Werden entgegen der Vereinbarung im Syndikatsvertrag Stimmen abgegeben, so sind die syndikatswidrigen Stimmabgaben zwar wirksam, sie können allerdings Schadenersatzpflichten nach sich ziehen.
Eine Durchsetzung Syndikatsvertrag ist möglich und kann durch eine Klage gegen den stimmwidrigen Gesellschafter erreicht werden. Dies ist auch durch den Antrag auf die Erlassung einer einstweiligen Verfügung möglich.
Demgegenüber ist jedoch die Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses, der mit der syndikatswidrigen Stimme zustande gekommen ist, nur in sehr begrenztem Maße möglich. Die Rechtsprechung hält dies nur dann für zulässig, wenn z. B. bei einem Stimmbindungsvertrag Syndikatsvertrag zwischen allen Gesellschaftern einer Gesellschaft mit stark personalistischer Struktur.
Dies ist dann gegeben, wenn es sich um eine geringe Gesellschafterzahl handelt und der Person jedes einzelnen Gesellschafters deshalb eine hohe Bedeutung zukommt. Stimmbindungsverträge im Gesellschaftsrecht haben somit eine hohe Bindungswirkung für die Gesellschafter.