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Was versteht man unter Urkundenfälschung?

Mann setzt mit Pinzette falsches Bild in Reisepass ein

Urkundenfälschung ist in Österreich kein Kavaliersdelikt sondern eine Straftat, die sowohl mit Geldstrafe oder auch mit Freiheitsstrafe bestraft werden kann. Außerdem kann eine Urkundenfälschung StGB in schweren Fällen auch den des Betrugs erfüllen. 

In diesem Artikel wollen wir alles Wissenswerte zur Urkundenfälschung ansprechen und dabei relevante Fragen beantworten, wie z.B.: Was bezeichnet man als Urkundenfälschung? Was sind die Folgen von Urkundenfälschung? Was für eine Strafe bekommt man bei Urkundenfälschung? Wann ist eine Urkundenfälschung verjährt?

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:

Wie sind die gesetzlichen Regelungen zur Urkundenfälschung?

Das Strafgesetzbuch in Österreich benennt die Urkundenfälschung ausdrücklich und bietet eine  Urkundenfälschung Definition im § 223 StGB wie folgt: 

Wortlaut der Urkundenfälschung  § 223 StGB:

„Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, oder eine derart verfälschte oder falsche Urkunde hierzu benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“ 

Was versteht das Strafrecht Österreich unter einer Urkunde?

Nach dem Strafrecht Österreich ist eine Urkunde jedes Schriftstück, in dem  entweder ein Rechtsverhältnis oder ein Recht niedergeschrieben ist, dieses ändert oder auch aufhebt.

Geläufigstes Beispiel hierfür ist ein Vertrag. Ferner kann es sich bei einer Urkunde auch um ein Dokument handeln, das als Beweis für eine Tatsache angefertigt wurde. Dies wären z.B. Protokolle, aber auch Reispässe, Führerscheine, Kreditkartenbelege oder Gehaltsabrechnungen etc..

Was versteht man unter einer falschen Urkunde?

Im strafrechtlichen Sinne werden bei der  Urkundenfälschung zwei verschiedene Typen einer  falschen Urkunde unterschieden. Jedoch stellt in beiden Fällen eine falsche Urkunde  ein Dokument dar, das nicht vom angegebenen Aussteller einer Urkunde stammt.

Allerdings liegt keine  Urkundenfälschung vor, wenn die Urkunde mit der Zustimmung oder Bevollmächtigung eines Ausstellers von einer befugten Person unterzeichnet wird. In diesem Fall ist keine Identitätstäuschung gegeben.

Jedoch kann man als Urkundenfälschung Beispiele  die Unterschrift auf einer Urkunde bezeichnen, die mit dem falschem Namen erfolgt oder eine blanko unterschriebene Urkunde, die nachträglich mit nicht vereinbartem Inhalt gefüllt wurde.

Außerdem gilt auch das Verfälschen einer echten Urkunde als Urkundenfälschung StGB. Dabei ist für das Strafmaß entscheidend, inwiefern wesentliche, wichtige Inhalte des Urkundenaustellers geändert wurden. Zusätzlich gilt auch ein Entfernen wichtiger Teile einer Urkunde als Urkundenfälschung. 

Dabei lässt sich als Beispiel die Entfernung einer Seite aus dem Reisepass mit einem staatlichen Ausweisungsvermerk nennen.

Urkundenfälschung bei besonders geschützten Urkunden

Eine schwere  Urkundenfälschung § 224a StGB liegt im Fall von besonders geschützten Urkunden vor. Dabei sind öffentliche Urkunden gemeint, wie z.B. ein Testament, Wertpapiere etc. Für den Fall, dass eine solche Urkunde gefälscht und verwendet wird, ist die Urkundenfälschung mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe bedroht.

Urkundenfälschung bei öffentlichen Beglaubigungszeichen

Als öffentliches Beglaubigungszeichen versteht man ein Zeichen, das entweder durch einen Beamten, Notar oder eine andere Person im Rahmen von Amtshandlungen oder mit öffentlicher Befugnis an einer Urkunde angebracht wird, um diese zu beglaubigen oder zu bestätigen. 

