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Freier Dienstvertrag § Besonderheiten, Vorteile & mehr

Ein freier Dienstvertrag ist die arbeitsrechtliche Grundlage für alle freien Dienstnehmer in Österreich. Im beruflichen Alltag werden diese teilweise wie Selbstständige behandelt. Doch die Besonderheiten eines freien Dienstverhältnisses sind weit komplexer und vielseitiger als man denkt. Im nun folgenden Beitrag erhalten Sie wichtige Informationen zum freien Dienstvertrag, dessen Besonderheiten, Vorteile und warum ein freier Dienstnehmer nicht mit einem Angestellten gleichzustellen ist.
Ein Beitrag der:
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Was ist ein freier Dienstvertrag?

Ein freier Dienstvertrag ist eine Art von Arbeitsvertrag, bei dem eine Person gegen Entgelt Dienstleistungen für eine andere Person erbringt, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Im Gegensatz zu einem regulären Arbeitsvertrag unterliegt ein freier Dienstvertrag nicht den Bestimmungen des Arbeitsrechts, sondern den allgemeinen Regelungen des bürgerlichen Rechts. Dies bedeutet, dass es keinen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder Arbeitnehmerrechte wie Urlaub oder Kündigungsschutz gibt.

In Österreich ist ein freier Dienstvertrag im §1090 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) definiert. Dort wird er als „Vertrag, durch den sich der eine Teil zur Leistung bestimmter Dienste, der andere Teil zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet“, beschrieben. Es ist wichtig zu beachten, dass die Unterscheidung zwischen einem freien Dienstvertrag und einem Arbeitsvertrag in der Praxis oft schwierig ist und immer im Einzelfall geprüft werden muss.

Merkmale eines freien Dienstvertrags

Ein freier Dienstvertrag ist eine spezielle Form des Vertragsverhältnisses, bei dem eine Person gegen Entgelt bestimmte Dienstleistungen für eine andere Person erbringt. Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag ist ein freier Dienstvertrag nicht an das Arbeitsrecht gebunden. Die wichtigsten Merkmale eines freien Dienstvertrags in Österreich sind:

  • Keine Weisungsgebundenheit: Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag ist der Dienstnehmer beim freien Dienstvertrag nicht weisungsgebunden und somit frei in der Art und Weise, wie er die vereinbarten Dienstleistungen erbringt.
  • Keine Arbeitspflicht: Im Rahmen des freien Dienstvertrags besteht für den Dienstnehmer keine Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistung.
  • Keine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers: Anders als bei einem Arbeitsvertrag, ist der Dienstnehmer beim freien Dienstvertrag nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert.
  • Kein Kündigungsschutz: Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag besteht beim freien Dienstvertrag kein Kündigungsschutz und keine Kündigungsfrist.

Diese Merkmale sind in §1090 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) festgelegt. Ein eindeutiges Zeichen dafür, dass die geforderte persönliche Unabhängigkeit vorliegt, ist, dass der freie Dienstnehmer sich jederzeit vertreten lassen kann. Die Vertretung muss lediglich fachlich ebenso kompetent sein. Zudem kann der freie Dienstnehmer frei entscheiden, wann und von welchem Ort aus er seine Vertragspflichten erfüllt. Was nun im ersten Moment vielleicht komplex klingt, wird an Hand eines Beispiels schon deutlicher:

Fallbeispiel: Server-Administrator
Stellen Sie sich einen Server Administrator vor. Dieser wird von einer beliebigen Firma damit beauftragt, die Server-Infrastruktur am Laufen zu halten. Der freie Dienstnehmer kann selbst bestimmen, wann und von wo aus er seiner Tätigkeit nachgeht. Die Entlohnung erfolgt je geleisteter Arbeitsstunde. Hier liegt die vertragliche Einigung über den freien Dienstvertrag nahe.

Unterschied zu Werkvertrag und Dienstvertrag

In Österreich unterscheidet man zwischen drei Arten von Verträgen: dem freien Dienstvertrag, dem Werkvertrag und dem Arbeitsvertrag. Ein freier Dienstvertrag ist eine Art von Vertrag, bei dem der Dienstnehmer seine Arbeitsleistung in eigener Verantwortung und selbständig erbringt. Im Gegensatz dazu verpflichtet sich der Werkunternehmer beim Werkvertrag zur Herstellung eines bestimmten Werkes. Beim Arbeitsvertrag hingegen verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Erbringung seiner Arbeitsleistung im Rahmen der Weisungen des Arbeitgebers.

