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Geschmacks­musterschutz - Wie schütze ich mein Design?

Design Team berate wegen Geschmacksmusterschutz

Der Geschmacks­musterschutz in Österreich schützt Ihr geistiges Eigentum in Bezug auf ein neu erfundenes Produktdesign. Dazu gehören sowohl äußere Gestaltungsformen als auch nur ein Teil davon. Aber wie genau registriert man Geschmacksmuster, was ist überhaupt ein Musterschutz und worauf sollte man bei der Anmeldung achten? 

Wir informieren Sie im folgenden Artikel über die Vorgehensweise beim Geschmacksmuster anmelden und klären den Unterschied zwischen Geschmacksmuster und Patent. 

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:

Geschmacksmuster - Was bedeutet der Begriff?

Nach der Geschmacksmuster Definition ist ein Geschmacksmuster  zum Schutz von Erscheinungsformen angelegt. Dabei kann nach der Geschmacksmuster Beschreibung eine Erscheinungsform sowohl ein handwerklicher als auch ein industrieller Gegenstand sein oder auch nur ein Teil dieses Gegenstandes. 

Der Geschmacksmuster Schutzgegenstand kann sich dabei z.B. als Kontur, Oberflächenstruktur, Farben, Gestalt, Werkstoff oder Verzierung darstellen. Dabei kann man jedoch nur ein Geschmacksmuster anmelden, wenn es eine Neuheit darstellt und sich durch eine Eigenheit auszeichnet. 

Außerdem darf es nicht durch eine technische Funktion besonders sein. Für die Neuheit gilt beim Geschmacksmuster eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten. Deshalb kann man bis zu 12 Monate nach der ersten Veröffentlichung noch ein Geschmacksmuster anmelden. Erst wenn diese Frist verstrichen ist, erlischt auch ein Schutzanspruch für den Geschmacksmusterschutz. 

Außerdem darf ein Muster nicht gegen die guten Sitten, die öffentliche Ordnung oder ein bereits bestehendes Muster verstoßen, wenn man ein Geschmacksmuster Patent anmelden will. Neben einer nationalen Anmeldung in Österreich kann man auch ein Geschmacksmuster anmelden in Europa und es damit für mehrere Länder schützen lassen.

Was ist der Musterschutz?

Lässt man ein Geschmacksmuster eintragen, so steht dem Anmelder (Erfinder) das ausschließliche Geschmacksmusterrecht zu, das Muster zu benutzen. Dabei ist er berechtigt, Dritten eine unbefugte Benutzung zu verbieten. 

Die Benutzung eines Geschmacksmuster Schutzgegenstands bezieht sich z.B. auf die Herstellung, Inverkehrbringen, Ein- und Ausfuhr einer Sache oder das Anbieten. Hierbei wird jedoch auf eine kommerzielle Nutzung beim Geschmacksmuster Österreich abgestellt, der private Bereich sowie Aktivitäten im Versuchsbereich sind für Schutzrechte ausgenommen. 

Mit dem Tag der Anmeldung beim Patentamt ist das Geschmacksmuster geschützt, denn es erhält dabei eine Priorität. Hierbei wird ihm ein Vorrang eingeräumt gegen Muster mit gleicher Geschmacksmuster Beschreibung, die später angemeldet werden. 

Deswegen beginnt der Designschutz erst mit dem Tag der Registrierung. Will man ein Muster als Idee patentieren lassen in Österreich, so beträgt die erste Schutzperiode 5 Jahre. Allerdings lässt sich die um vier mal 5 Jahre verlängern, wenn man die erforderliche Erneuerungsgebühr dafür bezahlt. Die maximale Schutzdauer im Markenrecht für ein Geschmacksmuster beträgt demnach 25 Jahre.

Achtung:

Ein Geschmacksmuster­schutz erlischt,  wenn ein entsprechendes Erzeugnis vom  Rechteinhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wird. Dabei erstreckt sich der österreichische Musterschutz nur auf das Landesgebiet der Republik Österreich.

Warum benötigt man einen Anwalt für das Geschmacksmuster anmelden?