Deshalb ist auch hier ein Fall von  Urkundenfälschung StGB § 225 gegeben, wenn diese Beglaubigungszeichen gefälscht oder imitiert werden. Außerdem hat derjenige mit einer Urkundenfälschung Strafe zu rechnen, der diese verfälschten Urkunden im Rechtsverkehr verwendet. Hierbei kann ein Strafmaß von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe drohen.

Urkundenfälschung - weitere Tatbestände mit eigener Regelung im Strafgesetzbuch Österreich

Weitere Straftatbestände der Urkundenfälschung werden in den folgenden Paragrafen des Strafgesetzbuches geregelt:

  • § 225a StGB  – Die Datenfälschung
  • Nach § 227 StGB– Die  Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen
  • § 228 StGB – Die mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung 
  • Nach § 229 StGB  – Die Urkundenunterdrückung 
  • § 230 StGB – Die Versetzung von Grenzzeichen 
  • Nach § 231 StGB  – Der Gebrauch fremder Ausweise 

Hierbei soll besonders der Straftatbestand der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 StGB als  Urkundenfälschung nochmals erwähnt werden. Diese besagt, dass auch ein Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken einer Urkunde als Straftat gewertet wird. 

Dabei wird dem Rechtsverkehr ein Beweismittel vorenthalten, das entweder ein Rechtsverhältnis oder Recht dokumentiert oder eine Tatsache bestätigt. Hierbei kann es sich z. B. um einen Fall handeln, in dem ein gültiges Testament absichtlich vernichtet oder vorenthalten wird. 

Wie wird die Urkundenfälschung strafrechtlich verfolgt?

Wird eine  Urkundenfälschung der Staatsanwaltschaft bekannt, so hat sie die Verpflichtung nach dem Legalitätsprinzip, diese in einem Ermittlungsverfahren zu verfolgen. Hierbei kann es sich um ein sehr kleines Delikt, wie z. B. das Fälschen einer Eintrittskarte für eine Veranstaltung oder auch um ein schwereres Delikt, wie z. B. eine, durch einen Ghostwriter geschriebene, Doktorarbeit handeln. 

Dabei wird als Urkunde nach dem Strafrecht auch eine  „verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt“ definiert. 

Deshalb ist eine fremd erstellte wissenschaftliche Arbeit eine Täuschung über die Autorenidentität und damit eine Urkundenfälschung StGB Österreich.

Urkundenfälschung und Betrug

Mit dem Fälschen einer Urkunde oder der Anfertigung einer Falschen Urkunde kann auch ein Betrugsdelikt vorliegen. Hierbei wäre ein Straftatbestand Betrug dann gegeben, wenn der Täter die Urkundenfälschung in der Absicht begeht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder dabei das Vermögen einer anderen Person beschädigt und dabei Tatsachen verdreht. 

Deshalb handelt es sich z. B. um Subventionsbetrug, wenn mit gefälschten Dokumenten staatliche Gelder in Anspruch genommen werden.

Der schwere Betrug § 147 Strafgesetzbuch Österreich

Eine Urkundenfälschung kann auch als schwerer Betrug gewertet werden unter bestimmten Voraussetzungen. 

Dies wird im Gesetzestext folgendermaßen formuliert:

„Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät benützt oder sich fälschlich für einen Beamten ausgibt ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

„Ebenso ist zu bestrafen, wer einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden anrichtet…“

„Wer bei einem Betrug einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

Der Tatbestand Urkundenfälschung und Betrug  ist z. B. gegeben, wenn ein Scheck mit einer gefälschten Unterschrift eingelöst wird oder ein Kredit erschlichen wird mit einer gefälschten Gehaltsabrechnung.

Wie ist das Strafmaß bei Urkundenfälschung?

Das Strafgesetz sieht für eine einfache Urkundenfälschung eine bis 1-jährige Freiheitsstrafe oder eine  Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen vor. Ferner können in schweren Fällen bei einer Fälschung öffentlicher Urkunden oder eines öffentlichen Beglaubigungszeichens bis zu 2- jährige Freiheitsstrafen drohen.

