielen auch der Umfang und die Dauer der Markenrechtsverletzung für den Streitwert eine Rolle. Weitere Entscheidungskriterien können auch der Bekanntheitsgrad und das Image der Marke sein sowie die unter der Marke erzielten Umsätze und die Bedeutung der Marke. 

Wann tritt die Verjährung der Markenrechtsverletzung ein?

Je nachdem um welchen Anspruch es sich handelt, kann dieser verjähren oder nicht. Eine Verjährung der Markenrechtsverletzung gibt es beispielsweise nicht für die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche des Markeninhabers. 

Für den Unterlassungsanspruch bei einer Markenrechtsverletzung gilt keine Verjährung; der Anspruch bleibt nach Ablauf der Verjährungsfrist gewahrt, solange ein gesetzwidriger Zustand herrscht. Wohl aber gilt eine Verjährung bei einer Markenrechtsverletzung für alle Ansprüche in Geld, auf Rechnungslegung und auf Auskunft. 

Die Ansprüche verjähren 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, d.h. der Geschädigte muss innerhalb dieser Verjährungsfrist tätig werden.

Wie kann man eine Markenrechtsverletzung verhindern?

Wer eine Markenrechtsverletzung verhindern möchte, sollte eine ausführliche Markenrecherche betreiben bevor er eine Marke in Österreich anmelden möchte. Eine Recherche erspart viel Ärger und eine teure Abmahnung. 

Im Rahmen der Markenanmeldung kann man beim Patentamt in Österreich eine Markenrecherche durchführen lassen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte und die Rechte älterer Marken überprüfen möchte, sollte einen Anwalt für Markenrecht engagieren.

Ein Rechtsexperte kann Ihnen beim Marken- und Namensschutz Ärger und zusätzliche Kosten ersparen. Durch eine ausführliche Prüfung und Recherche kann er verhindern, dass Ihr Antrag auf Markenschutz aufgrund einer nicht schutzfähigen Marke oder fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt wird. 

Ferner bietet die Recherche eine Absicherung, sodass kein Markeninhaber mit der gleichen/ähnlichen Marke und älteren Rechten nach der Markenregistrierung außergerichtlich oder gerichtlich Ansprüche geltend machen kann.

Markenschutz – Wie lasse ich eine Marke schützen?

Voraussetzung für eine Markenrechtsverletzung ist der vorhandene Markenschutz der Marke. Nur wenn die Marke geschützt ist, kann man gegen einen Verletzer vorgehen. Wie lasse ich eine Marke schützen? Ein Markenschutz kann nur durch eine Markenanmeldung erzielt werden. Hierbei gibt es unterschiedliche Möglichkeiten die Marke anzumelden. 

Je nach Markentyp kann eine Bildmarke, Wortmarke oder Wortbildmarke registriert werden. Welche weiteren Markentypen es gibt, können Sie im entsprechenden oberen Abschnitt dieses Artikels nachlesen.

Darüber hinaus kann man eine Marke durch Anmeldung bei den entsprechenden Behörden österreichweit, europaweit oder weltweit schützen lassen. Erfüllt die Marke die notwendigen Kriterien, kann sie national und international angemeldet werden. 

Nachdem die Marke erfolgreich angemeldet wurde, genießt der Markeninhaber markenrechtlichen Schutz. Er hat das alleinige Nutzungsrecht der Marke und kann Ansprüche geltend machen.          

Wo kann ich eine Marke anmelden?

Eine nationale Marke kann beim Patentamt in Österreich schriftlich auf Antrag angemeldet werden. Der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Online-Anmeldung und der klassischen Anmeldung in Papierform, wobei der Online-Antrag mit geringeren Kosten verbunden ist.

Bei der Anmeldung einer nationalen Marke erstreckt sich der Schutz nur auf das entsprechende Gebiet, in diesem Fall auf Österreich. Ist ein europaweiter oder internationaler Markenschutz gewünscht, muss die Anmeldung einer Unionsmarke oder einer internationalen Marke erfolgen. 

Bei der Unionsmarke erstreckt sich der Schutz auf das gesamte Gebiet der EU, bei der internationalen Anmeldung können spezifische Staaten angegeben werden. 

Nationale Markenanmeldung – Wie geht man vor?

Bevor man eine nationale Marke im Markenregister anmeldet, sollte man den Markenschutz prüfen und eine ausführliche Markenrecherche erfolgen. Da bereits die Nutzung eines ähnlichen Namens eine Markenrechtsverletzung darstellt, sollte geprüft werden, ob eine derartige Marke bereits vorhanden ist. 

Das Auskunftsportal des österreichischen Patentamts registriert alle in Österreich gültigen Marken und hilft Ihnen bei der Recherche.

Ferner kann Ihnen die Servicestellen des Patentamts bei der Suche behilflich sein. Mithilfe eines Antrags können Sie Auskunft zu ähnlichen oder identischen Marken erhalten. Darüber hinaus können Sie juristische Hilfe durch einen Anwalt für Markenrecht in Anspruch nehmen.

Wie viel kostet es eine Marke zu schützen?

Was kostet eine Markenanmeldung? Im Hinblick auf die Kosten kommt es darauf an, ob es sich um eine nationale, europaweite oder internationale Anmeldung handelt. Abhängig vom Aufwand, der Anzahl der Klassen und Wahl der Staaten sind die Anmeldungsgebühren unterschiedlich hoch. Für die jeweilige Anmeldungsart kann mit folgenden Kosten gerechnet werden:

Nationale Markenanmeldung in Österreich (Patentamt):

  • 280 € (Online-Anmeldung ohne amtliche Ähnlichkeitsrecherche; 3 Klassen)
  • 340 € (Anmeldung in Papierform ohne amtliche Ähnlichkeitsrecherche; 3 Klassen)
  • 75 € für jede weitere Klasse

Unionsmarke /EU-Marke (EUIPO)

  • 850 € für die Grundgebühr der Online-Anmeldung einer Klasse
  • 1000 € für Anmeldung in Papierform
  • jede zusätzliche Klasse weitere Gebühren:
    • 50 € für die zweite Klasse
    • 150 € für die dritte Klasse
    • 150 € für die vierte Klasse und jede weitere Klasse

Internationale Anmeldung (WIPO)

  • 141 € Inlandsgebühr für Österreich
  • WIPO-Grundgebühr von SFR 653 oder 612 € (Marke in Farbe SFR 903 oder 847 €)
  • SFR 100 (93 €) Zusatzgebühr für jede weitere Klasse
  • SFR 100 (93 €) Ergänzungsgebühr

Der Antrag kann über das Patentamt in Österreich eingereicht werden. Alle Informationen zur internationalen Anmeldung erhalten Sie auf der Homepage der WIPO. Anhand einer Gebührenübersicht und einem Gebührenrechner erhalten Sie eine Orientierung bezüglich der anfallenden Gebühren.

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