Ein Anwalt für Markenrecht  kann bei einer Geschmacksmustereintragung ein hilfreicher Partner sein. Er informiert seine Klienten umfangreich über die Möglichkeiten zur Anmeldung und kann die Entwürfe bereits vorab auf ihre Schutzfähigkeit überprüfen. 

Zusätzlich kann ein Geschmacksmuster Anwalt auf Wunsch die Recherchen durchführen, die notwendig sind, um den eigenen Entwurf gegen bereits bestehende Geschmacksmuster abzugleichen. 

Außerdem errechnet er vorab alle anfallenden amtlichen Gebühren. Ferner kann er das Geschmacksmuster zur Anmeldung bringen und den Eintragungsprozess überwachen.

Worauf sollte man bei der Anmeldung achten?

Ein Designschutz (Musterschutz) schützt nur das Aussehen bzw. die visuell wahrnehmbaren Merkmale des Schutzgegenstandes. 

Dabei können sowohl dreidimensionale als auch zweidimensionale Muster geschützt werden. Jedoch kann ein Geschmacksmuster­schutz nicht die einem Produkt innewohnende Idee oder Erfindung, ein Herstellungsverfahren oder ähnliches. 

Außerdem schützt das Geschmacksmuster auch nicht die Funktion eines Produktes. Deshalb können z. B. Bauteile, die bei ihrer zweckmäßigen Verwendung nicht sichtbar sind, auch nicht geschützt werden. Ebenfalls nicht geschützt werden können Computerprogramme, wohl aber Layouts einer Website.

Was sind die Voraussetzungen für eine Musteranmeldung?

Um eine Anmeldung als Geschmacksmuster erfolgreich realisieren zu können, muss ein Muster verschiedene Voraussetzungen erfüllen, damit als schützenswert anerkannt wird:

 

  • Bei Anmeldung muss ein Muster neu sein

Hierbei wird auf die Art der Bekanntheit abgestellt. Nicht jede Veröffentlichung eliminiert die Neuheit. Sollte jedoch das Muster im EWR Raum Fachleuten im üblichen Geschäftsverlauf bereits bekannt sein, wird es nicht mehr als neu eingestuft. Allerdings ist auch eine Veröffentlichung nicht schädlich für die Neuheit, wenn sie innerhalb von 12 Monaten vor dem Anmelde- oder Prioritätstag erfolgt ist (Neuheitsschonfrist). Dies gilt in Österreich, aber nicht in allen Ländern.

 

  • Ein Muster muss eine Eigenart vorweisen

Eine Eigenart wird dann angenommen, wenn sich das Muster im Gesamteindruck genügend von anderen, älteren Mustern abhebt. Dabei wird sowohl der entsprechende Industriesektor als auch die Art des Erzeugnisses, bei der das Muster benutzt wird, berücksichtigt. Außerdem darf die Form des Musters nicht ausschließlich durch seine technische Funktion zustande kommen.

 

  • Das Muster darf keinen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen

 

  • Das Muster darf nicht gegen bereits bestehende, ältere Muster verstoßen

 

Wie geht man bei der Recherche nach Mustern vor?

 Im Vorfeld der Geschmacksmuster­anmeldung sollte man den Geschmacksmuster­schutz prüfen und abgleichen, ob der eigene Entwurf schon existiert. Dabei kann man im Geschmacksmuster Register des Kundencenters vom Patentamt in Österreich eine Geschmacksmuster­recherche starten. Allerdings muss hierfür der Inhabername eines Musters bekannt sein. 

Hingegen kann man in der Geschmacksmuster Datenbank (Musteranzeiger) selbst nach bestehenden Mustern recherchieren. Außerdem besteht für die Gemeinschafts­geschmacksmuster­recherche beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eine eigene Datenbank für die Geschmacksmuster Recherche Europa. Zusätzlich bietet das WIPO eine Datenbank für die Suche nach Geschmacksmustern international.

Wie erfolgt die Anmeldung?

Ein Geschmacksmuster anmelden kann man beim Geschmacksmuster Patentamt unter Verwendung des Formulars MU 1e für die Einzelanmeldung und des Formulars MU 1s + MUsBB für Sammelmuster. 

Dabei muss das Muster mit einer Abbildung oder einem Musterexemplar veranschaulicht werden, wenn man Geschmacksmuster­schutz beantragen möchte. Hierfür gelten gewisse Größen-, Format- und Gewichtsbeschränkungen.