Der Unterschied zwischen dem freien Dienstvertrag und dem Arbeitsvertrag liegt somit in der Weisungsgebundenheit. Beim freien Dienstvertrag ist der Dienstnehmer eigenverantwortlich und nicht an Weisungen gebunden, während beim Arbeitsvertrag der Arbeitgeber Weisungen erteilen kann. Auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Verträge unterscheidet sich: Beim freien Dienstvertrag ist der Dienstnehmer selbstständig und somit nicht sozialversicherungspflichtig, während beim Arbeitsvertrag die Sozialversicherungspflicht besteht. Die nun folgende Übersicht zeigt Ihnen die wichtigsten Unterschiede zwischen freier Dienstvertrag, Arbeitsvertrag und Werkvertrag:

Werkvertrag
DienstvertragFreier Dienstvertrag
Arbeitszeit Nach Vereinbarung
Festgelegt Frei einteilbar
Vergütungsgrundlage Werk / Erfolg
StundenStunden
Arbeitsplatz Im Werksraum
Eigenständiger PlatzVorort und Homeoffice denkbar
ArbeitsmittelbereitstellungArbeitgeberArbeitgeberArbeitgeber
VerpflichtungenGegenüber ArbeitgeberGegenüber ArbeitgeberKeine
Einbindung in FirmaJaJaNein

Vorteile von freien Dienstverträgen

Freiheit und Unabhängigkeit ist das hohe Gut des Dienstnehmers. Aber auch ein Unternehmen hat Vorteile bei einer Anstellung über ein freies Dienstverhältnis. So können auf diese Weise kurzfristig unterstützende Leistungen bezogen werden. Freie Dienstverträge sind für Arbeitgeber kostengünstig, flexibel gestaltbar und häufig eine vergleichsweise weniger aufwändige Variante, um anforderungsgerechte Leistungen in Unternehmen zu holen. Der freie Dienstnehmer stellt eine Rechnung an das Unternehmen, welches dann – nach erbrachter Leistung – zahlungspflichtig ist. Diese Kosten können aber wiederum steuerlich abgesetzt werden.

Besonderheiten & Inhalte freier Dienstverträge

In Österreich ist ein freier Dienstvertrag eine gängige Form der Beschäftigung, insbesondere in Branchen wie Beratung, IT oder Kreativwirtschaft. Im Unterschied zum Arbeitsvertrag ist der Dienstnehmer beim freien Dienstvertrag selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Ein freier Dienstvertrag ist jedoch kein rechtsfreier Raum, sondern unterliegt bestimmten Regelungen und Vorschriften. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Besonderheiten und Inhalte eines freien Dienstvertrags genau zu kennen. Im folgenden Abschnitt widmen wir uns daher den wichtigsten Aspekten und gesetzlichen Grundlagen des freien Dienstvertrags in Österreich. Rechtsgrundlagen hierfür sind insbesondere das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie das Sozialversicherungsgesetz (SVG).

Vertragsform & erforderliche Angaben

Ein freier Dienstvertrag muss in schriftlicher Form abgeschlossen werden und bestimmte Inhalte enthalten, um gültig zu sein. Grundsätzlich müssen Verträge in Österreich den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien klar und eindeutig regeln. Dies betrifft auch den freien Dienstvertrag. Nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) müssen in einem Vertrag unter anderem die Vertragsparteien, der Vertragszweck, die Leistung und das Entgelt vereinbart werden. Darüber hinaus ist es ratsam, auch Regelungen zur Kündigung, Haftung und gegebenenfalls Schutzrechten des Dienstnehmers aufzunehmen.

Im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) sind zudem spezielle Bestimmungen für den freien Dienstvertrag festgelegt. So muss der Vertrag insbesondere klare Regelungen zur Arbeitszeit, zur Entlohnung sowie zu Urlaub und Krankenstand enthalten. Ein wichtiger Aspekt ist auch die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes (SVG). Hierbei ist zu beachten, dass ein freier Dienstvertrag nur dann als selbständige Tätigkeit gilt, wenn der Dienstnehmer tatsächlich eigenverantwortlich und nicht weisungsgebunden tätig wird. Andernfalls liegt eine verdeckte Arbeitnehmertätigkeit vor, die sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann.

