Eine außerordentliche Kündigung ist in der Regel bei einem Leasingvertrag nur erlaubt, wenn sich eine der Vertragsparteien nicht an die vertraglichen Verpflichtungen hält.
Dabei kann ein Leasinggeber z. B. schon außerordentlich kündigen, wenn der Leasingnehmer mindestens zwei Raten in Verzug ist. Dabei wird dann die sofortige Rückgabe der Leasing Sache verlangt und meist Schadenersatz in Höhe der entgangenen Zahlungen verlangt.
Ferner wird hierbei auch der vereinbarte oder kalkulierte Restwert der Leasing Sache berechnet und mit dem tatsächlichen Verkaufserlös dann verrechnet. Zusätzlich können auch weitere Gebühren anfallen.
Ferner wird es auch sehr teuer, wenn während der Laufzeit des Leasingvertrages z. B. ein Fahrzeug gestohlen wird oder einen Unfall- oder Totalschaden erleidet.
Dabei muss der Leasingnehmer auch in diesem Falle die entgangenen Raten aufbringen, denn auch eine Vollkaskoversicherung bezahlt normalerweise nur den tatsächlichen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, nicht aber den entgangenen Gewinn des Leasinggebers.
Deshalb wird durch einen Verkehrsunfall oder Diebstahl also nicht automatisch ein Leasingvertrag vorzeitig beendet.