Ein Geschmacksmuster eintragen kann man immer nur für bestimmte Waren. Dabei muss für die Identifizierung der Waren ein Warenverzeichnis beigefügt werden, das anhand der Klassifikation des Abkommens von Locarno erstellt wurde. 

Informationen über die Klassifikation sind auf der Website des österreichischen Patentamts abrufbar. 

Musterabbildungen

Beim Geschmacksmuster anmelden muss immer eine Abbildung des Musters als Foto oder Zeichnung beigefügt werden. Dabei müssen die Merkmale, die für die Musteranmeldung markant sind, eindeutig wiedergegeben werden. 

Diese sollten bei der Papieranmeldung das Format DIN A 4 für eine Zeichnung und DIN A 5 für ein Foto nicht überschreiten. 

Allerdings können technische Zeichnungen nicht eingereicht werden. Jedoch können bis zu 10 Abbildungen der Geschmacksmuster Anmeldung beigefügt werden beim Geschmacksmuster Patentamt. Die Abbildungen sollten ohne Beiwerk nur das zu schützende Muster zeigen.

Musterexemplar

Die Vorlage eines Musters beim Geschmacksmuster anmelden ist nicht zwingend. Außerdem werden bei der Vorlage eines dreidimensionalen Musters Lagergebühren in Höhe von 83 Euro fällig. Dabei darf das Musterexemplar nicht mehr als 10 Kilo wiegen und die Maße 50x40x40 cm nicht überschreiten. Abbildungen müssen jedoch auch in diesem Fall zusätzlich der Anmeldung beigefügt werden.

Einzelanmeldung

Bei einer Einzelanmeldung beim Geschmacksmuster Patentamt kann nur ein Muster angemeldet werden. Dabei dürfen die beigefügten Abbildungen keine verschiedenen Ausführungen des Musters zeigen. Für den Fall, dass man mehrere Muster für dieselbe Klasse anmelden möchte, kann man dies mit einer Sammelanmeldung machen.

Geheimmusteranmeldung

Ist eine längere Geheimhaltung eines Musters von Vorteil, kann man eine Geheimmuster­anmeldung wählen. Dafür sind beim Geschmacksmuster Patentamt die Formulare MU1e oder MU 1s vorgesehen, bei denen man die Geheimhaltung ankreuzen kann. 

Hierbei sind beim Geschmacksmuster anmelden die Musterabbildungen oder -exemplare in einem versiegelten Umschlag einzureichen. Dieser wird beim Geschmacksmuster Patentamt erst 18 Monate nach Anmeldung geöffnet. Hierbei kann die Registrierung und Veröffentlichung des Musters erst nach der Öffnung des Umschlages erfolgen. 

Dementsprechend beginnt der Musterschutz auch später. Bei einer Geheimmuster­anmeldung ist ein 50%iger Zuschlag zu den Anmeldegebühren zu zahlen.

Sammelanmeldungen

Bei einer Sammelanmeldung kann man bis zu 50 Muster gleichzeitig als Geschmacksmuster anmelden. Dies bietet sich oftmals auch bei vielen Varianten eines Musters an. Dabei ist es eine wichtige Voraussetzung, dass alle Muster in die gleiche Warenklasse fallen. 

Jedoch können für einzelne Muster verschiedene Unterklassen gewählt werden. Das Geschmacksmuster Patentamt ist hierfür das Formular MU1s vorgesehen. Für die einzelnen Muster sind die Beiblätter MUsBB auszufüllen und jeweils Abbildungen oder Musterexemplare beizufügen. 

Für die einzelnen Muster können durchaus verschiedene Schöpfer angegeben sein und es können auch unterschiedliche Priorisierungen gesetzt werden.

Wer kann Musterschutz anmelden?

Wenn ein Anmelder einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in Österreich hat, kann er ohne Vertretung ein Geschmacksmuster anmelden in Österreich. Für eine berufsmäßige Vertretung muss eine Vollmacht ausgestellt werden. Für den Fall, dass ein Anmelder weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz in Österreich hat, braucht er für die Geschmacksmuster­anmeldung eine berufsmäßige Parteienvertretung (Anwalt oder Notar). 

