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Alimente nach der Scheidung - Wer muss zahlen?

Taschenrechner und Münzen liegen auf Unterlagen

Sowohl bei der einvernehmlichen Scheidung muss Kindern Unterhalt gezahlt werden, als auch bei der strittigen Scheidung.  Die Art der Scheidung ist unerheblich für den Kindesunterhalt oder den nachehelichen Unterhalt in Österreich. Es kommt ua. darauf an, wo das Kind wohnt und von wem es versorgt wird. 

Die Alimente für Kinder (=der Kindesunterhalt in Form von Geldleistungen) dienen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs eines Kindes und wird in Form von Geldunterhalt erbracht, daneben besteht der Unterhalt aus Naturalunterhalt (Wohnung, Kleidung, Nahrung etc.). 

Anders als beim Ehegattenunterhalt haben Kinder immer Anspruch auf Kindesunterhalt bzw. Alimente, solange sie nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Neben  Richtwerten der Judikatur für Alimente  („Regelbedarf“ / „Durchschnittsbedarf“) gibt es auch eine Alimente-Obergrenze.

Wie lange zahlt man Alimente? Alimente zahlen bei Lehre? Muss man Kindesunterhalt bei neuer Heirat des Vaters in Österreich zahlen? Kann man die Alimente in Österreich reduzieren? Alle Antworten auf Fragen zu den Alimenten nach der Scheidung bietet Ihnen der nachfolgende Artikel.

Inhaltsverzeichnis

Welche Arten von Unterhaltsleistungen gibt es?

Beide Eltern haben in Österreich eine Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern und müssen Kindesunterhalt leisten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Kinder ehelich oder unehelich sind. Sind die Eltern nicht in der Lage den gesamten Unterhalt aufzubringen, können eventuell die Großeltern herangezogen werden. 

Beim Kindesunterhalt unterscheidet man grundsätzlich zwischen dem Naturalunterhalt und dem Geldunterhalt. Der Naturalunterhalt umfasst beispielsweise:

  • Unterkunft 
  • Nahrung
  • Bekleidung
  • Unterricht und Erziehung
  • Freizeitgestaltung
  • Taschengeld

Nach einer Scheidung lebt das Kind oft im Haushalt eines Elternteils und erhält von diesem Naturalunterhalt in Form von Wohnung etc. als Teil der Betreuung. Der andere Elternteil ist zu Unterhalt in Form von Geldleistungen verpflichtet. Die Geldleistungen dienen dazu, zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beizutragen.

Was wird mit dem Kindesunterhalt gedeckt?

Mit dem Kindesunterhalt muss der gesamte Lebensaufwand des Kindes gedeckt werden, dazu gehören etwa:

  • Nahrung
  • Kleidung
  • Wohnung
  • Heizung
  • medizinische Betreuung etc.

Unter gewissen Umständen kann das Kind über diesen sogenannten Regelbedarf hinaus, einen Sonderbedarf haben.

Wann besteht ein Sonderbedarf?

Unter gewissen Umständen und aus bestimmten Gründen kann ein Kind einen Sonderbedarf haben. Sonderbedarf kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Unterhalt für Regelbedarf nicht mehr ausreicht für die dringende, außergewöhnliche Ausgabe. 

Inbegriffen sind hierbei zB Kosten für medizinische Behandlungen, wie z.B. Zahnbehandlungen, Kieferorthopädiekosten.

Der Elternteil, der Geldunterhalt leisten muss ist auch verpflichtet, für den Sonderbedarf aufzukommen, außer der Sonderbedarf stammt aus dem Betreuungsbereich oder das Kind wohnt bei keinem der Elternteile. 

Dies aber im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Elternteile. Schullandwochen können eher nicht Sonderbedarf sein. Grundsätzlich sind aber Kosten, die normal im Rahmen der Ausbildung anfallen, kein Sonderbedarf.  Auch Privatschulen können Sonderbedarf sein, wenn das Ausbildungsziel den Lebensverhältnissen der Eltern entspricht.

Der Sonderbedarf wird im Streitfall vom Gericht nur dann zugesprochen, wenn er für die Entwicklung des Kindes notwendig ist und aus den Geldleistungen bzw der Betreuungsleistung nicht gedeckt werden kann.

Folgende Punkte sind vorerst wichtig um Sonderbedarf zu ermitteln:

  • Außergewöhnliche Ausgabe
  • Dringlichkeit
  • unregelmäßige Höhe der Ausgabe
  • Ausnahmecharakter
  • übersteigt Regelbedarf
  • im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten, Zumutbarkeit
  • „existenznotwendig“
  • konkreter Nachweis (Kostenvoranschlag, Diagnose etc)

An wen werden die Alimente nach der Scheidung gezahlt?

