Die Rechtsprechung geht davon aus, dass beide Eltern sowohl bei aufrechter Ehe als auch nach der Scheidung die gemeinsame Obsorge haben. Das heißt sie können jeweils alleine als Vertreter für das Kind auftreten und handeln können.
Sie müssen dabei aber einvernehmlich vorgehen, d.h. sie sollen nicht gegen den Willen oder ohne Zustimmung des anderen Elternteils vertreten..
Wichtig bei Vertretungshandlungen ist etwa der Schulbereich, die Erledigung von Formalitäten, die Ausstellung von Ausweisdokumenten und notwendige Entscheidungen für medizinische Maßnahmen.
Bei wichtigen Angelegenheiten (Namensänderung, Erwerb/Verzicht der Staatsbürgerschaft, Vermögensangelegenheiten) müssen jedoch beide obsorgeberechtigte Eltern gemeinsam entscheiden undes kann auch eine Genehmigung vom Gericht nötig sein.
Bis wann sind Eltern gesetzliche Vertreter? Ein minderjähriges Kind wird von seinen verheirateten Eltern gesetzlich vertreten.
Ein minderjähriges Kind, dessen Eltern nicht verheiratet sind, wird nur von seiner Mutter gesetzlich vertreten, außer die gemeinsame Obsorge besteht. Als gesetzliche Vertreter fungieren die Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes. Das Kind kann das Gericht anrufen, wenn es der Meinung ist, die Eltern entscheiden nicht zu seinem Wohl.