Jedoch recht auch eine österreichische Zustellbevollmächtigung für das Geschmacksmuster Patentamt, wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im EWR-Raum hat.

Wie viel kostet das Geschmackmusterschutz anmelden und wie lang ist die Schutzdauer?

Bei einer Einzelmusteranmeldung ist mit ca. 102,50 Euro Geschmacksmuster Gebühren zu rechnen. Dabei sind die Registrierung und Veröffentlichung eingeschlossen. Hingegen fallen bei einer Sammelanmeldung mit maximal 10 Mustern ungefähr 327 Euro beim Geschmacksmuster anmelden an. Zusätzlich ist bei der Geheimmusteranmeldung ist ein 50%iger Zuschlag zu den Geschmacksmuster Gebühren fällig.

Um den Musterschutz 25 Jahre lang aufrecht zu erhalten, müssen alle 5 Jahre Erneuerungsgebühren bezahlt werden. Hierbei fallen für Einzelmuster 130 Euro an und für Sammelmuster 88 Euro pro Muster. Die Fälligkeitstermine können online abgefragt werden.

Achtung:

Es wird nicht geprüft, ob es sich beim konkreten Muster um eine Neuheit, eine Eigenart, eine Bedingung durch die technische Funktion oder um eine Verletzung älterer Musterrechte handelt.

Was passiert nach der Geschmacksmusteranmeldung?

Eine  Musterregistrierung erfolgt immer am 20. eines Monats. Dabei ist die Registrierung ausschlaggebend für den Zeitpunkt des Beginns des  Musterschutzes. Folglich findet die Veröffentlichung Geschmacksmuster zu diesem Zeitpunkt im Musteranzeiger statt, das Muster wird im Register eingetragen und dem Anmelder wird ein Musterzertifikat ausgestellt.

Was sollte man nach der Mustererteilung beachten?

Die erfolgreiche Registrierung sichert keinen Geschmacksmusterschutz bis zum Ende der Laufzeit. Für den Fall, dass ein Dritter berechtigt darlegen kann, dass eine Registrierung und Veröffentlichung Geschmacksmuster nicht hätte erfolgen dürfen, kann er die Erklärung der Nichtigkeit des Musters beantragen. 

Jedoch kann gegen Entscheidungen des Österreichischen Patentamtes noch beim Oberlandesgericht Wien und in der Folge beim Obersten Gerichtshof angegangen werden.

Hinweis:

Wenn das eigene Muster durch Nachahmer verletzt wird, kann man dagegen rechtlich mit Unterlassung, Beseitigung, einem Anspruch auf Schadenersatz und einer Herausgabe des Gewinns klagen. Auch hat man Anspruch auf Einsicht in die Rechnungslegung und auf Auskunft über Herkunft und die Vertriebswege.

Was ist der EU-Geschmacksmuster­schutz?

Ein Gemeinschafts­geschmacksmuster kann als EU Geschmacksmuster einen EU-weiten Schutz bieten. Dabei ist jedoch zwischen dem eingetragenen und dem nicht eingetragenen Gemeinschafts­geschmacksmuster zu unterscheiden. Die Zuständigkeit für die Eintragung und Anmeldung beim Geschmacksmuster anmelden Europa liegt hierfür beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum – kurz EUIPO.

Bei der WIPO können ebenfalls internationale Muster hinterlegt werden. Aus dem Haager Musterabkommen sind heute 49 Vertragsstaaten hervorgegangen. Österreich ist zwar kein Mitglied des Abkommens, jedoch ist es durch die Verbindung. 

Dabei können Anmelder über die EU-Basis in das Haager System einsteigen und damit auch Geschmacksmuster­schutz in den anderen Vertragsländern anmelden.

Wie lange sind Geschmacksmuster gültig?

Das eingetragene Gemeinschafts­geschmacksmuster ist zunächst für fünf Jahre gültig. Jedoch ist eine Gemeinschafts­geschmacksmuster Verlängerung von jeweils 5 Jahren bis zu einer maximalen Gesamtlaufzeit von 25 möglich. Eine Verlängerung kann mit dem EUIPO Online Antragsformular vollzogen werden. 

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