Vertragsdauer und Kündigung des freien Dienstvertrages

In Österreich gilt für den freien Dienstvertrag keine gesetzliche Höchstdauer. Die Vertragsdauer wird zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart und kann auch unbefristet sein. Allerdings haben beide Seiten das Recht, den Vertrag unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zu beenden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und bedarf keiner Begründung. Die Kündigungsfrist richtet sich nach den vereinbarten Vertragsbedingungen oder, falls diese nicht festgelegt wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) beträgt die Kündigungsfrist für den Dienstgeber mindestens sechs Wochen und für den Dienstnehmer mindestens zwei Wochen. Für langjährig Beschäftigte gelten verlängerte Kündigungsfristen. Wird der Vertrag vorzeitig beendet, so hat der Dienstnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung bis zum Ende der Kündigungsfrist. Allerdings kann der Dienstgeber Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn der vorzeitige Vertragsbruch auf das Verschulden des Dienstnehmers zurückzuführen ist.

Leistungsbeschreibung und Entlohnung

Die Leistungsbeschreibung und Entlohnung sind wesentliche Bestandteile eines freien Dienstvertrages. Gemäß Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) muss die Leistung genau definiert und vereinbart sein, um eindeutige Vertragsbedingungen zu schaffen. Dabei ist es wichtig, dass die Tätigkeit des Dienstnehmers klar von anderen Tätigkeiten abgrenzbar ist und eine eigenständige Leistung darstellt. Die Entlohnung richtet sich in der Regel nach dem vereinbarten Stunden-, Tages- oder Pauschalhonorar. Dabei ist es wichtig, dass das Entgelt angemessen und marktkonform ist und dem Umfang der Leistung entspricht.

Im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) sind zudem bestimmte Mindestentgelte für freie Dienstverträge festgelegt. So müssen etwa bestimmte Berufsgruppen ein Mindesthonorar erhalten, das sich an den Kollektivverträgen orientiert. Ist keine konkrete Entlohnung vereinbart, so gilt das übliche Entgelt für vergleichbare Tätigkeiten. Es ist jedoch auch möglich, eine erfolgsabhängige Vergütung zu vereinbaren, die sich beispielsweise an der Höhe des erzielten Umsatzes oder Gewinns orientiert. Grundsätzlich sollten die Leistungsbeschreibung und Entlohnung im freien Dienstvertrag klar und eindeutig formuliert sein, um Unklarheiten und Streitigkeiten zu vermeiden.

Rechte und Pflichten freier Dienstnehmer

Die freie Dienstnehmerschaft ist eine Art der Beschäftigung, die besondere Rechte und Pflichten mit sich bringt. Deshalb erfahren Sie jetzt alles, was Sie über arbeitsrechtliche Ansprüche, die Beendigung eines Dienstvertrages, sozialrechtliche Regelungen und Steuerpflichten wissen müssen. Denn der freie Dienstnehmer ist rechtlich teilweise einem Unternehmen ähnlich gestellt, teilweise aber auch wie ein Arbeitnehmer zu behandeln. Vor allem in Sachen Steuern müssen Sie sich um mehr kümmern als der normale Angestellte – wer weiß wie, hat damit aber kein Problem.

Rechte des freien Dienstnehmers

Ein freier Dienstvertrag ist im rechtlichen Sinne kein Arbeitsvertrag. Mithin können arbeitsrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Sprich: Wenn Sie ein freies Dienstverhältnis eingehen, dann besteht kein Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder andere kollektivvertragliche Regelungen. In Einzelfällen weicht die Rechtsprechung zwar von dieser Meinung ab. Aber nur dann, wenn keine arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der sozial Schwächeren betroffen sind. Das bedeutet für Sie: wenn Sie einen freien Dienstvertrag abschließen möchten, dann müssen Arbeitnehmer-typische Ansprüche und Rechte gesondert im Vertrag fixiert werden.

