Der Urheber kann entscheiden, ob jemand sein Werk benutzen kann oder nicht. Wünscht er dies nicht, kann er Unterlassung fordern. In der Praxis ist dies eine gängige Vorgehensweise, um meist Privatpersonen auf einen marginalen Verstoß hinzuweisen. Der Unterlassungsanspruch ist der wesentlichste Anspruch des Urhebers.
Handelt es sich jedoch um eine Urheberrechtsverletzung mit gewerblicher Nutzung, bei der ein Gewinn erzielt wurde, muss der Schädiger mit weiteren Konsequenzen rechnen.
Bei einer Unterlassung ist die Zusage, in Zukunft keine Verstöße mehr zu begehen, nicht ausreichend. Eine unterschriebene Unterlassungserklärung ist notwendig, um die Wiederholungsgefahr einzuschränken. Hierfür können hohe Kosten entstehen, wobei die Kosten für das Gerichtsverfahren weitaus höher sind, wenn die Unterlassungserklärung nicht unterschrieben wird.
Bei einem Unterlassungsverfahren muss man mit sehr hohen Verfahrenskosten rechnen. Der angesetzte Streitwert ist im Urheberrecht meist sehr hoch und beläuft sich auf 43.200 Euro. Obschon dieser Betrag nicht gezahlt wird, richten sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren nach dem Streitwert.
Fand die Urheberrechtsverletzung in einem anderen Land statt, entstehen durch die Konsultation eines internationalen Anwalts zusätzliche Kosten.
Um nicht auf Unterlassung verklagt zu werden, ist die Abgabe der strafbewährten Unterlassungserklärung ausreichend.
Bevor Sie jedoch bei einer Urheberrechtsverletzung eine Unterlassungserklärung unterzeichnen, sollten Sie sich unbedingt von einem Anwalt für Markenrecht beraten lassen. Eine Abmahnung bzw. Unterlassungsaufforderung darf keinesfalls ignoriert werden.