Für den Fall, dass neben einer  Urkundenfälschung auch noch Betrug als Tatbestand hinzukommt, droht eine bis zu 3-jährige Freiheitsstrafe. Außerdem ist in besonders schweren Fällen, in denen ein Schaden von über 300.000 Euro entsteht, eine Freiheitsstrafe maximal 10 Jahren möglich.

Urkundenfälschung als Bagatelldelikt bei Schülern

Für den Fall, dass ein Schüler die Unterschrift seiner Eltern bei Schuldokumenten fälscht, handelt es sich hierbei auch um eine Urkundenfälschung.  Jedoch wird dies in der Praxis erst im mehrfachen Wiederholungsfalle auch strafrechtlich relevant und kann erst bei volljährigen Schülern von der Schule zur Anzeige gebracht werden kann. Vor einem Schulverweis schützt dies jedoch nicht.

Trotzdem handelt es sich grundsätzlich um eine strafbare Urkundenfälschung, sobald das gefälschte Dokument dem Lehrpersonal ausgehändigt wird. Beliebte Beispiele sind in diesem Zusammenhang die gefälschte Unterschrift bei besonders schlechten Noten für Klassenarbeiten, die gefälschte Unterschrift auf einem Entschuldigungszettel für das Fehlen im Unterricht. 

Außerdem wird sehr häufig unter Schülern Urkundenfälschung durch das Fälschen des Geburtsdatums im Schülerausweis begangen, um sich z. B. Eintritt in einem Club zu verschaffen. Dies kann dann jedoch auch von nicht schulischen Personen bei Jugendlichen zur Anzeige gebracht werden.

Wie ist die Urkundenfälschung Verjährung Österreich im Gesetz geregelt?

Grundsätzlich sind die  Verjährungsfristen für Delikte im § 57 des Strafgesetzbuches Österreich geregelt. Deshalb sind sie auch für die  Urkundenfälschung Verjährung Österreich und den Straftatbestand Betrug gültig.

Grundsätzlich keine Verjährung gibt es für Straftaten, die mit einer Lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht sind. Jedoch kommt für das maximale Strafmaß bei Urkundenfälschung und Betrug durchaus eine Verjährung in Frage. 

Jedoch beginnt eine Verjährungsfrist für eine entsprechende Straftat erst zu laufen, wenn die strafbare Handlung abgeschlossen ist. 

Dabei richtet sich die Verjährungsfrist immer nach dem maximalen Strafmaß, mit dem eine konkrete Tat bedroht ist.

 

Die entsprechenden Verjährungsfristen gestalten sich wie folgt:

  • Strafmaß über 10 Jahre Freiheitsstrafe – Verjährungsfrist  20 Jahre.
  • mehr als 5-jährige aber weniger als 10-jährige Freiheitsstrafe –  Verjährungsfrist 10 Jahre.
  • Strafmaß mehr als 1-jährige aber weniger als 5-jährige Freiheitsstrafe –  Verjährungsfrist 5 Jahre.
  • mehr als sechsmonatige aber höchstens 1-jährige  Freiheitsstrafe – Verjährungsfrist 3 Jahre.
  • Strafmaß maximal sechsmonatige Freiheitsstrafe oder evtl. nur Geldstrafe – Verjährungsfrist 1 Jahr.

Beschuldigt wegen Urkundenfälschung? – Wann sollte ich einen Anwalt für Strafrecht kontaktieren?

Wird des Vergehens der Urkundenfälschung beschuldigt, empfiehlt es sich dringend, umgehend mit einem erfahrenen Anwalt für Strafrecht Kontakt aufzunehmen. Ein Rechtsanwalt für Strafrecht kann den individuellen Fall  genau analysieren und beurteilen. Er kann Sie beraten, wie im Falle einer Vernehmung oder einer Vorladung vorzugehen ist.

Ferner kann er Sie als Strafverteidiger vertreten und dabei sowohl bei der Polizei als auch bei Gericht ihre Interessen wahrnehmen. Einen erfahrenen Juristen für Strafrecht finden sie schnell und effizient in Ihrer Nähe unter anwaltfinden.at.

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