Sozialrechtliche Pflichten freier Dienstnehmer

Grundsätzlich müssen natürlich bei jeder Form der nicht versicherungsfreien Berufstätigkeit Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Die Unterschiede sind hier zwischen freiem Dienstnehmer und arbeitsvertraglichen Angestellten erst einmal nur geringfügig. Als Arbeitnehmer müssen Sie sich hier also keine Gedanken machen. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber abgeführt. Da ein freier Dienstnehmer einem Unternehmen gesetzlich ähnlich gestellt ist, muss dieser entsprechend auch die sogenannten Sozialversicherungsbeiträge abführen. Diese enthalten:

  • Pensionsversicherung
  • Krankenversicherung (inkl. Krankengeld und Wochengeld)
  • Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Insolvenzentgeltsicherung

In Österreich sind freie Dienstnehmer also grundsätzlich sozialversicherungspflichtig und müssen sich daher bei der Sozialversicherung anmelden. Es gibt jedoch Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht, wenn die Tätigkeit des freien Dienstnehmers bestimmte Kriterien erfüllt. So sind etwa künstlerische, wissenschaftliche oder publizistische Tätigkeiten von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen, wenn sie in der Regel nur vorübergehend ausgeübt werden. Auch bei Gelegenheits Diensten oder wenn das Entgelt unter bestimmten Grenzen bleibt, kann eine Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht vorliegen. Es ist jedoch wichtig, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme genau geprüft werden, um unliebsame Überraschungen und mögliche Nachzahlungen zu vermeiden.

Steuerrechtliche Pflichten freier Dienstnehmer

Wie bereits erwähnt, sind freie Dienstnehmer einem Unternehmen ähnlich. Logischerweise hat das zur Folge, dass diese zwar verpflichtet sind, Einkommenssteuer zu zahlen, dafür aber keine Lohnsteuer abführen müssen. Dass Einkommens- und ggf. Umsatzsteuer abgeführt wird, liegt in der Verantwortung des freien Dienstnehmers. Hierbei muss die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich erfolgen, die Einkommensteuer hingegen erfolgt jährlich.

Konflikte aufgrund freier Dienstverträge

Im Zusammenhang mit freien Dienstverträgen kann es zu verschiedenen Konflikten kommen, insbesondere wenn die vertraglichen Vereinbarungen nicht klar formuliert sind. Zu den häufigsten Streitpunkten gehören etwa die Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit, die Klärung der Sozialversicherungspflicht, die Einhaltung von Kündigungsfristen sowie die angemessene Entlohnung und Abrechnung von Überstunden oder Überstunden. Auch Unklarheiten bei der Leistungsbeschreibung und -erbringung, die Definition der Vertragsdauer oder die Zuordnung von Schadensersatzansprüchen können Konfliktpotenzial bergen.

In Österreich können solche Konflikte vor den Arbeitsgerichten geklärt werden, wobei eine eindeutige Vertragsgestaltung und klare Abgrenzung der Vertragsart von großer Bedeutung sind. Um Konflikten vorzubeugen, sollten alle vertraglichen Vereinbarungen sorgfältig formuliert und rechtlich geprüft werden. Zu den häufigsten Streitpunkten auf grund freier Dienstverträge zählen somit:

  • Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit
  • Klärung der Sozialversicherungspflicht
  • Einhaltung von Kündigungsfristen
  • Angemessene Entlohnung und Abrechnung von Mehrstunden/Überstunden
  • Unklarheiten bei Leistungsbeschreibung und -erbringung
  • Definition der Vertragsdauer
  • Zuordnung von Schadensersatzansprüchen
Ansprüche aus einem freien Dienstvertrag geltend machen
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Gefahr der Scheinselbstständigkeit

In Österreich besteht die Gefahr, dass freie Dienstnehmer aufgrund ihrer Arbeitsbedingungen als sogenannte Scheinselbstständige eingestuft werden. Das bedeutet, dass sie zwar formal als freie Dienstnehmer eingestellt sind, in Wirklichkeit aber wie Angestellte tätig sind und somit unter die Regelungen des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung fallen sollten. Um die Gefahr der Scheinselbstständigkeit zu vermeiden, sollte ein freier Dienstvertrag klar und eindeutig formuliert sein und insbesondere folgende Punkte berücksichtigen:

  • Selbstständigkeit: Der Dienstnehmer muss tatsächlich selbstständig sein und seine Arbeit eigenverantwortlich organisieren können.
  • Keine Weisungsgebundenheit: Der Dienstnehmer darf keine Weisungen erhalten, die typischerweise einem Arbeitgeber zustehen.
  • Keine Eingliederung: Der Dienstnehmer darf nicht in den betrieblichen Organisationsablauf des Auftraggebers eingegliedert sein.
  • Verwendung eigener Arbeitsmittel: Der Dienstnehmer sollte eigene Arbeitsmittel wie Werkzeug, Arbeitskleidung oder Computer verwenden.
  • Risikoübernahme: Der Dienstnehmer muss ein unternehmerisches Risiko tragen und die Möglichkeit haben, Gewinne oder Verluste zu erzielen.