Die Alimente stehen dem Kind für die Deckung seines Lebensbedarfs zu. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebt, muss dem Kind -Geldunterhalt bezahlen. Der Geldunterhalt ist dabei an den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Kindes zu zahlen. Ein volljähriges Kind bekommt den Geldunterhalt direkt. 

Der Unterhalt kann in Österreich herabgesetzt werden, wenn der nicht betreuende Elternteil außergewöhnlich hohe Naturalleistungen erbringt, oder seine Leistungsfähigkeit herabgesetzt ist, d.h. ihm muss zumindest ein Betrag zum Leben bleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist.

Die Höhe der Alimente

Die Höhe des Unterhalts ist im Grunde genommen abhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern (Vermögen, Einkommen, Ausbildung, weitere Sorgepflichten) und dem Bedarf des Kindes (Alter, Fähigkeiten, Krankheiten). 

Die Rechtsprechung sieht einen Durchschnittsbedarf von Kindern je nach Alter als jedenfalls gegeben an und hat zur Orientierung Prozentsätze definiert. Das Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, leistet seine Unterhaltspflicht in Form von Naturalunterhalt und muss in der Regel keinen Geldunterhalt zahlen. 

Der andere Elternteil muss Geldunterhalt leisten und diese umgangssprachlich so genannte Alimente zahlen, egal ob die Ehe noch aufrecht ist oder nicht. Bei der Höhe der Alimente spielt auch die Höhe des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils eine wichtige Rolle. Je höher das Einkommen, desto höher die Alimente. 

Es gibt aber eine Luxusgrenze. Dabei ist der unterhaltspflichtige Elternteil dazu verpflichtet, nach seinen Kräften die Mittel für den Unterhalt aufzubringen: Das wird der Anspannungsgrundsatz genannt. Eine spezifische Belastungsgrenze gibt es hierbei nicht und in manchen Fällen kann sogar das Existenzminimum unterschritten werden.

Die Höhe des Unterhalts wird vom zuständigen Gericht im Rahmen eines Verfahrens „außer Streit“ festgelegt. Ändern sich die Lebensumstände, kann die Höhe des Unterhalts angepasst werden.

Obergrenze der Alimente

Laut österreichischer Gesetzlage gibt es eine Obergrenze für die Alimente, die sogenannte „Luxusgrenze (früher auch  „Playboygrenze“).  Als Luxusgrenze gilt laut Rechtsprechung zB. bei Kindern über 10 ca das 2,5 fache des Regelbedarfs. Auch kann der Geldunterhaltspflichtige Teil eine Herabsetzung begehren, wenn der betreuende Elternteil erheblich mehr verdient.

Bei der Obergrenze der Alimente handelt es sich um einen Richtwert, der unterschiedlich bemessen werden kann.

LUXUSGRENZE/PLAYBOYGRENZE UNTERHALT 2019
ALTER DES KINDES2-fache2,5-fache
0 BIS 3 JAHREN408 €510,00 €
3 BIS 6 JAHREN524 €655,00 €
6 BIS 10 JAHREN 674 €842,50 €
10 BIS 15 JAHREN770 €962,50 €
15 BIS 19 JAHREN908 €1.135,00 €
19 BIS 28 JAHREN1138 €1422,50 €
Alimente-Tabelle: Playboygrenze Unterhalt 2017

Regelbedarf der Alimente

Um die Höhe der Alimente zu berechnen dient zum einen die Prozentsatzmethode und zum anderen auch der Regelbedarfssatz. Beides sind Richtwerte zur Orientierung, die der Rechtssprechung entnommen werden.  Grundsätzlich kann im Einzelfall anders  entschieden werden. 

Neben den Prozentsätzen des monatlichen Nettoeinkommens orientiert sich die Rechtsprechung auch an einem altersabhängigen Durchschnittsbedarf eines Kindes, dem sogenannten Regelbedarf. Durch diesen Richtwert wird geprüft, ob die mit der Prozentsatzmethode ermittelte Unterhaltshöhe ausreichend ist und den Grundbedarf des Kindes deckt oder zu hoch ist.

AlterDurchschnittsbedarfsätze
gültig bis 1. Juli 2019
0-3212,00 €
3-6272,00 €
6-10350,00 €
10-15399,00 €
15-19471,00 €
19-28590,00 €

Für weitere Unterhaltspflichten stehen Abzüge zu.

Unterhaltspflichtige möchte weniger zahlen – was nun?

In einigen Fällen nimmt der unterhaltspflichtige Elternteil eine schlechtbezahlte Beschäftigung auf, die nicht seiner Ausbildung entspricht, um sich hoher Unterhaltszahlungen zu entziehen. Doch ganz so einfach ist es natürlich nicht, sich der Verpflichtung zu entziehen. 

