Es gibt keine allgemeingültige Antwort auf die Frage, wie oft Kontaktrecht besteht. Je nach persönlicher Situation und individuellem Fall ist dies unterschiedlich.
Der Gesetzgeber sieht jedoch einen regelmäßigen Kontakt vor, damit eine bestehende Bindung zum Kind bestehen bleibt. Oft richten sich Eltern nach einem 14-tägigen Kontaktrecht an Wochenenden, wobei bei Kleinkindern auch ein kürzerer Zeitabstand gewählt werden kann.
Ab einem Alter von 6 Jahren ist auch ein Aufenthalt von 2 Wochen üblich.
Nichtsdestotrotz sind dies lediglich Erfahrungswerte und keine verbindlichen Angaben der Gesetzgebung, daher sind auch andere Vereinbarungen möglich. Wer einen engeren Kontakt zwischen betreuendem Elternteil und Kind wünscht, kann die Zeitabstände verringern.
Wird hingegen das 14-tägige Besuchsrecht vereinbart, kann auch ein zusätzlicher Besuchstag in der Woche günstig sein. Die jeweiligen Vereinbarungen müssen immer im Einklang mit dem Kindeswohl getroffen werden. Hierbei sollten das Alter und die individuellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigt werden.
Jede Vereinbarung zum Kontaktrecht, die nicht vor Gericht geschlossen wird, bedarf zur Gültigkeit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.
Die Vereinbarung zum Kontaktrecht muss juristisch richtig formuliert werden, damit diese gerichtlich durchsetzbar ist. So müssen z. B genau die Abhol- und Übergabemodalitäten vereinbart werden. Lassen Sie sich dazu von einem auf das Thema spezialisierten Anwalt beraten.