Eine sorgfältige Gestaltung des freien Dienstvertrags und eine klare Trennung von Arbeitgeber- und Auftragnehmer-Positionen können dazu beitragen, die Gefahr der Scheinselbstständigkeit zu minimieren. Es ist jedoch wichtig, dass die tatsächliche Arbeitspraxis den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, um rechtliche Konflikte und Nachzahlungen zu vermeiden.

Rechnungslegung und Zahlungsfristen

Die Rechnungslegung und die Zahlungsfristen sind wichtige Bestandteile eines freien Dienstvertrags in Österreich. Die genauen Zahlungsbedingungen sollten im Vertrag festgelegt werden, damit beide Parteien ihre Verpflichtungen kennen. Dabei ist zu beachten, dass freie Dienstnehmer meistens keine fixe Lohnzahlung erhalten, sondern auf Honorarbasis arbeiten. Die Höhe des Honorars sollte ebenfalls im Vertrag klar definiert sein.

Konflikte können dann entstehen, wenn die Zahlungsfristen nicht eingehalten werden oder es bei der Rechnungslegung Unklarheiten gibt. In der Regel wird eine Zahlungsfrist von 14 Tagen vereinbart, aber auch kürzere oder längere Fristen sind möglich. Wird diese Frist vom Auftraggeber nicht eingehalten, hat der freie Dienstnehmer das Recht, Verzugszinsen geltend zu machen. Um solche Konflikte zu vermeiden, ist es ratsam, im Vorfeld klare Vereinbarungen zu treffen und diese schriftlich festzuhalten.

So unterstützt Sie ein Anwalt beim freien Dienstvertrag

Ein Anwalt kann freie Dienstnehmer und Auftraggeber dabei unterstützen, rechtliche Konflikte zu vermeiden oder diese im Falle eines Streits zu lösen. Insbesondere bei der Erstellung oder Überprüfung eines freien Dienstvertrags kann ein Anwalt wertvolle Unterstützung bieten. Er kann sicherstellen, dass der Vertrag den gesetzlichen Vorgaben entspricht und alle notwendigen Angaben enthält. Zudem kann ein Anwalt bei der Klärung von Fragen zu Kündigung, Entlohnung oder Sozialversicherungspflicht helfen. Im Falle von Streitigkeiten kann ein Anwalt bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung unterstützen und für eine schnelle und effektive Lösung sorgen. Eine rechtzeitige Beratung durch einen Anwalt kann somit dazu beitragen, dass der freie Dienstvertrag erfolgreich und ohne Konflikte abgewickelt werden kann.

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FAQ: freier Dienstvertrag

Freie Dienstnehmer sind keine Unternehmen bzw. Selbstständige im rechtlichen Sinne. Jedoch werden sie steuerrechtlich teilweise wie solche behandelt. Das bedeutet konkret: Einkommens- und Umsatzsteuer müssen abgeführt werden. Lohnsteuer dafür aber nicht.
Die arbeitsrechtlichen Gesetzesnormen lassen sich nur sehr eingeschränkt auf den freien Dienstvertrag anwenden. Deshalb geht die herrschende Meinung davon aus, dass keine derartigen Ansprüche möglich sind. Mithin müssen arbeitsrechtliche Ansprüche explizit vertraglich vereinbart werden. So auch der Urlaubsanspruch.
Hauptunterscheidungsmerkmal ist der Erfolg. Bedeutet konkret: was wird vergütet. Bei einem Werkvertrag handelt es sich immer um ein „Werk“ – also eine Leistung und ein fertiges Produkt. Der freie Dienstvertrag sieht eine Abrechnung pro Zeiteinheit vor. Ob der gewünschte Erfolg eingetreten ist, ist für die Begründung der Zahlungspflicht hier unerheblich.
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