Nimmt der Elternteil mit Absicht eine schlechtbezahlte Beschäftigung auf, kann das fiktive Einkommen, welches vorsätzlich ausgeschlagen wurde, als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Alimente genommen werden.

Die Berechnung der Alimente nach der Scheidung

Bei der Berechnung des Unterhalts ist die Höhe des Einkommens entscheidend. Hierbei unterscheidet man zwischen verschiedenen Arten des Einkommens, die für die Berechnung der Alimente herangezogen werden.

Unterschiedliche Einkommensarte

  • Unselbstständig Erwerbstätige (Arbeiter, Beamte, Angestellte): Das Nettoeinkommen, bei welchem Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden, werden für die Berechnung der Alimente herangezogen. Dabei wird das 13. und 14. Monatsgehalt auf zwölf Monate aufgeteilt. Ebenso müssen Überstundenentgelt und Abfertigungen u.a. Einkommensbestandteile, sowie Sachleistungen berücksichtigt werden.
  • Selbstständig Erwerbstätige: Der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren erwirtschaftete Reingewinn wird für die Berechnung der Alimente grundsätzlich herangezogen. Würde dies kein objektives Bild abgeben, kann von dieser Methode abgegangen werden. Auch sind hohe Privatentnahmen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage uU einzurechnen.
  • Arbeitslosigkeit: Sollte der Elternteil arbeitslos sein, so gilt die Arbeitslosenunterstützung als Einkommen und ist die Bemessungsgrundlage für die Alimente, wenn keine Arbeit gefunden werden kann. Hier reicht es aber nicht auf eine Arbeitsstellenvermittlung zu warten.
  • Pension: Auch die Rente/Pension gilt als Einkommen und wird für die Berechnung der Alimente herangezogen.

Berechnung der Alimente mit der Prozensatzmethode

Um die Alimente berechnen zu können, wurden von der Rechtssprechung folgende Prozentsätze festgelegt:

Alter des Kindes Prozentsatz
0 bis 6 Jahre16 % des monatlichen Nettoeinkommens
6 bis 10 Jahre18 % des monatlichen Nettoeinkommens
10 bis 15 Jahre20 % des monatlichen Nettoeinkommens
Ab 15 Jahren22 % des monatlichen Nettoeinkommens

Muss der unterhaltspflichtige Elternteil an weitere Personen Unterhalt zahlen, werden ca. folgende Abzüge vorgenommen:

Unterhaltshöhe für mehrere Unterhaltsberechtigte Prozentsatz
Für jedes weitere Kind unter 10 Jahren1 %
Für jedes weitere Kind über 10 Jahren2 %
Für die Ehegattin/ den Ehegatten Zwischen 0 und 3 Prozent

Wie lange muss man Alimente zahlen?

Wie lange man Alimente zahlen muss, ist nicht an das Alter des Kindes gebunden. Vielmehr ist die Dauer der Unterhaltszahlungen abhängig von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, d.h. ein Elternteil muss bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt zahlen. Dies kann bis ins Erwachsenenalter hinein sein. 

Ein Kind kann sich dann selbst erhalten, wenn es selbstständig seinen Haushalt führt und seine Lebenskosten durch ein eigenes Einkommen deckt. Ist es jedoch nicht in der Lage, die notwendigen Mittel aufzubringen, dann muss das Elternteil Unterhalt zahlen. 

Wann dieser Zeitpunkt letztendlich eintritt ist abhängig von unterschiedlichen Faktoren wie beispielsweise Ausbildung, Gesundheit und Berufserfahrung. Für die Zahlung des Unterhalts gibt es demnach keine starre Altersgrenze, sodass auch erwachsene Kinder einen Unterhaltsanspruch haben können.

Unterhaltsanspruch und Ausbildung

Auch während der Ausbildung haben Kinder einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern. Inbegriffen ist hierbei auch ein zielstrebig durchgeführtes Hochschulstudium. Sollte das Kind das Studium wechseln, kann es sein, dass der Unterhaltsanspruch nicht entfällt, etwa wenn z.B. dadurch die Erwerbschancen verbessert werden. wird.

Alimente und Zivildienst

Bei den Alimenten nach der Scheidung ist auch zu beachten, dass Kinder während der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes keinen Anspruch auf Unterhalt haben, wenn das Kind in als Durchschnittlich zu sehenden Verhältnissen lebt. Man betrachtet die Zeit beim Bundesheer als eine eher selbsterhaltungsfähige Lebenssituation.

Wann muss man keine Alimente mehr zahlen?

Im Normalfall endet der Unterhaltsanspruch mit dem Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung, da das Kind im Anschluss dessen meist eine Anstellung finden kann und selbsterhaltungsfähig wird. Ist dies jedoch nicht der Fall, besteht weiterhin Anspruch auf Unterhalt. 

Nichtsdestotrotz muss das Kind aber Bemühen beim Finden einer angemessenen Anstellung zeigen und muss im Rahmen einer angemessenen Dauer eine Tätigkeit aufnehmen. Nach Abschluss der Berufsausbildung muss das unterhaltsberechtigte Kind jede Tätigkeit aufnehmen, selbst wenn sie nicht der Ausbildung entspricht. Heiratet das Kind, erlischt der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern.

Sind Sie als unterhaltspflichtiger Elternteil darüber in Kenntnis gesetzt oder vermuten Sie, dass kein Unterhaltsanspruch mehr besteht, können Sie beim Bezirksgericht einen Antrag auf Einstellung bzw. Herabsetzung der Alimente stellen.

So setzen Sie die Ansprüche auf Alimente vor Gericht durch

Die Verfahren über die Unterhaltsansprüche der Kinder werden im sogenannten Außerstreitverfahren der Bezirksgerichte geführt. Zuständig ist dabei in der Regel das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Kind wohnhaft ist. Um die Unterhaltsansprüche für Ihre Kinder durchzusetzen, muss ein Antrag beim zuständigen Bezirksgericht gestellt werden. 

Liegt der Streitwert über 5.000 Euro, müssen die Kinder durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens kann ein einstweiliger Unterhalt begehrt werden. H

Handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung, dann wird eine Vereinbarung zwischen den Eltern über den Kindesunterhalt getroffen. Diese Vereinbarung wird gültig, wenn sie vom Pflegschaftsgericht genehmigt wird.

Der vorläufige (einstweilige) Unterhalt kann in beiden Verfahren begehrt werden, sofern noch kein vollstreckbarer Unterhaltstitel (Beschluss vom Gericht) vorliegt.

Alimente reduzieren in Österreich

Unter gewissen Umständen kann man in Österreich der Unterhalt reduziert werden. Hierzu zählen folgende Aspekte:

  • Besteht für den Unterhaltspflichtigen Anspruch auf Familienbeihilfe, dann können die Alimente geringer ausfallen. Wie hoch die Alimente letztendlich sind oder um wie viel man die Alimente in Österreich reduzieren kann, ist vom Einkommen abhängig. Familienbeihilfe wird für die Kinder bezahlt.
  • Hat ein volljähriges Kind ein eigenes Einkommen, ist es möglich, die Alimente in Österreich zu reduzieren. Dies ist jedoch vom Einzelfall abhängig.
  • Erzielt der Unterhaltspflichtige ein höheres oder niedrigeres Einkommen, so kann eine Neubemessung erfolgen. Im Rahmen dessen kann es dazu kommen, dass sich der Unterhalt reduziert.
  • Die Höhe des Alimente Unterhalts kann auch reduziert werden, wenn die Betreuung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils und dessen jährliches Ausmaß des Kontaktes ein Mindestausmaß nicht überschreitet.

Unterhaltsvorschuss erhalten

Zahlt ein unterhaltspflichtiger Elternteil die Alimente nicht oder nur teilweise, dann können Sie einen Unterhaltsvorschuss beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. 

Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Kindesunterhalts, wenn der verpflichtetet Elternteil nicht zur Zahlung fähig ist. Der obsorgeberechtigte Elternteil kann ersuchen den Kinder- und Jugendhilfeträger (früher Jugendamt), zum Vertreter des minderjährigen Kindes in der Unterhaltssache zu bestellen. 

Das Jugendamt übernimmt dann den weiteren Prozess und stellt alle notwendigen Anträge. Gleichzeitig überwacht es die Zahlungseingänge und führt die Exekution durch. 

Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben insbesondere minderjährige Kinder, die ihren Aufenthaltsort in Österreich haben, Staatsbürger Österreichs oder eines EU-/EWR-Staates sind und keinen gemeinsamen Haushalt mit dem unterhaltsschuldigen Elternteil haben. 

 

Um den Unterhaltsvorschuss zu beantragen, brauchen Sie grundsätzlich folgende Unterlagen:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
  • Meldebestätigung der Eltern
  • Einkommensnachweise
  • Eventuell Exekutionstitel
  • Eventuell Nachweis über Exekutionsführung

Bitte beachten Sie, dass die Eltern nicht für die Kinder auf Unterhalt verzichten können. Der Kindesunterhalt steht dem Kind zu. Die Eltern können daher durch Verzicht nicht von der Unterhaltsverpflichtung ihren Kindern gegenüber befreit werden.

Zu dem Thema gibt es sehr viel Rechtssprechung, lassen Sie sich auf jeden durch einen Anwalt beraten.

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